Beschluss
38 L 324/25 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0917.38L324.25A.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar.(Rn.20)
2. Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen.(Rn.24)
3. Das Unionsrecht steht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sicherere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden, sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind.(Rn.28)
4. Die Annahme einer fehlenden Asylrelevanz i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht auf gänzlich asylfremdes Vorbringen beschränkt, sondern – auch nach der unionrechtlich bedingten Neufassung der Offensichtlichkeitsgründe – dann zu bejahen, wenn das Vorbringen der Schutzsuchenden zwar eine asylrechtliche Prüfung eröffnet, diese Prüfung aber ohne Ansehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens offensichtlich und zweifelsfrei zu dem Ergebnis führt, dass kein Schutz zu gewähren ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3d und § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992)) bestehen und sich die Schutzsuchenden darauf verweisen lassen müssen.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar.(Rn.20) 2. Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen.(Rn.24) 3. Das Unionsrecht steht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sicherere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden, sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind.(Rn.28) 4. Die Annahme einer fehlenden Asylrelevanz i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht auf gänzlich asylfremdes Vorbringen beschränkt, sondern – auch nach der unionrechtlich bedingten Neufassung der Offensichtlichkeitsgründe – dann zu bejahen, wenn das Vorbringen der Schutzsuchenden zwar eine asylrechtliche Prüfung eröffnet, diese Prüfung aber ohne Ansehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens offensichtlich und zweifelsfrei zu dem Ergebnis führt, dass kein Schutz zu gewähren ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3d und § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992)) bestehen und sich die Schutzsuchenden darauf verweisen lassen müssen.(Rn.33) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien. Der Antragsteller georgischer Staatsangehörigkeit wurde im Februar 2025 in Berlin geboren. Seine Eltern und Geschwister sind ebenfalls georgische Staatsangehörige. Diese reisten gemeinsam im Juni 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Persönlich durch das Bundesamt angehört, schilderten die Eltern des Antragstellers (Eltern) im Wesentlichen, Georgien aufgrund persönlicher Probleme verlassen zu haben. Der Vater des Antragstellers (Vater) habe während eines Arbeitsaufenthalts in Polen über das Internet eine Frau kennengelernt. Der Ehemann dieser Frau habe davon erfahren und zunächst den Vater und dann auch die Mutter des Antragstellers (Mutter) und seine Geschwister bedroht und diese angegriffen. Nachbarn hätten der Mutter und den Kindern geholfen und die Polizei gerufen. Der Ehemann verfüge über viele Beziehungen und könne den Aufenthaltsort der Familie herausfinden. Der Vater habe von dem Ehemann zudem Anrufe erhalten. Mit Bescheid vom 17. Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Eltern und Geschwister vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vorliege, drohte ihre Abschiebung nach Georgien an und sprach befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote aus. Ihren hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 12. August 2024 – VG 38 L 243/24 A – zurückgewiesen. Das unter dem Aktenzeichen VG 38 K 244/24 A geführte Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Am 30. Juni 2025 zeigte das Berliner Landesamt für Einwanderung gegenüber dem Bundesamt die Geburt des Antragstellers an. Das Bundesamt erachtete daraufhin den Asylantrag des Antragstellers als gestellt. Eine Begründung für das Asylgesuch des Antragstellers ging dem Bundesamt trotz Aufforderung an seine Eltern nicht zu. Mit Bescheid vom 12. August 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und bezog sich dabei vorrangig auf die Einordnung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat. Zudem stellte es fest, es liege kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vor, und drohte die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien an. Im Übrigen sprach es sowohl ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet als auch eines mit einer Dauer von 30 Monaten aus. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. August 2025 zugestellt. Gegen den Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seiner Klage vom 22. August 2025, mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei Georgien nicht um einen sicheren Herkunftsstaat handele. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes bzw. von Abschiebungsverboten vor. Er mache dieselben Asylgründe wie seine Eltern geltend und sei zudem als Kind besonders vulnerabel. Die Personen / Organisationen, vor denen seine Eltern geflohen seien, würden bei seiner Rückkehr nach Georgien auch ihn bedrohen. Dadurch sei sein Kindeswohl in Georgien nicht gesichert. Zugleich beantragt er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2025 anzuordnen. II. Sein so verstandener Antrag, über den aufgrund des – nach Anhörung der Beteiligten ergangenen – Übertragungsbeschlusses vom 4. September 2025 gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 Asylgesetz (AsylG) die Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Für den Antragsteller wurden keine eigenständigen Asylgründe vorgetragen. Soweit er sich auf die von seinen Eltern geltend gemachten Gründe beruft, folgt daraus auch für ihn weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf subsidiären Schutz. Wie seine Eltern ist der Antragsteller hinsichtlich der vorgetragenen Probleme mit einer Privatperson, also einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m.) § 3c Nr. 3 AsylG auf den in Fällen allgemeiner Kriminalität schutzbereiten und -fähigen georgischen Staat zu verweisen ([§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m.] § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 7. Februar 2025, S. 14f.; ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 73-75). Soweit in den gerichtlichen Erkenntnissen teilweise die Rede davon ist, dass die Polizei als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen werde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 7. Februar 2025, S. 16), ergibt sich daraus nichts anderes. Nach den Angaben der Eltern ist die Polizei ihnen nach dem Übergriff des Ehemannes zur Hilfe gekommen und hat versprochen, den Verfolger zu ermitteln. Durch die Ausreise der Familie (bereits vier Tage nach dem angeblichen Übergriff) war zudem ein weiterer Schutz durch die georgische Polizei nicht mehr möglich. Die Eltern haben es ebenso versäumt, sich an höhere Behörden zu wenden, etwa an die Staatsanwaltschaft oder die Ombudsperson (Public Defender). Die Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Fälle auf, wobei sie auch Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art öffentlich anspricht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 [Lagebericht 2025], S. 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 7. Februar 2025, S. 22). Schließlich haben die Eltern nicht die georgische Justiz mit ihrem Fall befasst, die in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht hat (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien vom 7. Februar 2025, S. 23). Zudem steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes die interne Fluchtalternative des Antragstellers innerhalb Georgiens entgegen ([§ 4 Abs. 3 AsylG i. V. m.] § 3e Abs. 1 AsylG). Georgien hat ein Staatsgebiet von 69.700 km² und 3.688.647 Einwohner (Stand: 28. Februar 2024) (Munzinger, Steckbrief Georgien). Die Größe entspricht somit in etwa der Größe des flächenmäßig größten deutschen Bundeslandes (Bayern: 70.542 km²). Die Einwohnerzahl, die in etwa der Berlins entspricht, führt nicht dazu, dass jeder jeden kennt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinen Eltern und Geschwistern zumindest an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben kann (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG); dies hat er bzw. seine Familie bislang noch nicht versucht. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Verfolger – von dem die Eltern nicht einmal den Namen kennen – in der Lage sein sollte, die Familie überall in Georgien auszumachen. Der Familie des Antragstellers ist es nach der allgemeinen Lage in Georgien zudem möglich, sicher und legal in andere Landesteile zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG; dazu allgemein VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 34-36). Von der Familie kann schließlich vernünftigerweise erwartet werden, sich an solch einem anderen Ort in Georgien niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG) und sich dort eine Existenz aufbauen. Die Eltern sind jung und erwerbsfähig und vermochten auch vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu sichern. Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid, dem Bescheid vom 17. Juli 2024 zu den Eltern und Geschwistern sowie dem Eilbeschluss vom 12. August 2024 – VG 38 L 243/24 A – verwiesen, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt. 2. Auch bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Zwar ist nach Ansicht der erkennenden Kammer die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass § 29a AsylG als Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch – wie von der Antragsgegnerin vorrangig angenommen – nicht zur Anwendung kommen kann (dazu unter a]). Dies führt indes nicht zum Erfolg des Eilverfahrens, da vorliegend der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden kann (dazu unter b]). a) Der Offensichtlichkeitsausspruch kann nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. Zu diesen Staaten zählt unter anderem Georgien. Mit dem Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sicherere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 382 vom 22. Dezember 2023) wurde Georgien in die Anlage II aufgenommen. Indes ist die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht unvereinbar und daher (derzeit) nicht anwendbar. aa) Vorgaben für die Ausweisung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat folgen nicht nur aus dem deutschen Verfassungsrecht in Art. 16a Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –, sondern § 29a AsylG dient ebenfalls unionsrechtlich der Umsetzung der Vorgaben von Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL). Nach Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL können Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Satz 1 des Anhangs I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 Qualifikations-RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 Asylverfahrens-RL). Mit diesen Vorgaben des Unionsrechts ist die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht vereinbar. (1) Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht bereits die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt Art. 37 Asylverfahrens-RL es einem Mitgliedstaat, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für solch eine Bestimmung nicht erfüllt; es geht folglich darum, dass der Drittstaat im Allgemeinen für seine gesamte Bevölkerung sicher ist, nicht nur für einen Teil von ihr (EuGH, Urteile vom 1. August 2025 – C-758/24 –, NVwZ 2025, 1409, und – C-759/24 –, juris). Das trifft auf Georgien nicht zu. Nach Auffassung der Kammer droht LSBTIQ-Personen Georgien eine – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebietende – Verfolgung (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, juris Rn. 26ff. und – VG 38 K 259/23 A –, juris Rn. 25ff., beide rechtskräftig; so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 9ff.; siehe ferner VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me –, juris Rn. 25). Sie sind Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, juris Rn. 47ff. und – VG 38 K 259/23 A –, juris Rn. 46ff.). (2) Zudem schließt sich die Kammer der Rechtsprechung an, wonach das Unionsrecht der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wegen der Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegensteht (VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2025 – 2 B 62/25 –, juris Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 25ff.; Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 85ff.; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 L 592/25.A –, juris Rn. 23ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 1 L 265/25.A –, juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 25; sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 8. April 2025 – B 1 S7 25.30517 –, EA S. 6ff.; siehe auch Matthies, Asylmagazin 2024, 448 [448]; Pfersich, ZAR 2025, 191 / 194 [195]; Thym, NVwZ 2025, 1377 [1379]; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 14ff.). Der Europäische Gerichtshof hat Art. 37 Asylverfahrens-RL dahin ausgelegt, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 –, juris Rn. 83). Hinsichtlich des Verständnisses dieser unionsrechtlichen Vorgabe schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der übrigen Verwaltungsgerichte an (ausführlich etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 29ff.; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19). Danach steht das Unionsrecht nicht nur einer Regelung entgegen, bei der ausdrücklich nicht sicherere Landesteile von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommen werden (so der Vorlagefall), sondern auch einer Regelung, bei der zwar der Herkunftsstaat insgesamt zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, aber Teile seines Gebietes nicht sicher sind (ausführlich etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 32ff.; Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 92ff.; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 25; a.A. Bundesregierung, Befragung im Deutschen Bundestag vom 16. Oktober 2025, Plenarprotokoll 20/193, Frage 2). Georgien ist wegen der Lage in den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien nicht insgesamt sicher. Die Menschenrechtslage wird in den Regionen als prekär beschrieben. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtslage in den separatistischen Gebieten ausdrückt mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 [Lagebericht Georgien 2025], S. 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 7. Februar 2025, S. 8; ausführlich zur Lage in den Regionen s. etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 28). Soweit es in Satz 2 der Anlage I zur Asylverfahrens-RL heißt, dass bei der Beurteilung berücksichtigt werden müsse, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten werde, ruft die Kammer in Erinnerung, dass der georgische Staat in Abchasien und Südossetien nicht in der Lage ist, Staatsgewalt auszuüben, er also keinerlei Einfluss auf die Geschehnisse dort hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 16). bb) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ist nicht erforderlich, da die Kammer die genannten Voraussetzungen des Unionsrechts zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrens-RL für geklärt erachtet. Soweit nicht ohnehin schon keinerlei vernünftige Zweifel an diesem Verständnis des Unionsrechts bestanden („acte clair“, s. dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 85. EL Mai 2025, AEUV Art. 267 Rn. 60 ff.), sind sie jedenfalls jeweils in gleichgelagerten Fällen Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen („acte éclairé“, s. auch dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 85. EL Mai 2025, AEUV Art. 267 Rn. 59) und – wie oben ausgeführt – durch die o.g. Urteile vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24) bzw. durch Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-406/22) entschieden. An diese Auslegung von Unionsrecht ist die Kammer gebunden (ständige Rechtsprechung, siehe beispielsweise EuGH, Urteil vom 10. März 2022 – C-177/20 –, EuZW 2022, 482 Rn. 41ff.). b) An der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs im Fall des Antragstellers bestehen unbeschadet des Vorstehenden im Ergebnis dennoch keine ernstlichen Zweifel, weil er jedenfalls mit Blick auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt ist. Auf die Möglichkeit des Austausches des Offensichtlichkeitsgrundes wurde der Antragsteller mit der Eingangsverfügung hingewiesen, ohne dass er insoweit Einwendungen erhoben hat. Zudem wird in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid zur Begründung des Offensichtlichkeitsausspruches ergänzend auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hingewiesen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung seines Asylantrags nicht von Belang sind. Zur Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG schließt sich die Kammer der Ansicht an, dass die Annahme einer fehlenden Asylrelevanz nicht auf gänzlich asylfremdes Vorbringen beschränkt, sondern – auch nach der unionrechtlich bedingten Neufassung der Offensichtlichkeitsgründe – dann zu bejahen ist, wenn das Vorbringen der Schutzsuchenden zwar eine asylrechtliche Prüfung eröffnet, diese Prüfung aber ohne Ansehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens offensichtlich und zweifelsfrei zu dem Ergebnis führt, dass kein Schutz zu gewähren ist (siehe zu dieser vermittelnden Ansicht Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267 [271] m.w.N.; sowie VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 35 m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 3 B 147/25 –, juris Rn. 24 m.w.N.; Dietz, NVwZ-RR 2025, 593 [594]; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG Rn. 16 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Die Beschränkung des Offensichtlichkeitsgrundes auf die (wenigen) Fällen eines rein asylfremden Vorbringens ist dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL nach nicht zwingend gefordert und das dargestellte weitere Verständnis stärkt die Wirkungskraft der Regelung (effet utile). Belanglosigkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3d und § 3e AsylG) bestehen und sich die Schutzsuchenden darauf verweisen lassen müssen (VG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2025 – 22 L 1052/25.A –, juris Rn. 18ff. m.w.N.; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 45. Ed., Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG Rn. 16 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Nach diesem Maßstab kommt dem Vorbringen des Antragstellers keine Asylrelevanz zu. Eigenständige Asylgründe macht er nicht geltend. Soweit er sich im gerichtlichen Verfahren auf die Asylgründe seiner Eltern bezieht, die in besonderer Weise für ihn als Minderjährigen gelten würden, eröffnet deren Vorbringen hinsichtlich einer von einer Privatpersonen ausgehenden Bedrohung der Familie zwar die asylrechtliche Prüfung. Diese Prüfung führt aber ohne Ansehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens offensichtlich zu dem Ergebnis, dass kein Schutz zu gewähren ist. Denn selbst unterstellt, alles hätte sich so zugetragen, wie von den Eltern berichtet, bedingt dies zweifelsfrei nicht die Zuerkennung des internationalen Schutzes. Die Familie wäre dann nämlich auf den schutzbereiten und -fähigen georgischen Staat und auf das Ergreifen einer internen Fluchtalternative zu verweisen (s. bereits oben unter 1.). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass den Eltern des Antragstellers künftig (unanfechtbar) die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird und sich daraus ein Anspruch auf Familienasyl des Antragstellers (§ 26 Abs, 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG) ergibt, da deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet (siehe Beschluss vom 12. August 2024 – VG 38 L 243/24 A –). 3. Es bestehen ferner keine (ernstlichen) Zweifel an der Ablehnung der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen kommt nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG leiden könnte. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 3 der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) sind ebenfalls nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit einem gewissen Mindestmaß an Schwere drohen könnte (s. etwa zur Rechtsprechung des EGMR: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61 [62] Rn. 9). Hinsichtlich einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die vorgetragenen Nachstellungen durch einen unbekannten Mann kann auf die obigen Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes verwiesen werden, die entsprechend gelten (s. oben unter 1.). Zudem wird sich der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt sehen, die eine alsbald eintretende Verelendung zur Folge hätte (zum Maßstab: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 96 m.w.N.). Vielmehr ist zu erwarten, dass bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien seine Eltern – wie schon vor ihrer Ausreise – in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Die Familie kann sich ferner hilfesuchend an ihr familiäres Netzwerk in Georgien wenden (zur Bedeutung familiärer Unterstützung s. Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). So leben nach den Angaben der Eltern in ihrem Asylverfahren etwa deren Eltern und Geschwister in Georgien. Vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland sind der Antragsteller, seine Eltern und Geschwister zudem gehalten, die vom georgischen Staat zur Verfügung gestellten Sozialleistungen (derzeit bis zu 220 georgische Lari pro Monat, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 21) in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bieten internationale Organisationen und Projekte wie die Internationale Organisation für Migration und das International Centre for Migration Policy Development Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid, dem Bescheid vom 17. Juli 2024 zu den Eltern und Geschwistern des Antragstellers sowie dem Eilbeschluss vom 12. August 2024 – VG 38 L 243/24 A – verwiesen, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt. 4. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Insbesondere stehen der Abschiebung weder das Kindeswohl oder familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Es ist keine das Kindeswohl und die familiären Bindungen beeinträchtigende Trennung des Antragstellers von seinen Eltern und Geschwistern zu befürchten. Nachdem deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und ihr Eilantrag mit Beschluss des Gerichts vom 12. August 2024 – VG 38 L 243/24 A – zurückgewiesen wurde, sind sie vollziehbar ausreisepflichtig. Es ist daher zu erwarten, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Georgien zurückkehren wird. Eine besondere Beeinträchtigung des Kindeswohls des Antragstellers durch die vorgetragene Bedrohung ist nicht zu befürchten, weil – wie oben ausgeführt – insoweit jedenfalls ausreichend staatlicher Schutz und eine interne Fluchtalternative bestehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).