Beschluss
6 L 1154/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0921.6L1154.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2758/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2018 anzuordnen. hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gestützt hat, liegen hier vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Ebenfalls ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 12 Dublin III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zuständig für das Asylbegehren der Antragsteller ist hier Rumänien. Die Antragsteller haben nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer RO1TM001T1805242203 und RO1TM001T1805242230) am 15. Juni 2018 bzw. 24. Juni 2018 in Rumänien Asylanträge gestellt. Am 9. Juli 2018 hierauf gestützte Wiederaufnahmegesuche des Bundesamtes hat Rumänien am 23. Juli 2018 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO angenommen. Überdies haben die rumänischen Asylbehörden mitgeteilt, dass über die Asylgesuche der Antragsteller noch nicht abschließend entschieden sei ("his/her application is still under examination"). Damit ist Rumänien nach Art. 13 Dublin III-VO für das Asylbegehren der Antragsteller zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO verpflichtet, sie nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist Voraussetzung für die Zuständigkeit Rumäniens nicht der Nachweis angemessener Vorkehrungen für ihre Ankunft i.S.d. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Ein Fall des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO liegt hier aufgrund der Beantwortung des Aufnahmegesuchs durch die rumänischen Behörden bereits nicht vor. Der Einwand geht daher ins Leere. Die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller - wie hier - ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag. Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin III-VO). Der Zuständigkeit Rumäniens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 6 L 522/18.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 2 E 235/18 Me -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S 17.50926 -, juris Rn. 35 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 10. November 2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris Rn. 32 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 1. November 2017- 6 B 1885/17 As HGW -, juris Rn. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 B 683/17 - juris, Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - A 1 K 10625/17 -, juris Rn. 5 ff. (jeweils m.w.N.). Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005 {KOM (2005) 534 endg.}, S. 83, abrufbar unter http://www.pedz.uni-mannheim.de/daten/edz-k/gde/05/sec1354_ cmr_master_ro_ college_de.pdf. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2017 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen. Vgl. die unter https://ec.europa.eu/info/strategy/justice-and-fundamental-rights/effective-justice/rule-law/assistance-bulgaria-and-romania-under-cvm/reports-progress-bulgaria-and-romania_en abrufbaren Berichte sowie dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2017 - 22 L 668/17.A - juris, Rn. 30 f.; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A - juris, Rn. 31 f., jeweils m.w.N. Zudem arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen. Vgl. U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff., abrufbar unter www.state.gov/documents/organization/265676.pdf; ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46 f., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/584e9ee64.html. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Antragsteller bei einer Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, grundlos inhaftiert zu werden. Zwar ist einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer nach wie vor ohne Grundlage in Gewahrsam gehalten würden. Vgl. Amnesty Report 2016 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/rumaenien; im Jahresbericht aus dem Jahr 2017 wird dies dagegen nicht mehr erwähnt, vgl. Amnesty Report 2017 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/rumaenien. Dies widerspricht aber dem Bericht des U.S. Department of State von 2016. Danach dürfen Asylsuchende in Folge einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 nur aus bestimmten Gründen - insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit, um einen Missbrauch des Asylverfahrens zu bekämpfen oder weil sie illegal eingereist sind - in Haft genommen werden. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 19 f., abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464.; vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2017 - 22 L 668/17.A - juris, Rn. 34 ff. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (ÖstBVwG) geht in Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2017 allerdings davon aus, dass Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vollständig abgeschlossen worden seien, bevor sie Rumänien verließen, als illegale Einwanderer betrachtet und an der Grenze festgenommen würden. Vgl. ÖstBVwG, Erkenntnisse vom 9. Mai 2014 - W149 1438620-1 - und vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, jeweils abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/. Dies unterstellt wären die Antragsteller im Falle einer Überstellung aber nicht von einer Inhaftierung bedroht. Denn ausweislich der Schreiben der rumänischen Behörden vom 23. Juli 2018 wird der Antrag der Antragsteller auf Gewährung internationalen Schutzes noch geprüft. Ferner steht Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Rumänien bereits beendet wurde, auch im Falle ihrer Inhaftierung die Möglichkeit offen, ein neues Schutzgesuch vorzubringen. Vgl. Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19 f., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514059432.html. Zudem erhalten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. Vgl. ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/. Ausweislich der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) werden inhaftierte Asylsuchende, die ein erneutes Schutzgesuch vorbringen, automatisch aus der Haft entlassen. Vgl. ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, abrufbar unter http://www.ref refworld.org/docid/ 584e9ee64.html. Dies gilt nur dann nicht, wenn illegale Einwanderer, die wegen Missbrauchs des Asylsystems inhaftiert wurden, in der Haft erstmals ein Asylgesuch vorbringen. In diesen Fällen werden die inhaftierten Asylsuchenden erst entlassen, nachdem ihnen Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gewährt wurde. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 20, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Dies trifft indes auf die Antragsteller, die ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 sowie der Schreiben der rumänischen Behörden vom 23. Juli 2018 bereits zuvor in Rumänien Asylanträge gestellt haben, nicht zu. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. Zwar stellen einzelne Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf ab, dass Asylsuchenden in Rumänien monatlich nur maximal 36,60 € zur Verfügung stünden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 ‑ 5a L 1881/15.A - juris, Rn. 20 ff. mit Bezugnahme u.a. auf VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 - juris, Rn. 13; ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 ‑ W168 2127455-1 -, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, 2012, S. 23; Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas. net/fluechtlinge-in-rumaenien; Dublin II Regulation: National Report: European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation - Romania, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514059432.html, S. 39. Dies dürfte aber auf überholten Erkenntnissen beruhen. Neueren Berichten ist zu entnehmen, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende seit 2015 wesentlich erhöht wurde. So geht aus dem aktuellen Länderbericht des U.S. Department of State hervor, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in Rumänien im Laufe des Jahres 2015 von ca. einem Dollar pro Tag auf vier Dollar pro Tag angestiegen sei. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 21, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 30,5 Tagen pro Monat führt dies zu einer finanziellen Hilfe von insgesamt 122,-- Dollar (umgerechnet rund 114,-- €) pro Monat. In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 483,-- € im November 2016, vgl. EURES, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living=), und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 407,-- € pro Monat im Jahr 2018, vgl. Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data (im Internet abrufbar unter http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do? dataset=earn_mw_cur&lang=en), erscheinen die Asylsuchenden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie das Vorliegen systemischer Mängel begründen könnten. Dies folgt auch aus einem Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2016. Danach sei, abweichend von dem vorgenannten Bericht des U.S. Department of State, der tägliche Leistungssatz für Lebensmittel durch eine gesetzliche Neuregelung Mitte Januar 2016 umgerechnet zwar auf nur 2,20 € erhöht worden; hinzu kämen Pauschalen für Kleidung. Damit lägen die aktuellen Bezüge aber dennoch über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger. Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016, S. 2, abrufbar unter http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 12. Zwar ist auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Lage von Asylsuchenden in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, die Begleitung bei Behördengängen sowie durch Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der "Jesuit Refugee Service in Romania" der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen. Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://jrsromania.org/en/) sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens Martina (2016): Flüchtlinge in Rumänien? (im Internet abrufbar unter www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien). Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom in Abstimmung mit den rumänischen Behörden Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung sowie Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an. Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/); vgl. zum Ganzen auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 23 L 112.17 A -, juris Rn. 18. Schließlich hat der UNHCR auch gerade nicht - anders als zeitweise für Bulgarien - davon abgeraten, Flüchtlinge im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A - juris, Rn. 45. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Antragsteller berufen sich (allein) darauf, dass sie in Rumänien gezwungen worden seien, einen Asylantrag zu stellen. Die dortige Versorgung sei in jeglicher Hinsicht katastrophal gewesen. Diese Ausführungen vermögen die auf der Grundlage des "Konzepts der normativen Vergewisserung" bzw. des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens geltende Vermutung, dass die Behandlung eines Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den durch die EU-GrCh, die GFK sowie die EMRK gewährleisteten Rechten steht, hinsichtlich Rumäniens nicht zu widerlegen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Angaben der Antragsteller glaubhaft erscheinen. Denn abgesehen davon, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 2 EURODAC-VO verpflichtet sind, im Fall der Asylantragstellung oder des illegalen Überschreitens der Grenze umgehend bzw. unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen und die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung bzw. Aufgreifen zu übermitteln, ergeben sich aus den Ausführungen der Antragsteller jedenfalls keine über den Einzelfall und damit ggf. einzelne Regelverstöße im Rahmen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien hinausgehenden Hinweise. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Asylanträge der Antragsteller in Rumänien nicht rechtsstaatlich geprüft werden. Nach der Auskunftslage ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien Asylanträge in einem Verfahren prüft, das den rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne der Dublin III-VO genügt. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Weiteren Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Systemische Mängel des Asylverfahrens in Rumänien lassen sich nach alledem nicht feststellen. Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht den Antragstellern in Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für sie im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der für den Antragsteller zu 1. vorgetragenen psychischen Erkrankungen (PTBS, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik) als auch hinsichtlich der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2., die derzeit ebenfalls nicht zu einer Reiseunfähigkeit führt. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen, auch posttraumatische Belastungsstörungen, von Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien adäquat behandelt werden können. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 5. Dezember 2017 auf eine Anfrage des VG Ansbach hierzu Folgendes ausgeführt: " Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt. Gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2004 über die soziale Integration von Personen mit Schutzstatus in Rumänien genießen schutzberechtigte Personen das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie rumänische Staatsangehörige. Demzufolge müssen schutzberechtigte Personen krankenversichert sein, um die entsprechende medizinische Behandlung zu genießen. Nichtversicherte Personen haben lediglich Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. […] Die o. g. Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den entsprechenden Personenkreis analog rumänischen Staatsangehörigen die medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern, der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet." Diese Auskunft stimmt mit anderen Erkenntnisquellen überein, nach denen psychische Erkrankungen in Rumänien grundsätzlich behandelbar sind. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania, Stand: 31. Dezember 2017, S. 82 ff., 122 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania); U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2017, S. 17 f. (abrufbar unter https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc= s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjy-7Wip4rcAhXGKVAKHTM0 CAkQFggrMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.state.gov%2Fdocume nts%2Forganization%2F277453.pdf&usg=AOvVaw1sYIwYKyyqYjnNjE2OWOIv); vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. Juli 2018 - 6 L 728/18.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 42; VG Magdeburg, Urteil vom 13. März 2018 - 7 A 356/17 -, juris Rn. 30. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers zu 1. ausnahmsweise eine notwendige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung für diesen nicht erreichbar sein könnte, sind nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer weder einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK noch eine durch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, hervorgerufene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis festzustellen. Einer etwaigen Gesundheitsgefahr im Rahmen der Durchführung einer Abschiebung wird regelmäßig durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden können. Vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 - juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 66. Selbst bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr, für die es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt, liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann. So kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen. Vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich schließlich derzeit auch (noch) nicht aus der für die Antragstellerin zu 2. vorgetragenen und durch die Vorlage einer Ablichtung des Mutterpasses belegten Schwangerschaft. Nach § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden; das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG). Diese Vorschriften beruhen auf der allgemeinen Erkenntnis, dass im Falle einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese gesetzgeberische Wertung zieht in aller Regel auch für Abschiebungen eine zeitliche Grenze. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 1 K 7114/17.KS.A -, juris Rn. 11 f.; VG München, Beschluss vom 1. Juni 2018 - M 11 S 18.51138 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 K 2273/13.A -, juris Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2017 ‑ 8 L 203/17.A -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich der 3. Januar 2019 als Entbindungstermin. Bis zu diesem Termin ergibt sich noch eine deutlich längere Frist als sechs Wochen, so dass ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht gegeben ist. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.