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Urteil

11 A 1301/21 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0114.11A1301.21HGW.00
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Leitsätze
1. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. (Rn.40) 2. Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. (Rn.42) 3. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Verfassungstreuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. (Rn.45) 4. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. (Rn.46) 5. Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. (Rn.47) 6. Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch mehrere rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. (Rn.48) 7. Gerade individuell gefertigte Nachrichten geben einen Einblick in die innere Einstellung. Diese wird dann unterstrichen, wenn sie mit den übrigen Inhalten der Chatnachrichten korrespondiert. (Rn.49) 8. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. (Rn.66) 9. Ein Polizeivollzugsbeamter ist dazu verpflichtet, im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol aufrecht zu erhalten und sich nicht in ein Safehouse zu begeben, um mit anderen Personen den Zusammenbruch des Staates abzuwarten. Ist er doch dazu bereit, verletzt er abermals seine Verfassungstreuepflicht. (Rn.57) 10. Im Bekunden der Bereitschaft dienstlich beschaffte Kriegswaffenmunition zu außerdienstlichen Zwecken einem Nichtberechtigten zu übergeben, ist jedenfalls eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht zu erkennen. (Rn.54)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. (Rn.40) 2. Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. (Rn.42) 3. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Verfassungstreuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. (Rn.45) 4. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. (Rn.46) 5. Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. (Rn.47) 6. Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch mehrere rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. (Rn.48) 7. Gerade individuell gefertigte Nachrichten geben einen Einblick in die innere Einstellung. Diese wird dann unterstrichen, wenn sie mit den übrigen Inhalten der Chatnachrichten korrespondiert. (Rn.49) 8. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. (Rn.66) 9. Ein Polizeivollzugsbeamter ist dazu verpflichtet, im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol aufrecht zu erhalten und sich nicht in ein Safehouse zu begeben, um mit anderen Personen den Zusammenbruch des Staates abzuwarten. Ist er doch dazu bereit, verletzt er abermals seine Verfassungstreuepflicht. (Rn.57) 10. Im Bekunden der Bereitschaft dienstlich beschaffte Kriegswaffenmunition zu außerdienstlichen Zwecken einem Nichtberechtigten zu übergeben, ist jedenfalls eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht zu erkennen. (Rn.54) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 12 LDG M-V) zu erkennen. Aufgrund des schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. A. Es bestehen zunächst keine formellen Mängel des Disziplinarverfahrens. Insbesondere unterliegen die vom Kläger verwendeten Chatprotokolle keinem Beweisverwertungsverbot. Eine gesetzliche Grundlage existiert hierzu nicht. Die erforderlichen Beweise sind gem. § 26 LDG M-V zu erheben. Hierbei können insbesondere (Nr. 1) schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden, (Nr. 2) Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftlichen Äußerungen eingeholt werden, (Nr. 3) Urkunden und Akten beigezogen sowie (Nr. 4) der Augenschein eingenommen werden. Auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besteht ein Beweisverwertungsverbot nicht. Die Beweise, insbesondere die Chatprotokolle, sind im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtmäßig erlangt worden. Der BGH hat unter dem 22. Mai 2018 zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln, insbesondere elektronischer Kommunikationsmittel (Personalcomputer, elektronische Datenträger, Mobilfunkgeräte usw.), einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beklagten erlassen und die vorläufige Sicherstellung verfügt. Nicht ersichtlich ist dabei, dass die Verwertung der gewonnenen Beweismittel allein dem Strafverfahren vorbehalten und dem Disziplinarverfahren vorenthalten bleiben sollen. Gesetzliche Vorschriften, die Gegenteiliges regeln, sind nicht ersichtlich. Der Kläger war auch nicht gehalten eine Beschlagnahme und Durchsuchung beim Vorsitzenden der Disziplinarrechtskammer des erkennenden Gerichts zu beantragen. Die gegenständlichen Chatprotokolle waren bereits in einem rechtsstaatlichen Verfahren sichergestellt worden. Anders als der Beklagte meint, ist ein Beweisverwertungsverbot auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 (Az. – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29-63) und 16. Juni 2009 (Az. – 2 BvR 902/06 –, BVerfGE 124, 43-77, Rn. 101) gegeben. Danach ist zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird, ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten (Rn. 135). Vorliegend ist nicht zu erkennen oder vom Beklagten nachvollziehbar vorgetragen worden, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. B. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts, wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldigt gemacht, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. 1. Der Beklagte hat zunächst gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch mehrere rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-) Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268-291, Rn. 65), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51/13 –, BVerwGE 151, 114-129, Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 40). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – und vom Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 531; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43/04 –, BVerwGE 123, 346-352, Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, Rn. 10, juris, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2021 – 3 K 2383/20 –, Rn. 53, juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und 06. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16/16 –, Rn. 67, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, Rn. 8, juris und m.w.N). Dem entsprechen auch der Diensteid, den der Beklagte geleistet hat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 61 Abs. 1 LBG M-V) und die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (vgl. VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, Rn. 25, juris). Die danach an einen (Polizei-) Beamten und eine (Polizei-) Beamtin zu stellende Erwartung, die nicht nur das theoretische Idealbild eines Beamten oder einer Beamtin beschreibt, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht betrifft, hat der Beklagte nicht erfüllt. Er hat durch sein Verhalten vielmehr gezeigt, dass er nicht zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen wird. Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen. Sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 16). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, Rn. 31, juris). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, jeweils juris). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 23). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung. Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 29). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, Rn. 45, juris). Vorliegend hat der Beklagte zwischen 2012 und 2018 zahlreiche Bild- und Textnachrichten mit G. und einem anderen Beamten des LKA ausgetauscht, die zwar nicht jede für sich genommen, aber in der Zusammenschau ein mit der oben beschriebenen politischen Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verherrlichendes und verharmlosendes sowie menschenverachtendes Weltbild des Beklagten offenbaren. Die zahlreichen versendeten und empfangenen Nachrichten (vom 23.12.2021, 18.4.2013, 26.5.2013, 26.3.2015, 4.1.2016, 18.7.2016, 11.02.2017, 6.6.2017, 21.11.2017, 15.12.2017, 28.12.2017, 12.01.2018, 13.03.2018, und 28.03.2018) zielen darauf ab, Ausländer pauschal und mithin undifferenziert zu diffamieren, indem sie als Tiere (hier als Affen) sowie Sodomiten („Ziegenficker“, „Eselficker“) dargestellt und herabwürdigend als Neger, Nigger, Kanaken, Ölaugen, Bimbos und Arschlöcher bezeichnet werden. In einer Nachricht vom 11. Februar 2017 drückte der Beklagte sogar explizit seinen Ekel in Bezug auf Ausländer südländischer Herkunft aus. Deutlich wird darüber hinaus, dass der Beklagte gegen die Anwesenheit von Ausländern im Allgemeinen aber auch von solchen Ausländern, die von politischer oder anderer Verfolgung bedroht sind, ist („Lieber Atomstrom als Flüchtlingsstrom“, Chatnachricht vom 18.11.2017). Neben dieser offen und aggressiv ausländerfeindlichen Einstellung sympathisiert der Beklagte auch mit nationalsozialistischem Gedankengut, der damit einhergehenden Gewaltherrschaft und einer allgemein menschenverachtenden Einstellung. So kommentierte er selbst verschickte Bilder, die nationalsozialistische Symbole wie das Haken- und Eiserne Kreuz zeigen, mit den Worten „hier ist die Welt noch in Ordnung“ (Chatnachrichten vom 8. und 11.1.2012). Der Erwiderung von G., die zum Ausdruck bringt, dass Verwender dieser Symbole „anständige Menschen“ seien, trat der Beklagte nicht entgegen, sondern verschickte ein weiteres Bild mit entsprechenden Symbolen. Gleichfalls verharmloste der Beklagte die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit diversen Bildern. Mit einem Bild vom 16. März 2012 vergleicht der Beklagte den 2. Weltkrieg beispielsweise mit einem Stein-Schere-Papier-Spiel zwischen Winston Churchill und Adolf Hitler. Zudem verschickte der Beklagte ein Video an M. G., auf dem eine Katze nach dem Sieg-Heil-Ruf eines Unbekannten die rechte Pfote hob (Chatnachricht vom 20.11.2012). Weitere Bilder zeigen eine Fotomontage, die Adolf Hitler unter Palmen nackt am Strand zeigt (Chatnachricht vom 14.1.2013). Im Kontext mit den anderen Nachrichten und Bildern gewinnt man den Eindruck, der Beklagte möchte damit ausdrücken, wie schön die Welt wäre, hätte Nazideutschland den 2. Weltkrieg gewonnen. Ein weiteres Bild verdeutlich zudem die menschenverachtende Haltung des Beklagten gegenüber Minderheiten, die im 2. Weltkrieg in den Gaskammern der Nazis getötet wurden (Chatnachricht vom 14.1.2013). Es zeigt den in entspannter und ausgelassener Stimmung lachenden Adolf Hitler, der sich auf die Frage, ob er Angst habe, dahingehend äußert, dass das Einzige wovor er Angst habe, die Gasrechnung sei. Mit Nachricht vom 6. April 2013 suggeriert der Beklagte, dass Adolf Hitler als Werbefigur taugt und seine äußere Erscheinung nachahmungswürdig ist, indem ein Nassrasierer beworben wird, der mittig eine Aussparung enthält, um sich ebenfalls einen markanten Oberlippenbart rasieren zu können. Am Geburtstag Adolf Hitlers im Jahr 2013 versendete der Beklagte an M. G. ein Bild mit Hitler, der einen schwarzen Vogel auf seiner Schulter sitzen hat und ihm ins Ohr flüstert, dass er sie alle umbringen solle. Sein Sympathisieren mit den Ansichten Adolf Hitlers drückte der Beklagte mit Nachricht vom 22. April 2013 auch damit aus, dass er eine Portraitaufnahme Adolf Hitlers verschickte, die sich in einem Bilderrahmen befindet, auf dem ein bekanntes, kindliches Schafmotiv abgebildet und der mit der Überschrift versehen ist „Ohne dich ist alles doof.“. Darin kommt der Wunsch des Beklagten zum Ausdruck, nationalsozialistisches Gedankengut in Deutschland wiedereinzuführen. Am deutlichsten kommt die menschenverachtende und nationalsozialistische geprägte Haltung des Beklagten in dem Bild vom 5. August 2013 zum Ausdruck. Darauf zu sehen sind vier Menschen, die an einem Strick hängen und augenscheinlich erhängt wurden. Im Vordergrund sitz ein Mann in entspannter Haltung mit Pfeife und einem Bierglas in der Hand. Überschrieben ist das Bild mit dem Spruch „Einfach mal die Seele baumeln lassen.“ und unterschrieben ist es mit der werbenden Botschaft „Nürnberger Reichskristallweizen – gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1935“. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte damit auf die sog. Rassengesetze der Nazis abstellt, womit zum Ausdruck kommt, dass er sich eine Gesellschaft wünscht, die nach der rassistischen Ideologie der Nazis gestaltet ist. Offensichtlich ist, auch in Anbetracht der bereits beschriebenen Nachrichten, dass der Beklagte eine antisemitische Einstellung hat. Diese kommt zum einen deutlich aus der Nachricht vom 26. Februar 2016 aber auch in der Nachricht vom 16. Juni 2016 zum Ausdruck. Thematisiert wurde in letzterer die vor dem Wohnhaus des Beklagten installierten sog. Stolpersteine, die auf Juden aufmerksam machen sollen, die früher dort gewohnt haben und durch die Nazis umgebracht wurden. Verschickt wurde durch den Beklagten unter Verwendung eines traurigen Smileys, der sich darauf bezogen hat, dass er jetzt täglich darüber laufen muss, ein Bild mit den Stolpersteinen, auf denen Rosen gebettet waren, die augenscheinlich in Gedenken an die Opfer niedergelegt wurden. Den Kommentar von G., ob es da nicht die Möglichkeit einer fachgerechten Entfernung gebe, kommentierte der Beklagte mit seiner Fassungslosigkeit über die Installation der Stolpersteine und damit, dass er „bella“, mithin seine Partnerin, abends mit frischen Rosen hat überraschen können. Die damit zum Ausdruck gebrachte Pietätlosigkeit und Judenverachtung ist offensichtlich. Der Beklagte ist darüber hinaus entsprechenden Nachrichten (z.B. vom 25.09.2017, 12.10.2017, 15.12.2017 und 12.01.2018), die an ihn geschickt wurden, seiner Gesinnung entsprechend auch nicht entgegengetreten oder hat auf andere Weise versucht sich von diesen zu distanzieren. Das dem Kläger vorgeworfenen Gedankengut kommt auch darin zum Ausdruck, dass er in der Nachricht vom 16. Juni 2016 die Installation der Stolpersteine für schlimmer hält, als den Straßennamen der Straße, in der M. G. damals gewohnt hat. Er wohnte in der Straße der B. in B. Alle beispielhaft behandelten Nachrichten und die weiteren in der Klageschrift enthaltenen zeigen eine Gesinnung des Beklagten, die mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht unvereinbar ist und somit ein Dienstvergehen darstellt. Sie steht im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu der er sich bekannt hat und für die er einzutreten verpflichtet ist. Seine Einstellung ist darauf gerichtet, gegenüber Minderheiten eine Gewalt- und Willkürherrschaft zu implementieren, wie sie unter den Nationalsozialisten in Deutschland geherrscht hat. Die nationalsozialistischen Staatsvorstellungen standen und stehen jedoch in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Berufsbeamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 –, BVerfGE 3, 58-162, Rn. 181). Ein Beamter und damit auch der Beklagte ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 86). Die undifferenzierten Diffamierungen ganzer Bevölkerungsgruppen ist dem Grundgesetz ebenfalls fremd. Es ist gerade auf den Schutz von Minderheiten und Schutzsuchenden ausgelegt. Zudem ist es geprägt von dem Gedanken, dass alle Menschen gleich sind und jedes Leben schützens- und erhaltenswert ist. Anders stellt sich die Einstellung des Beklagten dar, die davon geprägt ist, dass einige Menschen (-leben) und Persönlichkeitsrechte schützenswerter sind als andere. Der Beklagte lässt keine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung erkennen, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Erschwerend kommt für den Beklagten hinzu, dass die weit überwiegende Anzahl an Nachrichten von ihm als Absender stammen, sodass er nicht einfach nur Konsument war, sondern sie aktiv verbreitet hat. Dadurch wird die Tiefe der Verankerung seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung unterstrichen. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Nachrichten vom 8. und 11. Januar 2012, vom 6. Mai 2013 und 16. Juni 2016. Diese erschöpfen sich nicht lediglich in der Weiterleitung von anstößigen oder grenzüberschreitenden Bildern oder vorgefertigten Texten, sondern enthalten individuelle gefertigte Aussagen des Beklagten, mit denen er den Nationalsozialismus verherrlicht bzw. in denen seine antisemitische Grundhaltung zum Ausdruck kommt. Gerade individuell gefertigte Aussagen geben einen Einblick in die innere Einstellung. Diese wird dann abermals unterstrichen, wenn sie mit den übrigen Inhalten der Chatnachrichten korrespondiert. Er war zudem gewillt, im Falle eines Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung, der aus seiner Sicht durch verschiedene Szenarien für möglich gehalten wird, Waffen und Munition in Akten der Selbstjustiz zu verwenden. Wegen seiner Mitgliedschaft und den Nachrichten in den Chatgruppen „NORD.Com“ und „NORD KREUZ“ sowie den bei G. sichergestellten Unterlagen ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte mit Personen sympathisiert, die sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung in der Form vorbereitet haben, dass sie selbst neben Dingen des alltäglichen Bedarfs Waffen und Munition gehortet haben und gewillt waren, diese in einer Form von Akten der Selbstjustiz gegen mögliche Angreifer zu verwenden. Aus dem Chat mit J.H. H. am 2. August 2016 wird zudem deutlich, dass die Gruppe und damit auch der Beklagte als „Angreifer“ Andersdenkende, insbesondere Mitglieder oder Sympathisanten des Migra e.V. A-Stadt betrachtet haben. Der Verein hat dabei das Ziel Migranten die Integration in Deutschland zu erleichtern/ermöglichen. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst vorgetragen jedenfalls an drei Mitgliedertreffen teilgenommen und sich zu Wasserfilterung geäußert zu haben. Seine behauptete anschließende Passivität in der Gruppe führt nicht dazu, dass das erkennende Gericht die notwendige Überzeugungsgewissheit in diesem Punkt verliert. Er hat es jedenfalls unterlassen, sich aus der Gruppe zu entfernen, seine anderslautende Überzeugung zu artikulieren oder sich von den Inhalten zu distanzieren. Es ist mithin nicht zu erkennen, dass er einen Einstellungswandel tatsächlich vollzogen hat. Auch vor dem Hintergrund der o.g. Gesinnung kann die Mitgliedschaft des Beklagten in den Chatgruppen nicht anders interpretiert werden. Der Versuch im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22. Dezember 2021, seine Chats in einem anderen Licht dastehen zu lassen, ist vor dem Hintergrund des oben Dargestellten ungeeignet, sie nicht als Ausdruck seiner tiefen Überzeugung, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar ist, zu werten. Sie rechtfertigen in keiner Weise das darin vermittelte menschenverachtende Weltbild sowie die Verharmlosung und Verherrlichung des Nationalsozialismus oder den Willen bzw. das Sympathisieren mit Personen, die im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol durchbrechen wollen. Das erkennende Gericht hat auch vor dem Hintergrund der weiteren Dienstpflichtverletzungen keine Zweifel daran, dass er selbst gewillt ist im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol zu durchbrechen. Dies kann vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten gerade der Schutz und der Erhalt der staatlichen Ordnung übertragen worden ist, nicht hingenommen werden. Auch darin ist eine Zuwiderhandlung gegen den von ihm geleisteten Amtseid zu sehen, was abermals zur Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht führt. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte aktiv am Betrieb eines sogenannten „Safehouse“ mitgewirkt hat (s.o.). Als Polizeivollzugsbeamter ist er dazu verpflichtet, im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol aufrecht zu erhalten und sich nicht in ein Safehouse zu begeben, um mit anderen Personen den Zusammenbruch des Staates abzuwarten. 2. Dem Kläger ist jedoch nicht darin zu folgen, dass dem Beklagten eine Dienstpflichtverletzung dergestalt vorzuwerfen ist, dass er Falscheintragungen in sein Schießbuch hat vornehmen lassen. Weder die Kommunikation mit G. am 11. Januar 2016 noch diejenige mit D. J. am 5. September 2013 ist aussagekräftig genug, um eine entsprechende Überzeugungsgewissheit zu bilden. Der erste Anschein spricht im Hinblick auf die Kommunikation mit dem J. zwar für ein Zutreffen des Vorwurfes, da der Beklagte den J. fragt, ob sein Trick angewendet werden könne und sich beide fiktiv für (einen) Montag beim Schießplatz in B. einschreiben lassen könnten. Nicht ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen wird allerdings, ob es tatsächlich dazu gekommen ist. In der Kommunikation mit M. G. kommt lediglich zum Ausdruck, dass der Beklagte anfragt, ob M. G. im kommenden Jahr „ein paar stempel in …“ sein Schießbuch setzen kann. Ob es dazu gekommen ist oder ob die Stempel unberechtigter Weise gesetzt worden sind, hat weder der Kläger vorgetragen noch wird dies aus anderen Umständen oder Dokumenten ersichtlich. 3. Soweit dem Beklagten die Veruntreuung von Kriegswaffenmunition vorgehalten wird, indem ihm vorgeworfen wird, selbige bei dienstlichen Schießübungen anders als angegeben nicht gänzlich verschossen und sie stattdessen an M. G. zur Vorbereitung auf den von den Mitgliedern der Chatgruppen „NORD KREUZ“ und „NORD.Com“ befürchteten Krisenfall weitergegeben zu haben, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Aufgrund der mangelnden Dokumentation über die tatsächlich bei den dienstlichen Schießübungen verschossenen Munition kann die erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht gebildet werden. Sie ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Insbesondere sind keine anderen Erkenntnisse im Ermittlungs- und Strafverfahren des M. G. gewonnen worden. Dieser hat den Erhalt in seiner Beschuldigtenvernehmung verneint. Vorgeworfen werden kann dem Beklagten jedoch seine im Chat vom 27. Januar 2016 gegenüber M. G. bekundete Bereitschaft Kriegswaffenmunition zu besorgen. Hierin ist jedenfalls eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht zu erkennen. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (vgl. zur gleichlautenden Bundesnorm Werres in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, Stand: 1.8.2021, § 61 BBG Rn. 13). Eine Beeinträchtigung dieser Belange ist hier gegeben. Der Dienstherr hat die Aufgabe die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren und eine Verletzung derselben zu verhindern. Somit besteht ein gesteigertes Interesse zum einen daran, den Umgang von Unberechtigten mit Waffen und Munition zu verhindern und zum anderen, mit Steuermitteln beschaffte Munition nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Soweit der Beklagte sich also bereiterklärt dienstlich zu verwendende Kriegswaffenmunition an einen Nichtberechtigten weiterzugeben, handelt er den Interessen des Dienstherrn zuwider. 4. Der Beklagte verletzte auch seine gegenüber seinem Dienstherrn bestehende Treue- und Loyalitätspflicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, 3 Abs. 1 BeamtStG und die Wohlverhaltenspflicht, indem er in den Chats vom 24. April, 11. Juni und 28. Juni 2015 sowie 15. Januar, 18. Februar und 9. April 2017 die als „Bullerei“ bezeichnete Polizei im Allgemeinen als „Drecksverein“ sowie das LKA M-V und die Polizei als „arschgefickten Verein“ bezeichnete. Weiter nannte er deren Mitarbeiter „eiernacken“ und „penner“, liebäugelte mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um „gänzlich bei den bullen“ aufhören zu können, und führte weiter aus, dass sein dahingehender Entschluss 50:50 feststehe. Darüber hinaus bezeichnete er die Zeit beim LKA M-V als „verlogene Zeit“ und den damaligen Direktor als „das letzte“. Hierin kommt eine tiefe Abneigung seinem Dienstherrn gegenüber zum Ausdruck, die auch in Verbindung mit den bereits dargestellten Äußerungen und Verhaltensweisen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts führen, der Dienstherr kann sich auf den uneingeschränkten Rückhalt des Beklagten nicht mehr verlassen. 5. Der Beklagte hat sich zudem eines Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er mehrfach einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen ist. Gem. § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen gem. § 75 Satz 1 LBG M-V der Schriftform. Der Beamte hat dabei nach Satz 2 der Norm zudem die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Beamte darf ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 beim Dienstvorgesetzten übernehmen, vgl. Satz 3. Im Ausnahmefall kann der Dienstvorgesetzte die Frist nach Satz 3 um einen Monat verlängern, vgl. Satz 4. Vorliegend hat der Beklagte gegen die Anzeigepflicht mehrfach verstoßen, indem er sowohl 2012 und 2013 sowie 2015 bis 2018 auf der Grünen Woche in Berlin gearbeitet hat. Lediglich für 2011 hat er für seine Tätigkeit auf der Grünen Woche im Januar erst im März seine Nebentätigkeit angezeigt. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 wurde ihm diese Tätigkeit nachträglich genehmigt und er darauf hingewiesen, dass er seine Anzeigepflicht verletzt hat, da die Anzeige grundsätzlich vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat. Die Aufnahme der hier gegenständlichen Nebentätigkeiten ergibt sich aus den in der Klageschrift dargestellten Chatnachrichten. Das erkennende Gericht konnte insoweit die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten und auch aus anderen Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Anlass böten daran zu zweifeln. C. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/ Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2019, § 77 Rn. 4). Hier handelte der Beklagte vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. D. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris). Der Kläger und die Allgemeinheit haben hier aufgrund des einheitlichen Dienstvergehens nachvollziehbar und beanstandungsfrei das Vertrauen in den Beklagten endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen Zeitraum von sechs Jahren dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner politischen Treuepflicht hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 – und BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, jeweils juris). Hinzu kommen die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in Bezug auf die Bereitschaft G. Kriegswaffenmunition zu besorgen, die Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber seinem Dienstherrn, indem er diesen gegenüber G. beleidigte und verunglimpfte sowie die Verletzung seiner Anzeigepflichten bzgl. der ausgeübten Nebentätigkeiten bei der Grünen Woche in Berlin. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 B 21.16 – und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, jeweils juris). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Die von ihm beschriebene Situation beim SEK sind dabei ebenfalls nicht geeignet, von einem Milderungsgrund auszugehen. Mildernd zu berücksichtigen ist ferner nicht, dass es sich bei den Chats um eine vertrauliche bilaterale Kommunikation gehandelt hat und die Nachrichten nicht an unbeteiligte Dritte versandt wurden und deshalb möglicherweise ein Achtungs- und Vertrauensverlust in der Bevölkerung nicht zu erwarten ist. Die Beteiligung des Beklagten an den Chats mit den entsprechenden Äußerungen, wird sich – soweit dies nicht ohnehin schon bekannt ist – im Umfeld des Klägers herumsprechen. Wenngleich der Name des Beklagten in der umfangreichen Presseberichterstattung über rechte Chatgruppen in der Landespolizei und über die Durchsuchungen bei und im Umfeld von M. G. nicht in Zusammenhang mit den Vorgängen genannt worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass in den einschlägigen Kreisen außerhalb der weiteren Öffentlichkeit, insbesondere bei den Beschäftigten des Klägers, bekannt ist, dass der Beklagte an den streitbefangenen Chats beteiligt war. Entgegenstehende Annahmen widersprächen jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2021 – 21 Sa 1291/20 –, juris). Soweit der Beklagte in seiner E-Mail vom 16. Juni 2018 gegenüber dem Direktor des LKA M-V sein Bedauern und seine Reue bzgl. der von ihm getroffenen Entscheidungen und seinem Verhalten geäußert hat, ändert dies nichts an der Annahme, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig verloren gegangen ist. Dafür wiegen die festgestellten Verfehlungen zu schwer. Nichts anderes gilt vor dem Hintergrund der Stellungnahme im Anhang zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22. Dezember 2021. Darin führt er zwar aus, wie sein Werdegang beim SEK und die Zustände dort gewesen seien, aber sie sind ungeeignet den festgestellten nachhaltigen Ansehens- und Vertrauensbruch zu negieren bzw. als weniger gravierend darzustellen. Insbesondere wird nicht deutlich, wieso er überwiegend aktiv der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes Gedankengut in seinen Chats verbreitet hat. Die Zustände beim SEK/LKA sowie die Zuneigung zu Herrn M. G. können dabei keine taugliche und nachvollziehbare Erklärung liefern. Wären die Zustände für den Beklagten tatsächlich so gravierend schlecht gewesen, wäre es an ihm gewesen aktiv eine Verbesserung derselben zu erreichen oder berufliche Konsequenzen in der Form zu ziehen, sich versetzen oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen. Das Begehen gravierender und zahlreicher Dienstpflichtverletzungen war dabei die denkbar schlechteste Variante mit den beschriebenen Zuständen und seiner Gefühlslage umzugehen. Selbst wenn hier eine Milderung wegen der beschriebenen Zustände anzunehmen wäre, würde sie außerdem nicht derartig ins Gewicht fallen, dass eine andere als die getroffene Entscheidung in Betracht käme. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass er sein Verhalten ohne äußere Einflussnahme überdacht und daraufhin eingestellt hat. Vielmehr hat er die Chats und die Teilnahme an den Chatgruppen „NORD KREUZ“ und NORD.Com“ erst beendet, als die Ermittlungen gegen M. G. bekannt geworden sind. Der von befriedigenden und zuletzt guten dienstlichen Beurteilungen flankierte dienstliche Werdegang des Beklagten sowie seine im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung vermögen angesichts der Schwere und Anzahl der Dienstvergehen, insbesondere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht, ebenfalls nicht dazu zu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden kann. E. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, vgl. § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird, vgl. § 12 Abs. 2 LDG M-V. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Für abweichende Entscheidungen des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 22. Dezember 1978 geborene Kläger ist ledig, lebt in einer partnerschaftlichen Beziehung, hat eine dreijährige Tochter und ist beim Kläger als Polizeiobermeister (A 8) tätig. In der letzten Regelbeurteilung vom 23. Oktober 2017 (Beurteilungszeitraum 1.10.2014 – 30.9.2017) erhielt er die Note 11,83, mithin das Gesamturteil „gut“. Der Verdacht des Klägers, dass der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, ergab sich aus Zufallserkenntnissen aus dem Verfahren des Generalbundesanwalts gegen H. und J. wegen einer schweren staatsgefährdenden Straftat. Der Beklagte hat über die Chat-Gruppen „NORD.Com“ und „NORD KREUZ“ sowohl zu H. also zu J. Kontakt gehabt und fungierte in dem Verfahren des Generalbundesanwalts als Zeuge. Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft erließ der Bundesgerichtshof gegen den Beklagten am 16. April 2018 und 22. Mai 2018 umfassende Durchsuchungsbeschlüsse. In Umsetzung dessen wurden am 23. April 2018 die Wohn-und Diensträume, der Spind des Beklagten, der PC und die Mobilfunkgeräte sowie dessen E-Mail-Postfach durchsucht. Die Staatsanwaltschaft S. nahm Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht der Unterschlagung von dienstlicher Munition auf. Die Einleitung des sich anschließenden Disziplinarverfahrens am 24. Januar 2019 wurde gegenüber dem Beklagten zunächst nicht offengelegt, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Zudem leitete die Staatsanwaltschaft S. gegen den Beklagten und weitere Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ein. Am 12. Juni 2019 gab es in diesem Verfahren mehrere Durchsuchungsmaßnahmen, unter anderem beim Beklagten. Nach dem Abschluss der Durchsuchungen wurde das eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung des Direktors des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern – LKA M-V gegenüber dem Beklagten offengelegt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 40 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern – LDG M-V vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft S. ausgesetzt. Seit Mai 2020 erhält der Beklagte um 50% gekürzte Bezüge und mit Bescheid vom 15. August 2020 wurde die Polizeizulage einbehalten. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind mittlerweile, bis auf Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften, abgeschlossen worden. Den bei der Staatsanwaltschaft S. gestellten Anträgen, Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch in die der durchgeführten Auswertungen des Mobilfunktelefons des Beklagten und des ehemaligen Polizeikommissars G., wurde entsprochen. Im Ergebnis dehnte der Direktor des LKA M-V mit Verfügung vom 24. September 2020 das Disziplinarverfahren auf weitere Handlungen aus. Das Haushaltseinkommen des Beklagten speist sich aus den dem Beklagten verbleibenden Dienstbezügen i.H.v. 1.554,54 EUR, dem Arbeitseinkommen seiner Lebensgefährtin i.H.v. ca. 1.560,- EUR sowie dem Kindergeld für die gemeinsame Tochter i.H.v. 204,- EUR. Nach dem abschließenden Ergebnis der Ermittlungen wird dem Kläger vorgeworfen, im Januar 2016 Mitglied der Chat-Gruppen „NORD.Com“ und „NORD-KREUZ“ geworden zu sein. Die Mitglieder dieser Chat-Gruppen hätten sich - zum Teil sehr intensiv, bis hin zu einem regelrechten Hineinsteigern - mit möglichen Krisenszenarien beschäftigt, wie sie sich nach ihren Befürchtungen etwa wegen des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung oder des Verlustes des staatlichen Gewaltmonopols und einem langfristigen Stromausfall, insbesondere infolge von (Natur-) Katastrophen, kriegerischen oder Bürgerkriegs- bzw. -ähnlichen Auseinandersetzungen, Hackerangriffen auf Infrastruktureinrichtungen, eine Finanz- und Wirtschaftskrise oder ähnlichem eintreten könnten. Zur Vorbereitung auf den Eintritt eines solchen Falles hätten die Mitglieder der Chat-Gruppen zum eigenen Schutz und dem Schutz ihrer Angehörigen das sogenannte „Preppen“ betrieben. Dieses umfasse insbesondere die Beschaffung und Lagerung von Dingen des täglichen Bedarfs, wie unverderblichen Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Medizinprodukten und Treibstoff in Mengen, die ein mehrwöchiges Auskommen sichern könnten, sowie Notstromaggregate, Funkgeräte und Materialien zur Wasseraufbereitung. Die Mitglieder hätten darüber hinaus nach einem geeigneten Rückzugsort, einem sogenannten Safehouse gesucht, das von Standort und Infrastruktur einem möglichst unangetasteten Überleben und Auskommen habe entgegenkommen sollen. Außerdem habe sich die Gruppe auch einen Vorrat an Waffen und Munition zugelegt. So sei mit Geld, das zuvor von den Mitgliedern eingesammelt worden sei (der Beklagte habe nicht eingezahlt), unter anderem auch ca. 30.000 Schuss Munition für ca. 7.500,- EUR angeschafft worden. Geplant gewesen sei, dass im Krisenfall ausreichend Waffen sowie ca. 40.000 Schuss Munition zu Verfügung gestanden hätten, um sich gegebenenfalls in einer Art Selbstjustiz „verteidigen“ zu können. Dies ergebe sich aus den Feststellungen auf Seite 8 des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts S. vom 19. Dezember 2019 in dem Verfahren gegen G.. Für den Einsatz im Krisenfall habe dieser eine personenbezogene Liste angelegt, in welcher penibel aufgelistet worden sei, mit welchen Waffen die Mitglieder der Preppergruppe ausgerüstet gewesen seien und welche Art von Munition mit diesen Waffen jeweils verschossen werden könne. Auch der Beklagte sei in dieser Liste erfasst worden. Im selben Monat, in dem der Beklagte den Chat-Gruppen beigetreten sei, habe er eine Standard-Waffenbesitzkarte erlangt. Am 16. Februar 2016 habe er sodann für private Zwecke eine halbautomatische Pistole, Glock 17, Modell vier bzw. Gen. vier erworben. Dem Beklagten habe klar gewesen sein müssen, dass die erworbene Munition den Mitgliedern der Gruppe dazu habe dienen sollen, sich im Krisenfall in Ausübung von Selbstjustiz damit verteidigen zu können. In der Konsequenz bedeute dies, dass der Beamte gedanklich dazu bereit gewesen sei, im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol zu durchbrechen. Ein weiterer Beleg dafür gehe aus der WhatsApp-Kommunikation des Beklagten mit H. hervor. Am 2. August 2016 habe der H. an den Beklagten einen Internetlink zum „Foto Archiv: Migra e.V.“ geschickt und dazu geschrieben: „Mal runterscrollen. Der im grünen t-Shirt. Aggressiver Hetzer. Migra e.V. kannst du dir auch merken“. Der Beklagte habe daraufhin an den H. zurückgeschrieben: „du meinst für mein 9x19 … [smiley mit nach oben guckenden Augen und geradem Mund]“. Die Pistole Glocke 17, die am 16. Februar 2016 vom Beklagten angeschafft worden sei, benötigt Patronen des Kalibers 9×19 mm. Die Antwort des Beklagten impliziere daher, dass er dazu bereit sei, die von H. bezeichnete Person im Krisenfall mit seiner Pistole zu erschießen. Er habe erkannt, dass sich die Mitgliedschaften in Chat-Gruppen mit seinen Pflichten als Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbaren ließen. Unmittelbar nach Bekanntwerden der ersten Durchsuchungsmaßnahmen bei G. am 28. August 2017 sei der Beklagte aus den Chat-Gruppen „NORD.Com“ und „NORD KREUZ“ ausgetreten. Dies habe er dem G. am 1. September 2017 mitgeteilt. Darüber hinaus habe er an seinem Smartphone Löschungen vorgenommen, insbesondere auch in der Kommunikation in den benannten Chat-Gruppen. Zudem werde dem Beklagten vorgeworfen, dienstliche Kriegswaffenmunition veruntreut bzw. die Bereitschaft dazu gezeigt zu haben. Bei den zwei Durchsuchungen bei G. am 28. August 2017 und 12. Juli 2019, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, seien diverse Waffen und insgesamt 55.452 Patronen Munition sichergestellt worden. Darunter hätten sich 8.653 Patronen Behördenmunition befunden, wovon 1.539 unter das Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG fallen würden. Zum Zwecke der Beschaffung der illegalen Munition habe sich der G. unter anderem auch an den Beklagten gewandt. Bei der Auswertung der Mobilfunktelefone des Beklagten und des G. sei ein Chat vom 27. Januar 2016 festgestellt worden, in dem sich der Beklagte bereit erklärt habe „223 Doppelkern“ zu beschaffen und dem G. zu übergeben. Solche Patronen seien bei den Durchsuchungen beim G. dann auch aufgefunden worden. Das strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. (Az. 1….), das deswegen eingeleitet worden sei, sei noch nicht abgeschlossen. Nach Auswertung der Schießkladden der Abteilung zwei des LKA M-V sei festgestellt worden, dass der Beklagte nach seiner Zusicherung an G. vom 27. Januar 2016 im Rahmen von dienstlichen Schießtrainings die Munition „.223 DK“ erhalten habe. Am 3. März 2016 habe der Beklagte aus Anlass eines dienstlichen Übungsschießen 165 dieser Patronen erhalten. Es habe nicht festgestellt werden können, ob er tatsächlich alle Patronen verschossen habe. Er habe jedoch keine einzige der Patronen zurückgegeben. Am 24. August 2016 habe der Beklagte anlässlich eines weiteren Übungsschießens 54 Schuss dieser Munition erhalten. Von den 750 an das Kommando ausgegebenen Patronen seien 450 zurückgegeben worden. Ob und gegebenenfalls wie viele der Patronen von den 54 erhaltenen der Beklagte verschossen habe, mithin, ob er Munition zurückgegeben habe, habe nicht aufgeklärt werden können. Am 30. August 2016 seien dem Beklagten und seinem Dezernatskollegen, Polizeioberkommissar A.P., der von G. ebenfalls um Übergabe von .233 DK gebeten worden sei, 500 Schuss dieser Munition ausgehändigt worden. Sie hätten 450 Schuss zurückgegeben. Ob bei dem Übungsschießen tatsächlich 50 Patronen verschossen worden seien, sei unklar geblieben. G. habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juli 2019 mitgeteilt, dass er von dem Beklagten keine der benannten Munitionspatronen erhalten habe. Bemerkenswert sei dabei, dass offensichtlich keine Hemmung auf Seiten des G. bestanden habe, den Beklagten um Übergabe von Kriegswaffenmunition zu bitten und der Beklagte seinerseits keinerlei Nachfragen zu der Aufforderung gehabt habe. Vielmehr habe der Beklagte versichert, die angefragte Munition auch liefern zu wollen. Die Selbstverständlichkeit, die in der Art und Weise der Nachfrage Ausdruck gefunden habe, deute stark darauf hin, dass die Anfrage des G. zwecks illegaler Munitionsbeschaffung für den Beklagten nicht ungewöhnlich und somit auch nicht die erste Anfrage dieser Art gewesen sein dürfte und zum anderen, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass G. die angefragte Munition für die gemeinsame Preppergruppe zur Verteidigung bzw. zur Ausübung von Selbstjustiz im Krisenfall habe vorhalten wollen. Dies sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Beklagte gedanklich dazu bereit gewesen sei, im Krisenfall das staatliche Gewaltmonopol zu durchbrechen und die gemeinsam gebunkerte Munition einzusetzen. Zumindest aber habe er billigend in Kauf genommen, dass der G. die Munition im Krisenfall in rechtswidriger Weise einsetzen und dabei das staatliche Gewaltmonopol durchbrechen würde. Aus der Nachricht des Beklagten an den G. vom 27. Februar 2016 gehe darüber hinaus hervor, dass er keine Hemmungen habe, dienstliche Munition zu entwenden, um sie für private Zwecke zu verwenden. Der Beklagte habe privat eine Pistole Glock 17 erworben und eine solche Waffe auch zur Dienstausübung genutzt. G. sei dies bekannt gewesen. Die dienstliche Munition habe er daher auch für seine privaten Schießtermine verwenden können. Ebenfalls sei dem Beklagten vorzuwerfen, Falscheintragungen in sein Schießbuch vornehmen lassen zu haben. Am 6. Januar 2016, mithin einen Tag nachdem der Beklagte laut nationalen Waffenregister die Standard-Waffenbesitzkarte erlangt habe, habe er dem M. G. mitgeteilt, dass er eine Pistole Glock 17, Modell vier kaufen werde. In der Nachricht vom 11. Januar 2016 habe er darum gebeten, dass der G. im Laufe des gerade begonnenen Jahres ein paar Stempel in sein Schießbuch eintrage. M. G. habe daraufhin geantwortet, dass das überhaupt kein Problem sei. Bei der durch den Beklagten erworbenen Pistole handele es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Für die Erlaubnis sei erforderlich, dass ein Bedürfnis für das Vorhalten einer solchen Waffe nachgewiesen werde. Für einen Sportschützen beschränke sich die Glaubhaftmachung seines Bedürfnisses nach einer Schusswaffe wegen fortbestehender schießsportlicher Aktivität und einer Mitgliedschaft im Verband in der Regel auf die Vorlage eines Schießbuchs. Die benannte Kommunikation zwischen dem Beklagten und G. könne daher nur so verstanden werden, dass der Beklagte den G. gebeten habe, in seinem Schießbuch zu bestätigen, dass er regelmäßig Schießtermine wahrgenommen habe, ohne dass diese Schießtermine tatsächlich stattgefunden hätten. Aus der Antwort des G. könne dann geschlossen werden, dass es in der Folge auch tatsächlich zu Falschbeurkundungen im Schießbuch gekommen sei. Offensichtlich sei es für den Beklagten gängige Praxis gewesen, in seinem Schießbuch Falscheintragungen vorzunehmen. So gehe aus der WhatsApp-Kommunikation des Beklagten mit seinem Dezernatskollegen, D.J. vom 5. September 2013 hervor, dass der Beamte schon damals Falscheintragungen in seinem Schießbuch vorgenommen habe. Darüber hinaus sei dem Beklagten vorzuwerfen, mit G. rechtsextreme und verfassungsfeindliche Nachrichten ausgetauscht zu haben. Im Zeitraum vom 8. Januar 2012 bis zum 23. August 2017 habe der Beklagte über die Messengerdienste WhatsApp und Telegram entsprechende Nachrichten ausgetauscht. Dabei sei die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verherrlicht und verharmlost sowie extrem antisemitisches, rassistisches, ausländerfeindliches und rechtsradikales Gedankengut sowie eine Illoyalität gegenüber dem Dienstherrn ausgetauscht worden. Diesem Vorwurf lägen folgende Nachrichten zugrunde: Zudem habe der Beklagte ein starkes Interesse bzw. Sympathien für rechtsradikale Literatur und Musik gezeigt. Dem lägen folgenden Chatnachrichten zugrunde: Am 26. September 2013 habe der Beklagte G. um Bücher der Art „Im Auge des Jägers“ gebeten. Eine antisemitische und ausländerfeindliche Einstellung werde aus folgenden Chats deutlich: Weiteren Chatnachrichten würden die mangelnde Loyalität bzw. Respektlosigkeit des Beklagten gegenüber seinem Dienstherrn belegen: Ebenfalls werde dem Beklagten vorgeworfen, mehrfach einer nicht mitgeteilten Nebentätigkeit auf der Grünen Woche in Berlin nachgegangen zu sein. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält hierzu Folgendes: Der Kläger hat am 29. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sich die Mitgliedschaft in Chat- und Preppergruppen, die sich auf ein Krisenszenario einstellen würden, um bei Eintritt einer Krise das staatliche Gewaltmonopol infrage zu stellen und von ihrem angelegten Vorrat an Waffen und Munition bei Bedarf in anarchistischer Manier Gebrauch zu machen, nicht mit dem Status eines Polizeivollzugsbeamten vereinbaren lasse. Sie stehe vielmehr im Widerstreit mit den Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten. Gerade in Krisen und Notlagen sei der Staat in besonderer Weise darauf angewiesen, dass er seinen Beamten, insbesondere seinen bewaffneten Vollzugsbeamten, zu 100 % vertrauen könne, damit diese dazu beitrügen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen bzw. zu bewahren. Diese Erwartungshaltung des Staates gegenüber seinen Beamten korrespondiere mit der sich aus § 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ergebenden Pflicht derselben zur Verfassungstreue. Sie stelle die Kernpflicht eines jeden Beamten dar. Da das gesamte Verhalten des Beamten davon erfasst werde, werde deutlich, dass die Pflicht sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes Geltung beanspruche. Die Pflicht zur Verfassungstreue verlange von einem Beamten nicht nur ein Fernhalten von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, sondern darüber hinaus ein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Diese Pflicht habe der Beklagte durch seine Mitgliedschaft in den genannten Chat-Gruppen und der Preppergruppe um G. schuldhaft verletzt. In Bezug auf den Umgang mit dienstlicher Munition sei auszuführen, dass auch wenn das strafrechtliche Verfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz nicht abgeschlossen sei, er durch sein Verhalten gezeigt habe, dazu bereit zu sein, dienstliche Kriegswaffenmunition für private Zwecke zu entwenden. Dabei habe er auch ins Kalkül ziehen müssen, dass die Munition im Krisenfall in verbrecherischer Weise eingesetzt werde. Auch insoweit habe der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt. Anzumerken sei, dass nach § 30 Strafgesetzbuch – StGB schon das bloße Einverständnis zur Entwendung von Kriegswaffenmunition zwecks Übergabe an einen Nichtberechtigten als Verabredung zu Begehung des Verbrechenstatbestandes des § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG strafbar sei. Für die dienstrechtliche Bewertung sei indes unerheblich, ob der Straftatbestand tatsächlich erfüllt sei. Das notwendige Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten sei bereits in dem Moment zerstört worden, als bekannt geworden sei, dass er seine Bereitschaft gegenüber M. G. signalisiert habe, die angeforderte Kriegswaffenmunition aus dienstlichem Bestand zu entwenden und an ihn zu übergeben. Seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 BeamtStG habe der Beklagte verletzt, indem er Falscheintragungen in sein Schießbuch vorgenommen habe bzw. habe vornehmen lassen, um sein Bedürfnis für das Erwerben einer Waffe zu privaten Zwecken zu dokumentieren. Durch seinen leichtfertigen Umgang mit Munition und auch Schießbüchern habe er gezeigt, dass er über die zum Erwerb und Führen einer Waffe erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz – WaffG nicht verfüge. In der Konsequenz könne dies nur bedeuten, dass dem Beklagten auch dienstlich das Führen von Waffen und Umgang mit Munition zu untersagen sei. Durch die Chat-Verläufe mit M. G. und M. T. via WhatsApp und Telegram habe der Beklagte zudem gezeigt, dass er rechtsradikales, Adolf Hitler und den Nationalsozialismus verherrlichendes und verharmlosendes, antisemitisches, ausländer-, muslimfeindliches und menschenverachtendes Gedankengut für gut und richtig halte. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beklagte eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass er ein starkes Interesse an rechtsradikaler Literatur und Kriegsliteratur sowie rechtsradikaler Musik gezeigt habe. Die zum Ausdruck gekommene nationalsozialistisch geprägte Grundeinstellung sei mit dem geleisteten Diensteid, dem Grundgesetz und den Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Auch insoweit habe der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue schuldhaft verletzt. Seine aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG abzuleitende Pflicht zu Treue und Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn sowie auch seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf nach § 34 BeamtStG habe der Beklagte dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er verunglimpfende Nachrichten in Bezug auf die Landespolizei und das LKA M-V versendet habe. Durch die dokumentierte Wortwahl sei die Vertrauensbasis des Dienstherrn zerstört worden. Mit der geäußerten Überlegung, als Polizeivollzugsbeamter aufzuhören und da er die Wahrscheinlichkeit mit 50:50 angegeben habe, habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er sein Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherren innerlich längst gekündigt habe. Schließlich habe der Beklagte, indem er seine Nebentätigkeiten auf der Grünen Woche in Berlin nicht angezeigt habe, obwohl er durch Bescheid vom 5. Mai 2011 ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen worden sei, die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Neben-tätigkeitenrecht gemäß § 40 BeamtStG i.V.m. §§ 70 ff. Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern – LBeamtG M-V gröblich missachtet und damit auch seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht Gesetzt und Recht zu wahren verletzt. Zusammenfassend sei herauszustellen, dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zur Verfassungstreue, seine Pflicht zu Treue und Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn sowie seine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verletzt und dadurch nach § 47 BeamtStG ein sehr schweres Dienstvergehen begangen habe. Dadurch sei das zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten notwendige Vertrauen gegenüber dem Beklagten zerstört worden. Soweit der Beklagte vortrage, dass die herangezogenen Chat-Verläufe nicht hätten verwertet werden dürfen, weil der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2018 nur die vorläufige Sicherstellung zugelassen habe, sei dem nicht zu folgen. Zum einen sei ihm - dem Kläger - weder der Widerspruch des Beklagten gegen die Sicherstellung der Auswertung seines Mobiltelefons noch der Beschluss des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen. Zum anderen sei es so, dass die den Beklagten belastenden disziplinarrecht-lichen Erkenntnisse aus den sichergestellten und ausgewerteten Mobilfunkgeräten des Beklagten und des M. G. nicht nur in dem Verfahren des Generalbundesanwalts, sondern auch in den Verfahren der Staatsanwaltschaft S. [Az. 1… (Verfahren gegen M. G. u.a.), 1.. (Verfahren gegen M. G.) und 1…(Verfahren gegen den Beklagten u.a.)] erhoben und ausgewertet worden seien. Die zuständige polizeiliche Ermittlungsbehörde dieser Verfahren sei das LKA M-V (gewesen), was der Verfügung im Verfahren 1… vom 30. August 2019 entnommen werden könne. Auch wenn die Staatsanwaltschaft S. Herrin der genannten Verfahren (gewesen) sei und die in den Verfahren ermittelnden LKA-Beamten in ihrer Funktion als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gehandelt hätten, so sei er - der Kläger - doch in seiner Funktion als Direktor des LKA M-V Dienstvorgesetzter der in den genannten Verfahren ermittelnden Vollzugsbeamten. Als Dienstvorgesetzter habe er die volle Fach- und Rechtsaufsicht und könne sich die Ermittlungsergebnisse der Beamten seiner Behörde vorlegen lassen. Dies sei tatsächlich geschehen, sodass die anlässlich der Handyauswertungen zulasten des Beklagten erhobenen disziplinarrechtlich relevanten Daten rechtmäßig zur Kenntnis genommen worden seien. Zudem habe er die belastenden Daten nicht nur im Rahmen seiner Funktion als Dienstvorgesetzter der strafrechtlich gegen den Beklagten ermittelnden Beamten zur Kenntnis genommen, sondern auch aufgrund der beantragten Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwalt-schaft S.. Er sei zudem für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in seiner Behörde verantwortlich. Dazu gehöre unter anderem die Pflicht, bei Kenntnisnahme von disziplinar-rechtlich relevanten Informationen nach § 19 Abs. 1 Landesdisziplinarengesetze Mecklenburg-Vorpommern – LDG M-V, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und bei Verdacht von schweren Dienstvergehen gegebenenfalls auch ein Verbot zu Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen. Es sei abwegig, dass die disziplinaren Untersuchungs-führer zuvor beim Vorsitzenden Richter der Disziplinarkammer gemäß § 29 Abs. 1 LDG M-V einen Antrag auf Beschlagnahme der relevanten Dateien aus dem Datenbestand des sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefons hätte beantragen müssen. Ein solcher Antrag sei nur geboten, wenn mittels der Durchsuchung oder Beschlagnahme vermutete Beweismittel haben aufgefunden werden sollen. Hier aber hätten die disziplinarrechtlich relevanten Beweismittel schon durch die bereits erfolgte Auswertung des Mobiltelefons des Beklagten vorgelegen und seien ihm - dem Kläger - bekannt gewesen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass wegen des Widerspruchs des Beklagten gegen die Sicherstellung der Auswertung seines Mobiltelefons und des daraufhin ergang-enen Beschlusses des BGH zur vorläufigen Sicherstellung ein Beweiserhebungsverbot anzunehmen sei, so würde dies noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Nach der Rechtsprechung des BGH führe nicht jedes Beweiserhebungsverbot auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene Güterabwägung vorzunehmen, wobei auf der einen Seite das Interesse des Staates an der Tataufklärung und auf der anderen Seite das Individualinteresse des Bürgers/Beschuldigten an der Bewahrung seiner verfassungsgemäßen Rechte gegeneinander abzuwägen seien. Nach einer solchen Abwägung sei von der Zulässigkeit einer Verwertung der in Rede stehenden Erkenntnisse auszugehen. Ihm - dem Kläger - sei weder der Widerspruch des Beklagten gegen die Auswertung seines Mobiltelefons noch der daraufhin ergangene Beschluss des BGH bekannt gewesen. Ihm seien die disziplinarrechtlich relevanten Informationen recht-mäßig zur Kenntnis gelangt und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Dienstbe-trieb sowie die Wahrung dessen hätten zur Folge, dass die erlangten Informationen nicht hätten ausgeblendet werden dürfen. Die Beziehung zwischen den Beteiligten sei kein lockeres Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger. Vielmehr habe er den Beklagten als Vollzugsbeamten mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ausgestattet und ihn dazu er-mächtigt, gegenüber Bürgern stellvertretend für den Staat zu handeln. Diese Beziehung erfordere ein gegenseitiges und enges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Dies habe zur Folge, dass die Schwelle, die zu einem Beweisverwertungsverbot führe, in diesem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis weit höher anzu-setzen sei als in einem schlichten Staat-Bürger-Verhältnis. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließe es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträ-ger an die geltende Verfassung abhänge, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belasse, die über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügten und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnt. Zudem lägen die den Beklagten belastenden Daten, soweit sich diese auf die Chat-Verläufe des Beklagten mit M. G. bezögen, redundant vor. Im Verfahren der Generalbundesanwaltschaft sei unter anderem auch das Smartphone des M. G. sichergestellt und ausgewertet worden. Die den Beklagten belastenden Chat-Verläufe seien dabei ebenso festgestellt worden, wie auf dem Mobiltelefon des Beklagten. Da M. G. der Auswertung seines Smartphones nicht widersprochen habe, haben diese Daten ohne Einschränkung für disziplinare Zwecke verwendet werden dürfen. Selbst wenn die auf dem Mobiltelefon des Beklagten festgestellten Chat-Verläufe strafrechtlich irrelevant seien, so seien sie doch in erheblicher Weise disziplinarrechtlich relevant. Diese Daten müssten daher in analoger Anwendung des § 108 Abs. 1 StPO als Zufallsfunde für das Disziplinarverfahren verwendet werden dürfen. Wegen des Verweises in § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V auf § 108 Abs. 1 StPO seien Zufallsfunde auch für disziplinare Zwecke jedenfalls dann zu verwerten, wenn Anhaltspunkte bestünden, dass eine schwere Dienstpflichtverletzung gegeben sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten wegen Verstoßes gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zum Gehorsam und zum Wohlverhalten und der dadurch bedingten Zerstörung des dienstlichen Vertrauensverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die erhobenen Vorwürfe weit überwiegend auf der Auswertung von Chat-Verläufen beruhten, die auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet gewesen seien. Nach der Auswertung des zugrundeliegenden Beschlusses des BGH sei nur eine vorläufige Sicherstellung ausgesprochen worden. Diese beinhalte eine Erlaubnis an die Ermittlungsbehörden, den Datenträger gemäß § 110 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO daraufhin zu durchsuchen und auszuwerten, ob den dort enthaltenen Dateien eine Beweisbedeutung i.S.d. § 94 Abs. 1 StPO für die (strafrechtliche) Untersuchung zukomme. Keineswegs sei damit die Erlaubnis verbunden, über die auf dem Datenträger enthaltenen Dateien beliebig zu verfügen und sie auch für ein Disziplinarverfahren zu verwenden. Selbst wenn dies zulässig gewesen wäre, hätte der Vorsitzende der beim Verwaltungsgericht zuständigen disziplinaren Kammer gemäß § 29 Abs. 1 LDG M-V auf Antrag des Untersuchungsführers die Beschlagnahme einzelner Dateien aus dem Datenbestand des Mobiltelefons aussprechen müssen, ehe sie im Disziplinarverfahren Verwendung finden dürften. Dies sei nicht geschehen. Des Weiteren sei er kein schlechter Mensch. Gewisse Bilder und Wörter seien ihm heute mehr als unangenehm. Sie würden nicht sein Wesen widerspiegeln und seien auch Ausdruck der psychisch wie physisch anspruchsvollen Tätigkeit, der teilweise mangelhaften Verhältnissen beim LKA, des rauen, teilweise verrohten und überzogenen Umgangstons bzw. Sprachgebrauch unter den männlichen Kollegen sowie des starken Zusammenhalts und des Korpsgeists innerhalb der Kollegenschaft gewesen. Zudem werde man von den Beamten außerhalb des SEK als abgehoben, arrogant und dumm angesehen, was womöglich eine gewisse Abneigung gegenüber außenstehenden Beamten befördert habe. Darüber hinaus habe er einen für die Verhältnisse beim SEK und im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung ungewöhnlichen Leistungssprung gemacht. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder das Verantwortungsbewusstsein sowie die Zuverlässigkeit seien dabei besonders hoch bewertet worden. Zu M. G. habe er aufgesehen, ihm auch gerne bei Erzählungen über geschichtliche Themen zugehört und ihn als väterlichen Typen erlebt. Vielleicht habe er die grenzüberschreitenden Chatinhalte an ihn gerichtet, um von ihm anerkannt und akzeptiert zu werden. Die Führung des SEK habe ein Problem dargestellt, da die Beamten mit ihren Ängsten, Gefühlen und Erlebnissen allein gelassen worden seien. Eine wie auch immer geartete „Nachbetreuung“ habe nicht stattgefunden. Nach seiner Verhaftung habe es adressiert an die Kollegen ein Verbot gegeben, dienstlichen Umgang mit ihm zu pflegen. Die Verantwortung z.B. bei Geiselnahmen seien von oben nach unten zum Beamten vor Ort weitergeleitet und damit abgegeben worden, sodass das Ansehen gegenüber der Führung sukzessive gesunken sei. Es habe sogar einen anonymen „Brandbrief“ gegeben, der dem ehemaligen Behördenleiter, Herrn I. M., in die Tagespost gelegt worden sei. Ein nachlässiger Umgang mit Waffen und Munition sowie Spreng- und Pyromitteln sei gepflegt und geduldet worden. Dadurch habe sich ein legerer Umgang damit eingeschlichen. So seien die damit ausgerüsteten Fahrzeuge bei einem auswärtigen Einsatz einfach auf Hotelparkplätzen geparkt und abgestellt worden. Die fehlenden Geldmittel zur Finanzierung von notwendiger Ausrüstung zur Einsatzvorbereitung oder Durchführung von Einsätzen seien durch das Sammeln von Munitionshülsen und den Verkauf beim Schrotthändler ausgeglichen worden. M. G. habe dabei einen Kontakt hergestellt und somit für die Aufbesserung der Gruppenkasse gesorgt. Auf dienstlichen Veranstaltungen sei ein düsteres Bild auch von der Zukunft gezeichnet worden, was vielleicht auch dazu beigetragen habe, die Chatinhalte zu versenden. Diese Zeiten seien mit Sarkasmus und schwarzem Humor einfacher zu bewältigen gewesen. Psychologische Hilfe sei nicht angeboten und Bewältigungsstrategien nicht vermittelt worden. Er habe schnell das Interesse am aktiven Mitgestalten der sog. Preppergruppe verloren und habe schnell keine Treffen mehr besucht. An maximal drei von ca. 25 Treffen habe er teilgenommen und nie in irgendwelche Kassen zur Beschaffung von Munition oder Sonstigem eingezahlt. Er sei passiv dabeigeblieben um sein Gesicht zu wahren und sich gegenüber Herrn M. G. nicht bloßzustellen. Innerhalb des Kollegenkreises sei auch verächtlich über Migranten gesprochen worden, was sich jedoch immer nur auf Terroristen, gewalttätige Flüchtlinge und Straftäter, die in den Einsätzen polizeilich behandelt worden seien, bezogen worden sei. Genauso sei auch über Rocker, Pädophile und Kriminelle anderer Nationen gesprochen worden. Er habe die freiheitlich-demokratische Grundordnung nie ernsthaft in Frage gestellt, sich in den Chats lediglich einer auf Vertraulichkeit basierenden „Stammtischkultur“ hingegeben und Bilder/Chatinhalte teilweise einfach weitergeleitet. Nie habe er kritische Kleidung, Patches oder Fahnen besessen oder nach außen getragen, an keinen Veranstaltungen, Konzerten oder Vorlesungen teilgenommen oder soziale Medien in der Form genutzt, die das von ihm gezeichnete Bild untermauern würde. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I und IV), die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zum Az. 1. .. sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 14. Januar 2022 ergänzend Bezug genommen.