Beschluss
3 B 147/25
VG Göttingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGOETT:2025:0509.3B147.25.00
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Leitsätze
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen diejenigen Fälle, bei denen der Antrag auch bei Wahrunterstellung des gesamten Vortrags des Ausländers, d. h. allein aus rechtlichen Erwägungen, abzulehnen ist. Offenkundige tatsächliche Einwände gegen den Vortrag des Ausländers müssen sich demgegenüber am Maßstab der Nr. 2 messen lassen.
Entscheidungsgründe
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen diejenigen Fälle, bei denen der Antrag auch bei Wahrunterstellung des gesamten Vortrags des Ausländers, d. h. allein aus rechtlichen Erwägungen, abzulehnen ist. Offenkundige tatsächliche Einwände gegen den Vortrag des Ausländers müssen sich demgegenüber am Maßstab der Nr. 2 messen lassen.