Urteil
11 A 1043/22 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0424.11A1043.22HGW.00
28Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar.(Rn.71)
2. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Verfassungstreuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.(Rn.76)
3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus.(Rn.78)
4. Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch 184 rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats über einen Zeitraum von sechs Jahren zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. (Rn.80)
Der Umstand, dass der Beklagte sowohl in seinem beruflichen als auch privaten Umfeld diesbezüglich kein auffälliges Verhalten gezeigt hat, führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Einschätzung.(Rn.85)
5. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. Hinzu kommen vorliegend die durch den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und die geplante Krankschreibung begangenen Dienstpflichtverletzungen, die bereits für sich genommen schon von solchem Gewicht sind, dass der Bemessungsrahmen bis hin zur Verhängung der Höchstmaßnahme eröffnet ist.(Rn.105)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar.(Rn.71) 2. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Verfassungstreuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.(Rn.76) 3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus.(Rn.78) 4. Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch 184 rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats über einen Zeitraum von sechs Jahren zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. (Rn.80) Der Umstand, dass der Beklagte sowohl in seinem beruflichen als auch privaten Umfeld diesbezüglich kein auffälliges Verhalten gezeigt hat, führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Einschätzung.(Rn.85) 5. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. Hinzu kommen vorliegend die durch den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und die geplante Krankschreibung begangenen Dienstpflichtverletzungen, die bereits für sich genommen schon von solchem Gewicht sind, dass der Bemessungsrahmen bis hin zur Verhängung der Höchstmaßnahme eröffnet ist.(Rn.105) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 12 LDG M-V) zu erkennen. Aufgrund des schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. A. Es bestehen zunächst keine formellen Mängel des Disziplinarverfahrens. Derartiges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. B. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. 1. Der Beklagte hat zunächst gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch eine Vielzahl von rassistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. Der Umstand, dass der Beklagte sowohl in seinem beruflichen als auch privaten Umfeld diesbezüglich kein auffälliges Verhalten gezeigt hat, führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Einschätzung. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, juris), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, juris). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43.04 –; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2021 – 3 K 2383/20 –, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16.16 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, jeweils juris und m.w.N.). Dem entsprechen auch der Diensteid, den der Beklagte am 30. Juni 1997 geleistet hat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 61 Abs. 1 LBG M-V) und die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, jeweils juris und m.w.N.). Die danach an einen (Polizei-)Beamten und eine (Polizei-)Beamtin zu stellende Erwartung, die nicht nur das theoretische Idealbild eines Beamten oder einer Beamtin beschreibt, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht betrifft, hat der Beklagte nicht erfüllt. Er hat durch sein Verhalten vielmehr gezeigt, dass er nicht zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen wird. Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen; sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, juris). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, jeweils juris). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 – 2 BvR 321/81 –, juris). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). Vorliegend hat der Beklagte zwischen 2013 und 2019 insgesamt mindestens 184 Bild- und Textnachrichten an M. und weitere Empfänger gesandt, die zwar nicht jedes für sich genommen, aber in der Zusammenschau ein mit der politischen Treuepflicht nicht vereinbares ausländerfeindliches und menschenverachtendes Weltbild des Beklagten offenbaren. Der Großteil der versandten Nachrichten enthält Sympathiebekundungen und Bagatellisierungen nationalsozialistischer Staatsvorstellungen. Neben dem Versand von Hakenkreuzen in verschiedenen Darstellungsformen – so z.B. auf Fliesen, Schaltknüppeln, diversen Körperteilen, Kleidungsstücken und Fahrzeugen, Torten, Ostereiern, Fußbällen, Weihnachtsbaumkugeln, Schuhen, Schwippbögen und Plätzchen – und ebenso mannigfaltigen Hitlerdarstellungen wird einschlägiges Bildmaterial mit Hitler, Wehrmachtssoldaten, der Hitlerjugend und Kriegsszenen auch dazu verwendet, Weihnachts-, Neujahrs- und Geburtstagsgrüße zu übermitteln. Der Beklagte versah die Bilder dabei zum Teil auch mit eigenen Kommentaren wie „Heil“ (Post Nr. 10), „endlich wieder „Dtschl. Dtschl. Über alles“ (Post Nr. 35) oder zustimmenden Bemerkungen wie „Der ist doch gut“ (Post Nr. 59), „Ist der geil!...“ (Post Nr. 92) oder „Booah hammer geile Bilder !!!“ (Post Nr. 93). Eine Distanzierung findet in keinem einzigen Fall statt. Im Gegenteil bezeichnet sich der Beklagte auch selbst als „Hitlerjunge“ (Post Nr. 98) und Fan von Reinhard Heydrich. Heydrich war ein deutscher SS-Obergruppenführer, der während der Zeit des Nationalsozialismus als Leiter des Reichssicherheitshauptamts für zahlreiche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich war und als einer der Hauptorganisatoren des Holocausts gilt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass er mit dem Wort „Fan“ nicht einen Anhänger, sondern einen historischen Fachmann gemeint habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Nicht in Abrede gestellt wird dabei das allgemeine militärhistorische Interesse des Beklagten, welches er auch durch Bilder seiner Bibliothek eindrücklich dargestellt hat. Worauf sich die im Post zum Ausdruck kommende Begeisterung für die Person Heydrich dann aber außerhalb dessen Funktion als SS-Obergruppenführer aus militärhistorischer Sicht – etwas durch andere und nicht in diesem Zusammenhang stehende Leistungen Heydrichs – ergeben sollte, hat der Beklagte allerdings nicht dargelegt. Flankiert wird die in den genannten Posts zum Ausdruck kommende den Nationalsozialismus verherrlichende Einstellung des Beklagten auch durch antisemitisches Bild- und Textmaterial, das der Beklagte an verschiedene Empfänger versandt hat. Sowohl der Post Nr. 23, bei dem ein Bild zu sehen ist, auf dem ein jüdischer Mann Hitler am Telefon fragt, ob er bei ihm duschen könne und Hitler mit „Ja sicher…mein Freund“ antwortet, als auch der Post Nr. 30, auf dem Hitler zu sehen ist, der auf eine Schultafel „Ich vergesse Ich vergaß Ich vergaste“ schreibt, zeigen eine Verharmlosung und Sympathie des Beklagten mit der Rassenlehre des Dritten Reichs, wonach die arische „Rasse“ den Juden als „Untermenschen“ überlegen war und letztere zur Reinhaltung der arischen Rasse vernichtet werden mussten. Weiterhin zeigt sich in den Nachrichten auch deutlich eine gegen Einwanderung und Flüchtlinge gerichtete Gesinnung des Beklagten. So versandte er beispielsweise am 18. Mai 2017 (Post Nr. 6) ein Bild, auf dem ein Mann fragt, ob jemand eine Idee habe, wie wir die Einwanderung in den Griff kriegen und sich Hitler meldet. Dies soll offenkundig zum Ausdruck bringen, dass Hitler eine Lösung hat und auf die Praktiken des Dritten Reiches zur Vernichtung nicht-arischer Menschen anspielen. In die gleiche Richtung gehen der Post Nr. 64, mit dem suggeriert wird, dass Flüchtlingen ein Mitarbeiter der „SS“ zugewiesen werden soll, der Post Nr. 66, wonach SS-Leute die einzig akzeptablen „Schwarzen“ sind und der Post Nr. 88, bei dem ein Bild mit kampfbereiten Soldaten zu sehen ist, die Flüchtlinge „nach alter Tradition begrüßen“. Verstärkt wird der Eindruck einer ausländerfeindlichen Gesinnung zudem durch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang benutzte abwertende Sprache. So benutzt er für Ausländer regelmäßig das Wort „Kanacken“ und bezeichnet Kabul bzw. das Land Afghanistan als „Affenland“. Der Beklagte bringt zudem mit der Abbildung einer „Überraschungsei-Sonderedition“ für Asylanten in Form einer Handgranate (Post Nr. 37) zum Ausdruck, dass keine Akzeptanz und Toleranz Asylbewerbern und dem rechtsstaatlich ausgestalteten Asylverfahren gegenüber besteht. Die Ausgestaltung des deutschen Asylsystems ist indes Ausdruck einer das im Grundgesetz verankerten Recht auf Leben und Freiheit wahrenden rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung, die keinerlei Formen einer Gewalt- und Willkürherrschaft duldet. Letztere hält der Beklagte aber offenkundig für geboten, wenn er in mehreren Posts eine gewaltsame Zurückweisung oder sogar Vernichtung von Asylbewerbern propagiert. Entgegen der Ansicht des Beklagten überschreiten derartige Bilder und Aussagen auch nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die der Satire und führen zu dem Eindruck, dass dies stattdessen Ausdruck einer tief verwurzelten ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung des Beklagten ist. Damit einher geht, dass in unzähligen Nachrichten einschlägiges Vokabular wie „Führer“, „Reich“, „Reichshauptstadt“, „Reichsgrenze“, „JudenTach“, „Heil“, „Heil und Sieg“ und „Heil und Sieg und fette Beute“ – häufig begleitet von Emoticons, die eine Person mit hochgestrecktem rechten Arm zeigt – über den gesamten Zeitraum von sechs Jahren hinweg auch im Kontext banaler Nachrichten in Alltagssituationen wie Grußübermittlungen, Nachfragen nach dem Befinden oder der Ankündigung von Reiseverspätungen genutzt wird. Diese selbstverständliche Benutzung dieser Begriffe in der alltäglichen Kommunikation des Beklagten zeigt eindrücklich, wie tief verwurzelt das Gedankengut des Nationalsozialismus beim Beklagten ist. Die Bundesrepublik Deutschland betitelt er hingegen mehrfach als „Drecks-Staat“. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, „JudenTach“ sei Berliner Mundart und die Floskel auch nur als solche verwendet worden, ist dies bereits im Gesamtkontext der übrigen Nachrichten abwegig. Zudem hat der Beklagte am 20. November 2015 (Post Nr. 24) ein mit „Juden Tach“ überschriebenes Bild verschickt, auf dem sich Himmler und Hitler die Hände schütteln. Die Begrüßungsformel ist demnach beim Gebrauch durch den Beklagten eindeutig auf den Kontext einer Anspielung auf Juden im Dritten Reich und nicht auf eine dialektale Veränderung von „Guten“ zurückzuführen. Ausdruck dessen, dass die vorliegende Kommunikation die verfestigte ablehnende Einstellung des Beklagten gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne seiner politischen Überzeugung offenbart, ist auch der erhebliche zeitliche Umfang der Kommunikation. So kam es bereits im Jahr 2013 zum Austausch einschlägiger Nachrichten mit M. und die letzten Bildnachrichten stammen aus dem Jahr 2019. Soweit der Beklagte vorträgt, er sei in seinem privaten Umfeld nie durch extremistische Äußerungen aufgefallen und dies auch durch diverse Stellungnahmen aus seinem privaten Umfeld unterlegt, er habe sich in seinen Auslandseinsätzen immer anstandslos gegenüber fremden Kulturen verhalten und habe zwischenzeitlich beabsichtigt, eine Kubanerin zu heiraten und mit ihr in Deutschland zu leben, kann dies als wahr unterstellt werden, vermag aber bereits aufgrund des Gewichts und des Umfangs der ausgewerteten Chatverläufe zu keiner anderen Einschätzung führen. Gleiches gilt für den Vortrag, er habe sich sowohl im Rahmen seiner Auslandseinsätze sozial engagiert als auch für sein ehrenamtliches Engagement in den Vereinen „Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge“, „Verein zur Bergung Gefallener in Osteuropa“ und „Bildungswerk Stanislav Hantz“. Insbesondere der Umstand, dass er seine ausländerfeindliche und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung demnach nur in internen Chats und nicht auch sonst zum Ausdruck gebracht hat, steht der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Umstände – die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft vorgetragen hat, sodass den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachgegangen werden musste – dem äußeren Anschein nach gegen eine verfestigte mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung sprechen. Nichtsdestotrotz sind der Inhalt und Umfang der in Rede stehenden Nachrichten von so erheblichem Gewicht, dass die äußeren Umstände vorliegend den dadurch gewonnenen Eindruck nicht entkräften können. Dem Beklagten gelang es zudem weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sich von den Nachrichten zu distanzieren. Auf Nachfrage erklärte er, dass er die Bilder eher als schwarzen Humor angesehen habe und es auch manchmal nur darum gegangen sei, wer das coolste Bild gehabt habe. Angesichts der Vielzahl einschlägiger Nachrichten über einen so erheblich langen Zeitraum vermag diese Erklärung allerdings nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch dahinstehen, ob die von ihm beantragte Auswertung sämtlicher Nachrichten und Fotos auf den bei ihm beschlagnahmten Datenträgern durch das Gericht zu der Feststellung führen würde, dass sich keine rechten Musikmedien beim Beklagten befanden und es keine weiteren einschlägigen Chats gegeben hat. Beides kann als wahr unterstellt werden und führt aufgrund der vorangegangenen Ausführungen nicht zu der Annahme, dass der Beklagte nicht über die dargestellte innere Geisteshaltung verfügt. Ebenso wenig schließen sich das unstreitig vorhandene allgemeine militärhistorische Interesse des Beklagten und eine verfassungsfeindliche Einstellung gegenseitig aus. Das dargelegte militärhistorische Interesse vermag zudem auch den Versand der genannten Bild- und Textnachrichten nicht zu erklären. Alle beispielhaft behandelten Nachrichten und die weiteren in der Klageschrift enthaltenen zeigen eine Gesinnung des Beklagten, die im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht, zu der er sich bekannt hat und für die er einzutreten verpflichtet ist. Seine Einstellung ist darauf gerichtet, gegenüber Minderheiten eine Gewalt- und Willkürherrschaft zu implementieren, wie sie unter den Nationalsozialisten in Deutschland geherrscht hat. Die nationalsozialistischen Staatsvorstellungen standen und stehen jedoch in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Berufsbeamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 –, BVerfGE 3, 58-162, Rn. 181). Ein Beamter und damit auch der Beklagte ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 86). Die undifferenzierten Diffamierungen ganzer Bevölkerungsgruppen ist dem Grundgesetz ebenfalls fremd. Es ist gerade auf den Schutz von Minderheiten und Schutzsuchenden ausgelegt. Zudem ist es geprägt von dem Gedanken, dass alle Menschen gleich sind und jedes Leben schützens- und erhaltenswert ist. Anders stellt sich die Einstellung des Beklagten dar, die davon geprägt ist, dass einige Menschen(-leben) und Persönlichkeitsrechte schützenswerter sind als andere. In der Gesamtschau der Kommunikation zeichnet sich beim Beklagten eine verfestigte menschenverachtende, ausländerfeindliche und mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung, die mit der politischen Treuepflicht eines Beamten nicht vereinbar ist. 2. Der Beklagte hat ferner gegen seine Dienstpflichten zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem er eine Vielzahl unter anderem dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende Waffen, Munition und sonstige Sprengkörper in seiner Häuslichkeit aufbewahrte. Der dem Beklagten diesbezüglich im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (VGH München, Urteil vom 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540 –, juris). Da dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 23. August 2021 (Az. 23 Ls 70/21) derselbe Sachverhalt zugrunde lag, steht dieser auch für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren fest. Aufgrund dessen steht fest, dass sich der Beklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Gewaltausübung über Kriegswaffen, dem vorsätzlich unerlaubten Besitz von Schusswaffen, Munition und verbotener Gegenstände nach dem Waffengesetz sowie dem vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen strafbar gemacht hat. Am 27. November 2019 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beklagten eine Vielzahl ihm zuzuordnender Waffen, Munition, verbotener Gegenstände sowie dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende Gegenstände sichergestellt. Mit dem vorstehend dargestellten Verhalten hat sich der Beklagte eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Das Fehlverhalten des Beklagten ist hier als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Dennoch berührt sein Fehlverhalten den durch § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG definierten Pflichtenkreis des Beamten, denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf er auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris). Einem außerdienstlichen Fehlverhalten kommt eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses in sie gesetzte – berufsimmanente – Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Vorsatzstraftaten begehen. 3. Der Beklagte hat weiterhin durch die geplante Krankschreibung für einen Moskau-Aufenthalt im August 2019 gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der ausgewerteten Chats des Beklagten fest, dass der Beklagte sich einen Moskau-Aufenthalt vom 24. bis 30. August 2019 durch eine geplante Krankschreibung ermöglichte. Bereits am 26. März 2019 sowie 17. Juli 2019 informierte der Beklagte seine WhatsApp Kontakte „K…“ und „T.S.“ darüber, dass er Ende August nach Moskau fliegen werde. Einen diesbezüglichen Urlaubsantrag reichte der Beklagte allerdings nicht ein und bestätigte auch am 20. August 2019 auf Nachfrage noch, dass er in der kommenden Woche wie geplant als „Schießinstructor“ für das Polizeipräsidium C-Stadt zur Verfügung stehe. Stattdessen schrieb er bereits am 16. August 2019 seinem WhatsApp Kontakt „K.“, dass er am kommenden Samstag (24. August 2019) nach Moskau wolle, dies ein komplexes Thema sei und er deswegen am Freitag noch einen „Arzt Termin“ habe. Den Arzttermin bestätigte er auch am 22. August 2019 gegenüber seinem WhatsApp Kontakt „S…“. Am Morgen des 23. August 2019 um 7:03 Uhr fragte ihn sein WhatsApp Kontakt „S…“, wie es bei ihm in der nächsten Woche aussehe und ob das mit seiner kurzfristigen Krankheit noch stehe, woraufhin der Beklagte um 7:11 Uhr antwortete, dass er gerade beim Arzt säße, er aber bitte aufpassen und sich nicht verquatschen solle, da das sonst blöde Kreise ziehen könne. Zudem erklärte der Beklagte, dass er sich erst später bei „E.“ und „R.“ melden könne, da es jetzt noch zu früh sei. Um 10:52 Uhr bzw. 10:53 Uhr schrieb er dann an „E.“ und „R.“, dass er vorhin mit dem Mountainbike bei einer Tour gestürzt sei und ein Kumpel ihn jetzt zum Arzt fahre. Um 14:16 Uhr teilte er POK Z. mit, dass er heute bei einer Mountainbike Tour gestürzt und bis zum 8. September 2019 krankgeschrieben sei. Die vom Beklagten versandten Nachrichten belegen ebenso zweifelfrei wie – insbesondere auch durch die Verwendung von Anführungszeichen und die Bitte um Stillschweigen – eindrücklich sowohl den Plan als auch die Ausführung des Vorhabens des Beklagten, sich für den geplanten Moskau Aufenthalt krankschreiben zu lassen. Der Beklagte hat auch gegen die Annahme des Klägers, eine Krankschreibung für den Moskauaufenthalt geplant zu haben, keine substantiierten Einwendungen gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass der die Krankschreibung ausstellende Arzt bezeugen könne, dass er ihn wegen einer Schulterverletzung tatsächlich krankgeschrieben habe und nicht untersagt habe zu verreisen. Es kann allerdings als wahr unterstellt werden, dass es sich insoweit um eine echte Krankschreibung gehandelt hat als dass der Arzt ihn in der Annahme einer Erkrankung krankgeschrieben hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihn der Arzt nur im Glauben einer Schulterverletzung krankgeschrieben hat oder ob eine solche Verletzung tatsächlich vorlag. Im letztgenannten Fall geht das erkennende Gericht aufgrund der vorliegenden Chatverläufe davon aus, dass sich der Beklagte diese selbst zugezogen hat, um eine Krankschreibung zu erhalten. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gegen seine Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verstoßen hat, indem er trotz Krankschreibung eine einwöchige Reise unternommen hat statt sich seiner Genesung zu widmen. Dem Beklagten fällt bereits als Dienstvergehen zur Last, dass er gegenüber mehreren Personen, u.a. auch Kollegen, im Vorfeld angekündigt hat, sich für die Dauer seines geplanten Moskauaufenthaltes krankschreiben zu lassen, der Arztbesuch am 23. August 2019 bereits feststand und er dieses Vorhaben dann auch so umsetzte. Ein solches Verhalten ist weder mit der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) noch mit der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) zu vereinbaren. Das vorliegende planvolle Hintergehen des Dienstherrn widerspricht der aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten folgenden Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn in dienstlichen Angelegenheiten. Zudem stand er dem Dienstherrn aufgrund seiner Krankschreibung im genannten Zeitraum nicht zur Dienstleistung zur Verfügung. 4. Der Beklagte hat ferner gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem er sich in einer E-Mail an das Bundespolizeipräsidium vom 24. September 2019 despektierlich über Vorgesetze und die Polizei äußerte, sowie gegen seine Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen, indem er sich entgegen der Anordnung seiner Vorgesetzten mit der Mitarbeiterin Frau G. vom Bundespolizeipräsidium persönlich in Verbindung setzte. Der Beklagte hat in einer E-Mail vom 24. September 2019 gegenüber einer für die Abrechnung der Auslandseinsätze zuständigen Mitarbeiterin des Bundespolizeipräsidiums, Frau G., seinen Unmut über die verzögerte Abrechnung zum Ausdruck bringen wollen. Dabei nutzte er Formulierungen wie „Dieses ganzes System ist doch zum K…!“, „Und dann labern die Chefs nur dummen Riesenstuss“ und „Was für eine … Organisation“, fühlt sich „verar….“ und würde den „vorgesetzten Typen“ gerne seine Meinung sagen. Die E-Mail ist geprägt durch einen abwertenden Ton, eine illoyale Einstellung gegenüber Vorgesetzten und eine Verächtlichmachung deren Tätigkeiten. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Aus dieser allgemeinen Wohlverhaltenspflicht folgt für den Beklagten auch die Verpflichtung, sämtliche Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, sein Ansehen als Teil der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern zu beschädigen. Der Beklagte ist hier als Teil der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern gegenüber einer Bundesbehörde aufgetreten und hat dabei auch seinen Dienstherrn repräsentiert. Der Umstand, dass das Bundespolizeipräsidium nach Eingang der E-Mail mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 mit dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Kontakt aufnahm, sich über das Verhalten des Beklagten sehr irritiert zeigte und wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung um die Untersagung weiterer Auslandsaufenthalte bat, zeigt sehr eindrücklich, dass der Beklagte hier in seiner Eigenschaft als Landesbeamter wahrgenommen wurde und sowohl Inhalt als auch Wortwahl der E-Mail die Schwelle noch hinnehmbarer harsch geäußerter Kritik deutlich überschritten hat. Im weiteren Verlauf hat der Beklagte zudem gegen seine Pflicht zur Einhaltung dienstlicher Anordnungen verstoßen. Trotz der Untersagung einer direkten Kontaktaufnahme mit Frau G. durch die Direktorin des LWSPA M-V im Rahmen eines Personalgesprächs am 24. Oktober 2019 nahm der Beklagte bereits am 28. Oktober 2019 erneut telefonischen Kontakt mit Frau G. auf und erkundigte sich danach, welche Personen seine E-Mail gelesen hätten. Soweit der Beklagte behauptet, von einer solchen Anordnung nichts gewusst zu haben, dringt er damit nicht durch. In den Verwaltungsvorgängen findet sich – ebenso wie für das im Nachgang nochmal geführte Personalgespräch am 30. Oktober 2019 – ein Protokoll des Personalgesprächs am 24. Oktober 2019, ausweislich dessen die Direktorin im Beisein von POR M. und der Leiterin des Sachbereichs Personal ROARin S. den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund des Vorfalls keine weiteren Auslandsaufenthalte absolvieren wird, an einer Feierstunde am 6. November 2019 nicht teilnehmen darf, keine direkte Kontaktaufnahme mit der Sachbearbeiterin im Bundespolizeipräsidium sondern dies ausschließlich auf dem Dienstweg erfolgen darf und dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geprüft wird. Es gibt keine Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls, solche sind auch dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. C. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2109, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier vorsätzlich. D. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris). Der Beklagte hat vorliegend aufgrund des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen Zeitraum von sechs Jahren dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner politischen Treuepflicht hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – und BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, jeweils juris). Hinzu kommen die durch den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und die geplante Krankschreibung zur Ermöglichung einer Moskau-Reise begangenen Dienstpflichtverletzungen, die bereits für sich genommen schon von solchem Gewicht sind, dass in der Gesamtschau der Bemessungsrahmen bis hin zur Verhängung der Höchstmaßnahme eröffnet ist. Die weiteren Vorfälle um die Mitarbeiterin Frau G. vom Bundespolizeipräsidium fallen daneben nicht erheblich ins Gewicht. Sie zeigen aber ebenso wie die in der Disziplinarklage auch angesprochene Bezeichnung hochrangiger Polizeimitarbeiter als „arrogante Sau“ und „pfeiffe“ gegenüber einem Journalisten und seine Äußerungen, er habe mit der „Bullerei“ nach dem Fliegen nichts am Hut (Textnachricht Nr. 95) und „DrecksPisser im IM Schwerin lassen mich nicht mehr raus“ (Textnachricht Nr. 99), dass der Beklagte weder Dienstvorgesetze respektiert noch sich mit der Institution Polizei als solcher identifiziert. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 B 21.16 – und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, jeweils juris). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Mildernd zu berücksichtigen ist ferner nicht, dass es sich bei den Chats um eine vertrauliche bilaterale Kommunikation gehandelt hat und die Nachrichten nicht an dritte Unbeteiligte versandt wurden und deshalb möglicherweise ein Achtungs- und Vertrauensverlust in der Bevölkerung nicht zu erwarten ist. Die Beteiligung des Beklagten an den Chats mit den entsprechenden Äußerungen, wird sich – soweit dies nicht ohnehin schon bekannt ist – im Umfeld des Klägers herumsprechen. Wenngleich der Name des Beklagten in der umfangreichen Presseberichterstattung über rechte Chatgruppen in der Landespolizei und über die Durchsuchungen bei und im Umfeld von M. nicht in Zusammenhang mit den Vorgängen genannt worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass in den einschlägigen Kreisen außerhalb der weiteren Öffentlichkeit, insbesondere bei den Beschäftigten des Klägers, bekannt ist, dass der Beklagte an den streitbefangenen Chats beteiligt war. Entgegenstehende Annahmen widersprächen jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2021 – 21 Sa 1291/20 –, juris). Die im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung des Beklagten sowie sein außerdienstliches ehrenamtliches Engagement vermögen angesichts der Schwere des Gewichts insbesondere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht ebenfalls nicht dazu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden kann. E. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 12 Abs. 2 LDG M-V). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 LDG M-V bleibt unberücksichtigt. Für abweichende Entscheidungen des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde am 5. Oktober 1966 in Z. geboren. Er ist ledig und hat eine Tochter, geboren am 9. J. 2009. Am 15. April 1997 trat der Beklagte als Pilot in die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern ein. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wurde er zum Polizeikommissar und Beamten auf Probe und am 10. Februar 2000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung und Beförderung zum Polizeioberkommissar erfolgte am 1. April 2005. Am 11. November 2008 wurde er zum Polizeihauptkommissar (A 11) und am 22. März 2019 zum Polizeihauptkommissar (A 12) ernannt. In der Zeit von 2010 bis 2018 war der Beklagte wiederholt zum Bundespolizeipräsidium zur Verwendung im Rahmen internationaler Polizeimissionen abgeordnet. Seit dem 1. August 2007 war der Beklagte bei der Wasserschutzpolizeiinspektion C-Stadt eingesetzt, seit dem 1. November 2012 als Streifendienstleiter. Der Beklagte wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 mit der Gesamtnote 9,43 (befriedigend) beurteilt. Er wurde zuletzt nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet und war bis zur Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gegen den Beklagten wurde mit Verfügung der Direktorin des Landeswasserschutzpolizeiamtes Mecklenburg-Vorpommern (LWSPA M-V) vom 29. Oktober 2019 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) eingeleitet. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beklagte habe gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen sowie der Vorwurf, eine illoyale Einstellung sowie Ablehnung gegenüber vorgesetzten Stellen gezeigt zu haben. Die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beklagten unterblieb zunächst gemäß § 22 Abs. 1 und 2 LDG M-V. Zuvor teilte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA M-V) der Disziplinarvorgesetzten des Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 mit, dass im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft Schwerin geführten Strafverfahrens (Az. 133 Js 33228/18) im Zeitraum vom 17. Juli 2013 bis 10. Juni 2019 antisemitische und naziverherrlichende Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem im Strafverfahren Beschuldigten M. bekannt geworden sei, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht begründeten. Am 14. November 2019 erwirkte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnräume sowie des Arbeitsplatzes des Beklagten gemäß § 29 LDG M-V, der am 27. November 2019 vollstreckt wurde. Vor der Durchsuchung wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und belehrt. Er wurde ebenfalls über die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in Kenntnis gesetzt und angehört. Im Ergebnis der Anhörung wurde die vorläufige Dienstenthebung angeordnet und die Durchsuchungsanordnung ausgehändigt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden in den Wohnräumen des Beklagten zahlreiche Waffen, Waffenteile und Munition sowie Datenträger aufgefunden und beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft C-Stadt nahm unter dem Aktenzeichen 431 Js 30702/19 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz auf. Noch am 27. November 2019 wurde durch das Amtsgericht C-Stadt Haftbefehl gegen den Beklagten erlassen, der zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf den Vorwurf der fehlenden Gesetzestreue ausgedehnt und zugleich nach § 24 LDG M-V ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19. Januar 2020 wurde die Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge des Beklagten angeordnet. Am 21. Oktober 2020 widerrief die Waffenbehörde des Landkreises G. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an den Beklagten. Mit Verfügung vom 10. Januar 2021 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf eines nicht funktionsgerechten Verhaltens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtStG ausgedehnt. Dem lag zum einen der Verdacht zugrunde, der Beklagte habe trotz offizieller Krankschreibung eine Reise zur russischen Luft- und Raumfahrtmesse MAKS bei Moskau unternommen sowie zum anderen der Verdacht der Beleidigung des Inspekteurs der Landespolizei sowie des damaligen Leiters der Abteilung 2 im LKA M-V. Mit Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 23. August 2021 (Az. 23 Ls 70/21) wurde der Beklagte wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch eine vorsätzliche unerlaubte Gewaltausübung über Kriegswaffen, dem vorsätzlich unerlaubten Besitz von Schusswaffen, Munition und verbotener Gegenstände nach dem Waffengesetz sowie dem vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die mit Beschluss vom gleichen Tag für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde dem Beklagten auferlegt, eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Die Ermittlungen wurden am 10. Dezember 2021 mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen abgeschlossen. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis heißt es zum Sachverhalt: „Zwischen dem Beschuldigten M. und PHK B. wurden für den Zeitraum vom 17. Juli 2013 bis 10. Juni 2019 antisemitische und naziverherrlichende Kommunikationen per WhatsApp festgestellt. Hier einige Beispiele: […] PHK B. war unter dem Namen „Quax“ bzw. „Quaxe“ als Kontakt in den Mobiltelefonen von M. mit der Telefonnummer 0…, E-Mail ...@....de gespeichert. Zudem war PHK B. Mitglied der Chat-Gruppe „SFW Aufbau [Smiley: Gesicht mit Sonnenbrille]“. Hinsichtlich seiner Beförderung am 22. März 2019 zum PHK (A12) schrieb PHK B. an M. am 31. Mai 2019: „… genieße sehr mein Leben = DENN … mit 9. AuslandsMission + kurz vor m Einsatz-Ende März – endlich die A12…, Können sie mich jetzt richtig, ABER RICHTIG!!!“. Im Zuge der Auswertung des bei der Durchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefons von PHK B. mit der Telefonnummer + 49…. konnten zwischenzeitlich weitere Text- und Bildnachrichten aufgefunden werden, die den Verdacht erhärten, dass PHK B. ehemaligen herausragenden Persönlichkeiten des 3. Reiches hohe Wertschätzung entgegenbringt, sich den Ideen des Nationalsozialismus verbunden fühlt und in einem regen Austausch mit anderen Personen steht, die seine Ideale von einem starken Führerstaat teilen. Die Bundesrepublik Deutschland nennt er hierbei einen „Drecksstaat!“.“ Es folgen vom Beklagten weit überwiegend versandte 94 Bild- und 79 Textnachrichten, die im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben werden. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge (PA – Teil d3 – Akte LWSPA – Bl. 193ff.) verwiesen. Weiterhin habe sich der Beklagte in einer E-Mail vom 24. September 2019 an Frau G. vom Bundespolizeipräsidium (Referat 44: Europäische Zusammenarbeit, Frontex Refinanzierung) zu der seiner Meinung nach langen Bearbeitungszeit seiner Auslandsverwendungsabrechnung in unangemessener und beleidigender Weise wie folgt geäußert: „Aber es liegt ja nicht an den super netten Frauen oder IHNEN. Dieses ganze System ist doch zum K…! Und dann labern die Chefs nur Riesenstuss… + kommen einem mit dummen Ausreden!! ÄH = wenn soooooo viele nun draußen, dann muss man wohl mehr Leute einstellen oder Wege vereinfachen!!! Oder uns weiter Ver….!!!! Sie glauben gar nicht, wie gern ich da den vorgesetzten Typen meine und auch vieler Kollegen ….. Meinung sagen würde!!!!!!!!! Was für eine …..Organisation! Aber wenn WIR Bringepflichtig oder Ähnliches SIND!!!!!!!! Sorry – Icke nerve SIE!! Und weiß – bin n spezieller Typ!! Sind sie im November bei der Feier in Berlin dabei? Wollt doch gern persönlich HALLO sagen!!??“ Der Beklagte sei daraufhin auf Bitten des Bundespolizeipräsidiums vom Innenministerium M-V aus dem Kader der Auslandsverwender abberufen worden. Zudem sei ihm in einem Personalgespräch am 24. Oktober 2019 durch die Direktorin des LWSPA M-V angeordnet worden, eine direkte Kontaktaufnahme mit der betreffenden Sachbearbeiterin des Bundespolizeipräsidiums zukünftig zu unterlassen. Am 28. Oktober 2019 habe dann das Bundespolizeipräsidium darüber informiert, dass der Beklagte an diesem Tag nochmals telefonischen Kontakt zu der zuständigen Sachbearbeiterin aufgenommen habe. In dem Gespräch habe der Beklagte nachgefragt, wer Kenntnis von seinem „Sarkasmus-Schreiben“ habe. Nachdem die Bearbeiterin erklärt habe, dass alle Nutzer des Funktionspostfaches Kenntnis genommen hätten, habe der Beklagte sinngemäß geantwortet: „Dann weiß ich, warum man mich in C-Stadt als dummen Hund behandelt. Aber das lasse ich mir nicht gefallen. Danke. Dann noch einen schönen Tag. Seien Sie vorsichtig!“ Im Weiteren sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er mit Urteil vom 23. August 2021 wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vom Amtsgericht C-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei, nachdem im Zuge der Durchsuchung am 27. November 2019 in seinem häuslichen Umfeld zahlreiche Waffen, Waffenteile sowie Munition aufgefunden und beschlagnahmt worden seien. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 wurde dem Beklagten gemäß § 32 LDG M-V die Gelegenheit gegeben, sich abschließend im Disziplinarverfahren zu äußern. Der Beklagte machte davon keinen Gebrauch. Am 30. Juni 2022 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er klagt den Beklagten an, gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zur Weisungsbefolgung, zu gesetzestreuem Handeln, zur vollen Einsatzpflicht sowie zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten verstoßen zu haben. Im Einzelnen wirft der Kläger dem Beklagten folgende Pflichtverletzungen vor: 1. Der Beklagte habe durch viele unangemessene, den Nationalsozialismus verherrlichende, rassistische, menschenverachtende sowie gewaltverherrlichende Bild- und Textnachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Die von ihm in diesem Zusammenhang zum Teil kommentierten empfangenen und selbst versandten Nachrichten sowie abgespeicherten Bilder seien nicht zu akzeptieren und führten einzeln für sich betrachtet sowie in der Gesamtschau zum Verstoß gegen die in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte Verfassungstreuepflicht des Beamten. 2. Trotz der ausdrücklichen Untersagung durch die Direktorin des LWSPA M-V am 24. Oktober 2019 habe der Beklagte erneut direkt mit der Mitarbeiterin der Bundespolizeidirektion Berlin, Frau G, Kontakt aufgenommen und zwar gleich im Anschluss an das Personalgespräch, während dessen die Untersagung erfolgt sei. Der Beklagte habe dadurch gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. 3. Im Strafprozess wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei der Beklagte am 23. August 2021 vor dem Amtsgericht C-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten habe er in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht zur Bindung an Recht und Gesetz gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Damit habe er seinen Diensteid gemäß § 48 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) und seine Kernpflichten als Polizeibeamter schwerwiegend verletzt und damit letztlich auch die Grundlage für ein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis zerstört. 4. Aus der Auswertung verschiedener Chats ergebe sich, dass der Beklagte spätestens ab dem 26. März 2019 für Ende August 2019 (35. KW) eine Reise nach Russland zur MAKS, der internationalen Luft- und Raumfahrtmesse auf dem Flughafen Moskau-Schukowski, geplant habe. Am 20. August 2019 habe der Beklagte in diesem Wissen einer Person namens „E“ bestätigt, dass er in der folgenden Woche als Schießinstructor für das Polizeipräsidium C-Stadt zur Verfügung stehen werde: Diesem „E…“ sowie einem „E…“ habe der Beklagte am 23. August 2019 durch die Nachrichten bzw. mitgeteilt, dass er infolge eines Mountainbike-Unfalls an diesem Morgen zehn Tage außer Gefecht sei. Bei diesen Personen handele es sich um Mitarbeiter des Polizeipräsidiums C-Stadt, in deren Verantwortung die Aus- und Fortbildung zum „ETR-Einsatzbezogenes Training“ stattfinde. Diesen Arztbesuch am 23. August 2019 habe der Beklagte aber gegenüber seinem WhatsApp-Kontakt „K.“ bereits am 16. August 2019 angekündigt: Ebenso gegenüber dem WhatsApp-Kontakt „S…“ am 22. August 2019: Eine weitere Person, abgespeichert als „S…“ und „E.“, hätte zuvor am 23. August 2019 um 7:03 Uhr hinterfragt: Der Beklagte habe erwidert, dass er gerade beim Arzt sei und um Stillschweigen gebeten: Auf die Antwort habe der Beklagte entgegnet: An POK R. habe der Beklagten dann geschrieben: Der Beklagte habe damit gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Eine absichtlich herbeigeführte Dienstunfähigkeit stehe einer Dienstverweigerung gleich. Er habe mit der nach mehrmonatiger Planung absichtlich herbeigeführten Dienstunfähigkeit seine Leistungsfähigkeit willentlich so eingeschränkt, dass er im Zeitraum vom 23. bis 30. August 2019 seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung gestanden habe. 5. Mit den zuvor genannten Pflichtverletzungen habe der Beklagte auch gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere, verstoßen. Die Polizei habe die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren und eine Verletzung derselben zu verhindern. Der Beklagte sei zuletzt auf dem Dienstposten eines Streifendienstleiters in der Wasserschutzpolizeiinspektion C-Stadt eingesetzt gewesen. Im Zusammenhang mit dieser verantwortungsvollen Position bestehe ein gesteigertes Interesse des Dienstherrn zum einen daran, dass alle Vorgänge gesetzestreu bearbeitet würden und zum anderen daran, dass die Mitarbeiter im Sinne des Dienstherrn und des Grundgesetzes angeleitet und geführt würden. Wenn der Beklagte in dieser Position selbst Anweisungen seines Dienstherrn und geltende Gesetze bewusst nicht beachte und für den Gleichheitsgrundsatz, das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht aktiv einstehen könne, so handele er den Interessen des Dienstherrn zuwider. Hinzu kämen die geplante Herbeiführung einer Dienstunfähigkeit zum Zwecke eines Auslandsbesuchs, welche zulasten seiner Kollegen habe aufgefangen werden müssen und die nicht angemessene Umgangssprache in der Zusammenarbeit mit einer Bundesbehörde. Auch dies sei kein Verhalten, das der Achtung gerecht werde, die das Beamtentum und insbesondere der Polizeiberuf erfordere. Der Kläger führt ferner aus, dass der Beklagte zudem im Zeitraum vom 17. August 2016 bis 22. August 2017 über den Messenger-Dienst WhatsApp Kontakt zu dem Journalisten T. gepflegt habe, der in einem Online-Artikel auf der Internetseite www.sek-einsatz.de über den 8. Special-Forces-Workshop, veranstaltet durch die Firma Baltic Shooters unter der Schirmherrschaft des damaligen Innenministers Lorenz Caffier sowie dem LKA M-V, berichtet habe. Verantwortlich für die Spezialeinheiten des LKA M-V sei zu diesem Zeitpunkt der Polizeidirektor L. gewesen. Auf der Veranstaltung anwesend und auch im Artikel erwähnt gewesen sei zudem der Inspekteur der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern K.. Der Beklagte habe dem Journalisten am 21. August 2016 im Zusammenhang des Artikels unter anderem geschrieben: „K., schon ne arrogante Sau“, „Hoffe die pfeiffe versorgt mir ne A12 Beförderung“ sowie „Ach M... Die pfeiffe.. Alles politisches Arsch kriechen…“. Die festgestellten Dienstvergehen seien nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergebe, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führe bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Zwar würde die strafrechtlich geahndete Verfehlung des Beklagten für sich allein nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen, allerdings erfordere die festgestellte Verfassungsuntreue die Verhängung der Höchstmaßnahme. Es lägen auch keine Milderungsgründe vor, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten. Die bis zum Bekanntwerden der vorgenannten Sachverhalte beanstandungsfreie Zeit der Dienstverrichtung sowie die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten ließen keine andere Bewertung zu. Insbesondere liege seinen Verfehlungen kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen zugrunde. Die Sammlung der Waffen und Munition und sonstigen sichergestellten Gegenstände sowie der Empfang, das Versenden und Weiterleiten der bereits dargestellten Bilder und Nachrichten entsprächen einer über einen längeren Zeitraum hin aufgebauten und gepflegten ideologischen Einstellung. Mit seiner bereits Anfang März 2009 getätigten Aussage „Du weißt doch – bin Militarist + mit Bullerei, nach Fliegen (Hubschrauber-Emoticon)… nix am Hut (trauriger Smiley) (3x Zwinker-Smiley)!!!“ (Post Nr. 95) sowie seiner geplanten Dienstunfähigkeit im August 2019 mache der Beklagte seine innere Abkehr vom Beruf des Polizisten deutlich. Mit dieser willentlich herbeigeführten, vorübergehenden Dienstunfähigkeit und mit seinem Kommentar über seine kurz zuvor erhaltene Beförderung am 22. März 2019 („[…] endlich die A12… Können Sie mich jetzt richtig, ABER RICHTIG!!!“[sic]) sowie die herablassende und schmähende Titulierung seiner Vorgesetzten sei auch das Vertrauen in seine ordnungsgemäße Dienstausübung und seinem vollen Einsatz für die Zukunft zerstört. Alles in allem werde in dem Verhalten des Beklagten eine tiefe Abneigung gegenüber seinem Dienstherrn deutlich, die in Verbindung mit den bereits dargestellten Äußerungen und Verhaltensweisen dazu führe, dass der Dienstherr sich auf den uneingeschränkten Rückhalt des Beklagten nicht mehr verlassen könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Zur Begründung führt er aus, dass seine Posts einen witzigen, wenngleich teilweise auch geschmacklosen Inhalt hätten und als solche auch verstanden werden müssten. Er habe einen sprachlich legeren Umgang mit M. gepflegt. Dessen politische Einstellung teile er aber nicht. Er sei nicht mehr als bürgerlich konservativ, sammele Militaria betreffend einen geschichtlichen Zeitraum von 2000 Jahren, besitze über 2500 Militärgeschichtsbücher und verfüge über eine umfangreiche Bibliothek zu Vernichtungs- und Konzentrationslagern. Er habe keinerlei rechte Musikmedien. Würde er der rechten Szene anhängen oder nahestehen, wären mit Sicherheit entsprechende szenetypische Datenträger gefunden worden. Er habe auf die freiheitlich demokratische Grundordnung seinen Eid geleistet und durch kein inner- wie außerdienstliches Verhalten Anlass für Zweifel an seiner Verfassungstreue gegeben. Die Handhabung in einem Chat sei eine interne Handhabung und auch durch Frustration geprägt, die er in diversen anderen Äußerungen ja ebenfalls nicht verborgen habe. Der Kläger unterliege dem Irrtum eines Rückschlusses von derartigen Postings auf die innere Haltung eines Menschen. Er habe in Anerkennung seiner Auslandseinsätze zahlreiche Danksagungen erhalten. In seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 12. Januar bis 14. Juli 2013 werde ihm interkulturelle Kompetenz und eine gute Eignung für eine Verwendung in Auslandseinsätzen bescheinigt. Bei seinen insgesamt neun Auslandseinsätzen habe er stets soziale Projekte initiiert, unterhalten und unterstützt. Ein vorbildliches Verhalten bei Einsätzen im Ausland und im Umgang mit den Menschen dort passe nicht zu einem Beamten mit vorgeblich rechtsradikaler Gesinnung. Sein privates Verhalten habe auch zu keiner Zeit Anlass gegeben, eine extremistische Haltung einzunehmen. Sein privates Umfeld könne bezeugen, dass er weder extremistisch geschweige denn rechtsradikal sei. Er sei kein Mitglied einer Partei, gehöre zu keiner Prepper- oder Reichsbürgerszene noch zu einer anderweitigen Gruppierung. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant von NPD, AfD, Reichsbürgerszene, Querdenkern oder Impfgegnern. In der Zeit von 2016 bis 2018 sei er mit einer Kubanerin befreundet und verlobt gewesen. Als Militärhistoriker sei er seit 1997 Mitglied und Förderer des Volksbunds Deutscher Kriegsgräberfürsorge und unterstütze diese mit regelmäßigen Spenden. Weiterhin sei er Mitglied des Vereins zur Bergung Gefallener in Osteuropa. Er sei zudem Förderer des Bildungswerks Stanislaw Hantz in Kassel. Dieser Verein biete Studienfahrten zu Gedenkstätten ehemaliger Konzentrations- und Vernichtungslager an. Diese habe auch er fünfmal besucht und er habe an zahlreichen Vorlesungen und Buchpräsentationen teilgenommen. Bei diesen sei es nicht um die Verherrlichung des Nationalsozialismus, sondern um eine kritische Auseinandersetzung und Aufarbeitung gegangen. Wenn er etwas kritisiere, dann tue er dies offen und stoße dabei hier und da auf Unverständnis oder Widerstand. Mit Frau G. habe er mehrfach sehr netten telefonischen Kontakt gehabt. Diese habe ihn in den Gesprächen auf die Überlastung der Behörde hingewiesen und ihn gebeten, er solle seinen Unmut über die lange Bearbeitungsdauer seiner Abrechnung schriftlich niederlegen. Die streitgegenständliche E-Mail habe er in der Annahme verfasst, diese ginge nur an Frau G. und nicht an den Funktionsverteiler der Abrechnungsstelle. Diesen Aufruhr habe er nicht beabsichtigt. Ein späteres Verbot, mit Frau G. noch einmal Kontakt aufzunehmen, habe er nicht verstanden und dieses auch nicht schriftlich erhalten. Der Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei strafrechtlich abgeurteilt und er habe sein Fehlverhalten eingesehen. Ein solcher Verstoß sei für einen Waffensammler ein kurzer Schritt. Die Verurteilung mit zehn Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar erheblich, begründe aber keinen Rückschluss auf fehlendes zukünftiges Vertrauen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Einsatzpflicht sei unangebracht. Richtig daran sei, dass er immer schon an einer solchen Messe habe teilnehmen wollen. Aufgrund einer Schulterprellung durch einen Fahrradsturz sei er nicht dienstfähig gewesen. Es sei ihm ärztlicherseits aber nicht untersagt gewesen, sich zu bewegen. Betreffend den Vorgang mit dem Inspekteur der Landespolizei K. liege ein Missverständnis vor. Er hege keinerlei Ressentiments gegen Herrn K.. Die Formulierung „arrogante Sau“ entspreche seiner häufig herzhaft übertriebenen Ausdrucksweise, habe aber keine Missachtung ausdrücken sollen und sei im Sinne von „coole Sau“ zu verstehen gewesen. Insgesamt vermittele die Aktenlage einen unzutreffenden Gesamteindruck. Er trage sein Herz am rechten Fleck, habe nie „geduckmäusert“ und immer kundgetan, wenn etwas gestört habe. Er habe seinen Dienst ordnungsgemäß versehen, sich x-fach bei delikaten Einsätzen im Ausland bewährt und sei vielfach gelobt worden. Er habe sich überall für Menschen – ungeachtet ihrer Rasse, Hautfarbe, Ethnie und Abstammung – engagiert. Aus dem internen Chat leite der Kläger eine politische Unzuverlässigkeit ab, weil er vorgeblich rechtsradikal sein solle. Es gebe aber weder innerdienstlich noch außerdienstlich auch nur einen einzigen Anlass, die die Zweifel des Klägers unterlegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2023 ergänzend Bezug genommen.