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Gerichtsbescheid

B 8 K 23.574

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hinsichtlich der Tätigkeit eines Jugendamtes bei seiner Mitwirkung an der Vollziehung einer Kindesherausnahme aufgrund eines familienrechtlichen Herausgabetitels. (Rn. 59) 2. Ist der Kostenbescheid hinsichtlich einer Inobhutnahme eines Kindes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gegenstand eines laufenden Widerspruchverfahrens, kann aus diesem Umstand unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen sein. (Rn. 70) 3. Die Inobhutnahme ist kein Instrument, um eine bereits vollzogene Wegnahme des Kindes und dessen Unterbringung in einer Pflegefamilie rückwirkend zu legalisieren. (Rn. 75, 77, 78 und 84)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hinsichtlich der Tätigkeit eines Jugendamtes bei seiner Mitwirkung an der Vollziehung einer Kindesherausnahme aufgrund eines familienrechtlichen Herausgabetitels. (Rn. 59) 2. Ist der Kostenbescheid hinsichtlich einer Inobhutnahme eines Kindes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gegenstand eines laufenden Widerspruchverfahrens, kann aus diesem Umstand unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen sein. (Rn. 70) 3. Die Inobhutnahme ist kein Instrument, um eine bereits vollzogene Wegnahme des Kindes und dessen Unterbringung in einer Pflegefamilie rückwirkend zu legalisieren. (Rn. 75, 77, 78 und 84) 1. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom 02.05.2023 angeordnete Inobhutnahme des Kindes …, geboren am …, vom 24.04.2023 bis 05.05.2023 rechtswidrig war. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Die Klage ist zulässig und begründet. Die vom Beklagten angeordnete Inobhutnahme war rechtswidrig und rechtsverletzend. Die Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend eröffnet, §§ 62 SGB X, 40 Abs. 1 VwGO. Insbesondere wendet sich die Klägerin nicht gegen die Herausnahme des Kindes am 24.04.2023 durch die Gerichtsvollzieher aufgrund des Herausgabebeschlusses des Amtsgerichts … – Abteilung für Familiensachen – vom 12.04.2023. Insoweit würde der Streitgegenstand keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit betreffen, sondern einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 21. April 2020 – 19 K 8891/17 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 29.6.2020 – 12 E 459/20 – juris Rn. 4), für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre. Eine Inobhutnahme setzt voraus, dass das Verhalten des Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont aus als Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Jugendhilfeträgers und nicht bloß als Maßnahme der Vollstreckung eines familiengerichtlichen Beschlusses erscheint und nicht etwa als bloße Unterstützung des Jugendamtes nach § 88 Abs. 2 FamFG bei der Vollstreckung des Herausgabetitels des Vaters (vgl. OVG NW, B.v. 29.6.2020 – 12 E 459/20 – juris Rn. 4). Das ist zwar hinsichtlich der Herausnahme des Sohnes am 24.04.2023 nach Aktenlage nicht der Fall, insbesondere spricht gegen eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, dass der Gerichtsvollzieher bei der Herausnahme des Sohnes mitgewirkt hat (OVG NW, B.v. 29.6.2020 – 12 E 459/20 – juris Rn. 4). Allerdings hat der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2023 ausdrücklich eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII gegenüber der Klägerin angeordnet und auch schriftsätzlich behauptet, eine solche auch am Tag der Herausnahme des Sohnes am 24.04.2023 bzw. am 25.04.2023 verfügt zu haben. Der Beklagte hat damit gewissermaßen selbst bestätigt, öffentlich-rechtlich gehandelt zu haben (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 3). Die Überprüfung von Inobhutnahmeverfügungen obliegt damit – unabhängig davon, ob die Inobhutnahme noch andauert oder nicht – den Verwaltungsgerichten (VG Bayreuth, B.v. 20.8.2024 – B 8 E 24.735 – juris Rn. 21). 2. Die Klage ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Unabhängig davon, ob am 24.04.2024 tatsächlich bereits eine Inobhutnahme verfügt worden ist, so hat sich jedenfalls die bescheidsförmige Inobhutnahme vom 02.05.2023 durch Herausgabe des Kindes (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII) am 05.05.2023 an die Klägerin aus Anlass des Beschlusses des OLG … vom 03.05.2023 (Bl. 39 ff. der WiHi-Akte) vor Klageerhebung erledigt (vgl. VG München, GB v. 4.4.2023 – M 18 K 18.5285 – juris Rn. 36). Die Inobhutnahme wurde mit weiterem „Bescheid“ vom 15.05.2023 des Beklagten überdies noch klarstellend ab dem 05.05.2023 beendet (Bl. 132 der WiHi-Akte). Hinsichtlich des zeitlichem Umfangs der beantragten Feststellung legt das Gericht den Antrag der Klägerseite angesichts der Herausgabe des Kindes am 05.05.2023 wohlwollend dahingehend aus, dass mit der Formulierung „bis 06.05.2023“ der Zeitraum bis zum letzten Tag der Unterbringung des Sohnes durch den Beklagten am 05.05.2023 gemeint ist. 3. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis ist vorliegend zu bejahen. Die Klägerin kann trotz der Beschlüsse des Amtsgericht … – Abteilung für Familiensachen – vom 12.04.2023 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) und vom 02.05.2023 geltend machen, durch die streitgegenständliche Inobhutnahme in ihren Rechten verletzt zu sein. Da der Klägerin durch die genannten Beschlüsse die Personensorge nicht vollständig entzogen wurde, greift die Inobhutnahme gleichwohl noch in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG ein. Der BayVGH führt hierzu aus: „Als durch eine rechtswidrige Inobhutnahme möglicherweise verletztes Recht ist hier das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht in den Blick zu nehmen, dem als Grundrecht eine Abwehrdimension gegen staatliche Eingriffe zukommt (vgl. Uhle in BeckOK GG, Art. 6 Rn. 48). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst materiell das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d.h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d.h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes (vgl. Uhle in BeckOK GG, Art. 6, Rn. 51 ff.). Dem entsprechend umschreibt § 1631 Abs. 1 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge als das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (…) Auch der Umstand, dass der Antragstellerin zu 1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. im Zeitpunkt der Inobhutnahme entzogen und dem Antragsgegner als Ergänzungspfleger übertragen worden war, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Denn eine Inobhutnahme tangiert, wie der Bevollmächtigte der Antragsteller zutreffend geltend gemacht hat, nicht ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern darüber hinaus auch diejenigen Teile der elterlichen Sorge, die im vorliegenden Fall bei den Antragstellern verblieben waren, so insbesondere die Gesundheitsfürsorge für L., das Recht, Sozialleistungen zu beantragen sowie vor allem das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, L. zu erziehen (vgl. hierzu Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1631 Rn. 17, 18, 21, 23, 58, 58a; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 61 ff., 123; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 31: „Überlagerung“ des elterlichen Sorgerechts für die Dauer der Inobhutnahme). (…) Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überdies die Auffassung vertreten wird, eine durch staatliche Institutionen veranlasste Inobhutnahme tangiere allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht und lasse im Übrigen die Personensorge der Eltern – vergleichbar der Rechtsstellung eines sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt – unberührt (so etwa VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 – 6 A 719/12 – juris Rn. 30 ff.), ist dem nicht zu folgen. Vielmehr erweisen sich die durch eine Inobhutnahme bewirkten Beschränkungen des Erziehungsrechts wie auch der Gesundheitsfürsorge durch die zwangsweise herbeigeführte Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern und die Reduzierung auf ein Umgangsrecht bei der Pflegefamilie als geradezu offenkundig. Mithin besteht bereits im Hinblick auf die den Antragstellern jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbliebenen und vom grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Bestandteile der elterlichen Sorge, in die die Inobhutnahme eingreift, eine Antrags- bzw. Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.“ BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 4 f.; vgl. VG Göttingen, U.v. 24.8.2023 – 2 A 107/22 – juris Rn. 43; Dürbeck in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70b m.w.N. So liegt Fall auch hier. Die streitgegenständliche Inobhutnahme griff zwar nicht mehr in das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten ein, welche der Klägerin zu dem Zeitpunkt aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses vom 12.04.2023 schon nicht mehr zustanden. Auch wurde mit weiterem Beschluss vom 02.05.2023 auch noch das Recht, Leistungen nach dem SGB VIII in Form der Hilfe zur Erziehung zu beantragen, auf den Kindsvater alleine übertragen. Dieses geht nicht mit einer Inobhutnahme über (Lohse, JAmt 2024, 386/390). Gleichwohl wurden weitere Teile der Personensorge durch das Vorgehen des Beklagten beeinträchtigt, etwa das Recht auf Pflege, Erziehung und Aufsicht (§ 1631 Abs. 1 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob die vom Antragsgegner behauptete Inobhutnahme ab dem 24.04.2023 tatsächlich wie behauptet zum 24.04.2023 oder 25.04.2023 ausgesprochen oder erst mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.05.2023 rückwirkend angeordnet wurde und damit bereits in der Vergangenheit liegende Vorgänge legalisiert werden sollten. Die Verletzung dieser Rechte durch die angeordnete Inobhutnahme erscheint zumindest möglich. 4. Die Klägerin kann entgegen dem Vorbringen des Beklagten überdies auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO für sich beanspruchen. Der Klägerin kann nicht abgesprochen werden, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme zu haben. a. Die klägerseits vorgebrachte Wiederholungsgefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (jüngst BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Tatsachen vorgebracht worden, dass sich der Beklagte über die Entscheidung des OLG … vom 03.05.2023, welche die tatsächlichen Umstände nachträglich erheblich zugunsten der Klägerin geändert hat, hinwegsetzen und den Sohn der Klägerin erneut aus den davor vorgebrachten, immer noch unveränderten Gründen in Obhut nehmen wird. Hinzu kommt, dass mittlerweile auch in der Hauptsache das OLG … mit Beschluss vom 25.08.2023 der Mutter die alleinige Sorge übertragen hat. Auch dies spricht gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 132). b. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Klägerin ein Rehabilitationsinteresse aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Herausnahme des Sohnes und der Gegenwehr der Klägerin hat und insbesondere, ob die ihr allein zurechenbare Verweigerungshaltung, das Kind herauszugeben, wie der Beklagte vorgetragen hat, zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist. Gegen ein Rehabilitationsinteresse dürfte jedenfalls sprechen, dass die Geschehnisse rund um die Herausnahme des Sohnes die Vollstreckung des familiengerichtlichen Herausgabebeschlusses und nicht die streitgegenständliche Inobhutnahme betreffen dürften. Soweit klägerseits vorgebracht wird, dass weiterhin in aller Öffentlichkeit darüber kommuniziert werde, dass bei der Mutter eine akute Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe bzw. noch vorliege, so bleibt der Vortrag unsubstantiiert, zumal als Anknüpfungspunkt für diese Kommunikation wiederum nur die Geschehnisse am Tag der Herausnahme genannt werden. c. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden, qualifizierten Grundrechtseingriffs in Form eines Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht der Klägerin. Das BVerwG hat zu dieser anerkannten Fallgruppe jüngst ausführlich ausgeführt: „Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 m. w. N.). (…) Für einen Verzicht auf die Voraussetzung des qualifizierten Grundrechtseingriffs – neben der typischerweise vor der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren eintretenden Erledigung – spricht schließlich nicht, dass verallgemeinerungsfähige Kriterien, anhand derer geprüft werden kann, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht auf der Hand liegen. Als grobe, nicht abschließende Orientierungshilfe lassen sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einige Leitlinien für die im jeweiligen Einzelfall erforderliche Abgrenzung entnehmen. Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 – NJW 2002, 2699 , vom 13. März 2002 – 2 BvR 261/01 – NJW 2002, 2700 , vom 8. April 2004 – 2 BvR 1811/03 – NStZ-RR 2004, 252 , vom 23. November 2005 – 2 BvR 1514/03 – juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 – NJW 2011, 137 Rn. 30). Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, 728/92, 802, 1065/95 – BVerfGE 96, 27 und vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 – BVerfGE 104, 220 ; Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 370/13 – juris Rn. 19). Auch dem von der Telekommunikationsüberwachung – als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition – Betroffenen muss eine nachträgliche Kontrolle des bereits beendeten und nach der Strafprozessordnung unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs möglich sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2004 – 2 BvR 1451/04 – NJW 2005, 1855 ). Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2004 – 2 BvR 1811/03 – NStZ-RR 2004, 252 ). Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist – der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar – zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1970 – 2 BvL 17/67 – BVerfGE 30, 47 ) und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 150 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 ; Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 – NVwZ-RR 2011, 405 Rn. 22). Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Versammlung aufgrund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs im Wesentlichen wie geplant stattfinden konnte oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 ).“ BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 –, Rn. 29, 32 ff. juris. Dass sich Anordnungen von Inobhutnahmen nach einem Widerspruch der Personensorgeberechtigten nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII typischerweise aufgrund von Entscheidungen der Familiengerichte vor Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache erledigen, steht außer Streit (vgl. nur Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 22.10.2024, § 42 Rn. 282). Im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII spricht für einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, dass im Regelfall vor der Anordnung einer Inobhutnahme – jedenfalls einfach-rechtlich bedingt – eine vorige Entscheidung der Familiengerichte eingeholt werden muss, § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII. Die Inobhutnahme ist folglich ein bloßer Notkompetenztitel (VG Bayreuth, B.v. 20.8.2024 – B 8 E 24.735 – juris Rn. 49 unter Verweis auf AG Schwäbisch Hall, B.v. 29.7.2022 – 2 F 528/21 – juris Rn. 56; VG München, B.v. 30.7.2024 – M 18 S 24.4443 – juris Rn. 49). Es obliegt primär den Familiengerichten, über die Trennung von Personensorgeberechtigten und Kind zu entscheiden (vgl. nur Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 34), was a priori für die besondere Grundrechtsensitivität einer behördlichen Inobhutnahme spricht. Diese grundsätzliche Vorschaltung einer familiengerichtlichen Entscheidung vor einer Inobhutnahme steht den vom BVerwG genannten verfassungsunmittelbaren bzw. einfach-rechtlichen Richtervorbehalten wertungsmäßig nicht nach. An dem tiefgreifenden Grundrechtseingriff ändert vorliegend nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts, dass das AG … – Abteilung für Familiensachen – in zwei Entscheidungen der Klägerin bereits Teile der elterlichen Sorge entzogen hat. Wie bereits im Rahmen der Klagebefugnis dargelegt wurde, beschränkt die Inobhutnahme die verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Personensorgeberechtigten noch weiter. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend insbesondere erschwerend zu berücksichtigen, dass die Trennung des Kindes von der Klägerin gerade aus dem Anlass folgte, die vom Gutachter angenommene pathologische Beziehung von Mutter und Sohn zu „entschärfen“ und damit final auch die Mutter-Kind-Beziehung zu schwächen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es nicht in den Kompetenzbereich des Familiengerichts fällt, angeordnete Inobhutnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, dies obliegt der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das behördliche Handeln wäre in diesen Konstellationen nachträglich keiner gerichtlichen Kontrolle mehr zugänglich. d) Nach Auffassung der Kammer ergibt sich zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch unter dem Blickwinkel, dass aus verfahrensökonomischer Sicht ein weiteres Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids über die Inobhutnahme vermieden werden kann. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, B.v. 4.3.1976 – I WB 54/74; Schenke/Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 130). Das ist vorliegend der Fall. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII werden nach weiterer Maßgabe der §§ 92 ff. SGB VIII Kostenbeiträge auch für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII erhoben. Jedenfalls bei einer Inobhutnahme unter Widerspruch der betroffenen Personensorgeberechtigten ist nach zutreffender Auffassung auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Ausfluss des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als ungeschriebenes Merkmal in § 91 SGB VIII hinzulesen (Schindler/Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 91 Rn. 2, 10; vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. EL 2024, § 91 Rn. 7; Winkler in: BeckOK SozR, 74. Ed. 1.9.2024, § 91 SGB VIII Rn. 6a; hinsichtlich jugendhilferechtlichen Hilfsmaßnahmen OVG NW, B.v. 11.10.2013 – 12 A 1590/13 – juris Rn. 4; differenzierend OVG Lüneburg, B.v. 27.8.2018 – 10 LA 7/18 – juris Rn. 10 f.). Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der erledigten Inobhutnahme kann die Rechtsposition der Klägerin insoweit noch verbessern, da der von dem Beklagten erlassene Kostenbescheid noch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens vor der Regierung von … ist. Da durch das hiesige Verfahren eine Vorfrage des Kostenbescheids geklärt wird, lässt sich ein weiterer Prozess vermeiden (weitergehend das VG Gelsenkirchen, U.v. 08.09.2000 – 8 K 3891/97, das die Vermeidung des Erlasses eines erwarteten Kostenbescheids genügen lässt). II. Die gegen den richtigen Klagegegner (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichtete Klage ist auch begründet. Die Anordnung der Inobhutnahme mit Bescheid vom 02.05.2023 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 1. Vorliegend kommt als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Inobhutnahme einzig § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII in Betracht. Deren Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben gewesen. a. Die Kammer konnte sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen, dass der Beklagte eine Inobhutnahme vor dem schriftlichen Bescheid vom 02.05.2023 verfügt hat, erst nach der Beendigung der Inobhutnahme lediglich bestätigt worden wäre. Die Aktenlage und selbst der Sachvortrag nach einer gerichtlichen Aufforderung zur Erhellung des Sachverhalts sind diesbezüglich widersprüchlich geblieben. In der Klageerwiderung wird ausgeführt, dass die Inobhutnahme am 24.04.2023 erfolgt sei (Bl. 70 der Gerichtsakte), also am gleichen Tag, an dem die Vollstreckung des familiengerichtlichen Herausgabetitels erfolgte. Dies wurde auch so auf dem Leistungsblatt für die Wirtschaftliche Jugendhilfe vom 28.04.2023 vermerkt, wo als „Hilfeart“ die Inobhutnahme genannt wird, deren Beginn am 24.04.2023 liege (Bl. 13 der Behördenakte Inobhutnahme). Demgegenüber wird in der Stellungnahme von Frau … vom Jugendamt des Beklagten an das Gericht davon gesprochen, dass die Inobhutnahme erst am 25.04.2023 erfolgt sei (Bl. 139 der Gerichtsakte). Das deckt sich scheinbar mit einem Aktenvermerk vom 25.04.2023 über ein Gespräch des Beklagten mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dort heißt es: „Das Schreiben JA KM gestern ausgehändigt hat, wird KM nicht unterschreiben. Situation werde immer besser. Warum braucht JA überhaupt Unterschrift von KM -> HzE noch gemeinsam. In welchem rechtlichen Bereich befinden wir uns dann? -> ggf. ION, wenn KM nicht zustimmt. JA bittet zudem um Zusendung einer Schweigepflichtentbindung“ (Bl. 7 der Behördenakte Inobhutnahme). Allerdings ist auch das nicht eindeutig, da ausdrücklich nur die Rede davon ist, dass die Inobhutnahme nur „gegebenenfalls“ der rechtliche Bereich sei, in dem sich die Maßnahme derzeit befindet. Zudem wird die Inobhutnahme nach dem Vermerk auch davon abhängig gemacht, dass die Mutter nicht einer Hilfemaßnahme zustimmt („wenn KM nicht zustimmt“). Es ist damit nach dem Verständnis der Kammer mit einer Inobhutnahme gedroht worden, falls die Klägerin Hilfemaßnahmen nicht zustimmt. Das deckt sich mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die offenbar gerade wegen diesem Telefonat „vorsorglich“ mit Schreiben vom 25.04.2023 Widerspruch gegen eine Inobhutnahme eingelegt hat (Bl. 9 der Behördenakte Inobhutnahme), da eine Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt bis zur Zustimmung der Klägerin erfolgen „werde“. Im Schriftsatz vom 25.04.2023 des Prozessbevollmächtigten des Kindsvaters an das Familiengericht vom 25.04.2023 (Bl. 58 der Behördenakte ASD2863 II-Akte) ist auch die Rede davon, dass die Unterbringung in der Pflegefamilie „nunmehr legalisiert werden muss“. Mit Schriftsatz vom 28.04.2023 des Beklagten an das Familiengericht, das über den Antrag auf Übertragung des Antragsrechts bezüglich Jugendhilfeleistungen zu entscheiden hatte, wird ausgeführt: „Um einer Inobhutnahme aufgrund fehlender Zustimmung der Kindsmutter vorzubeugen, sollte dem Kindsvater das Recht auf Beantragung von Hilfen zu Erziehung alleine übertragen werden“ (Bl. 79 der ASD2863 II-Akte). Das Handeln des Beklagten am Tag des 24.04.2023 und danach kann nach objektiven Empfängerhorizont ungeachtet dieser ex-post-Umstände auch nicht so aufgefasst werden, dass die Regelung einer Inobhutnahme jedenfalls konkludent getroffen werden sollte. Wie bereits im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs dargestellt wurde, erweist sich das Verhalten des Beklagten aufgrund der äußeren Umstände als Teil der Umsetzung des Herausgabetitels aus dem familiengerichtlichen Beschluss. Hierfür spricht maßgeblich, dass die Herausnahme des Kindes mithilfe von Gerichtsvollziehern vollzogen wurde und nicht (allein) mit den zuständigen Stellen im Sinne von § 42 Abs. 6 SGB VIII (vgl. Trenczek/Beckmann, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42 Rn. 65; Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 122). Das Jugendamt des Beklagten wurde allein aufgrund der Regelung des § 88 Abs. 2 FamFG bei der Vollstreckung hinzugezogen. Soweit ein Gespräch des Beklagten am 25.04.2023 mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden hat, befand sich das Kind bereits in der Obhut der (Bereitschafts-)Pflegefamilie. Da Inobhutnahmen nur mit Wirkung in die Zukunft angeordnet werden können, erscheint auch insoweit eine konkludente rückwirkende Anordnung einer Inobhutnahme nach objektiven Empfängerhorizont als ausgeschlossen. Die Kammer geht angesichts dieser Aktenlage nicht davon aus, dass bis zum Bescheid vom 02.05.2023 tatsächlich eine mündliche Inobhutnahme durch den Beklagten verfügt wurde, allenfalls wurde vorher damit gegenüber der Klägerin gedroht. Auch der Bescheid vom 02.05.2023, mit dem eine Inobhutnahme des Kindes angeordnet wurde, stellt nicht etwa ausdrücklich auf eine Bestätigung eines vorangegangenen mündlichen Verwaltungsaktes ab. Eine retrospektive Anordnung der Inobhutnahme, die der streitgegenständliche Verwaltungsakt damit anordnet, ist nicht möglich, da die Norm als Gefahrenabwehrrecht auf die Abwendung einer dringenden Gefahr zielt und damit zwingend in die Zukunft gerichtet ist. Aus dem konkreten Ablauf der Unterbringung des Kindes kann wohl gefolgert werden, dass sich der Beklagte selbst nicht sicher war, wie nach der zivilrechtlichen Vollstreckung der Kindesherausgabe durch den Kindsvaters weiter mit dem Sohn zu verfahren war, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Kindsvaters offensichtlich vergessen hatte, auch das Antragsrecht bezüglich Jugendhilfeleistungen in seinen Übertragungsantrag an das Familiengericht aufzunehmen und das Familiengericht entsprechend nur eingeschränkt die Übertragung der einzelnen Teilbereiche der Sorge aussprach (vgl. zu diesem in der Praxis häufiger vorkommenden Problem Trenczek/Achterfeld/Beckmann in: Trenczek/Achterfeld/Beckmann u.a., Inobhutnahme, 4. Aufl. 2023, S. 211). Dies wurde angesichts der Gespräche des Jugendamts des Beklagten mit den Beteiligten spätestens am 14.04.2023 klar, also vor der Herausnahme des Kindes (vgl. Bl. 19 der ASD2863-Akte II). Es ist zudem stark auffällig, dass am Tag der rückwirkenden Anordnung der Inobhutnahme, die gegenüber beiden Elternteilen angeordnet wurde – obwohl der Vater mit Beschluss des Familiengerichts … vom gleichen Tag auch das Recht übertragen bekommen hat, Jugendhilfeleistungen zu beantragen und dieses auch ausüben wollte – zugleich auch ein Kostenbescheid gegenüber der Klägerin und dem Kindsvater ergangen ist (Bl. 3 ff. der WiHi-Akte). Es drängt sich der Kammer die Vermutung auf, dass versucht wurde, eine in Ermangelung der Zustimmung der Klägerin rechtswidrige Hilfe zur Erziehung in eine rechtmäßige Inobhutnahme „umzuetikettieren“. 2. Selbst das Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt, dass entweder am 24.04.2023 oder am 25.04.2023 eine Inobhutnahme des Kindes angeordnet wurde, sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Maßnahme aus mehreren Gründen nicht gegeben gewesen. a. Es fehlte zu jeder Zeit an einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl. Diese ist Grundvoraussetzung einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss – angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht – stets eine konkrete Gefahr sein. Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme nicht aus (BayVGH B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 9). Eine konkrete Gefahr, die wie im Sicherheitsrecht zu definieren ist, ist eine Sachlage, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit einer gemessen am Gewicht einer drohenden Rechtsgutsverletzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechtsguts, hier des Kindeswohls, führt (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 – juris Rn. 187; BVerwG, U.v. 3.7.2002 – 6 CN 8/01 – Rn. 35; Schoch/Kießling in: Schoch/Eifert, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2023, Kap. 1 Rn. 279). Das Schutzgut des Kindeswohls umfasst das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB (vgl. BVerfG, B.v. 5.9.2022 – 1 BvR 65/22 – juris Rn. 20). Zudem gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2010 – 1 BvR 374/09; B.v. 27.8.2014 – 1 BvR 1822/14 Rn. 25; B.v. 5.9.2022 – 1 BvR 65/22 – juris Rn. 19) die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und es unterfällt demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Es berechtigt daher nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, die Eltern bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten (VG München, B.v. 30.7.2024 – M 18 S 24.4443 – juris Rn. 40). Für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls – im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII sogar einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl – bedarf es daher stets einer hinreichenden Tatsachengrundlage, aus der ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 12; VG München, B.v. 30.7.2024 – M 18 S 24.4443 –, juris Rn. 40). Mutmaßungen und Vermutungen reichen nicht aus (Winkler in: BeckOK SozR, 73. Ed. 1.6.2024, § 42 SGB VIII Rn. 4). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt fehlt es jedenfalls an einer „dringenden“ Gefahr für das Kindeswohl des Sohnes im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Soweit sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Maßnahme gerichtlich wie auch im Bescheid auf das Gutachten des Sachverständigen vom 03.02.2023, das im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahren erstattet wurde, und die Beschlüsse des Amtsgerichts … vom 12.04.2024 bzw. vom 02.05.2023 bezieht, ist dies nicht durchgreifend. Das Gutachten des Sachverständigen war dem Beklagten schon seit Anfang Februar 2023 bekannt. Der Gutachter selbst sah keinen übermäßig dringenden Handlungsbedarf. Unter dem 09.03.2023 nahm der Sachverständige zu seinem Gutachten vom 03.02.2023 ergänzend Stellung (Bl. 24 f. der Gerichtsakte). Aus seiner Sicht läge zwar eine chronische, nicht jedoch eine akute Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Kindesmutter vor. Insoweit ergebe sich gerade keine Notwendigkeit für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung; dies wäre nach seiner Aussage ansonsten im Sachverständigengutachten vom 03.02.2023 auch so von ihm angegeben worden. Die Stellungnahme zum Gutachten ist beim Jugendamt des Beklagten aktenkundig (Bl. 173 ff. der der ASD2863-Akte I). Zwar äußerte sich der Gutachter vor dem Familiengericht in der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.03.2023 dergestalt, dass eine Umsetzung der Fremdunterbringung „zeitnah“ erfolgen solle (Bl. 17 der Gerichtsakte). Aber auch diese Aussage wurde bereits knapp einen Monat vor der behaupteten Inobhutnahme in Anwesenheit von Frau … als Vertreterin des Jugendamtes des Beklagten getätigt. Soweit sich der Beklagte gerade auf diese Aussage des Gutachters stützt, werden einerseits seine schriftlichen Stellungnahmen ausgeblendet, die gerade keine dringende Gefahr im Sinne einer akuten Kindeswohlgefährdung stützen. Andererseits ist nicht zu erklären, warum danach noch in widersprüchlicher Weise dermaßen lange bis zur Inobhutnahme zugewartet wurde. Selbst der Beklagte sprach noch im Schriftsatz vom 28.04.2024 an das OLG … (Bl. 81 ff. der ASD2863 II-Akte) von einer chronischen Kindeswohlgefährdung durch die Klägerin. Soweit der Beklagte zudem auf den Beschluss des Familiengerichts … vom 02.05.2023 verweist, greift er – die behauptete Inobhutnahme bereits am 24.04.2023 oder 25.04.2023 unterstellt – unzulässigerweise einerseits auf ex-post-Erkenntnisse nach Erlass der Inobhutnahme zurück, anderseits spricht das Familiengericht zwar von einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Dies ist allerdings allein vor dem Hintergrund zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Sohn bereits in der Pflegefamilie untergebracht worden war und insoweit die Durchführung eines familiengerichtlichen Hauptsacheverfahrens in zeitlicher Hinsicht freilich zu lange gebraucht hätte. Soweit der Beklagte ausführt, dass nach der Herausnahme des Kindes durch den Vater das Kind in Obhut genommen werden musste, weil die Alternative die Rückgabe an die Klägerin gewesen wäre und damit „die ganze Angelegenheit ad absurdum“ geführt worden wäre, führt dies nicht weiter. Die Kammer verkennt nicht die vertrackte Situation zum Zeitpunkt der Herausnahme, weil der Sohn eine erhebliche Abneigung gegen den Vater entwickelt hat, der Vater aber einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin und das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehatte. Die Inobhutnahme ist gleichwohl kein Werkzeug, um Gefährdungen des Kindeswohls unterhalb der Schwelle zur dringenden Gefahr abzuwehren. Dass im Zeitpunkt der Herausnahme des Sohnes eine dringende Gefahr für das Kindeswohl spezifisch durch die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs durch den Vater in Verbindung mit dem Unwillen des Kindes von Zuhause wegzugehen vorgelegen hat, wird vom Beklagten nicht vorgebracht und wäre wohl auch von den weiteren Entwicklungen vor Ort zum Zeitpunkt der Herausnahme abhängig gewesen. Insoweit fehlt ohnehin entsprechender Tatsachenvortrag. Auch die Verweigerung der Klägerin, nach Herausnahme des Kindes einer Jugendhilfemaßnahme zuzustimmen, perpetuiert allenfalls die bisher bestehende chronische Kindeswohlgefährdung und stellt keine dringende Gefahr für das Kindeswohl dar. Die Inobhutnahme ist kein Instrument, eine rechtswidrig eingeleitete Hilfe nachträglich rechtmäßig zu gestalten. b. Zudem erweist sich die Inobhutnahme auch als unverhältnismäßig. Da die angeordnete Inobhutnahme nach Einschätzung der Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum allein der rückwirkenden Legalisierung der Unterbringung des Sohnes in einer Bereitschaftspflegefamilie diente, ist die Anordnung der Inobhutnahme als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorliegend bereits nicht zur Zielerreichung geeignet. Selbst den Vortrag der Beklagtenseite als zutreffend unterstellt, dass am 24.04.2023 oder am 25.04.2023 eine Inobhutnahme angeordnet wurde, erweist sich diese jedenfalls als unangemessen. Die Eingriffswirkung der Inobhutnahme steht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Wie bereits im Rahmen der Klagebefugnis und dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt wurde, erweist sich eine Inobhutnahme auch bei eingeschränkter elterliche Sorge weiterhin als schwerwiegender Eingriff in das aus Art. 6 Abs. 2 GG folgende Elterngrundrecht. Das vom Beklagten verfolgte Ziel steht angesichts der Umstände des Einzelfalls außer Verhältnis zu diesem Eingriff. Hierbei war zu berücksichtigen, dass Anlass der Maßnahme „allein“ die Abwehr einer chronischen Kindeswohlgefährdung durch die vermeintlich pathologische Beziehung des Sohnes zur Klägerin war, die – wie oben bereits zum Tatbestandsmerkmal der dringenden Gefahr ausgeführt – in zeitlicher Hinsicht keine besondere Eilbedürftigkeit aufwies. Es kommt hinzu, dass der Kindsvater nach der absehbaren familiengerichtlichen einstweiligen Übertragung auch noch des Rechts, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, absehbar bereit war, weiterhin mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Es war damit absehbar, dass die begehrten Hilfemaßnahmen, die für den Sohn geplant waren, durch den Kindsvater danach ohne weiteres beim Jugendamt beantragt worden wären. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die avisierte Heimunterbringung des Sohnes noch im Rahmen der Suche nach einer geeigneten Einrichtung befand. Nachdem der 16-jährige Sohn erkennbar einen Kontakt zum Vater ablehnte, ist zudem schwerlich nachvollziehbar, wieso man diesen auf nicht absehbare Zeit bei einer Bereitschaftspflegefamilie unterbringen wollte, bis ein taugliches Heim gefunden wird. Dies hätte dem Sohn einen weiteren Aufenthaltswechsel zugemutet. Insoweit nimmt die Kammer ergänzend Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss des OLG … vom 25.08.2023 (insb. dort S. 11 f.). c. Angesichts dieser Ausgangslage bedarf es keiner Entscheidung mehr, inwieweit vor der Inobhutnahme noch (einmal) das Familiengericht einzuschalten gewesen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 Hs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).