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Beschluss

2 B 683/17

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragsteller, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. • Rumänien ist aufgrund eines EURODAC-Treffers und des angenommenen Wiederaufnahmeersuchens nach Dublin III-VO zuständig; die Asylanträge sind demnach unzulässig. • Für ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen sind detaillierte Angaben zum Reiseweg nicht erforderlich, sofern das Formblatt die relevanten Prüfhinweise enthält. • Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen wurden nicht hinreichend dargetan; ein Selbsteintritt Deutschlands war nicht geboten. • Abschiebungsverbote oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse lagen nicht vor; die Abschiebungsanordnung war offensichtlich rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Dublin-Zuständigkeit durch EURODAC-Treffer begründet; einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragsteller, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. • Rumänien ist aufgrund eines EURODAC-Treffers und des angenommenen Wiederaufnahmeersuchens nach Dublin III-VO zuständig; die Asylanträge sind demnach unzulässig. • Für ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen sind detaillierte Angaben zum Reiseweg nicht erforderlich, sofern das Formblatt die relevanten Prüfhinweise enthält. • Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen wurden nicht hinreichend dargetan; ein Selbsteintritt Deutschlands war nicht geboten. • Abschiebungsverbote oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse lagen nicht vor; die Abschiebungsanordnung war offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller, aus dem Irak Geflüchtete, reisten im Mai 2017 nach Rumänien und stellten dort Asylanträge. Sie gelangten später nach Deutschland und stellten am 19.06.2017 Asylanträge, die das Bundesamt mit Bescheid vom 10.08.2017 als unzulässig ablehnte. Das Bundesamt stützte die Zuständigkeit Rumäniens auf einen EURODAC-Treffer und ein Übernahme-/Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien vom 28.07.2017, das Rumänien angenommen hat. Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid. Sie rügten insbesondere Unvollständigkeit der Angaben zum Reiseweg und machten schwerwiegende Mängel in Rumänien geltend. Das Gericht prüfte summarisch Zuständigkeit, Dublin-Verfahren, Angaben im Formblatt, mögliche systemische Mängel in Rumänien sowie Abschiebungsverbote und medizinische Vorbringen. • Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs.5 VwGO): Das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt bei summarischer Prüfung das Interesse der Antragsteller am Verbleib in Deutschland. • Zuständigkeit nach Dublin III-VO: Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Annahme des Übernahmeersuchens durch Rumänien ist Rumänien nach Art.3 i.V.m. Art.18 und Art.26 Dublin III-VO zuständig; damit war die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig offensichtlich rechtmäßig. • Formblatt und Beweislage: Für Wiederaufnahmeersuchen nach Art.23 Dublin III-VO ist das standardisierte Formular nach der DurchführungsVO maßgeblich; in Fällen, die auf EURODAC-Daten beruhen, sind detaillierte Reisewegangaben regelmäßig entbehrlich. • Einschränkungen der Annahme: Der ersuchte Staat kann gegen ein EURODAC-gestütztes Übernahmeersuchen nur einwenden, dass ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlassen wurde; solche Einwände lagen nicht vor. • Systemische Mängelprüfung: Strenge Anforderungen an den Nachweis systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen; die vorgelegten, teils allgemeinen Hinweise und Berichte reichen nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des konkreten Antragstellers in Rumänien darzulegen. • Individuelle gesundheitliche Vorbringen: Behauptete Herzerkrankung und Suizidabsichten wurden nicht durch ärztliche Atteste substantiiert; daher konnten keine Abschiebungshindernisse nach §§60,60a AufenthG bzw. §34a AsylG festgestellt werden. • Rechtliche Folgen: Mangels dargetaner Abschiebungshindernisse war die Abschiebungsanordnung rechtmäßig; das Gericht folgt den Ausführungen des Bescheids gemäß §77 Abs.2 AsylG. • Kostenentscheidung: Antrag ist kostenpflichtig nach §154 Abs.1 VwGO, Gerichtskosten gemäß §83b AsylG nicht erhoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass Rumänien aufgrund des EURODAC-Treffers und des angenommenen Wiederaufnahmeersuchens nach Dublin III-VO für die Asylanträge zuständig ist, weshalb die Asylanträge als unzulässig abzuweisen sind. Hinweise auf systemische Mängel des rumänischen Asylsystems oder auf individuelle Abschiebungshindernisse wurden nicht substantiiert vorgetragen und genügen nicht, um den Vollzug der Überstellung zu verhindern. Die behaupteten gesundheitlichen Risiken waren nicht durch ärztliche Atteste belegt und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Der Antrag ist somit mit den daraus folgenden Kosten abzulehnen.