Beschluss
11 B 855/23 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:1106.11B855.23HGW.00
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Leitsätze
1. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist im Verfahren nach § 63 LDG M-V (juris: DG MV 2015) dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen, ohne nähere eigene Beweisaufnahme gewonnenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen. Das Gericht hat die Akten gegebenenfalls unter Berücksichtigung im Aussetzungsverfahren beigebrachter präsenter Beweismittel auszuwerten. (Rn.27)
2. Das Merkmal „voraussichtlich“ in § 40 Abs 1 S 1 LDG M-V (juris: DG MV 2015) verlangt, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird. (Rn.31)
3. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO). (Rn.31)
4. Darüber hinaus kann sich das Gericht auch auf die tatsächlichen Feststellungen eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils stützen, wenn sich hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt was regelmäßig zu bejahen sein wird , dass der Beamte die Straftat begangen hat. (Rn.31)
5. Bei einem Beamten, der im Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, das eine strafgerichtliche Verurteilung erwarten lässt, die zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führt, ist eine vorläufige Dienstenthebung erst recht zulässig. (Rn.35)
6. Sofern im Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 Nr 1 BeamtStG keine offensichtlichen Fehler im Strafurteil bei der Strafzumessung vorliegen, brauchen Erwägungen zur Maßnahmebemessung nicht angestellt werden. (Rn.35)
7. Die Begrifflichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes in § 40 Abs 1 S 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) ist auf das organisatorische, der Erfüllung des Behördenauftrages dienende Miteinander von Personen und Sachen bezogen. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist im Verfahren nach § 63 LDG M-V (juris: DG MV 2015) dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen, ohne nähere eigene Beweisaufnahme gewonnenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen. Das Gericht hat die Akten gegebenenfalls unter Berücksichtigung im Aussetzungsverfahren beigebrachter präsenter Beweismittel auszuwerten. (Rn.27) 2. Das Merkmal „voraussichtlich“ in § 40 Abs 1 S 1 LDG M-V (juris: DG MV 2015) verlangt, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird. (Rn.31) 3. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO). (Rn.31) 4. Darüber hinaus kann sich das Gericht auch auf die tatsächlichen Feststellungen eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils stützen, wenn sich hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt was regelmäßig zu bejahen sein wird , dass der Beamte die Straftat begangen hat. (Rn.31) 5. Bei einem Beamten, der im Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, das eine strafgerichtliche Verurteilung erwarten lässt, die zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führt, ist eine vorläufige Dienstenthebung erst recht zulässig. (Rn.35) 6. Sofern im Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 Nr 1 BeamtStG keine offensichtlichen Fehler im Strafurteil bei der Strafzumessung vorliegen, brauchen Erwägungen zur Maßnahmebemessung nicht angestellt werden. (Rn.35) 7. Die Begrifflichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes in § 40 Abs 1 S 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) ist auf das organisatorische, der Erfüllung des Behördenauftrages dienende Miteinander von Personen und Sachen bezogen. (Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die durch den Antragsgegner ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen. Der am xxx 1965 geborene, im Statusamt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) stehende Antragsteller ist beim Antragsgegner im Polizeidienst tätig. Der Antragsteller ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 38 und 23 Jahren. Vor Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Bis ins Jahr 2023 war der Antragsteller ehrenamtlich als Abgeordneter in der Gemeindevertretung von M. tätig. Die Ehefrau des Antragstellers ist Betreiberin der Spielothek „S.“ in M. Bis zur verfügten Untersagung der Nebentätigkeit vom 25. Februar 2019, übte der Antragsteller dort eine Nebentätigkeit als Spielhallenaufsicht aus. Mit innerdienstlicher Verfügung vom 18. Februar 2019 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, weil der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) durch den Antragsteller bestehe. Dieser sei seit dem 2. Januar 2019 bis einschließlich 18. Februar 2019 dienstunfähig erkrankt. Durch einen Artikel im Nordkurier vom 13. März 2019 sei öffentlich gemacht worden, dass der Antragsteller seinen Kollegen wegen einer Krankschreibung für eine zeugenschaftliche Anhörung nicht zur Verfügung gestanden habe, sich aber um sein Ehrenamt habe kümmern können. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Antragsteller schuldhaft seine Pflicht zur Erhaltung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit, hier konkret die Pflicht zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt habe. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren hinsichtlich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B-Stadt wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch (StGB) aus und verfügte gleichzeitig dessen Aussetzung. Würde sich dieser Verdacht erhärten, sei dem Antragsteller eine Verletzung seiner Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorzuwerfen. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt (Az. 303 Ds 1450/20) vom 8. November 2021 wurde der Antragsteller freigesprochen. Die Berufungskammer des Landgerichts B-Stadt (Az. 24 Ns 9/22) hob das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Gegen das Berufungsurteil legte der Antragsteller Revision ein. Diese ist beim Oberlandesgericht Rostock anhängig und noch nicht entschieden worden. Unter dem 25. Januar 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer vorläufigen Dienstenthebung an. Mit Bescheid vom 10. Februar 2023 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig vom Dienst. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt der dringende Verdacht bestehe, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Die vorläufige Dienstenthebung sei erforderlich, weil voraussichtlich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erwarten sei. Unter dem 28. Februar 2023 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass er im Rahmen der Prüfung einer Einbehaltung von Dienstbezügen vom Landesamt für Finanzen eine Besoldungsauskunft einholen werde und gab ihm die Gelegenheit, selbst zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Daraufhin übersandt der Antragsteller unter dem 21. März 2023 eine entsprechende Erklärung. Mit Bescheid vom 23. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 26. Mai 2023, ordnete der Antragsgegner die Einbehaltung von 40 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung die für die Erhebung der disziplinaren Klage zuständige Behörde anordnen könne, dass bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden könnten, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Dies sei hier der Fall. Zudem würde das monatliche Nettoeinkommen der Familie 4.954,22 EUR und die diesem gegenüberstehenden Ausgaben 2.392,44 EUR betragen. Dem Beamten müsse nach der Rechtsprechung jedoch ein Mindestlebensunterhaltsbeitrag in Höhe von 577,30 EUR (502,- EUR Regelsatz zzgl. 15 Prozent Aufstockung) zur Lebensführung verbleiben. Für den Partner einer Bedarfsgemeinschaft betrage der Regelsatz derzeit 451,- EUR. Bei den vom Antragsteller angegebenen Ausgaben seien der Rundfunkbeitrag sowie Handy- und Festnetzkosten nicht berücksichtigt worden, da sie im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthalten seien und daher anderenfalls eine Doppelanrechnung stattgefunden hätte. Kosten für Strom seien in Höhe von 100,- EUR pauschal angesetzt worden. Die Lebensversicherungen seien nicht berücksichtigungsfähig, weil die Möglichkeit bestehe, diese ruhend zu stellen. Sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung als auch die Einbehaltung von Dienstbezügen hat der Antragsteller am 31. Mai 2023 bzw. 27.Juni 2023 gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Einbehaltung der Dienstbezüge dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig seien. Im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Das Urteil des Landgerichts B-Stadt leide an vielfältigen sowie umfänglichen rechtlichen und tatsächlichen Fehlern und Widersprüchen. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Rechtsbeugung erscheine es nach fachkundiger Betrachtung als grenzwertig. Zur näheren Begründung sei auf die Schriftsätze zur Revisionsbegründung vom 6., 13. und 14. April 2023 verwiesen. Dem Bescheid über die Einbehaltung von Dienstbezügen fehle eine Bewertung der ihm vorgeworfenen Tatsachen. Weder finde die Verurteilung noch der Freispruch oder die Begründung der Revision Einzug in die Begründung. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor, der den Bescheid rechtswidrig mache und nicht geheilt werden könne. Zudem sei die Berechnung der Einbehaltung der Dienstbezüge durch den Antragsgegner rechtswidrig. Dem Beamten müsse die Möglichkeit bleiben, seine Schulden zu tilgen. Dem angegriffenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, ob die verschiedenen Darlehen bei verschiedenen Banken in die Berechnung mit einbezogen worden seien. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er zur Finanzierung des gemeinsamen Eigenheims einen Kredit bei der T.-Bank in Höhe von 62.400,- EUR abzuzahlen, welcher noch bis 2029 laufe und eine monatliche Belastung in Höhe von 806,10 EUR mit sich bringe. Zudem hätten beide einen Kredit bei der S...kasse D. über 25.634,13 EUR abzuzahlen, der zu einer monatlichen Belastung in Höhe von 470,83 EUR führe. Ebenfalls erhalte nicht er, sondern sein studierender Sohn das Kindergeld. Es werde monatlich direkt von der Familienkasse an ihn überwiesen. Nach der sog. Düsseldorfer Tabelle ergebe sich ein Gesamtbedarf bzw. Unterhaltsanspruch seines volljährigen Sohnes gegen ihn und seine Ehefrau in Höhe von monatlich 800,- EUR. Sein Sohn habe einen Rechtsanspruch gegen seine Eltern in dieser Höhe. Daher sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das „Wirtschaftsgeld“ an ihn in Höhe von 450,- EUR auf der Ausgabenseite keine Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich 100,- EUR des Kindergeldes Berücksichtigung gefunden hätten. Es erschließe sich ebenfalls nicht, weshalb das „Wirtschaftsgeld“ in Höhe von 500,- EUR, das unabhängig von seiner Bezeichnung eine Unterhaltsgewährung an seine Ehefrau darstelle, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die hier vorgenommene Kürzung gehe zudem über die in § 10 LDG M-V normierte maximale Bezügekürzung hinaus, sodass sie schon deswegen rechtswidrig sei. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 16 LDG M-V nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die Einbehaltung von Dienstbezügen durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Mai 2023 sowie die vorläufige Dienstenthebung durch Bescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2023 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Solche Zweifel könnten nicht bestehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ausspruch der Höchstmaßnahme bestehe. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Im Falle der Rechtskraft führe die Verurteilung bereits von Gesetzes wegen zum Verlust der Beamtenrechte. Daher sei die vorläufige Dienstenthebung erforderlich und verhältnismäßig. Ein hinreichender Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen habe, genüge zur Rechtfertigung. Dabei ergebe sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen würden. Hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt liege sogar ein „Mehr“ als nur die Erhebung der öffentlichen Klage bzw. Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Dem vom Antragsteller gemutmaßten Erfolg der Revision müsse bei der hier durch das Gericht nur summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts kein Gewicht beigemessen werden. Schon gar nicht sei die Aussicht auf Erfolg bzw. Misserfolg der Revision zu prüfen. Darüber hinaus sei auch die Höhe der Einbehaltung der Dienstbezüge nicht zu beanstanden. Mit Datum vom 22. März 2023 habe der Antragsteller den Erfassungsbogen über die persönlichen, dienstlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und mit einem Kontoausdruck vom 18. Februar bis 20. März 2023 ergänzt. Nachweise über etwaige Verbindlichkeiten seien nicht beigebracht worden. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens der Ehefrau des Antragstellers und des Kindergeldes des studierenden Sohnes ergebe sich bei einer Kürzung der Bezüge in Höhe von 40 Prozent auf der Einnahmenseite ein Betrag in Höhe von 3.572,96 EUR. Bei der Gegenüberstellung der Ausgaben in Höhe von 2.392,44 EUR verbliebe ein monatlicher Betrag zu Lebensführung in Höhe von 1.180,52 EUR. Dieser liege deutlich über dem Regelsatz einer Bedarfsgemeinschaft, der hier bei 1.028,30 EUR liege. Sowohl das Kindergeld in Höhe von 250,- EUR habe bei den Nettoeinkünften Berücksichtigung gefunden als auch die Miet- und Stromkosten (insgesamt 319,19 EUR) der Wohnung des studierenden Sohnes auf der Ausgabenseite. Entgegen der Argumentation des Antragstellers seien auch die zu tilgenden Darlehen hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem bestehe ein Unterhaltsanspruch des studierenden Sohnes des Antragstellers gegen ihn nur dann, wenn er nicht zuvor bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Eine Erklärung hierzu liege seitens des Antragstellers nicht vor. Darüber hinaus sei nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Nachweis erbracht worden, dass es sich bei der Zahlung i.H.v. 450,- EUR um eine dauerhafte und monatlich wiederkehrende handle. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen bestünden nicht. Es sei wahrscheinlicher, dass nach Abschluss des Disziplinarverfahrens auf die Höchstmaßnahme erkannt werde. Die Anordnungen nach §§ 40 und 41 LDG M-V stünden grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde. Die gerichtliche Prüfung sei daher darauf beschränkt, ob Ermessensfehler vorlägen. Nicht erforderlich sei, dass das Dienstvergehen im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und auch geklärt sei. Im Hinblick auf den erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme bestünden Besonderheiten, wenn – wie hier – bereits ein den Disziplinarvorwurf bestätigendes strafgerichtliches Urteil vorliege. Im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens sei das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden. Da das hiesige Verfahren als Eilverfahren ausgestaltet sei, müsse dies in Bezug auf die strafrechtliche aber noch nicht rechtskräftige Verurteilung auch hier gelten. Sehe der Beamte – wie hier – wegen eines Dienstvergehens einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegen – welche hier sogar bereits vorliege –, die zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führe, sei die vorläufige Dienstenthebung erst recht zulässig. Die Revision des Antragstellers gegen die landgerichtliche Verurteilung könne an der Einschätzung, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme bzw. der Verlust der Beamtenrechte von Gesetzes wegen nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher ist, als dass der Antragsteller das ihm vorgeworfenen Dienstvergehen nicht begangen habe, nichts ändern. Gegebenenfalls sei der Dienstherr verpflichtet, die verfahrensgegenständlichen Anordnungen aufzuheben, sollte sich Gegenteiliges ergeben. Im derzeitigen strafgerichtlichen Verfahrensstand bestehe jedoch keine Veranlassung ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zu haben. Darüber hinaus könne er die vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn ohne die Anordnung der Dienstbetrieb durch den vom behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahren betroffenen Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde und die Suspendierung zur voraussichtlichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Dabei werde der Disziplinarbehörde dahingehend ein Beurteilungsspielraum zugestanden. Die objektiven Tatumstände führten hier dazu, dass die dem Antragsteller zur Last gelegte Tat, insbesondere aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Geschädigten, für sich genommen schon einen vollständigen Vertrauensverlust auch der Allgemeinheit begründe. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung sei der Ansehensverlust des Antragstellers zu groß und die Integrität des Berufsbeamtentums unzumutbar belastet. Der Antragsteller sei derzeit objektiv untragbar. Hinsichtlich der verletzten Dienstpflichten sei das Dienstvergehen bei Bewertung seiner Einzelfallumstände von solchem Gewicht, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren sei. Schließlich sei anzumerken, dass, anders als der Antragsteller meine, § 10 LDG M-V hier keine Anwendung finde. Eine Kürzung der Dienstbezüge sei nicht ausgesprochen worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V zulässige Antrag auf Aussetzung der ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 40 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers ist unbegründet. Nach § 63 Abs. 2 LDG M-V sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.d. Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung nicht gegeben sind, mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die ernstlichen Zweifel zu bejahen sind, wenn es nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zumindest ebenso wahrscheinlich ist, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht erfolgen wird. Ist es dagegen überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme endet, ist die vorläufige Dienstenthebung nicht nach § 63 Abs. 2 LDG M-V auszusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 10 M 154/11 –, juris Rn. 6; so auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 22 zur vergleichbaren Norm des § 63 Abs. 2 BDG). Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen, ohne nähere eigene Beweisaufnahme gewonnenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen. Das Gericht hat die Akten – gegebenenfalls unter Berücksichtigung im Aussetzungsverfahren beigebrachter präsenter Beweismittel – auszuwerten (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. April 2011 – 16b DS 10.1120 –, juris Rn. 34; Gansen, DiszR, 52. Aufl., Stand 07/2019, § 63 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die – möglicherweise später erfolgende – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, d.h. die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 15 B 20/21 MD, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, auf Rechtsfolgenseite anstelle der Disziplinarbehörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. Weiß in: GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Rn. 53 zu § 63 BDG). 1. Nach diesen Maßstäben hat das erkennende Gericht vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen vorläufigen Dienstenthebung. Zunächst sind keine Verfahrensfehler im behördlichen Disziplinarverfahren, welche auch auf die streitbefangene disziplinarrechtliche Suspendierungsverfügung durchschlagen würden, ersichtlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 des BeamtStG erfolgen wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt dabei nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 VR 6.21 –, juris Rn. 10 zur vergleichbaren Norm des § 38 Abs. 1 BDG). Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Hinreichender Tatverdacht bedeutet dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist, jedoch mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung. Er liegt daher vor, wenn für das über die Zulassung der Anklage entscheidende Strafgericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 2 WDB 1/02 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 16a DS 19.1720 –, juris Rn. 17). Darüber hinaus kann sich das Gericht im Verfahren nach § 63 LDG M-V, aufgrund der nur beschränkt möglichen tatsächlichen Sachverhaltsprüfung auch auf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils stützen. Dies gilt in jedem Fall, wenn das Urteil rechtskräftig geworden und dessen tatsächliche Feststellungen Bindungswirkung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V entfalten. Selbst wenn jedoch ein Strafurteil noch nicht rechtkräftig geworden ist, kann sich das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf stützen, wenn sich hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Beamte die Straftat begangen hat. Dies dürfte im Regelfall zu bejahen sein (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211.10 –, juris Rn. 19; Gansen, DiszR, 52. Aufl., Stand 07/2019, § 63 Rn. 14). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich der Antragsteller unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Denn es ist nicht nur Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn erhoben worden, sondern in der Berufungsinstanz wurde der Antragsteller vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller schuldhaft seine Pflichten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – hier die ihm obliegende Pflicht zum Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf des Polizeibeamten erfordert – verletzt hat und damit ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt mit Urteil vom 8. November 2021 freigesprochen worden ist, ergibt sich für die Kammer keine andere Bewertung. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Zweifel an der Tatbegehung durch die Angeklagten bestünden und sie daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen wären. Maßgeblich stellte es darauf ab, dass der Geschädigte ein widersprüchliches Aussageverhalten gezeigt habe und später auch Annahmen wiedergeben, mithin den Tathergang rekonstruiert habe, ohne sich an diesen zu erinnern. Nach summarischer Prüfung folgt die erkennende Kammer den Feststellungen und Einschätzungen des Berufungsgerichts. Die Ausführungen in dem Berufungsurteil überzeugen. Das Landgericht hat den Sachverhalt umfangreich ermittelt und ausführlich und nachvollziehbar seine Erwägungen, die zur Entscheidung geführt haben, dargelegt. Es ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Hierbei hat es neben der Aussage des Geschädigten auch weitere belastende und tatbezogene Beweismittel und Indizien, wie beispielsweise gutachterliche Ausführungen eines Gerichtsmediziners, Holzsplitter, Einlassungen weiterer, auch sachverständiger Zeugen herangezogen, in Beziehung zueinander gesetzt und nachvollziehbar bewertet und gewürdigt. Die vom Antragsteller beigefügten Revisionsbegründungen vermögen an der im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung des dem berufungsgerichtlichen Urteils zugrundeliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. Darüber hinaus ist ein Eingehen im hier maßgeblichen Rahmen auf strafprozessuale oder -rechtliche Einzelfragen weder geboten noch zulässig (vgl. insoweit auch VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 16a DS 19.1720 –, juris Rn. 19). Im Falle eines Erfolgs der Revision hat der Antragsgegner diesen Umstand zur Kenntnis zu nehmen und bei der Bewertung, ob die vorläufige Dienstenthebung weiterhin gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller wegen des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens seine Beamtenrechte verliert. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt insoweit vor. Bei einem Beamten, der im Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, das eine strafgerichtliche Verurteilung erwarten lässt, die zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führt, ist eine vorläufige Dienstenthebung erst recht zulässig (vgl. GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Rn. 71 zu § 38 BDG und zur gleichlautenden Vorschrift der BDO BVerwG, Beschluss vom 2. April 1997 – 1 DB 3/97 –, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Der Antragsteller ist vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 20. Januar 2023 zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber es ist dennoch zulässig, die gegenständliche Anordnung auf die dort vorgenommene Strafzumessung zu stützen. Es besteht im Verhältnis zum Disziplinarrecht ein Vorrang des Straf- und Strafprozessrechts (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 16a DS 19.1720 –, juris Rn. 19), sodass der Antragsgegner grundsätzlich nicht gehalten ist, eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen. Durchgreifende, mithin offensichtliche Fehler bei der vom Landgericht B-Stadt vorgenommenen Strafzumessung bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Daher war es hier auch nicht erforderlich, dass der Antragsgegner eigene Erwägungen zur Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren anstellt. Im Falle des Verlustes der Beamtenrechte von Gesetzes wegen spielen etwaige Milderungsgründe keine Rolle. Sie mussten vom Antragsgegner daher nicht ermittelt oder bewertet werden. Darüber hinaus begründete der Antragsgegner seine Entscheidung auch damit, dass durch den Verbleib des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Dies entspricht der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V und ist nicht zu beanstanden. Die Begrifflichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ist auf das organisatorische, der Erfüllung des Behördenauftrages dienende Miteinander von Personen und Sachen bezogen (vgl. GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Rn. 56 zu § 38 BDG). Aus der Sicht des Antragsgegners sei, aufgrund der dem Berufungsurteil zu entnehmenden objektiven Tatumständen und der erheblichen Beeinträchtigungen des Geschädigten, ein vollständiger Vertrauensverlust auch der Allgemeinheit eingetreten, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führe. Dies insbesondere auch aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere des großen öffentlichen Interesses (wie die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Zeitungsausschnitte belegen) – und dem fehlenden Vertrauen gegenüber dem Antragsteller. Eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten sei daher ausgeschlossen und hierunter würde die Aufgabenerfüllung – auch anderer Beamten – ernsthaft leiden. Diese Erwägungen sind angesichts der Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der gefährlichen Körperverletzung gegen den Geschädigten stehen, nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Gericht steht nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu, da es sein Ermessen nicht an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens der Behörde setzen darf (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, 2. Aufl., BDG, § 63 Rn. 16). Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Unschädlich ist, dass der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine Ermessenserwägungen ergänzt hat. Diese waren bereits im gegenständlichen Bescheid angelegt. Ein Ermessensausfall, wie ihn der Antragsgegner behauptet, kann die Kammer nicht erkennen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass er Ermessen auszuüben hat. Anders ist der Verweis im gegenständlichen Bescheid vom 10. Februar 2023, dass er die vorläufige Dienstenthebung für erforderlich und verhältnismäßig hält, nicht zu verstehen. 2. Ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezüge durch Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2023 bestehen ebenfalls nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V vorliegen. Dies ist hier der Fall (s.o.). Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Festsetzung der Höhe der Einbehaltung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat diese ihre Entscheidung unter Einholung und Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers getroffen. Soweit dieser behauptet, der Antragsgegner habe die Kreditbelastung durch die Darlehen bei der T...bank und S...kasse D. nicht berücksichtigt, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausweislich des sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks vom 17. Mai 2023 sind beide Darlehen bei der Berechnung der Einkommens- und Ausgabenseite vom Antragsgegner berücksichtigt worden. Unschädlich ist dabei, dass sich die detaillierte Berechnung nicht im Bescheid über die Einbehaltung von Dienstbezügen wiederfindet, sondern lediglich die Ergebnisse benannt worden sind. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass dem Antragsteller für seinen Sohn N. Kindergeld in Höhe von 250,- EUR zufließt. Der Antragsteller hat der Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. März 2023 einen Auszug seiner Umsätze auf dem Konto bei der D.-Bank zur IBAN: XXX in der Zeit vom 18. Februar 2023 bis 20. März 2023 beigefügt. Bei diesem Konto handelt es sich um das Girokonto des Antragstellers. Jedenfalls ist weder den Verwaltungsvorgängen noch der Gerichtsakte Gegenteiliges zu entnehmen. Als Umsatz ist eine Gutschrift der Familienkasse in Höhe von 250,- EUR zu entnehmen, der handschriftlich mit „Kindergeld N.“ kommentiert wurde. Die Behauptung des Antragstellers, das Kindergeld werde an seinen Sohn direkt überwiesen, ist deswegen nicht nachvollziehbar. Sie wurde auch nicht substantiiert. Anders als es der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2023 dargestellt hat, hat der Antragsteller auch ihm gegenüber nicht behauptet, dass das Kindergeld an seinen Sohn direkt gezahlt wird (vgl. E-Mail des Antragstellers an seinen Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2023, Bl. 69 d. GA). Darüber hinaus ist die Tabelle zur Berechnung der Einnahmen und berücksichtigungsfähigen Ausgaben des Antragsgegners auf Bl. 103 ff. des Verwaltungsvorgangs nicht so zu verstehen, dass 100,- EUR vom Kindergeld für den Sohn des Antragstellers berücksichtigt wurden. Das Kindergeld wird vom Antragsgegner auf der Einnahmenseite vollständig als Einkommen berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist, weil es dem Antragsteller tatsächlich zufließt. In der Tabelle wurden lediglich in derselben Zeile und daher etwas unübersichtlich die vom Antragsteller angegeben Stromkosten in Höhe von 164,- EUR für sein Wohnhaus aufgeführt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass lediglich 100,- EUR davon als Ausgaben anerkannt werden. Bei den 164,- EUR handelt es sich um einen Abschlag an den Stromanbieter. Dieser kann aber seitens des Antragstellers verringert werden. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner dies vom Antragsteller verlangt. Jedenfalls hat er nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass 100,- EUR monatlicher Stromabschlag unzureichend ist, um seinen Stromverbrauch abzugelten. Der Antragsgegner hat außerdem vorliegend den Gesamtbedarf des Haushaltes des Antragstellers ermittelt. Daher ist nicht zu beanstanden, dass er die Zahlung eines „Wirtschaftsgeldes“ an die Ehefrau des Antragstellers auf der Ausgabenseite nicht berücksichtigt hat. Es ist nicht vorgetragen worden, dass seine Ehefrau davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bedient. Würde eine Anerkennung erfolgen, müsste die Zahlung außerdem als Einkommen auf Seiten seiner Ehefrau Berücksichtigung finden, sodass ein Effekt auf das Ergebnis der Einnahmen-Ausgabenberechnung ohnehin ausbliebe. Anders als der Antragsteller meint, ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner einen monatlichen Betrag i.H.v. 450,- EUR an den Sohn des Antragstellers, N., auf der Ausgabenseite unberücksichtigt gelassen hat. Der Antragsteller hat, obwohl dies in Anbetracht des richterlichen Hinweises vom 21. August 2023 an den Antragsgegner und dessen Erwiderung darauf nahegelegen hätte, nicht glaubhaft gemacht, dass die Zahlung tatsächlich den Lebensunterhalt seines Sohnes sicherstellen und nicht nur einen einmaligen Bedarf absichern soll. Der Kammer liegt allein der im Verwaltungsverfahren übersandte Kontoauszug für den Zeitraum 18. Februar bis 20. März 2023 vor. Daraus wird ersichtlich, dass die Zahlung mittels Überweisung erfolgte. Würde es sich bei der Zahlung um einen Betrag zur Sicherung des monatlichen Lebensunterhalts des Sohnes handeln, hätte es nahegelegen, einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten und nur im Falle eines außergewöhnlichen Mehrbedarfs eine zusätzliche Überweisung zu tätigen. Trotz der nachhaltigen Weigerung des Antragsgegners, den Betrag als Unterhaltsleistung anzuerkennen, hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass er entsprechende Zahlungen monatlich in der Vergangenheit geleistet hat, was nahegelegen hätte. Stattdessen behauptet er nur, dass seit der Aufnahme des Studiums durch seinen Sohn im Jahr 2018 jeden Monat mindestens 450,- EUR von ihm gezahlt worden sind. Schließlich geht der Antragsteller fehl in der Annahme, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Hier ist eine Einbehaltung der Dienstbezüge streitgegenständlich. § 41 LDG M-V bietet hierfür die Rechtsgrundlage. § 10 LDG M-V findet im Gegensatz dazu Anwendung, wenn – anders als hier – das Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen wurde und als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge verfügt worden ist. Auch § 16 LDG M-V findet hier keine Anwendung. Zum einen ist das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig beendet worden und zum anderen ist gegen den Antragsteller noch keine Disziplinarmaßnahme verfügt, geschweige denn das Disziplinarverfahren abgeschlossen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.