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Beschluss

DL 13 S 2211/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ist statthaft, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. • Ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil kann in einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als hinreichender Anlass gelten, um überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein dienstliches Fehlverhalten anzunehmen. • Bei Korruptions- und Vorteilsdelikten spricht die Pflichtwidrigkeit des Forderns oder Annehmens von Vorteilen in der Regel für die Entfernung aus dem Dienst; der Umstand, dass kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, entlastet nur eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Dienstenthebung wegen überwiegender Wahrscheinlichkeit der Bestechlichkeit • Die vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ist statthaft, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. • Ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil kann in einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als hinreichender Anlass gelten, um überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein dienstliches Fehlverhalten anzunehmen. • Bei Korruptions- und Vorteilsdelikten spricht die Pflichtwidrigkeit des Forderns oder Annehmens von Vorteilen in der Regel für die Entfernung aus dem Dienst; der Umstand, dass kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, entlastet nur eingeschränkt. Der Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes wurde strafgerichtlich wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Gegenstand eines Berufungsverfahrens. Anlass war ein Telefonat, in dem der Beamte für seine Tochter eine erhöhte Kaution von 1.300 EUR und im Gegenzug eine Kompensation durch einen reduzierten Kaufpreis bei einem künftigen Grundstückserwerb der städtischen Wohnungsbaugesellschaft vorschlug. Die Wohnungsbaugesellschaft lehnte ab; es entstand kein finanzieller Nachteil für die Stadt. Der Oberbürgermeister leitete ein Disziplinarverfahren ein und setzte den Beamten mit Verfügung vorläufig des Dienstes nach § 22 Abs. 1 LDG ab sowie eine teilweise Einbehaltung der Bezüge an. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Dienstenthebung ab. Der Beamte legte Beschwerde beim VGH ein und rügte insbesondere die Tatsachenwürdigung und das Verhältnismäßigkeitsgebot. • Anwendbares Recht ist das Landesdisziplinargesetz (LDG); einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach §§ 21 ff. LDG erfolgt nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Die Beschwerde ist nach §§ 146 ff. VwGO zu prüfen, der Senat prüft aber beschränkt und summarisch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Voraussetzung der entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG) ist die Prognose, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. • Im summarischen Verfahren genügt es, dass überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Dienstvergehen besteht; eine (noch nicht rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilung begründet regelmäßig einen solchen hinreichend begründeten Verdacht. • Das Amtsgericht hat die Tatbestände und die Rolle des Antragstellers hinreichend festgestellt; seine Kompetenz, bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte zu tätigen, ist durch Dienstanweisung belegt. • Korruptive Handlungen oder das aktive Fordern von Vorteilen wiegen schwer und rechtfertigen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst, besonders bei Inhabern herausgehobener Vertrauensaufgaben. • Entlastende Umstände (keine wirtschaftlichen Schäden, lange untadelige Dienstzeit, gesundheitliche Belastungen) reichen nicht aus, die prognostische Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beamten zu ändern; das Vertrauensverhältnis ist voraussichtlich endgültig zerstört. • Die Disziplinarbehörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; die vorläufige Dienstenthebung war verhältnismäßig und geboten, um Dienstbetrieb und Integrität zu sichern. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen. Es besteht nach der summarischen Prüfung überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat und dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren zu erwarten ist. Daher war die vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gerechtfertigt; die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung überwiegen gegenüber dem Interesse des Beamten an der weiteren Ausübung des Dienstes. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.