Beschluss
3 B 592/25
VG Göttingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGOETT:2025:0530.3B592.25.00
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Leitsätze
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27.02.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung ([Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 21.02.2024, BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist (wie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 - 20a L 326/25.A -, juris und VG Köln, Beschluss vom 29.11.2024 - 22 L 2238/24.A -, juris).
Entscheidungsgründe
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27.02.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung ([Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 21.02.2024, BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist (wie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 - 20a L 326/25.A -, juris und VG Köln, Beschluss vom 29.11.2024 - 22 L 2238/24.A -, juris).