Urteil
7 K 1126/20.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:1222.7K1126.20.WI.00
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Leitsätze
1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für durch die Absonderungsanordnung lediglich mittelbar betroffenen Familienmitgliedern bei behördlichem prozessualen Anerkenntnis (verneint).
2. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verstößt nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Nennung der eingeschränkten Grundrechte in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausreichend.
3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG keinen Richtervorbehalt vorsieht, weil die dort geregelte Absonderung – jedenfalls soweit es (wie streitgegenständlich) um eine häusliche Absonderung geht – nicht zu einer Freiheitsentziehung, sondern lediglich zu einer Freiheitsbeschränkung führt. Die von der häuslichen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausgehende psychische Zwangswirkung ist in Ausmaß und Wirkungsweise einem freiheitsentziehenden, unmittelbaren physischen Zwang nicht vergleichbar.
4. Ansteckungsverdacht bei Nachmittagsbetreuung ohne Gruppenbindung in einer Kindertagesstätte (bejaht).
Tenor
Es wird festgestellt, dass der am 29. September 2020 fernmündlich bekanntgegebene Verwaltungsakt betreffend die Klägerin zu 3. in Bezug auf die Klägerin zu. 3 rechtswidrig gewesen ist.
Es wird festgestellt, dass der am 28. September 2020 fernmündlich bekanntgegebene Verwaltungsakt betreffend die Klägerin zu 1. insoweit rechtswidrig gewesen ist, als darin eine innerhäusliche Absonderung angeordnet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 4/7 und der Beklagte zu 3/7 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für durch die Absonderungsanordnung lediglich mittelbar betroffenen Familienmitgliedern bei behördlichem prozessualen Anerkenntnis (verneint). 2. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verstößt nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Nennung der eingeschränkten Grundrechte in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausreichend. 3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG keinen Richtervorbehalt vorsieht, weil die dort geregelte Absonderung – jedenfalls soweit es (wie streitgegenständlich) um eine häusliche Absonderung geht – nicht zu einer Freiheitsentziehung, sondern lediglich zu einer Freiheitsbeschränkung führt. Die von der häuslichen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausgehende psychische Zwangswirkung ist in Ausmaß und Wirkungsweise einem freiheitsentziehenden, unmittelbaren physischen Zwang nicht vergleichbar. 4. Ansteckungsverdacht bei Nachmittagsbetreuung ohne Gruppenbindung in einer Kindertagesstätte (bejaht). Es wird festgestellt, dass der am 29. September 2020 fernmündlich bekanntgegebene Verwaltungsakt betreffend die Klägerin zu 3. in Bezug auf die Klägerin zu. 3 rechtswidrig gewesen ist. Es wird festgestellt, dass der am 28. September 2020 fernmündlich bekanntgegebene Verwaltungsakt betreffend die Klägerin zu 1. insoweit rechtswidrig gewesen ist, als darin eine innerhäusliche Absonderung angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 4/7 und der Beklagte zu 3/7 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Bei der Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt es sich nicht um eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, sondern um eine kraft Gesetzes zulässige Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Entsprechend der Klarstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer dabei davon aus, dass die Klägerin zu 1. sich von Anfang an nicht gegen die an ihre Mutter (Klägerin zu 3.) gerichtete Absonderungsanordnung, sondern ausschließlich gegen die an sie selbst gerichtete Absonderungsanordnung wenden wollte und daher keine teilweise Klagerücknahme vorliegt. Dass die Kläger (zu 2. bis 4.) – anders als das Gericht – davon ausgehen, dass die gegen die Klägerin zu 3. gerichtete Absonderungsanordnung bereits in dem Telefonat am 28. September 2020 ergangen ist, und den Verwaltungsakt in ihrem Klageantrag entsprechend bezeichnet haben, ist unschädlich. Ihrem Vorbringen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die gegen die Klägerin zu 3. gerichtete Absonderungsanordnung Gegenstand ihrer Klage sein soll, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt am Abend des 28. September 2020 oder – wovon die Kammer entsprechend ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausgeht – erst am Morgen des Folgetages erlassen wurde. Bei den Schreiben vom 28. und 30. September 2020 handelt es sich um schriftliche Bestätigungen der zuvor (fern-)mündlich bekanntgegebenen Verwaltungsakte gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG, die weder einen Neuerlass noch einen Zweitbescheid darstellen, sondern schlicht hoheitliche Maßnahmen sind, die lediglich Beweiszwecken dienen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 23). Während das Gesundheitsamt des Beklagten bezogen auf die Klägerin zu 1. bereits in dem Telefonat am 28. September 2020 fernmündlich anordnete, dass diese sich ab sofort zu Hause sowohl von haushaltsfremden Personen (sog. häusliche Absonderung bzw. untechnisch „Quarantäne“) als auch von ihrem kleinen Bruder sowie – aufschiebend befristet durch eine entsprechende, unverzüglich zu erfolgende Absprache der Eltern – von dem sie nicht betreuenden Elternteil (im Folgenden: innerhäusliche Absonderung bzw. untechnisch „Quarantäne“) abzusondern hat, handelte es sich bei den weiteren Ausführungen in diesem Telefonat betreffend den betreuenden Elternteil zur Überzeugung des Gerichts nicht bereits um eine Regelung gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten betreuenden Elternteil. Vielmehr handelte es sich bei diesen Ausführungen zunächst nur um eine Skizzierung der beabsichtigten Regelung gegenüber dem betreuenden Elternteil, die dann erst am Morgen des Folgetages getroffen wurde, allerdings rückwirkend mit Wirkung vom 28. September 2020 (wobei die Rechtmäßigkeit eines solchen rückwirkenden Verwaltungsakts vorliegend dahinstehen kann). Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt einen Verwaltungsakt darstellt, ist der objektive Sinngehalt einer behördlichen Erklärung oder eines behördlichen Verhaltens, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Dabei kommt es allein auf den sog. objektiven Empfängerhorizont an, und nicht darauf, was die Behörde gewollt oder gedacht hat. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände. Ggf. sind auch nachträgliche, den Beteiligten bekannte Umstände zu berücksichtigen. Auch für die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich auf den objektiven Empfängerhorizont an. Unklarheiten sowohl im Hinblick auf den Verwaltungsaktcharakter des behördlichen Handelns als auch im Hinblick auf den Inhalt des Verwaltungsakts gehen im Zweifel zulasten der Verwaltung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 35, Rn. 54 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben konnten bei objektiver Betrachtungsweise die Ausführungen der Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes in dem Telefonat vom 28. September 2020 nicht bereits als Regelung eines konkreten Einzelfalls bezogen auf „den betreuenden Elternteil“ verstanden werden, da dem Beklagten der Adressat der Regelung noch gar nicht bekannt war und die Festlegung des betreuenden Elternteils erst noch einer Absprache der Eltern im Anschluss an dieses Telefonat bedurfte. Anders als bei einer – hier auch nach dem Verständnis der Kläger nicht vorliegenden – Allgemeinverfügung reicht es bei einer Einzelfallregelung im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG nicht aus, dass der Adressat lediglich bestimmbar ist. Dieser muss bereits (individuell-konkret) bestimmt sein. Die Annahme einer Auflage, Befristung oder Bedingung zur Bestimmung eines konstitutiven Elements eines Verwaltungsaktes (hier: des Einzelfalls) ist fernliegend, da nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 HVwVfG nur Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Spätestens in dem Telefonat am nächsten Morgen konnte es jedenfalls für die Kläger nicht mehr zweifelhaft sein, dass das Gesundheitsamt die weitere Absonderungsverfügung gegenüber der Klägerin zu 3. erst zu diesem Zeitpunkt erlassen hat. Denn nach Angaben der Kläger (vgl. deren Schreiben vom 30. September 2020, S. 25 ff. der Gerichtsakte) teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin zu 3. in dem Telefonat am 29. Septembers 2020 mit, dass sie „nun“ als Quarantäneperson erfasst („eingetragen“) werde, jedoch die Anordnung rückwirkend ab Montag „gelte“. Dass das Gesundheitsamt seiner Anordnung Rückwirkung beimisst, ändert nichts daran, dass die Geltungsanordnung erst zu dem späteren Zeitpunkt ausgesprochen wurde. Die Rückwirkung betrifft lediglich den (zeitlichen) Umfang der (nachträglich) angeordneten Rechtsfolge. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Kläger, wonach die beiden ausgesprochenen Absonderungsanordnungen untrennbar miteinander verbunden gewesen seien und daher gar nicht zu verschiedenen Zeitpunkten hätten ausgesprochen werden können. Die beiden Verfügungen waren zwar zweifelsohne inhaltlich aufeinander bezogen. Gleichwohl hätte die Absonderungsanordnung gegenüben der Klägerin zu 1 – wie erfolgt – ausgesprochen werden können, ohne auch den betreuenden Elternteil nach außen und gegenüber den weiteren Familienmitgliedern abzusondern. Die so verstandene Klage hat lediglich teilweise Erfolg. Auf die Klage der Klägerin zu 3. gegen die sie betreffende Absonderungsanordnung vom 29. September 2020 war der Beklagte nach Maßgabe von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (dazu 1.). Die Klagen der Kläger zu 2. und 4. gegen diese Absonderungsanordnung sind unzulässig (dazu 2.). Die Klagen aller vier Kläger gegen die Absonderungsanordnung betreffend die Klägerin zu 1. vom 28. September 2020 sind zulässig (dazu 3.), jedoch nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet (dazu 4.). 1. Der Beklagte war nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. § 307 ZPO ist im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar (dazu a)). Der Beklagte hat das Anerkenntnis wirksam erklärt (dazu b)) und die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin zu 3. vor (dazu c)). a) Die Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils besteht grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess. Dies zeigt sich insbesondere in den §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO, welche die Möglichkeiten eines Anerkenntnisses voraussetzen. Grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensordnungen schließen dies nicht aus. Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen, und die sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsprozess anwendbar ist. Die Beteiligten haben auch im Verwaltungsprozess demgemäß nicht nur die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu beenden (§ 161 Abs. 2 VwGO), vielmehr stellt jedenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch das Anerkenntnis im Grundsatz ein weiteres geeignetes Mittel dar, um einen Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 – 4 A 20.95 –, BVerwGE 104, 27-29, zitiert nach juris Rn. 5 f.; zuletzt Anerkenntnisurteil vom 27. September 2017 – 8 C 21.16 –, juris Rn. 4). Voraussetzung eines Anerkenntnisurteils ist lediglich, dass die zwingend erforderlichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und der Beklagte – was vorliegend nicht zweifelhaft ist – die Verfügungsbefugnis über den materiell-rechtlichen Anspruch besitzt, welcher Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 19 A 2460/12 –, juris Rn. 4). b) Die Prozesserklärung des Beklagten in der Klageerwiderung vom 29. April 2021 ist als (Teil-)Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zu verstehen und wurde als solches wirksam erklärt. Ein Anerkenntnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es muss nur eindeutig und bedingungslos sein (Feskorn, in: Zöller: Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 307 ZPO Rn. 3; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 29. August 2022 – 3 KO 759/19 – juris). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat in dem Schriftsatz klargestellt, dass die Absonderungsanordnung gegenüber der Klägerin zu 3. rechtswidrig („falsch“) gewesen ist und damit der Sache nach den prozessualen Anspruch anerkannt. Er hat weder zeitgleich noch später Klageabweisung beantragt. Unschädlich ist insoweit, dass der Beklagte – anders als die Kläger – jedenfalls in § 28 Abs. 1 IfSG grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung sieht und lediglich einräumt, dass eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Anordnung infektionsrechtlich nicht geboten gewesen sei. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme aus einem bestimmten Rechtsgrund. Unschädlich ist auch, dass der Beklagte nicht auch zusätzlich anerkennt, dass auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, sondern dies allenfalls für möglich hält. Das Anerkenntnis muss sich nur auf den prozessualen Anspruch, also den Streitgegenstand beziehen; die Sachurteilsvoraussetzungen hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Es bedarf schließlich außerhalb der Revisionsinstanz (vgl. insoweit § 555 Abs. 3 ZPO) keines gesonderten Antrags der Klägerseite auf Erlass eines (Teil-)Anerkenntnisurteils. c) Ferner liegen auch die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen für die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin zu 3. vor. Insbesondere besteht trotz des prozessual erklärten Anerkenntnisses nach wie vor ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer präjudiziellen Wirkung für die von der Klägerin zu 3. in Aussicht gestellte Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB (Präjudizinteresse). Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. März 2022 – 10 A 668/19 –, juris Rn. 50). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar vermag der von der Klägerin zu 3. behauptete materielle Schaden in Form der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für das erfolglos geführte Eilverfahren kein berechtigtes Interesse aufgrund der Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung zu begründen, weil der beabsichtigte Amtshaftungsprozess insoweit offensichtlich aussichtslos ist. Denn die Kostentragungspflicht für den Rechtsstreit resultiert erkennbar nicht kausal bzw. nicht adäquat-kausal aus der geltend gemachten Amtspflichtverletzung des Beklagten. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren folgt dies schon daraus, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gegen die Klägerin zu 3. gerichtete Absonderungsanordnung nicht als verfahrensgegenständlich angesehen hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens beruhen adäquat-kausal auf der antragsablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist dagegen, dass die Klägerin zu 3. wegen der Verletzung ihres Rechts auf Freiheit in dem angekündigten Amtshaftungsprozess eine billige Entschädigung in Geld gemäß § 253 Abs. 1 und 2 BGB fordern kann. Dies ist insbesondere nicht aufgrund des sog. Spruchrichterprivilegs ausgeschlossen, weil erstinstanzlich die Einzelrichterin entschieden und der in Senatsbesetzung beschließende Verwaltungsgerichtshof diese Absonderungsanordnung im Beschwerdeverfahren – wie ausgeführt – nicht geprüft hat. Ein behördliches Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit lässt das Präjudizinteresse an deren rechtskräftiger Feststellung nur entfallen, wenn das Anerkenntnis dem Betroffenen im Folgeprozess eine Rechtsposition verschafft, die durch die rechtskräftige Feststellung nicht mehr verbessert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 47/14 –, juris Rn. 14 f.). Da der Beklagte sein (Teil-)Anerkenntnis nicht vorbehaltlos auch in Bezug auf den Zivilprozess erklärt, sondern vielmehr in der Klageerwiderung das Vorliegen eines Präjudizinteresses überhaupt in Abrede gestellt hat, ist mit dem prozessual erklärten Anerkenntnis noch nicht einmal eine Annäherung an die Präjudizwirkung des § 121 VwGO verbunden, sodass das Forstsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin zu 3. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ungeachtet des Anerkenntnisses fortbesteht. 38. Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 307, 313b Abs. 1 ZPO nicht statt. Vielmehr ergeht das Anerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin zu 3. im Umfang des vom Beklagten erklärten Anerkenntnisses. 2. Den Fortsetzungsfeststellungsklagen der Kläger zu 2. und 4. fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, muss als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und geht über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation geeignet ist. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen insbesondere vor, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder eine zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung vorzubereiten. Darüber hinaus ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein sich typischerweise kurzfristig erledigender schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Keine der vier anerkannten Fallgruppen ist gegeben. a) Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht mehr. Eine Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Beklagte sein damaliges Vorgehen, auch die Kontaktperson der Kontaktperson unter Quarantäne zu stellen, ausweislich der Klageerwiderung nicht mehr für rechtmäßig erachtet. Im Übrigen liegen in tatsächlicher Hinsicht wesentlich veränderte Umstände vor. Durch die mittlerweile vorliegende weitgehende Immunisierung der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 durch Impfungen und Erkrankungen sowie fortlaufende Mutationen von SARS-CoV-2 führen Infektionen mit dem Virus zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu deutlich weniger schwerwiegenden Folgen als noch im Herbst 2020. b) Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal Absonderungsanordnungen in dieser Phase der Corona-Pandemie nahezu alltäglich waren und die Kläger zu 2. und 4. noch nicht einmal Adressaten der Absonderungsverfügung, sondern lediglich mittelbar-faktisch von ihr betroffen waren. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass eine etwaige Stigmatisierung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortdauert. c) Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt sich ebenso wenig aus Gründen der Präjudizialität für Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche. Denn hinsichtlich des vom Kläger zu 2. insoweit allein ins Feld geführten materiellen Schadens in Form der Kosten des Eilverfahrens fehlt es – wie oben (unter 1.) ausgeführt – an der haftungsausfüllenden Kausalität, sodass der beabsichtigte Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Einen immateriellen Schaden wegen der Verletzung eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter haben die Kläger zu 2. und 4. nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer musste insoweit auch nicht dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nachgehen, da dieser als bloßer Ausforschungsantrag bereits unzulässig ist. Denn es soll bereits kein Beweis über bestimmte behauptete konkrete Tatsachen erhoben werden, analog § 244 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO). Der Beweisantrag formuliert nicht klar bestimmte behauptete konkrete Tatsachen. Er stellt vielmehr eine Frage, die erst der Ermittlung des Sachverhalts dienen und das aufdecken soll, was die Kläger zur Begründung ihrer Klage brauchen. Anknüpfungstatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers zu 4. hindeuten, haben die Kläger nicht benannt. d) Ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Absonderungsanordnung im Verhältnis zu den Klägern zu 2. und 4. ergibt sich vor dem Hintergrund des prozessualen Anerkenntnisses des Beklagten auch nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes. Zwar gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe die Gelegenheit erhält, die Rechtmäßigkeit des erledigten Eingriffes auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, zitiert nach juris Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, zitiert nach juris Rn. 28 ff.). Die Kammer geht zwar zugunsten der Kläger zu 2. und 4. davon aus, dass die Absonderungsanordnung schwerwiegend in das durch Art. 6 GG geschützte Familiengrundrecht eingegriffen hat und daher im Zeitpunkt der Umstellung von der Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben war. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet neben der umfassenden Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern das Recht der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, BVerfGE 159, 355-448, zitiert nach juris Rn. 204). Die mit angeordnete innerhäusliche Absonderung berührte den absoluten Kernbereich des innerfamiliären Zusammenlebens der Kläger für einen nicht unerheblichen Zeitraum und wog dadurch schwer. Denn die Klägerin zu 3. durfte sich für die Dauer von zehn Tagen ihrem Ehemann und Sohn nicht nähern. Hiervon waren die Kläger zu 2. und 4. auch nicht nur reflexhaft betroffen. Die Absonderungsverfügung zielte gerade auf die räumliche Trennung der Familienmitglieder ab. Bei der Absonderungsanordnung handelt es sich auch um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff, da die aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich erforderliche Befristung einer Absonderung sich regelmäßig auf die Dauer des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts beschränkt und damit auf einen so kurzen Zeitraum, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache – den Art. 19 Abs. 4 GG aber grundsätzlich gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, zitiert nach juris Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, zitiert nach juris Rn. 28 ff.) – nicht mehr zu erlangen ist. Durch das Anerkenntnis des Beklagten ist allerdings das Bedürfnis für eine gerichtliche Feststellung entfallen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht Schutz gegen Maßnahmen, deren Unrecht die Verwaltung bereits eingesehen hat. Die Inanspruchnahme des Gerichts ist in dieser Konstellation nicht mehr geeignet, die Situation des Klägers zu verbessern. Das Gericht würde lediglich die behördlich bereits anerkannte Rechtswidrigkeit der Maßnahme wiederholen. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür ist nicht ersichtlich. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220-238, zitiert nach juris Rn. 34). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO ist nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der zusätzlichen gerichtlichen Feststellung zu begründen, sofern – wie hier – nicht zusätzlich ein Präjudizinteresse besteht. Soweit in der Rechtsprechung für ein Entfallen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses auch bei Vorliegen eines prozessualen Anerkenntnisses ein feststellender Verwaltungsakt gefordert wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 8 A 106/15 –, juris Rn. 42; andeutet bei: OVG Thüringen, Urteil vom 29. August 2022 – 3 KO 759/19 –, juris Rn. 23), folgt dem die Kammer jedenfalls in der hier vorliegenden – soweit ersichtlich noch nicht judizierten – Konstellation einer nur mittelbaren Betroffenheit durch den erledigten Verwaltungsakt nicht. Denn der feststellende Verwaltungsakt würde als Pendent der Aufhebung der Absonderungsanordnung, die aufgrund der eingetretenen Erledigung nicht mehr möglich ist, ebenfalls nur im Verhältnis zu der ursprünglichen Adressatin – hier der Klägerin zu 3. – ergehen und könnte daher gegenüber den Klägern zu 2. und 4. keinen weitergehenden Effekt als das prozessuale Anerkenntnis entfalten. Der Kostenlast für die zwischenzeitlich erledigte Fortsetzungsfeststellungsklage hätten die Kläger zu 2. und 4. entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung durch Abgabe einer Erledigungserklärung entgehen können, die – da sie mangels Anwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einseitig geblieben wäre – zulasten des Beklagten zu der Feststellung geführt hätte, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Im Übrigen und selbstständig tragend ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb in Fallkonstellationen, in denen – wie hier – ausschließlich die Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs einschlägig ist, grundsätzlich ein rein prozessuales Anerkenntnis für ein Entfallen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht ausreichen soll. Soweit das Erfordernis eines separaten Ausspruches aus der notwendigen Außenwirksamkeit gefolgert wird (Hess. VGH, a.a.O. Rn. 40 f.), erscheint eine solche allenfalls zur Rehabilitierung stigmatisierender öffentlichkeitswirksamer Verwaltungsakte erforderlich oder um einer ansonsten drohenden Wiederholungsgefahr zu begegnen. Schließlich ist es allgemeinhin anerkannt, dass Behörden Verwaltungsakte durch Prozesserklärung aufheben können. Nach der Erledigung des Verwaltungsaktes höhere Anforderungen an das behördliche Eingestehen zu stellen, scheint nicht gerechtfertigt. 3. Die Fortsetzungsfeststellungsklagen aller Kläger gegen die Absonderungsanordnung betreffend die Klägerin zu 1. sind nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt für die Klägerin zu 1. daraus, dass sie Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts ist. In Bezug auf die übrigen Kläger erscheint jedenfalls entsprechend der obigen Ausführungen (unter 2.) eine Verletzung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG möglich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Familienangehörige des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes, der die Verwirklichung des familiären Lebens betrifft, auf Basis von Art. 6 Abs. 1 GG klagebefugt sind (BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 – 1 C 8.94 –, juris Rn. 21 zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis). Hinsichtlich der Klägerin zu 3., die nach dem erkennbaren Willen der Behörde als betreuender Elternteil zwar Kontakt zur ihrer Tochter haben durfte, ist eine mögliche Betroffenheit des Familiengrundrechts zumindest darin zu sehen, dass ihr ein gleichzeitiger Kontakt zu ihrem Ehemann und Sohn untersagt war und sie für die Absonderungsdauer alleine für ihre Tochter sorgen musste. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist für alle Kläger mit Blick auf die Fallgruppe der schwerwiegenden, sich kurzfristig erledigenden Grundrechtsbeeinträchtigung gegeben. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. stellte die Absonderungsanordnung bereits aufgrund ihrer Dauer einen erheblichen Eingriff in ihr Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, selbst wenn man diese – wie die Kammer – lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme einstuft (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 –, juris Rn. 42 f.). Die übrigen Kläger waren entsprechend der obigen Ausführungen (unter 2.) schwerwiegend in ihrem Familiengrundrecht betroffen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse darüber hinaus auch noch entsprechend der obigen Ausführungen (unter 1.) wegen dem angestrebten Amtshaftungsprozess. 4. Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Feststellung nur insoweit, als der Klägerin zu 1. mit Anordnung vom 28. September 2020 aufgegeben wurde, sich bis einschließlich 8. Oktober 2020 (auch) innerhäuslich von den übrigen Mitgliedern des Haushalts – mit Ausnahme des sie betreuenden Elternteils – abzusondern (vgl. Ziffer 2, erster Spiegelstrich der schriftlichen Bestätigung). Insoweit war die Anordnung rechtswidrig und hat die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (dazu c)). Im Übrigen war die Verfügung rechtmäßig und hat die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (dazu a) und b)). a) Die Anordnungen an die Klägerin zu 1, bis einschließlich zum 8. Oktober 2020 die Wohnung bzw. das Hausgrundstück nicht zu verlassen sowie das Verbot, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören (vgl. Ziffer 1 und Ziffer 2, vierter Spiegelstrich der schriftlichen Bestätigung – sog. häusliche Absonderung), finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung, die bis zum Ende der Absonderungsdauer unverändert fort galt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020 S. 587 ff.) trifft die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1018 ff.) kann die zuständige Behörde die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern in einem geeigneten Krankenhaus oder – was hier einschlägig ist – in sonst geeigneter Weise anordnen. aa) § 30 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 IfSG stellt entgegen der Auffassung der Kläger eine taugliche Rechtsgrundlage für die Absonderungsanordnung dar, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. aaa) § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verstößt insbesondere nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Nennung der eingeschränkten Grundrechte in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausreichend. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gibt vor, dass Gesetze, durch die oder auf Grund derer Grundrechte eingeschränkt werden können, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen müssen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass das Zitiergebot für diejenigen Grundrechte gilt, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können. Zweck des Zitiergebots ist es, sicherzustellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen. Zudem soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 –, BVerfGE 64, 72-86, zitiert nach juris Rn. 26: sog. Warn- und Besinnungsfunktion). Der Hinweis auf das einschlägige Grundrecht muss ausdrücklich im Gesetzestext erfolgen; eine Nennung nur in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus. Bei verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen innerhalb eines Gesetzes muss sich hinreichend deutlich ergeben, für welche von ihnen der Gesetzgeber einen Eingriff in welches Grundrecht für möglich hält (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 –, BVerfGE 120, 274-350, zitiert nach juris Rn. 302). Sammelzitate sind danach jedenfalls dann zulässig, solange die Funktionen des Zitiergebots gewahrt werden (vgl. Remmert, in: Dürig u.a., GG, Stand: 102. EL August 2023, Art. 19 Abs. 1 Rn. 44). Da die Absonderungsanordnung, wie oben (unter 3. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ausgeführt, in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift und das Grundrecht in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthält, ist Art. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwar einschlägig. Jedoch hat der Gesetzgeber das Zitiergebot durch Nennung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG erfüllt. Die Gegenauffassung der Kläger beruht auf einem zu formalen und zu wenig am Zweck des Zitiergebots orientierten Verständnis. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG stellt die allgemeine Vorschrift für Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dar und nimmt in seinem ersten Halbsatz ausdrücklich auf die Regelungsbefugnisse u.a. des § 30 IfSG und damit auch auf die Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG Bezug. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass es aus systematischen Gründen wenig überzeugend ist, wenn der Gesetzgeber zum Teil die in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG genannten Grundrechte bei den speziellen Ermächtigungsgrundlagen (insbesondere bei § 30 Abs. 2 Satz 3 IfSG, aber auch §§ 29 Abs. 2 Satz 6, 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG) wiederholt, nicht aber bei § 30 Abs. 1 IfSG. Allerdings kommt die beispielhaft („insbesondere“) im zweiten Halbsatz von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannte Maßnahme – nämlich „Personen [zu] verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ – der Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG inhaltlich so nahe, dass kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen kann, dass der Gesetzgeber sich der grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung auch im Hinblick auf diese Norm bewusst war. Dies wird jedenfalls hinreichend deutlich. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 IfSG und insbesondere die Formulierung, dass die „in Absatz 1 geregelte Absonderung die Freiwilligkeit des Betroffenen und damit seine Einsicht in das Notwendige voraus[setzt]“ (BT-Drs. 14/2530, S. 75), den Gegenschluss nicht zu. Soweit die Kläger dieser Formulierung die Annahme des Gesetzgebers entnehmen, mit einer Absonderungsanordnung nach dieser Vorschrift seien keine Grundrechtseingriffe verbunden, ist diese Schlussfolgerung weder zwingend noch – vor dem Hintergrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG – naheliegend. Der Gesetzgeber wollte damit zur Überzeugung der Kammer vielmehr verdeutlichen, weshalb er in diesem Absatz – anders als in Absatz 2 – keinen Richtervorbehalt (dazu näher sogleich) für erforderlich gehalten hat. Denn die Schwelle von der Freiheitsbeschränkung zur Freiheitsentziehung ist unstreitig jedenfalls bei allen klassischen Formen von Haft und Gewahrsam überschritten, die typischerweise mit einem (physischen) Einsperren in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich verbunden (vgl. nur Mehde, in: Dürig u.a., GG, Stand: 102. EL August 2023, Art. 104 Rn. 68 m.w.N.) und daher wegen des unmittelbaren physischen Zwangs unabhängig vom Willen des Betroffenen sind. Auch bezüglich der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG gilt nichts anderes, da dieses Grundrecht ebenfalls in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG genannt wird. Dementsprechend kann offenbleiben, ob Art. 11 Abs. 1 GG bei in die körperliche Bewegungsfreiheit i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifenden Absonderungsanordnungen überhaupt anwendbar ist (vgl. zum Exklusivitätsverhältnis: Ogorek, in: BeckOK Grundgesetz, 55. Ed. Stand 15. August 2023, Art. 11 Rn. 56). bbb) § 30 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 IfSG verstößt auch nicht gegen den in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG normierten Richtervorbehalt. Danach hat über die Zulässigkeit und die Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein Richter zu entscheiden. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ergibt sich ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345, zitiert nach juris Rn. 94). Dass § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG keinen Richtervorbehalt vorsieht, ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die dort geregelte Absonderung – jedenfalls soweit es (wie streitgegenständlich) um eine häusliche Absonderung geht – nicht zu einer Freiheitsentziehung, sondern lediglich zu einer Freiheitsbeschränkung führt (ebenso Meridian, Absonderungen nach dem IfSG – Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung?, DÖV 2022, 627 ff.). Der Schutzbereich der von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG geschützten Fortbewegungsfreiheit umfasst sowohl freiheitsbeschränkende (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch freiheitsentziehende (Art. 104 Abs. 2 GG) Maßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Abgrenzung hierzwischen nicht qualitativ, sondern allein graduell nach der Schwere des Eingriffs, wobei es maßgeblich auf die Dauer und die Intensität der Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit ankommt. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre. Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345, zitiert nach juris Rn. 67). In die Fortbewegungsfreiheit kann auch durch allein psychisch vermittelten Zwang eingegriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, zitiert nach juris Rn. 246). Abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls kann auch eine Freiheitsentziehung vorliegen, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes lediglich durch psychischen Zwang gehindert wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 1999 – 2 BvR 1368/98 –, juris Rn. 20). Ob mit einem Ge- oder Verbot eine einfach zu bewerkstelligende Kontrolle einhergeht, ist für das Ausmaß der von der Regelung ausgehenden psychisch vermittelten Zwangswirkung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, zitiert nach juris Rn. 249). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben geht mit der hier streitgegenständlichen Absonderungsanordnung zur Überzeugung der Kammer (nur) eine Freiheitsbeschränkung einher. Die Schwelle zu einer Freiheitsentziehung ist in der Gesamtschau noch nicht überschritten (ebenso zu vergleichbaren Absonderungsanordnungen nach Einreise aus Corona-Risiko-Gebieten im Erg. auch: OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 EN 251/21 –, juris Rn. 106 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 – 13 MN 170/21 – juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2021 – OVG 11 S 61/21 –, juris Rn. 23). Zwar genügt die zeitliche Dauer der Absonderungsanordnung den hohen Anforderungen an eine Freiheitsentziehung. Denn der Klägerin zu 1. war es für elf Tage untersagt, das eigene Hausgrundstück zu verlassen. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu den vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Bundesnotbremse I bewerteten nächtlichen Ausgangssperren, die tageszeitlich begrenzt waren und Zeiten typischerweise eingeschränkter Mobilität betrafen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, zitiert nach juris Rn. 250). Den Klägern ist auch darin zuzustimmen, dass von einer Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgrund der Bußgeldandrohung des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG in der Fassung vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1018 ff.) mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR (§ 73 Abs. 2 IfSG) eine psychische Zwangswirkung, die Absonderung zu befolgen, auf die Betroffenen ausgeht, die – abhängig vom Sozialdruck der Nachbarschaft – variieren kann. Für den Fall der (nachgewiesenen) Verbreitung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist ein Verstoß gegen die Absonderungsanordnung gemäß § 74 IfSG in der Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017 S. 2615 ff.) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG in der Fassung vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1018 ff.) sogar strafbewährt. Gleichwohl erachtet die Kammer den hierdurch vermittelten psychischen Zwang in seiner Intensität nicht als ausreichend, um eine freiheitsentziehende Maßnahme annehmen zu können. Eine Freiheitsentziehung allein durch psychisch vermittelten Zwang liegt zur Überzeugung der Kammer erst dann vor, wenn die psychische Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren physischen Zwang vergleichbar ist (ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 EN 251/21 –, juris Rn. 107; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2021 – OVG 11 S 61/21 –, juris Rn. 23; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 – Vf. 59-VII-20 –, juris Rn. 44). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Vergleich in der Entscheidung zur Bundesnotbremse I zwar ausdrücklich nur für die Frage herangezogen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, zitiert nach juris Rn. 242). Dies muss aber erst recht und in besonderem Maße für die Einordnung als Freiheitsentziehung als intensivste Form der Freiheitsbeschränkung gelten. Die von der häuslichen Quarantäne nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausgehende psychische Zwangswirkung ist in Ausmaß und Wirkungsweise einem freiheitsentziehenden, unmittelbaren physischen Zwang nicht vergleichbar. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungssystematik § 30 Abs. 2 IfSG besondere Vorschriften für den Fall vorsieht, dass der Adressat einer Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG dieser nicht freiwillig nachkommt (zur Gesetzesgenese s.o.). Hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung, die den Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht ausschließt (ebenso: VG Würzburg, Beschluss vom 27. November 2020 – W 8 S 20.1844 –, juris Rn. 24; Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 30 Rn. 36; Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR/, 18. Ed. Stand 8. Juli 2023, IfSG § 30 Rn. 25; a.A. Kießling, in: dies., IfSG, Rn. 34 f.; dies offenlassend: VG J., Urteil vom 30. November 2023 – 4 A 212/20 –, juris Rn. 68). Eine unmittelbare physische Zwangswirkung hat der Betroffene also erst aufgrund einer weiteren behördlichen Anordnung auf Basis von § 30 Abs. 2 IfSG zu erwarten, der nach Maßgabe von § 30 Abs. 2 Satz 4 IfSG i.V.m. §§ 415 ff. FamFG eine richterliche Entscheidung vorgeschaltet ist. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallkonstellation, auf die die Kläger hingewiesen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 1999 – 2 BvR 1368/98 –, juris): Dort drohte dem Betroffenen bei Verstoß gegen die Auflage, sich in einem psychiatrischen Krankenhaus behandeln zu lassen, unmittelbar die erneute Invollzugsetzung des für die Behandlung lediglich ausgesetzten Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO. Auch die Verhängung eines Bußgeldes bedürfte erst noch einer weiteren behördlichen Entscheidung, die nach Maßgabe von § 47 OWiG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt. Zum anderen spricht – selbstständig tragend – gegen eine freiheitsentziehende psychische Zwangswirkung, dass die von einer häuslichen Quarantäne betroffenen Personen schon mit Blick auf die personellen Ressourcen der zuständigen Behörden regelmäßig in der Praxis nicht wirksam daran gehindert werden könnten, ihre Wohnung bzw. ihr Hausgrundstück vorübergehend oder ganz zu verlassen. Anders wäre dies etwa bei der polizeilichen Abriegelung von Wohnkomplexen oder Stadtteilen (was aber von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht gedeckt sein dürfte, vgl. VG J., Urteil vom 30. November 2023 – 4 A 212/20 –, juris Rn. 39, 49). Selbst wenn die zuständige Behörde – etwa durch Meldungen von Nachbarn – von einem Verstoß gegen die häusliche Quarantäne erfahren hätte, wäre schon angesichts der Belastung des Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie nicht ernsthaft mit einer flächendeckenden und unterschiedslosen Anordnung von Quarantänemaßnahmen nach § 30 Abs. 2 IfSG zu rechnen gewesen, jedenfalls bei Vorliegen nur eines Ansteckungsverdachts (wie streitgegenständlich). Dass ein Betroffener im Zweifel seine Fortbewegungsfreiheit rein faktisch ausüben könnte, weil er kaum ernsthaft Konsequenzen zu befürchten hat, stellt im Vergleich zu einem Betroffenen, der tatsächlich physisch eingesperrt ist oder dem aufgrund einer engmaschigen Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Konsequenzen drohen, eine erheblich geringere Belastung dar. Wie effektiv ein behördliches Ge- oder Verbot kontrolliert werden kann, ist wie ausgeführt, für die Intensität der von der Regelung ausgehenden psychisch vermittelten Zwangswirkung ein wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, BVerfGE 159, 223-355, zitiert nach juris Rn. 249) und daher bei der Abgrenzung der Freiheitsentziehung von der (bloßen) Freiheitsbeschränkung von entscheidender Bedeutung. bb) Die häusliche Absonderungsanordnung war auch formell rechtmäßig. aaa) Sie ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen das Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 HVwVfG rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob das 21-minütige Telefonat mit der Klägerin zu 3. am 28. September 2020 nur der Anordnung und Erläuterung der Maßnahme diente oder – entsprechend der im Eilverfahren (Az.: 7 L 1087/20.WI) von der Einzelrichterin vertretenen Ansicht – das Telefonat den Anforderungen an eine zumindest nachgeholte Anhörung genügte. Denn jedenfalls durfte der Beklagte wegen Gefahr im Verzug gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG von der vorherigen Anhörung absehen. Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Bei infektionsschutzrechtlichen Sachverhalten hat die Behörde anhand der konkreten Einzelfallumstände zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, zitiert nach juris Rn. 14). Der Beklagte durfte vorliegend davon ausgehen, dass der Zweck der Maßnahme, nämlich die effektive Unterbrechung der Infektionsketten, bei einer vorherigen Anhörung gefährdet gewesen wäre. Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Stand der Wissenschaft zum SARS-CoV-2 Virus im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Hierfür kommt der Expertise des RKI vor dem Hintergrund des § 4 IfSG gesteigerte Bedeutung zu. Das RKI stellte am 28. September 2020 nach einer vorübergehenden Stabilisierung der SARS-CoV-2 Fälle auf einem erhöhten Niveau einen weiteren Anstieg der Übertragungen innerhalb der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland fest. Dabei wurde gesondert darauf hingewiesen, dass die Infektionszahlen in Hessen deutlich über dem bundesweiten Durchschnittswert lagen und es insbesondere zu Fallhäufungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftseinrichtungen kam (RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 28. September 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-28-de.pdf?__blob=publicationFile), zu denen nach § 33 Nr. 1 IfSG auch Kindertagesstätten zählen. Nach Auffassung des RKI war in dieser Zeit die konsequente Einhaltung von Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung erforderlich. Die Unterbrechung von potenziellen Infektionsketten sei entscheidend. Empfohlen wurde eine 14-tägige Quarantäne derjenigen, bei denen nach Kontakt zu einer ansteckenden Person die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es zu einer Ansteckung gekommen sei. Hintergrund sei, dass ein relevanter Anteil der Ansteckungen schon vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen stattfinde. Die Quarantäne diene somit in erster Linie der Verhinderung einer unbemerkten Übertragung von SARS-CoV-2 durch infizierte Kontaktpersonen in der präsymptomatischen Phase (RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020 vom 24. September 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile). Der Beklagte durfte sich vor diesem Hintergrund dazu angehalten sehen, möglichst schnell Absonderungsanordnungen gegenüber allen 90 Kindern zu erlassen, die am 23. und 24. September 2020 ebenfalls in der Kindertagesstätte waren. Er musste davon ausgehen, dass während der Zeit, in der die Absonderungsanordnungen noch nicht erlassen waren, weitere Kontakte der Kinder mit anderen Personen stattfinden würden und es so zu weiteren Infektionen kommen kann. Insbesondere musste er nicht darauf vertrauen, dass alle Betroffenen sich allein aufgrund der E-Mail der Leiterin der Kindertagesstätte bereits in Selbstisolation begeben. Dies wird im hier vorliegenden Fall gerade dadurch unterstrichen, dass die Kläger selbst bis zur rechtlich verbindlichen behördlichen Anordnung warteten und gerade im Wald spazieren waren, als der Anruf durch einen Mitarbeiter des Beklagten erfolgte. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass die Infektionsgefahr bei Kindern gering einzustufen sei und dabei auf die sog. Safe-Kids-Studie verweisen, können sie damit nicht durchdringen. Denn die Ergebnisse dieser Studie wurden erst nach Erlass der Anordnungen veröffentlicht und können daher bei der hier maßgeblichen ex-ante Sicht keine Rolle spielen. Die Vorabveröffentlichung der Studie erfolgte erst Anfang November 2020 (vgl. https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.11.02.20223859v1). Vielmehr sprachen die obigen Stellungnahmen des RKI zum Erlasszeitpunkt gerade für eine erhöhte Infektionsgefahr auch innerhalb von Kindertagesstätten. Gefahr in Verzug kann auch nicht deswegen verneint werden, weil das Gesundheitsamt des Beklagten spätestens am 26. September 2020 Kenntnis von der Infektion eines Kitakindes hatte, der Anruf bei der Klägerin zu 3. aber erst am Abend des 28. September 2020 erfolgte. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der 26. September 2020 ein Samstag war und der Anruf direkt am nächsten Werktag erfolgte. Zum anderen ist zu bedenken, dass der Beklagte sich zunächst darüber informieren musste, welche Kinder am 23. und 24. September 2020 in der Kindertagesstätte anwesend waren. Zudem mussten die Kontaktdaten aller Eltern der 90 betroffenen Kinder beschafft werden. Anschließend war es nötig, alle Eltern einzeln telefonisch zu kontaktieren. Hierzu war ein großer – insbesondere personeller – Aufwand erforderlich. Dass die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgte, zeigt gerade die Eilbedürftigkeit. Denn es wurde nicht allein auf schriftliche Bescheide, die erst später zugegangen wären, zurückgegriffen. Des Weiteren teilt das Gericht auch nicht die Auffassung der Kläger, dass Gefahr im Verzug nicht bestanden habe, weil der Beklagte den Klägern eine sehr kurze Stellungnahmefrist habe einräumen können. Eine solche Stellungnahme hätte allenfalls telefonisch erfolgen können, da eine schriftliche Stellungnahme zu einer zu großen Verzögerung geführt hätte. Folgte man der Auffassung der Kläger, die die kurzfristige telefonische Stellungnahmemöglichkeit der Klägerin zu 3. im Rahmen des Telefonats am Abend des 28. September 2020 aus verschiedenen Gründen nicht als ausreichend erachten, sondern nach einer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme jedenfalls eine kurze Äußerungsfrist von „wenige[n] Stunden“ vor Erlass der Absonderungsanordnung für erforderlich gehalten hätten, wäre der Zweck der Maßnahme gefährdet gewesen. Denn in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Anruf bestünde gerade keine Verpflichtung des Betroffenen, sich von anderen Personen zu isolieren. Zudem berücksichtigt eine solche Sichtweise nicht ausreichend, dass eine solche Handhabung aus Sicht der Verwaltung eine doppelte Belastung, nämlich 180 statt 90 Anrufe bedeuten würde. Damit wäre der zeitnahe Erlass der zur Gefahrenabwehr nötigen Verfügung, der durch das dazwischenliegende Wochenende bereits verzögert war, erheblich beeinträchtigt. Die Begründung der Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG in der schriftlichen Bestätigung vom 28. September 2020 (dort S. 4 dritter Absatz) ist ausreichend. Sie zeigt auf, dass die Behörde von einer Anhörung absehen wollte, weil der sofortige Erlass der Anordnung zur Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich ist und deswegen keine zusätzliche, vorherige Anhörung erfolgen konnte. Tiefergehende Ausführungen waren an diesem Punkt nicht erforderlich. bbb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 HVwVfG vor. Nach § 39 Abs. 1 HVwVfG sind sowohl schriftliche als auch schriftlich bestätigte Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Behördenentscheidung sowie – bei Ermessensverwaltungsakten – die wesentlichen Ermessenerwägungen mitteilt. Zweck des § 39 Abs. 1 HVwVfG ist es, den Adressaten zu informieren und die Entscheidung der Behörde dadurch transparent zu machen, hierdurch die Akzeptanz zu erhöhen und zugleich die Überprüfbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Allgemeingültige Anforderungen an die Begründungstiefe gibt es dabei nicht. Diese hängt jeweils von der konkreten Fallgestaltung und dem betroffenen Rechtsgebiet ab. Eine Rolle spielen dabei die Komplexität des Sachverhalts, der Schwierigkeitsgrad der rechtlichen Fragen sowie die Kenntnis der Betroffenen (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, § 39 VwVfG Rn. 49 f.). Die Begründung in dem schriftlichen Bescheid vom 28. September 2020 ist vor dem Hintergrund der zuvor der Klägerin zu 3. fernmündlich vermittelten Information über die wesentlichen tatsächlichen Umstände (möglicher Kita-Kontakt zu einem positiv getestetem Kind im maßgeblichen Zeitraum im Rahmen der gemischten Gruppen in der Nachmittagsbetreuung, Ansteckungsverdacht, Unterbrechung von Infektionsketten) ausreichend, auch wenn der schriftlich mitgeteilte Sachverhalt („Kontaktperson einer Person, die an COVID-19 erkrankt ist“, „Nähe zu der infizierten Person“) keinen Bezug zu den konkreten Umständen, nämlich dem Infektionsgeschehen in der Kita, erkennen lässt. Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG u.a. dann keiner Begründung bedarf, wenn der Adressat die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits kennt. Dass dies für schriftlich bestätigte Verwaltungsakte von vornherein nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich. Absatz 2 enthält insoweit keine Einschränkung. Eine vorher erfolgte mündliche Information kann zwar nicht zu einem vollständigen Entfallen der Begründungspflicht gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG führen, da sonst das Recht auf eine schriftliche Begründung aus § 37 Abs. 2 HVwVfG faktisch ausgehöhlt würde. Sie kann aber die Anforderungen an die Begründungstiefe deutlich verringern. Entgegen der Auffassung der Kläger trifft es auch nicht zu, dass die in der schriftlichen Bestätigung enthaltenen Feststellungen unzutreffend sind und nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben, weil das andere Kind lediglich positiv getestet war, aber asymptomatisch und daher nicht an COVID-19 erkrankt gewesen sei. Es gibt in der Kommentarliteratur durchaus Stimmen, die für das „Erkranktsein“ an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG nicht das Vorhandensein von klinischen Symptomen verlangen, sondern einen medizinisch-diagnostischen Nachweis ausreichen lassen (Sangs/Eibenstein, 1. Aufl. 2022, IfSG § 2 Rn. 27 f., a.A. Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR/, 18. Ed. Stand 8. Juli 2023, IfSG, § 2 Rn. 25; Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG, § 2 Rn. 33; Kießling in: dies., IfSG, § 2 Rn. 21). Dies dürfte im Übrigen auch dem Verständnis der meisten medizinischen und rechtlichen Laien entsprechen. Selbst wenn man die Feststellungen in dem schriftlichen Bescheid vom 28. September 2020 in tatsächlicher Hinsicht als unzureichend ansähe, wäre dies durch die im Eilverfahren vorgelegte dienstliche Erklärung vom 1. Oktober 2020 geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG), die insbesondere in ihrem zweiten Absatz nähere Ausführungen zu dem Infektionsgeschehen in der Kita enthält. Die in dem Telefonat noch nicht erfolgten rechtlichen Ausführungen enthält die schriftliche Bestätigung, wenn auch knapp. Es werden die wesentlichen rechtlichen Gründe dafür dargelegt, warum die Klägerin zu 1. als ansteckungsverdächtig in Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG angesehen wird und deswegen aufgrund der von dem SARS-CoV-2-Virus ausgehenden Gefahren mit dem Ziel der Unterbrechung von Infektionsketten abgesondert werden soll. Auch werden die wesentlichen Gesichtspunkte der Ermessensentscheidung mitgeteilt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). ccc) Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis aus § 37 Abs. 1 HVwVfG hinsichtlich der Anordnung der häuslichen Quarantäne (Ziffer 1 sowie Ziffer 2, erster Spiegelstrich der schriftlichen Bestätigung) haben die Kläger weder geltend gemacht, noch ist er sonst ersichtlich. Die Ausführungen der Kläger zum Bestimmtheitsgebot beziehen sich auf die innerhäusliche Absonderungsanordnung. cc) Die Anordnung einer häuslichen Absonderung war auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG war erfüllt und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann bei Ansteckungsverdächtigen die Absonderung in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise angeordnet werden. aaa) Die Klägerin zu. 1. war Ansteckungsverdächtige. Ansteckungsverdächtig ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne – was im Falle der Klägerin zu 1. zutraf – krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte (vgl. hierzu und zu Folgendem BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 31 ff.). Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Für das Gericht gilt wie sonst auch im Gefahrenabwehrrecht der ex-ante Maßstab. Angesichts der epidemischen Lage mit Blick auf COVID-19 waren die vorstehend dargestellten maßgeblichen Risiken als sehr hoch einzuschätzen, sodass ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Hinsichtlich der epidemiologischen Lage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 28. September 2020 kann auf die Ausführungen zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG mit den Erläuterungen zu den Einschätzungen des RKI verwiesen werden. Da es bei der Absonderungsanordnung als Dauerverwaltungsakt auf die gesamte Dauer der Absonderung bis zum 8. Oktober 2020 ankommt, wären auch etwaige Änderungen im wissenschaftlichen Kenntnisstand zu berücksichtigen. Solche liegen jedoch nicht vor. Die Einschätzungen des RKI stimmten auch bei Ablauf der Quarantänedauer noch mit denen am 28. September 2020 überein (vgl. hierzu RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 8. Oktober 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-08-de.pdf?__blob=publicationFile). Hinsichtlich der Übertragungswege ist dem Robert Koch-Institut zufolge (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 18. September 2020, https://web.archive.org/web/20200928192420/https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) zu berücksichtigen, dass Hauptübertragungsweg die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Tröpfchen und Aerosole) ist, welche beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Meter um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Ein Beispiel dafür ist das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, wo es zum Teil zu hohen Infektionsraten kam, die sonst nur selten beobachtet werden. Auch schwere körperliche Arbeit bei mangelnder Lüftung hat, beispielsweise in fleischverarbeitenden Betrieben, zu hohen Infektionsraten geführt. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern. Personen, die im infektiösen Zeitintervall Kontakt mit einem bestätigten (auch asymptomatischen) COVID-19-Fall hatten, werden als „Kontaktperson“ bezeichnet. Dem Robert Koch-Institut zufolge (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24. September 2020, abrufbar unter https://web.archive.org/web/20200924222428/https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) bestand im maßgeblichen Zeitraum ein „höheres“ Infektionsrisiko für Kontaktpersonen mit „engem“ Kontakt zu der nachweislich infizierten Person (sogenannte Kontaktpersonen der Kategorie I). Ein solcher „enger“ Kontakt wurde unter anderem als gegeben angesehen bei Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt zur nachweislich infizierten Person (z.B. im Rahmen eines Gesprächs), bei Personen mit direktem Kontakt zu (respiratorischen) Sekreten oder Körperflüssigkeiten der infizierten Person (z.B. Anhusten, Anniesen) oder – unabhängig von der individuellen Risikoermittlung – bei Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse). Für derartige Kontaktpersonen der Kategorie I empfiehlt das Robert-Koch-Institut unter anderem eine häusliche Absonderung für 14 Tage (Quarantäne) sowie zusätzlich nach Möglichkeit die zeitliche und räumliche Trennung der Kontaktperson von anderen Haushaltsmitgliedern. Speziell für eine Kitagruppe, wo es regelmäßig zu Kontakt in relativ beengten Raumsituationen und/oder zu einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation kommt, kann eine Quarantäneanordnung nach dem Robert Koch-Institut für alle Personen unabhängig von der individuellen Risikoermittlung sinnvoll sein. Auf Grundlage dieser Informationen war von einer hohen Ansteckungsgefahr des Corona-Virus auch bei asymptomatischen Infizierten auszugehen. Insbesondere in geschlossenen Räumen und ausdrücklich in Kindertagesstätten war ex-ante von einem erheblichen Infektionsrisiko auszugehen. Denn insbesondere kleine Kinder halten aufgrund ihres Alters die vom RKI empfohlenen „AHA-Regeln“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) in der Regel nicht ein. Es bestand zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Umfeld des Quellfalls, da Kindergartenkinder oft lautstark artikulieren (rufen/schreien/singen), was zu einer intensiveren Emission von Viruspartikeln führt. Vorliegend bestand auch zumindest eine schwer zu überblickende Kontaktsituation, da an den kontaktrelevanten Nachmittagen des 23. und 24. September 2020 die Gruppenbindung aufgehoben war und die Kinder sich zwischen den verschiedenen Gruppenräumen frei bewegen durften. Sowohl das positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Mädchen als auch die Klägerin zu 1. waren an beiden Nachmittagen in der gruppenübergreifenden Nachmittagsbetreuung. Die Klägerin zu 1. wurde am 23. September 2020 zwar gegen 12:00 Uhr aufgrund eines Physiotherapietermins abgeholt, besuchte aber ab 14:00 Uhr wieder die Nachmittagsbetreuung. Damit bestand nicht nur eine entfernte oder zu vernachlässigende, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem „engen“ persönlichen Kontakt im Sinne der zu diesem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen des RKI zwischen der Klägerin zu 1. und dem infizierten Mädchen gekommen ist. An dieser Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass die Kita über insgesamt sechs Räume auf zwei Stockwerken verfügt, auf die die Kinder sich verteilen konnten. Denn zum Zeitpunkt der potentiellen Infektion bestand gerade keine Bindung der Kinder an bestimmte Räume. Es war daher möglich, dass das infizierte Kind sich länger in demselben Raum wie die Klägerin zu 1. aufhielt oder ihr nahekam oder sich vor der Klägerin zu 1. länger in dem Raum aufgehalten hatte. Hiergegen spricht auch nicht die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Klägerin zu 1., da das infizierte Kindes selbst mobil war und sich – etwa um dort zu spielen oder sich im Rahmen eines Versteckspiels zu verstecken – in das Zimmer begeben haben konnte, in dem sich die Klägerin zu 1. schon befand oder später aufhielt, auch wenn die beiden Mädchen nach Angaben der Eltern der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihres unterschiedlichen Alters nicht miteinander befreundet waren. Nach den damaligen Empfehlungen des RKI (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24. September 2020, a.a.O.) war ein Kontakt mit relevanter Aerosolexposition auch möglich, wenn sich die infizierte Person nicht zeitgleich, sondern vor der anderen Person in einem Raum aufgehalten hat. Dem Beklagten kann vorliegend auch nicht vorgeworfen werden, weitergehende Ermittlungen unterlassen zu haben. Ausweislich der dienstlichen Erklärung vom 1. Oktober 2020, lag dem Gesundheitsamt vom Kindergarten die Information vor, dass nachmittags die Gruppen gemischt wurden, was die Annahme einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation ohne weiteres zu tragen geeignet ist. Aufgrund des Alters der Kinder war eine Nachverfolgung der Bewegungen und Aufenthaltsorte des infizierten Kindes an den beiden kontaktrelevanten Nachmittagen von vorherein nicht erfolgversprechend, da kleine Kinder Zeiten und Orte oft nicht verlässlich erinnern, geschweige denn beschreiben können. Insofern unterscheidet sich die Sachverhaltskonstellation auch von den beiden Entscheidungen, die die Kläger in Bezug genommen haben (VG Saarlouis, Beschluss vom 24. September 2020 – 6 L 1005/20 – und Bay. VGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 –, beide juris). Dort handelte es sich jeweils um Schulkinder, die – anders als Kindergartenkinder – regelmäßig Maske zu tragen hatten und deren „Bewegungsmuster“ bzw. mögliche Kontakte miteinander aufgrund von Stundenplänen und fest zugewiesenen Klassen- bzw. Unterrichtsräumen auch im Nachhinein hätten nachvollzogen werden können. Aus diesem Grund konnte in den beiden Fallkonstellationen an der Annahme einer unübersichtlichen Kontaktsituation – anders als vorliegend – berechtigte Zweifel bestehen, sodass auch nach den Empfehlungen des RKI eine weitere individuelle Risikoermittlung erforderlich gewesen wäre. Die von den Klägern angeführte Safe-Kids-Studie und die Änderungen der Einschätzungen des RKI zum Infektionsrisiko in Kindertagesstätten sowie zu der Einordnung der schwer zu überblickenden Kontaktsituationen nur noch als „optionale“ Kategorie eines erhöhten Infektionsrisikos führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie stammen jeweils aus der Zeit nach dem 8. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Absonderungsdauer. Für die hier maßgebliche ex-ante Betrachtung können sie folglich keine Rolle spielen. Aus dem gleichen Grund ist es auch unerheblich, dass die PCR-Testungen der Kinder nachträglich allesamt negativ ausfielen, zumal ein Testergebnis lediglich eine Momentaufnahme darstellt. Die Erkrankung weist eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen auf, während derer potentielle Infektiosität besteht, sodass ungeachtet früherer Negativtests auch noch am letzten Tag dieses Zeitraums ein Auftreten von Krankheitszeichen, ein (erstmaliger) positiver Nachweis des Corona-Virus und eine Ansteckung anderer Personen möglich sind (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a. a. O., Stand 24. September 2020; Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, a. a. O., Stand: 18. September 2020, Punkt 5.: 95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen). Schließlich sind auch die Zweifel der Kläger an der Aussagekraft eines positiven PCR-Tests im Hinblick auf die Infektiosität des Betroffenen nicht geeignet, die Annahme einer hinreichenden Ansteckungswahrscheinlichkeit in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass eine geringe Viruslast, welche in PCR-Tests durch einen hohen sog. CT-Wert nachgewiesen werden kann, das Ansteckungsrisiko signifikant beeinflussen kann. Allerdings kann von einer geringen Viruslast in einer Probe schon nicht verlässlich darauf geschlossen werden, dass von dem Betroffenen keine Infektionsgefahren ausgehen (werden). Denn die Viruslasten in der Probe und der Person können stark voneinander abweichen, weil die Virusmenge in der Probe u. a. von der Qualität des Abstrichmaterials bzw. des Abstrichorts, der Aufarbeitung der Probe und des verwendeten Testsystems beeinflusst ist (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 24. September 2020, abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20201005162719/https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html). bbb) Das Hausgrundstück der Kläger war auch zur Absonderung geeignet im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. ccc) Die Ermessensausübung durch das Gesundheitsamt des Beklagten war rechtmäßig. Sie hält die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein, § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensausfall ist nicht gegeben. Die – wenn auch knappen – Ausführungen auf Seite 4 des schriftlichen Bescheids vom 28. September 2020 zeigen, dass sich die Behörde des bestehenden Ermessens bewusst war. Ein Ermessensausfall kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Behörde sich an den Leitlinien des RKI orientierte. Das Gesundheitsamt war vielmehr verpflichtet, bei Entscheidungen auf Basis des IfSG den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zu der betreffenden Krankheit zu berücksichtigen. Hierbei kann es vor dem Hintergrund des § 4 IfSG insbesondere auf Stellungnahmen des RKI zurückgreifen. Dass die Behörde den Empfehlungen des RKI folgte, führt nicht zu einem Ermessensausfall, sondern ist gerade Folge der Berücksichtigung der Empfehlungen bei der Ermessensausübung. Die häusliche Absonderungsanordnung gegenüber der Klägerin zu 1. war auch verhältnismäßig. Sie diente einem legitimen Zweck. Sie sollte die Infektionsketten unterbrechen und damit eine Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindern. Hierdurch sollten die Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems geschützt werden („öffentliche Gesundheit“), bei denen es sich um überragend wichtige Belange handelt. Die Absonderungsanordnung war zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Eine Eignung ist zu bejahen, wenn die Maßnahme die Erreichung des Ziels zumindest fördert. Durch die Absonderungsanordnung konnte verhindert werden, dass die potentiell infizierte Klägerin zu 1. in Kontakt zu anderen Personen trat und hierdurch das Virus auf diese übertrug. Nach dem aus den Stellungnahmen des RKI ersichtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen war zum Zeitpunkt der Entscheidung mit einer Ansteckungsgefahr durch infizierte Personen bereits vor dem symptomatischen Ausbruch der Krankheit zu rechnen. Die Unterbindung des Kontakts zu anderen Personen wurde als taugliches Mittel zur Unterbrechung der Infektionsketten angesehen. Auch die Erforderlichkeit der Anordnung ist zu bejahen. Sie setzt voraus, dass kein gleich geeignetes, jedoch weniger einschneidendes Mittel ersichtlich ist. Die von den Klägern vorgeschlagene Kontaktbeschränkung ohne Bindung an das eigene Hausgrundstück stellt ein milderes Mittel dar. Sie ist allerdings nicht in gleicher Weise geeignet wie eine häusliche Quarantäne. Denn zum einen ist es bei einem Aufenthalt außerhalb des eigenen Grundstücks nicht ausgeschlossen, dass es trotz Vorsicht zu kurzfristigen Kontakten zu anderen Personen kommt, die von dem Ansteckungsverdacht nichts wissen. Zum anderen ist die häusliche Absonderung leichter zu kontrollieren. Die Behörde hat die Möglichkeit, am Haus der abgesonderten Person zu klingeln, um zu überprüfen, ob diese sich wirklich zu Hause aufhält. Demgegenüber ist die Einhaltung eines Kontaktverbots im öffentlichen Raum kaum kontrollierbar, da die Behörde nicht erkennen kann, wer von einem Kontaktverbot betroffen ist. Die häusliche Absonderungsanordnung war auch angemessen. Dabei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Rechte der Klägerin zu 1., insbesondere in ihre Grundrechte aus Artt. 2 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 GG erheblich ist. Ihre Fortbewegungsfreiheit wurde für die Dauer der Absonderung auf das Hausgrundstück der Familie beschränkt. Auch der Besuch der Kindertagesstätte oder ein Treffen mit Freunden oder nicht zum Haushalt gehörenden Verwandten war nicht möglich. Dies fällt aufgrund des Alters der Klägerin zu 1., die im Absonderungszeitraum erst knapp vier Jahre alt war, erheblich ins Gewicht. Gerade jüngere Kinder können den Zweck der Absonderung nicht erfassen. Sie verstehen nicht, warum ihnen der Kontakt zu Teilen der Familie versagt wird und warum sie das Haus nicht verlassen dürfen, um z. B. einen Spielplatz oder Freunde zu besuchen. Darüber hinaus fehlt kleinen Kindern die Fähigkeit, Zeiträume richtig abzuschätzen und den Blick in die Zukunft zu richten. Jüngere Kinder leben „im Moment“, sodass das absehbare Ende der Absonderung für sie nicht greifbar ist. Dennoch überwiegen die von der Behörde verfolgten Zwecke. Zum einen ist – trotz der geminderten Verständlichkeit für die Klägerin zu 1. – die begrenzte Dauer der Absonderungsanordnung zu berücksichtigen. Zudem ist mildernd zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. aufgrund der hier nur betrachteten Anordnung zur häuslichen Absonderung weiterhin Kontakt zu ihren Haushaltsangehörigen Familienmitgliedern hätte haben dürfen. Des Weiteren fand die Absonderung im Haus der Familie und damit in der gewohnten Umgebung statt. Die Klägerin zu 1. musste sich folglich nicht umgewöhnen und konnte z. B. auf zu Hause verfügbare Spielsachen zurückgreifen. Zum anderen wogen die verfolgten Zwecke schwer und waren nach Einschätzung des RKI zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erheblich gefährdet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Absonderungsanordnung waren bereits 9.460 Personen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 gestorben (RKI, Täglicher Lagebericht vom 28. September 2020, s. o.). Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und des bei der Verbreitung typischen exponentiellen Wachstums war eine schnelle Reaktion zur Durchbrechung potenzieller Infektionsketten geboten. Die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne war aufgrund der Ansteckungsfahr bereits vor Ausbruch der Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft nötig (RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020, s. o.). Hierdurch wurden aus ex-ante Sicht eine Ansteckung einer Vielzahl weiterer Personen, dadurch eine Ausbreitung der Pandemie und im Ergebnis schwere Verläufe und sogar Todesfälle verhindert. Ebenso bedeutsam war die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung waren bereits 69 % der Intensivbetten belegt. Am 8. Oktober 2020 waren es bereits 72 %. Aufgrund der zum Erlasszeitpunkt steigenden Infektionszahlen und des drohenden exponentiellen Wachstums der Ansteckungsrate war eine Reaktion auf Corona-Ausbrüche durch die Behörde essentiell (RKI, Tägliche Lageberichte vom 28. September und 8. Oktober 2020, s. o.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Auslastung der Intensivbetten erst mit zeitlicher Verzögerung aufgrund der Inkubationszeit und der Dauer der Krankheitsentwicklung auf steigende Ansteckungszahlen reagiert. Der erheblichen Gesundheitsgefahr kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin zu 1. als Kind möglicherweise geringeren Risiken durch eine Erkrankung ausgesetzt ist. Die Absonderungsanordnung sollte verhindern, dass die Klägerin zu 1. als Ansteckungsverdächtige das Virus an Dritte weiterträgt, die ihrerseits ein größeres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Darüber hinaus lag ein funktionierendes, nicht überlastetes Gesundheitssystem aufgrund ihrer Vorerkrankungen auch im Interesse der Klägerin zu 1. Die Kläger tragen selbst vor, dass die Klägerin zu 1. bereits akut auf medizinische Versorgung in Krankenhäusern angewiesen war. Die Absonderungsanordnung war auch nicht deswegen unangemessen, weil der Klägerin zu 1. bei medizinischem Bedarf der Besuch von Ärzten oder einer Notaufnahme untersagt gewesen wäre. Die Anordnung ist bei verständiger Würdigung unter Anlegung eines objektiven Empfängerhorizonts dahingehend auszulegen, dass die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe trotz der Absonderung möglich bleibt. Dies zeigt schon die Formulierung „Sollten Sie – warum auch immer – ärztliche Hilfe benötigen […].“ Dass dabei gesondert auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen wird, schließt ärztliche Hilfe in Krankenhäusern erkennbar nicht aus. Aus der Auslegung ergibt sich, dass es der Behörde vor allem darum ging, dass die ärztliche Einrichtung im Vorfeld über den Ansteckungsverdacht informiert wird. Dass auch in akuten Notfällen nicht auf den Notruf und die Behandlung in spezialisierten Krankenhäusern zurückgegriffen werden durfte, ist fernliegend. Abschließend führt auch ein Vergleich mit der auf S. 48 der Klagebegründung angeführten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Schließung von Prostitutionsstätten (Beschluss vom 18. November 2020 – 8 B 2229/20.N –, n.v.) nicht zu einer Unangemessenheit, da es insoweit schon an einer Vergleichbarkeit fehlt. Der VGH führt in der von den Klägern angegebenen Passage nur allgemein aus, dass es eine zu starke Einschränkung bedeute, den Empfang Prostituierter im eigenen Haus aus infektionsschutzrechtlichen Gründen generell zu verbieten. Diese allgemeinen Ausführungen zu Kontaktbeschränkungen betreffen jedoch gerade nicht den Fall, dass der Betroffene – wie hier die Klägerin zu 1. – ansteckungsverdächtig i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG ist. b) Die weiteren am 28. September 2020 getroffenen Anordnungen – mit Ausnahme der Anordnung der innerhäuslichen Absonderung (dazu sogleich unter c)) – waren, soweit sie (anders als die ausdrücklich ausgenommene Duldungsanordnung für die Entnahme eines Rachenabstrichs) Klagegegenstand waren, ebenfalls rechtmäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die den Eltern der Klägerin zu 1. aufgegebene Beobachtung von COVID-19-typischen Symptomen und bei Auftreten solcher Symptome deren Meldung an das Gesundheitsamt rechtswidrig gewesen sein könnten sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sie hatten ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 IfSG. c) Soweit der Klägerin zu 1. mit Anordnung vom 28. September 2020 aufgegeben wurde, sich bis einschließlich 8. Oktober 2020 auch innerhäuslich von den übrigen Mitgliedern des Haushalts – mit Ausnahme des sie betreuenden Elternteils – abzusondern (vgl. Ziffer 2, erster Spiegelstrich der schriftlichen Bestätigung), war dies rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten. Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung einer „räumlichen und zeitlichen Trennung“ hinreichend bestimmt gewesen ist, was die Kläger ebenfalls in Abrede stellen. Denn jedenfalls ist die Anordnung einer innerhäuslichen Absonderung angesichts des Alters der Klägerin zu 1 ermessensfehlerhaft erfolgt. Auch im Hinblick auf die mit der Absonderung verfolgten wichtigen Ziele war die angeordnete innerhäusliche Absonderung im Hinblick auf das Alter der hiervon betroffenen Kinder unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Kindeswohl – sowohl der Klägerin zu 1. als auch ihres kleinen Bruders – wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist anerkannt, dass bereits kurzfristige Trennungen für Kleinkindern aufgrund ihrer fehlenden Fähigkeit, Zeiträume richtig abzuschätzen und den Blick in die Zukunft zu richten (s.o.), schnell als endgültig erfahren werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 20 ff.). Vergleichbare Verlustängste dürften eintreten, wenn Mitglieder der unmittelbaren Kernfamilie zwar im selben Haus anwesend sind, aber von einem Tag auf den anderen persönliche Nahkontakte ablehnen und sich nicht mehr zeitgleich im selben Raum aufhalten. Dies beeinträchtigte das Familienleben der gesamten Familie schwer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer ist angesichts der subjektiven und objektiven Klagehäufung von insgesamt sieben Prozessrechtsverhältnissen ausgegangen, hat aber von einer Anwendung der Baumbach’schen Formel vor dem Hintergrund, dass die Kläger als Familie als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, abgesehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer für die Bemessung des Interesses der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte für jede der beiden Absonderungsanordnungen den Auffangstreitwert zugrunde und übt ihr Ermessen ferner dahingehend aus, dass der Streitwert nicht aufgrund der Mehrzahl an Klägern zu erhöhen ist, da sie gemeinsam dieselbe(n) Maßnahme(n) bekämpfen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von zwei Absonderungsanordnungen. Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. sind Eheleute und Eltern der am XXX 2016 geborenen Klägerin zu 1. und des am XXX 2019 geborenen Klägers zu 4. Sie bewohnen gemeinsam ein Einfamilienhaus in der Gemeinde A-Stadt. Die Klägerin zu 1. leidet an einer angeborenen Behinderung. XXX. Im Alltag ist sie stark eingeschränkt, kann weder frei stehen noch gehen. XXX. Durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Die Klägerin zu 1. besuchte seit August 2019 die XXX Kindertagesstätte F in A-Stadt-XXX. Sie hielt sich auch am 23. September 2020 und 24. September 2020 nachmittags zwischen 14:00 Uhr und 16:30 Uhr in der Kindertagesstätte auf. Zu diesen Zeiten waren jeweils 90 Kinder anwesend. Während der Nachmittagsbetreuung zu den angegebenen Zeiten war die sog. Gruppenbindung aufgehoben, sodass die Kinder sich in den Räumen der Kindertagesstätte – fünf Gruppenräume und ein Turnraum – frei bewegen durften. Ende der 39. Kalenderwoche des Jahres 2020 (21. bis 27. September) wurde ein anderes in der Kindertagesstätte betreutes Kind mittels PCR-Test positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet. Dieses Kind war im Rahmen der Nachmittagsbetreuung am 23. September 2020 und 24. September 2020 ebenfalls in der Kindertagesstätte. In einer E-Mail vom 26. September 2020 informierte die Leiterin der Kindertagesstätte den Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. über die positive Testung eines Kindes. Sie wies darauf hin, dass das Gesundheitsamt sie informiert habe, dass alle Erzieherinnen und Erzieher sowie alle Kinder, die am 23. und 24. September 2020 in der Kindertagesstätte waren, sich unverzüglich in Quarantäne begeben müssten. Das Gesundheitsamt werde sich mit den Eltern noch gesondert in Verbindung setzen. Am Vormittag des 28. September 2020 erhielt das Gesundheitsamt des Beklagten Listen mit den Namen der in der Kindertagesstätte F angemeldeten Kinder und führte infolgedessen Telefonate mit den Eltern dieser Kinder bezüglich einer häuslichen Quarantäne ihrer Kinder und der Testung auf das Virus SARS-CoV-2. Am 28. September 2020 erhielt die Klägerin zu 3. gegen 18:00 Uhr einen Anruf des Gesundheitsamtes des Beklagten. Das Gespräch wurde nach ca. 18 Minuten kurz für etwa vier Minuten unterbrochen und dann nach einem Rückruf der Sachbearbeiterin des Gesundheitsamtes für weitere drei Minuten fortgesetzt. Die Mitarbeiterin des Beklagten ordnete nach kurzer Rückfrage, ob die Klägerin zu 1. an den kontaktrelevanten Tagen im Kindergarten gewesen sei, in dem Telefonat mündlich an, dass sich die Klägerin zu 1. ab sofort bis einschließlich 8. Oktober 2020 in häusliche Quarantäne zu begeben habe. Die Quarantäne beinhalte u.a. auch die Distanzierung von den übrigen im Haushalt lebenden Personen. Da eine innerhäusliche Absonderung gegenüber allen übrigen Familienmitgliedern aufgrund des Alters der Klägerin zu 1. ausgeschlossen sei, stelle das Gesundheitsamt in solchen Fällen auch einen Elternteil zur Betreuung des Kindes unter Quarantäne. Die Klägerin zu 3. wurde aufgefordert, dem Gesundheitsamt des Beklagten bis zum Morgen des Folgetages (29. September 2020) mitzuteilen, welcher Elternteil sich mit der Klägerin zu 1. in Quarantäne begeben werde. Dem betreuenden Elternteil sowie der Klägerin zu 1. sei es verboten, das Hausgrundstück zu verlassen und sich dem anderen Elternteil und dem Kläger zu 4. räumlich zu nähern. Zudem wurde die Klägerin zu 3. darauf hingewiesen, dass am 30. September 2020 eine verpflichtende Testung aller Kinder der Kindertagesstätte stattfinde, an der die Klägerin zu 1. teilnehmen müsse. Schließlich wurde angeordnet, dass im Falle des Auftretens von typischen Symptomen wie Fieber, Husten, Schnupfen oder Geschmacksverlust bei der Klägerin zu 1. während der Dauer der Absonderung dies umgehend dem Gesundheitsamt zu melden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der beiden Telefonate wird auf die dienstliche Erklärung der zuständigen Sachbearbeiterin vom 1. Oktober 2020 (Bl. 154 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am Morgen des 29. September 2020 informierte die Klägerin zu 3. nach Absprache mit dem Kläger zu 2. das Gesundheitsamt des Beklagten telefonisch darüber, dass sie (die Klägerin zu 3.) die Betreuung der Klägerin zu 1. übernehmen und sich mit dieser in Quarantäne begeben werde. Daraufhin erklärte die Sachbearbeiterin, dass die Klägerin zu 3. nun als Quarantäneperson eingetragen werde und die diesbezügliche Anordnung rückwirkend ab dem 28. September 2020 gelte. Am 30. September 2020 wurde den Klägern zu 2. und 3. als Erziehungsberechtigten der Klägerin zu 1. ein mit „Anordnung“ überschriebenes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 28. September 2020 zugestellt, das die Anordnungen gegenüber der Klägerin zu 1. aus dem Telefonat vom 28. September 2020 bestätigte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28. September 2020 verwiesen (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte). Zudem ging der Klägerin zu 3. am 2. Oktober 2020 ein Schreiben des Beklagten vom 30. September 2020 zu, in der die telefonisch ihr gegenüber angeordnete Quarantäne schriftlich bestätigt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. September 2020 verwiesen (Bl. 11 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch die damals zuständige Einzelrichterin den Eilantrag der Kläger zu 1. bis 3. gegen den am 28. September 2020 fernmündlich bekanntgegebenen Verwaltungsakt ab (Az.: 7 L 1087/20.WI) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2023 (Az.: 8 B 2426/20) zurück. Die Kläger (zu 1. bis 4.) haben bereits am 5. Oktober 2020 Klage gegen die zulasten der Klägerinnen zu 1. und 3. ergangenen Absonderungsanordnungen erhoben. Zur Begründung ihrer Klage(n) machen sie im Wesentlichen geltend, dass beide Absonderungsanordnungen bereits am 28. September 2020 ergangen seien. Die gegenüber der Klägerin zu 1. getroffene Absonderungsanordnung sei verbunden gewesen mit einer weiteren Absonderungsanordnung gegenüber dem sie betreuenden Elternteil, welcher nach einer noch am selben Abend zu erfolgenden Absprache der Eltern zu bestimmen sei. Diese Anordnung sei mit der Auflage verbunden gewesen, dem Gesundheitsamt am Morgen des Folgetages das Ergebnis der Absprache und somit den von der Quarantäneanordnung betroffenen Elternteil mitzuteilen. Die Rechtswirkungen der Absonderungsverfügung hätten nach dem erkennbaren Willen der Behörde bereits am 28. September 2020 eintreten sollen. Das Gespräch am nächsten Morgen habe nur Informationszwecken gedient. Aus anwaltlicher Vorsicht seien in den bei Klageerhebung zunächst angekündigten Klageantrag auch der schriftliche Bescheid vom 28. September 2020 sowie das Schreiben vom 30. September 2020 aufgenommen worden, falls die Kammer sich auf den Standpunkt gestellt hätte, dass in diesen Schriftstücken nicht lediglich schriftliche Bestätigungen der vorab fernmündlich ergangenen Anordnungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zu sehen seien. Die Kläger sind der Auffassung, dass schon keine taugliche Rechtsgrundlage für die erlassenen Absonderungsanordnungen bestehe. Insbesondere § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei keine taugliche Rechtsgrundlage, da die Vorschrift dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genüge. Durch die Absonderungsanordnungen komme es zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 11 Abs. 1 GG, ohne dass diese in der Vorschrift genannt seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 3. sei § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ohnehin tatbestandlich nicht einschlägig. Sie sei keine Störerin i. S. d. Norm, insbesondere keine Ansteckungsverdächtige. Ihr gegenüber könne die Absonderungsanordnung auch nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden, da § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG lex speciales für häusliche Absonderungen sei. Die Kläger sind überdies der Auffassung, dass die Absonderungsanordnungen formell rechtswidrig gewesen seien. Die Anordnungen verstießen gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, da eine Freiheitsentziehung vorliege, für die ein Richtervorbehalt gelte. Überdies habe eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG nicht stattgefunden; diese sei auch nicht nach § 28 Abs. 2 HVwVfG entbehrlich gewesen. Des Weiteren sei die Begründung der Anordnungen lediglich formelhaft und ohne Bezug zum konkreten Einzelfall erfolgt und genüge daher nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HVwVfG. Schließlich seien die Anordnungen entgegen § 37 Abs. 1 HVwVfG auch nicht hinreichend bestimmt, da nicht verständlich sei, was mit „räumlicher Trennung“ gemeint sei. Nach Ansicht der Kläger seien die Anordnungen darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. nicht erfüllt, da eine Einstufung als Ansteckungsverdächtige nicht in Betracht komme. Die Ansteckungswahrscheinlichkeit sei gering, da ein enger Kontakt zwischen der infizierten Person und der Klägerin zu 1. angesichts der großen Anzahl von Kindern unwahrscheinlich sei und die Kinder zudem auf viele Räume verteilt gewesen seien. Auf Rechtsfolgenseite liege ein Ermessensausfall vor, da sich der Beklagte an die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) gebunden gefühlt habe. Jedenfalls sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Das Kindeswohl sowie das Familiengrundrecht seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Überdies sei ein Kontaktverbot als milderes Mittel ausreichend gewesen. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, den am 28. September 2020 mündlich bekanntgegebenen Verwaltungsakt des Beklagten sowie die schriftlichen Bescheide des Beklagten vom 28. September 2020 und 30. September 2020 insoweit aufzuheben, als sie über die Duldungspflicht zur Entnahme eines Rachenabstrichs (bei der Klägerin zu 1.) hinausgehen. Nach Ablauf der Quarantäne haben die Kläger mit am 12. November 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, dass sie keine verfahrensbeendigenden Erklärungen abgeben und ihr Begehr nunmehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen wollen. Ihr besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege in der angesichts der andauernden Pandemielage bestehenden Wiederholungsgefahr begründet. Darüber hinaus beabsichtigten die Kläger zu 1. bis 3. Amtshaftungs- bzw. sonstige Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Den Klägerinnen zu 1. und 3. sei wegen der Verletzung ihres Freiheitsrechts ein immaterieller Schaden entstanden, für den sie nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld fordern könnten. Den Klägern zu 2. und 3. sei überdies ein materieller Schaden in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für das erfolglos geführte Eilverfahren entstanden, welchen sie in einem anschließenden zivilrechtlichen Amtshaftungsprozess geltend machen wollten. Schließlich liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor, der sich typischerweise so kurzfristig erledige, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden könne. Die hier gegenständlichen Maßnahmen hätten massiv in das innerfamiliäre Zusammenleben der Kläger eingegriffen und den persönlichen Umgang untereinander, der zum Kernbereich des Art. 6 GG gehöre, umfassend reguliert. Die Kläger beantragen zuletzt, festzustellen, dass die am 28. September 2020 fernmündlich gegenüber der Klägerin zu 3. bekanntgegebenen Anordnungen des Beklagten, die mit dessen Bescheiden vom 28. und 30. September 2020 schriftlich bestätigt worden sind, rechtswidrig waren, soweit sie über die Verpflichtung der Klägerin zu 1. zur Duldung der Entnahme eines Rachenabstrichs hinausgingen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beklagte ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Entscheidung vom 28. September 2023 allenfalls unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Grundrechtseingriffs, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, ein besonderes Feststellungsinteresse anzunehmen sei. Darüber hinaus stelle die Absonderungsanordnung auf Basis von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gerade keine Freiheitsentziehung dar, sondern basiere auf der Freiwilligkeit des Betroffenen. Erst wenn der Betroffene die Absonderungsanordnung nicht freiwillig befolge, komme eine weitere Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 2 IfSG in Betracht, die eine Freiheitsentziehung darstelle und für die der Richtervorbehalt gelte. Hinsichtlich der Klägerin zu 3. räumte der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 29. April 2021 ein, dass diese entgegen der Mitteilung vom 30. September 2020 nicht als ansteckungsverdächtig einzustufen gewesen sei, sodass allenfalls § 28 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Absonderung bieten könne, nach der auch Nichtstörer in Anspruch genommen werden dürften. Da die Klägerin zu 3. allerdings lediglich Kontaktperson einer Kontaktperson sei und Maßnahmen zur Absonderung nach den RKI-Empfehlungen lediglich für direkte Kontaktpersonen zu ergreifen gewesen seien, sei klarzustellen, dass die Absonderungsanordnung gegenüber der Klägerin zu 3. infektionsrechtlich nicht geboten und falsch gewesen sei. Es habe insoweit allenfalls eine Empfehlung ausgesprochen werden dürfen, den Kontakt zu anderen Personen, insbesondere solchen der Risikogruppe, aufgrund der Betreuung der Klägerin zu 4. zu reduzieren. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger klargestellt, dass die Klägerin zu 1. sich von Anfang an nur gegen die an sie gerichtete Absonderungsanordnung wenden wollte, da die an ihre Mutter gerichtete Absonderungsanordnung für sie keine weitergehende Beschwer enthalten habe. Die Kläger haben ferner unter der Bedingung, dass der Klage nicht stattgegeben werde, einen Beweisantrag gestellt, der darauf abzielt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, „welche Auswirkungen es auf das seelische Wohlbefinden und auf die psychische Gesundheit eines dreijährigen Kindes sowie eines einjährigen Kindes hat, wenn dieses sich jeweils für die Dauer von elf Tagen in dem von der Familie gemeinsam bewohnten Haus einem der beiden Elternteile nicht mehr körperlich nähern darf und sich der jeweilige Elternteil dem betreffenden Kind dadurch entzieht, dass er, obwohl er selbst im Haus anwesend ist, stets eine räumliche Distanz zu ihm wahrt.“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens (7 L 1087/20.WI / 8 B 2426/20) verwiesen.