Urteil
2 A 107/22
VG Göttingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGOETT:2023:0824.2A107.22.00
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Leitsätze
1. Nimmt das Jugendamt während der Inobhutnahme die hier bis zu gut zwei Monate angedauert hat Rechtshandlungen zum Wohle des Kindes vor, die die beim Erziehungsberechtigten verbliebenen Rechte betreffen, kann auch ein Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch familiengerichtliche Entscheidung entzogen ist, geltend machen, durch die Inobhutnahme in eigenen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. 2. Ist das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen als Teil des Personensorgerechts entzogen, ist der Personensorgeberechtigte nicht mehr Anspruchsinhaber der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII . Er kann demnach auch eine Aufhebung nicht begehren.
Entscheidungsgründe
1. Nimmt das Jugendamt während der Inobhutnahme die hier bis zu gut zwei Monate angedauert hat Rechtshandlungen zum Wohle des Kindes vor, die die beim Erziehungsberechtigten verbliebenen Rechte betreffen, kann auch ein Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch familiengerichtliche Entscheidung entzogen ist, geltend machen, durch die Inobhutnahme in eigenen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. 2. Ist das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen als Teil des Personensorgerechts entzogen, ist der Personensorgeberechtigte nicht mehr Anspruchsinhaber der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII . Er kann demnach auch eine Aufhebung nicht begehren.