Urteil
11 A 1873/22 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2024:0305.11A1873.22HGW.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 39 Abs 4 S 1 und 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) sind die im behördlichen Disziplinarverfahren aufgestellten gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsstreits stets erstattungsfähig, wenn der Dienstherr die entstandenen Auslagen gemäß § 39 Abs. 3 LDG M-V (juris: DG MV 2015) trägt. (Rn.17)
2. Einer gesonderten Zuziehungsentscheidung, wie etwa in § 80 Abs 2 VwVfG geregelt, bedarf es grundsätzlich nicht. (Rn.25)
Tenor
1. Die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 2. November 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 v.H. und der Kläger zu 20 v.H.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 39 Abs 4 S 1 und 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) sind die im behördlichen Disziplinarverfahren aufgestellten gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsstreits stets erstattungsfähig, wenn der Dienstherr die entstandenen Auslagen gemäß § 39 Abs. 3 LDG M-V (juris: DG MV 2015) trägt. (Rn.17) 2. Einer gesonderten Zuziehungsentscheidung, wie etwa in § 80 Abs 2 VwVfG geregelt, bedarf es grundsätzlich nicht. (Rn.25) 1. Die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 2. November 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 v.H. und der Kläger zu 20 v.H. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. HS VwGO zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 2. November 2022 begehrt. Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Feststellungsantrag unzulässig. Es fehlt bereits das Feststellungsinteresse. Die bestehenden Rechtsfragen sind im Rahmen des Anfechtungsbegehrens zu klären, so dass insoweit die Rechtslage nicht mehr unklar ist. Die in Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 2. November 2022 geregelte negative Zuziehungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 1. HS VwGO). Die dem Kläger durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten entstandenen Gebühren und Auslagen sind im gesetzlichen Rahmen erstattungsfähig (§ 39 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 LDG M-V). § 39 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V bestimmt, dass, soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig (Satz 2). Die Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat das Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingestellt. Damit trägt er gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V die entstandenen Auslagen, wie auch unter Ziffer 2 des Bescheides festgestellt. Zu diesen gehören im Falle einer Beauftragung eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V stets auch die im gesetzlichen Rahmen entstandenen Gebühren und Auslagen. Entgegen der Annahme des Beklagten bedarf es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V keiner positiven Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten unter Beachtung der Notwendigkeit, wie etwa in § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO normiert. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des VG Greifswald und des VG Wiesbaden finden demnach vorliegend keine Anwendung. Der in § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO normierte strenge Notwendigkeitsmaßstab für die Zuziehungsentscheidung folgt aus der gesetzgeberischen Wertung, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 10. Februar 2020 – 3 A 1798/19 HGW –, Rn. 18, juris zur gesetzgeberischen Grundentscheidung). Dieser strenge Maßstab gilt jedoch im behördlichen Disziplinarverfahren nicht, da der Gesetzgeber insoweit eine andere Grundwertung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten getroffen hat. Der Gesetzgeber wollte für das Disziplinarverfahren über die allgemeine Regel des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinausgehend die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes immer für erstattungsfähig erklären (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 15 A 14/19 –, juris Rn. 5 zur vergleichbaren Regelung im § 73 DG LSA; VG Trier, Urteil vom 20. November 2008 – 3 K 579/08.TR –, Rn. 22, juris zur vergleichbaren Regelung des § 110 Abs. 1 LDG Rheinland-Pfalz). Satz 2 stellt daher lediglich klar, dass die gesetzlichen Gebühren eines Bevollmächtigten oder Beistands erstattungsfähig sind (vgl. Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V, LT-Drucksache 6/4470, S. 34). Letztlich folgt dies schon aus dem Wortlaut der Norm, nach dem Gebühren und Auslagen „im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig“ sind. Entgegen den Formulierungen in § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es nicht erforderlich, die „Zuziehung eines Bevollmächtigten“ für notwendig zu erklären, damit die Gebühren und Auslagen erstattet werden können. Die Regelungen des § 39 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 LDG M-V ist damit nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck mit der Regelung in § 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO vergleichbar, die die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens normieren. So heißt es in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO: Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Aufgrund dieses regelungstechnischen Gleichlaufs lassen sich die Grundsätze zum Maßstab notwendiger zweckentsprechender Rechtsverfolgung des § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Beachtung der für das Disziplinarverfahren geltenden Besonderheiten auf § 39 Abs. 4 Satz 1, 2 LDG M-V übertragen. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO – und somit des § 39 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V – aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen, es ist selbst ohne Belang, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 – 11 A 1/99, 11 KSt 2/99 –, juris). § 39 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V konkretisiert nun – so wie auch die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO – den Maßstab der Notwendigkeit nach § 39 Abs. 4 Satz 1 VwGO bzw. § 162 Abs. 1 VwGO für einen wesentlichen und typischen Aufwand eines Beteiligten, nämlich die Vergütung eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts. Die Vorschrift macht es entbehrlich, bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigte im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Von dieser Notwendigkeit ist vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmslos („stets“) auszugehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 20 A 88.40116, u.a. –, juris Rn. 9; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 162 Rn. 56 zur Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Aufwendungen brauchen auch der Höhe nach nicht auf ihre Notwendigkeit geprüft zu werden, wenn nur die gesetzliche Vergütung verlangt wird. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind ausnahmsweise dann nicht zu erstatten, wenn seine Heranziehung gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. offensichtlich gegen das Gebot verstößt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Die Heranziehung muss offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 162 Rn. 10; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 58 zur Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Grenze ist vorliegend nicht erreicht. Der Kläger hat durch die Zuziehung weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen noch gegen seine allgemeine Kostenminimierungspflicht. Im Zeitpunkt der Hinzuziehung des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Mai 2022 war nicht offensichtlich, dass das seit dem Jahr 2020 laufende Disziplinarverfahren zugunsten des Klägers eingestellt werden würde. Vielmehr hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich am 10. Mai 2022 Stellung genommen. Seine Anhörung erfolgte dann am 21. Juni 2022. Erst im Juli 2022 hat der Beklagte dann im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen bestünden. Soweit der Beklagte vorträgt, die Einstellung des Disziplinarverfahrens wäre evident gewesen, da die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eröffnet habe, dringt er damit nicht durch. Denn der Beklagte hatte bereits im März 2021 und dann nochmal im März 2022 von der Staatsanwaltschaft die Benachrichtigung erhalten, dass kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Trotzdem wurde das Disziplinarverfahren erst im November 2022 eingestellt. Wäre die Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der Nichtbestätigung der erhobenen Vorwürfe derart evident gewesen, wie von dem Beklagten behauptet, wäre das Disziplinarverfahren früher einzustellen gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des geltenden Beschleunigungsgrundsatzes im Disziplinarrecht, vgl. § 4 LDG M-V. Gerade die Dauer des Verfahrens und die streckenweise Untätigkeit des Beklagten lässt die Zuziehung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V als notwendig erscheinen. Auch der disziplinarrechtliche Vorwurf – Geheimnisverrat – und die damit einhergehende mögliche Schwere der Disziplinarmaßnahme wie auch die Folgen des laufenden Disziplinarverfahrens für den Beamten sprechen dagegen, dass der Kläger durch die Bevollmächtigung gegen Treu und Glauben bzw. die Kostenminimierungspflicht verstoßen haben könnte. Auf die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger im Disziplinarrecht geschult ist oder besondere verfahrensrechtliche Kenntnisse hat, kommt es dagegen entscheidungserheblich nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Rechtsfragen des Falls als eher schwierig oder eher einfach einzuordnen sind. So darf beispielsweise eine Behörde, die über rechtskundige Mitarbeiter verfügt, im Rahmen des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Rechtsanwalt einschalten, selbst wenn es sich um eine Routineangelegenheit handelt, die zum juristischen Alltag gehört. Dies folgt daraus, dass die Unterliegensregelung des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit auch § 39 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V gerade diese Abgrenzungsfragen vermeiden soll (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, 44. EL März 2023, VwGO § 162 Rn. 36). Unter Beachtung dieser Maßgaben folgt die Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Kosten für einen Bevollmächtigten im Rahmen eines behördlichen Disziplinarverfahrens unmittelbar aus dem in § 39 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 LDG M-V normierten Unterliegensprinzip. Einer gesonderten Zuziehungsentscheidung, wie in § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO normiert und die als eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG durch Verpflichtungsklage beantragt werden könnte (vgl. Schoch/Schneider/Baer, 3. EL August 2022, VwVfG § 80 Rn. 10), bedarf es somit nicht. Die Kostentragungspflicht des Beklagten ergibt sich somit aus Ziffer 2 des Bescheides in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 LDG M-V (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 – VG 15 A 14/19 –, juris zu den vergleichbaren Regelungen des § 73 Abs. 2, Abs. 3 DG LSA). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Kläger ist Landesbeamter im Polizeidienst. Der Beklagte leitete gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2020 ein, welches mehrfach ausgesetzt wurde. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war der Vorwurf einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Kläger. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt teilte auf Nachfrage dem Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2021 und vom 29. März 2022 mit, dass kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde. Anfang Mai 2022 mandatierte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Eine Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 10. Mai 2022 Akteneinsicht und begleitete den Kläger bei seiner Anhörung am 21. Juni 2022. Am 5. Juli 2022 wurde dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt, wonach sich der Vorwurf nicht bestätigt habe. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2022 die Einstellung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde das Verfahren eingestellt (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 der Einstellungsverfügung trägt der Beklagte die im Verfahren entstandenen Auslagen. Die Aufwendungen für den Bevollmächtigten wurden für nicht notwendig erklärt (Ziffer 3). In der Begründung führte der Beklagte zu Ziffer 3 aus, dass der Kläger als Polizeibeamter nicht rechtsunkundig sei. Die Ausübung des Polizeiberufs bedürfe einer sicheren Anwendung von Rechtsnormen. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Normen seien alle im Landesbeamtengesetz (LBG M-V) und im Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) geregelt und der Verfahrensablauf sei leicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt habe keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten enthalten. Es sei für den Kläger zumutbar gewesen, das Verfahren selbst zu führen. Der Kläger hat am 7. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, dass die Ablehnung unzulässig sei. Der Fall sei nicht einfach gelagert gewesen. Dies folge schon aus der langen Verfahrensdauer. Es sei nicht ausschlaggebend, dass das Disziplinarverfahren gesetzlich geregelt sei, da dies für alle Verfahren gelte und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nach Ansicht des Beklagten somit nie notwendig wäre. Dass Disziplinarverfahren sei für ihn auch mit einer erheblichen Belastung einhergegangen, bis zum Ausschluss der Teilnahme am Beförderungsverfahren. Darüber hinaus wiege der Vorwurf des Geheimnisverrats schwer und könne mit den höchsten Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, sodass die Hinzuziehung eines beamtenrechtlich spezialisierten Anwalts gerechtfertigt sei. Er habe erst im Mai 2022 seinen Prozessbevollmächtigten mandatiert, da der Beklagte keine Bereitschaft gezeigt habe, sein Verfahren in angemessener Zeit abzuschließen. Im Übrigen werden auf die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 LDG M-V verwiesen, nach der die Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen stets erstattungsfähig seien, wenn – wie hier – der Dienstherr die Kosten und Auslagen zu tragen habe. Der Kläger beantragt, Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 2. November 2022, Az.: SB PB-202-20650, aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die entstandenen Aufwendungen im Disziplinarverfahren für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten im gesetzlichen Rahmen zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass nur die Aufwendungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V zu erstatten seien, die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren“. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Ergänzend zu der Argumentation in der Einstellungsverfügung sei zu beachten, dass die Beweise, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, bereits vor der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten vorgelegen haben. Dem in einem Beurteilungsbogen als vielseitig interessiert und einarbeitungsfähig beschriebenen Kläger sei zumutbar gewesen, zu erkennen, dass das Verfahren eingestellt werden würde. Die Schulung im Disziplinarrecht gehöre zum Ausbildungsplan von Polizisten im Vollzugsdienst und der Kläger sei mit Kriminalermittlungen vertraut. Zwischen der verfahrensgegenständlichen Rechtsmaterie und der beruflichen Erfahrung des Klägers bestehe ein derartiger Zusammenhang, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, das Verfahren selbst zu führen. Auf die Entscheidung des VG Greifswald (3 A 1798/19 HGW) und des VG Wiesbaden (6 K 102/15) zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG werde verwiesen. Die Länge des Verfahrens ergebe sich daraus, dass das Disziplinarverfahren wegen des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt gewesen sei und deshalb keine behördeneigenen Ermittlungen geführt worden seien. Die Dauer lasse keine Rückschlüsse auf die vermeintliche Schwierigkeit des Verfahrens zu. Mit der Mandatierung eines Bevollmächtigten hätte zugwartet werden können, bis die Ermittlungen tatsächlich geführt werden. Der Kläger hätte auch selbst Akteneinsicht beantragen können. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2024 Bezug genommen.