Beschluss
4 A 212/20
VG Göttingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGOETT:2023:1130.4A212.20.00
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Leitsätze
1. Bei tiefgreifenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person besteht in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Maßnahme. 2. Die Umzäunung und polizeiliche Bewachung eines Wohnkomplexes zur Durchsetzung einer Absonderungsanordnung kann nicht auf die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Die genannten Maßnahmen gehen über die Anordnung einer Absonderung der Bewohner in ihren jeweiligen Wohnungen hinaus. 3. Ein Gebäudekomplex bestehend aus zahlreichen Wohnungen stellt grundsätzlich keine andere geeignete abgeschlossene Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 IfSG dar. 4. Die zwangsweise Durchsetzung einer Absonderungsanordnung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde durch ein Gericht angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
1. Bei tiefgreifenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person besteht in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Maßnahme. 2. Die Umzäunung und polizeiliche Bewachung eines Wohnkomplexes zur Durchsetzung einer Absonderungsanordnung kann nicht auf die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Die genannten Maßnahmen gehen über die Anordnung einer Absonderung der Bewohner in ihren jeweiligen Wohnungen hinaus. 3. Ein Gebäudekomplex bestehend aus zahlreichen Wohnungen stellt grundsätzlich keine andere geeignete abgeschlossene Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 IfSG dar. 4. Die zwangsweise Durchsetzung einer Absonderungsanordnung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde durch ein Gericht angeordnet werden.