Urteil
15 A 14/19
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0308.15A14.19.00
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Leitsätze
1. Durch ärztliche und psychologische Stellungnahmen bestätigte Konfliktsituationen des Beamten, müssen im Rahmen der Gesamtabwägung und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten als Milderungs- und Entlastungsgrund herangezogen und berücksichtigt werden (Weiterentwicklung der Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, juris)(Rn.82)
2. Auch in anderen gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten können über § 98 VwGO, § 411 a ZPO in das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeführt werden.(Rn.64)
3. Zu den Voraussetzungen eines Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbotes wegen Zeitablaufs.(Rn.101)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch ärztliche und psychologische Stellungnahmen bestätigte Konfliktsituationen des Beamten, müssen im Rahmen der Gesamtabwägung und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten als Milderungs- und Entlastungsgrund herangezogen und berücksichtigt werden (Weiterentwicklung der Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, juris)(Rn.82) 2. Auch in anderen gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten können über § 98 VwGO, § 411 a ZPO in das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeführt werden.(Rn.64) 3. Zu den Voraussetzungen eines Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbotes wegen Zeitablaufs.(Rn.101) Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (1.) sowie der Disziplinarklage (2.) liegen nicht vor und der Beklagte hat ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (3.), welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes (§ 11 DG LSA) nach sich zieht (4.). Im Ergebnis steht der Ahndung des Dienstvergehens aber das absolute Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA entgegen (5.). 1.) Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 5/19; juris). Der Kläger hat das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Zuständig für die Einleitung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA der Dienstvorgesetzte des Beamten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist die Einleitung aktenkundig zu machen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Danach ist der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten (in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) vorgesehen. An deren Stelle trat die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA genügen muss. Der klagende Präsident des Oberlandesgerichts war gemäß § 17 Abs. 1 DG LSA befugt, mit Verfügung vom 21.03.2013 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beklagten war damals zwar nach § 1 Satz 3 der Gerichtsvollzieherverordnung (GVO) der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt gewesen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA kann der höhere Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren jedoch jederzeit an sich ziehen und auch das Verfahren einleiten. Höherer Dienstvorgesetzter des Beklagten war im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens neben dem Präsidenten des Landgerichts der Präsident des Oberlandesgerichts. Denn er übt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGGVG LSA die Dienstaufsicht über das Oberlandesgericht und die weiteren Gerichte seines Geschäftsbereiches aus. Hierzu gehörte im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten auch das Amtsgericht B-Stadt. Die Unterzeichnung der Einleitungsverfügung durch den nach dem damaligen Verwaltungsgeschäftsverteilungsplan zuständigen und auch zeichnungsberechtigten Referenten "i. A." und die Billigung der Verfügung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts genügen den formellen Anforderungen der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Weil keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk über die Einleitung des Verfahrens bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk muss die sich die unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben. Er muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu eigen gemacht haben (BVerwG, B. v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, juris, Rdnr. 7). Der Vermerk über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten vom 21.03.2013 ist dem Kläger zuzuordnen, weil er sie mit dem Vermerk "Einverstanden" versehen und mit seiner Paraphe abgezeichnet hat. So genügt nach der Rechtsprechung der Kammer auch eine Ausdehnung der Ermittlungen erst im Ermittlungsbericht, wenn dieser von dem Dienstvorgesetzten ausdrücklich durch seine Unterschrift gebilligt und dem Beamten übersandt wird (VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 5/19; juris). Auch genügt die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 04.06.2014 den Mindestanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zu Last gelegt wird. Im Schreiben vom 04.06.2014 eröffnete ihm der Kläger, es bestünde der Verdacht, der Beklagte habe beim Schuldner vereinnahmte Gelder nicht an den Gläubiger abgeführt, was eine die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Untreue i. S. d. § 266 StGB darstelle. Anders als die Vorschrift über die Bestimmtheitsanforderungen der Disziplinarklageschrift (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) erfordert die Regelung zur Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA keine weiteren Angaben zu Zeit, Ort und Art und Weise der Begehung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Solche Angaben sind in der Mitteilung der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht geboten, weil die Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung sich in aller Regel erst aus den noch durchzuführenden Ermittlungen ergeben werden. Bei der das Ermittlungsverfahren abschließenden Anhörung hat der Kläger dem Beamten das Untersuchungsergebnis in hinreichendem Umfang bekannt gegeben. Es ist nicht in § 30 DG LSA ausdrücklich gesetzlich geregelt, ob dem Beamten bei der abschließenden Anhörung das Untersuchungsergebnis bekannt zu geben ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers zur entsprechenden Regelung des BDG ist der Dienstvorgesetzte aber verpflichtet, dem Beamten das Untersuchungsergebnis bekannt zu machen (vgl. BT-Drs. 14/4659, Seite 43). Denn das Schlussgehör kann nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn dem Beamten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind, wenn er also darüber informiert ist, welche Vorwürfe weshalb als erwiesen angesehen werden. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zur Schlussanhörung nach der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 30 BDG wörtlich: "Die Durchführung dieser Anhörung bedingt eine Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen, was nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts selbstverständlich ist und deshalb im Gesetz nicht eigens Erwähnung finden muss." (Baunack in: Köhler/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 30, Rdnr. 4 m. w. N.). Zur Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist es nicht erforderlich, dem Anhörungsschreiben einen Ermittlungsbericht beizufügen. Auch ist es nicht geboten, im Anhörungsschreiben das Untersuchungsergebnis in epischer Breite darzustellen. Es genügt, wenn in dem Anhörungsschreiben dem Beamten die für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und er informiert wird, welche Vorwürfe aus welchen Gründen als erwiesen angesehen werden. Diese zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs erforderlichen Informationen konnte der Beklagte bereits dem Schreiben des Klägers vom 02.07.2018 entnehmen. In dem Schreiben wird unter Bezugnahme auf die Berichte der Prüfungsbeamtin vom 20.09.2013 und vom 03.12.2013 und dem im strafgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen als erwiesen und die Aberkennung des Ruhegehaltes als gerechtfertigt ansieht. Bereits das Schreiben vom 02.07.2018 sieht das erkennende Gericht als Anhörung des Beamten an. Denn es enthält die für eine abschließende Anhörung notwendigen Belehrungen und Fristsetzungen. In der darauffolgenden abschließenden Anhörung mit Schreiben vom 05.11.2018 musste der Kläger das dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 02.07.2018 mitgeteilte Untersuchungsergebnis nicht nochmals mitteilen. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich neue Untersuchungsergebnisse vorlagen. Soweit der Beklagte rügt, der Kläger habe die durch das Dienstvergehen verursachten Schäden unzureichend und fehlerhaft ermittelt, ist hieraus kein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens ersichtlich. Hierbei handelt es sich vielmehr um die Beurteilung einer Tatsache, die allenfalls bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Rolle spielt. Auch soweit der Beklagte rügt, der Kläger habe offensichtlich mit der Prüfungsbeamtin zu dem Vorwurf, ihr sei die vom Beklagten vorgenommene Erlösverteilung bekannt gewesen und von ihr geduldet worden, Rücksprache gehalten, ohne den Beklagten hieran zu beteiligen, handelt es sich um keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens. Denn solche einfachen Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen von Telefongesprächen sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Dienstvorgesetzte den Beamten über deren Inhalt in Kenntnis setzt. 2.) Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt. Gemäß § 49 Abs. 2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei "verständiger" Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen, das "herauszuschälen", was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen: BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung, die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA, gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln (zu den Voraussetzungen der Disziplinarklageschrift ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 193 - 194, juris). Aus der Bezugnahme der Klageschrift auf die ihr beigefügten Anlagen ergibt sich in hinreichendem Umfang, aus welchen Sachverhalten das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen hergeleitet wird (vgl. zur Bezugnahme nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris). Der Bericht der außerordentlichen Geschäftsprüfung in der Zeit vom 12.06. bis zum 20.09.2013 ist der Disziplinarklage als Anlage 1 beigefügt. Unter Ziffer 2.2. des Berichts sind 31 Ratenzahlungsaufträge aufgelistet, in denen der Beklagte die Zahlungen nicht entsprechend der Höhe der verschiedenen Forderungen an die Gläubiger verteilt hat. Zwei weitere Ratenzahlungsaufträge, in denen der Beklagte die Zahlungen ebenfalls nicht anteilig entsprechend den Forderungshöhen der Gläubiger verteilt hat, sind in der Anlage 2 zur Klageschrift enthalten. Wie der Beklagte die Zahlungen hätte verteilen müssen, ergibt sich aus dem Nachtrag der Prüfungsbeamtin vom 03.12.2013, welcher der Disziplinarklage als Anlage 3 beigefügt ist. Aus den Anlagen ergibt sich, wann welche Zahlungen erfolgt sind und wie diese jeweils am selben Tag hätten verteilt werden müssen und wie der Beklagte sie tatsächlich verteilt hat. Bei einer Vielzahl von gleichartigen Taten reicht es aus, wenn in der Klageschrift neben der Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet, die gruppenspezifische Art und Weise des Handelns ("Modus Operandi") dargestellt und die Einzelheiten tabellarisch aufgelistet werden. Denn hierdurch wird der Zweck der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA, der eine hinreichende Bestimmtheit der dem Beamten zur Last gelegten Taten in der Klageschrift erfordert, Rechnung getragen. Der Beamte soll durch die hinreichende Bestimmtheit der ihm mit der Klageschrift vorgeworfenen Taten in die Lage versetzt werden, sich ausreichend verteidigen zu können, und für das Disziplinargericht verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff eingrenzen und festlegen. Diesen Erfordernissen trägt die Disziplinarklage Rechnung, wenn sie auf eine in ihren Anlagen beigefügte Liste verweist, in der die Einzelheiten der Taten tabellarisch aufgeführt sind (vgl. VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013 - 8 A 5/11 -, juris, Rdnr. 137). Auch im Übrigen leidet die Disziplinarklageschrift an keinem wesentlichen Mangel. Denn eine Auseinandersetzung mit den vom Beklagten lediglich behaupteten Umständen, für deren Vorliegen der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte hatte oder die nicht erheblich waren (Duldung der vorschriftswidrigen Erlösverteilung durch die Prüfungsbeamtin, Anzeige der Arbeitsüberlastung und fast wöchentliche Konfrontation mit Dienstaufsichtsbeschwerden etc.), war in der Klageschrift nicht zwingend geboten, auch wenn sich das als durchaus wünschenswert darstellt. 3.) Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße begangen hat und durch die von ihm vorgenommene nicht der Forderungshöhe der Gläubiger anteilig entsprechende Erlösverteilung ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat. Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) und entscheidend zu uneigennützigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. a.) Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte in 33 Ratenzahlungsverfahren die vereinnahmten (88) Zahlungen nicht gemäß §§ 169 Abs. 3, 168 Abs. 5 GVGA a. F. entsprechend der Höhe der verschiedenen Forderungen der Gläubiger, sondern nach Gutdünken verteilt, wodurch Gläubiger mit Forderungen in Höhe von 35.170,65 Euro ausgefallen sind. Sein Fehlverhalten hat der Beklagte bei der Exploration durch die im Strafverfahren bestellten gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich eingeräumt. Obwohl ihm bewusst war, dass er die Raten auf alle Gläubiger aufteilen musste, hat er die Raten nach dem ältesten Gläubiger oder demjenigen Gläubiger verteilt, der sich zuletzt erst beschwert habe. Die Gläubiger, die sich nicht beschwert hätten, hätten auch kein Geld bekommen (vgl. Seite 19 des Gutachtens Dr. D. vom 19.12.2017). Das Gericht hat keinen Zweifel an dem vom Beklagten eingeräumten Dienstvergehen. Denn dafür spricht auch der Bericht der zuständigen Prüfungsbeamtin. Der Beklagte hat seine Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen. Denn ihm war, wie er es bei der Begutachtung seiner Schuldfähigkeit selbst eingeräumt hat, bewusst, dass er die Zahlungen nicht danach hätte aufteilen dürfen, wer sich zuletzt beschwert hatte, oder wer der älteste Gläubiger war. An der Anzahl der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverstöße hat das erkennende Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungsbeamtin in ihrem Prüfungsbericht zu Unrecht von 33 Ratenzahlungsverfahren ausging, bei denen der Beklagte die Erlöse rechtswidrig verteilt hatte. Es mag zwar durchaus sein, dass sich der Beklagte nicht mehr an die Anzahl der Ratenzahlungsverfahren erinnern kann. Sofern er an der Anzahl der ihm im Bericht vorgehaltenen Fälle Zweifel hat, hätte er die Richtigkeit des Prüfungsberichtes an Hand der DR-II Vorgänge, deren Einsicht ihm der Kläger bereits im behördlichen Verfahren angeboten hatte, überprüfen können. Die rechtswidrigen Verteilungen in 33 Ratenzahlungsverfahren sind vom behördlichen Disziplinarverfahren umfasst worden. Der Kläger hat das Verfahren in seiner Verfügung vom 02.07.2018 nicht auf die Verteilungen in 31 Ratenzahlungsverfahren beschränkt. Das hat der Kläger in seiner Verfügung vom 05.11.2018 ausdrücklich klargestellt. In Ziffer 2.2 des Berichts der Prüfungsbeamtin sind 33 Ratenzahlungsverfahren im Fließtext dargestellt. In den Anlagen des Berichts sind zusätzlich die beiden Verfahren DR II 351/12 und DR II 413/13 aufgelistet. Mithin hat der Kläger das Disziplinarverfahren auf die rechtswidrige Verteilung in den im Bericht der Prüfungsbeamtin einschließlich ihrer Anlagen insgesamt genannten Ratenzahlungsverfahren beschränkt. Durch seine rechtswidrige Verteilung der Erlöse der Ratenzahlungsverfahren an die Gläubiger hat der Beklagte neben einem Dienstvergehen auch eine Untreue gemäß § 266 StGB begangen, wodurch seinen Gläubigern insgesamt ein Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden ist. Der Schaden ist bereits durch die unterlassene Verteilung an den einzelnen Gläubiger, an den ein Teil der Rate hätte ausgezahlt werden müssen, entstanden. Dieser Schaden lässt sich auch nicht durch eine spätere höhere anteilige Auszahlung einer anderen Rate ausgleichen. Denn das Dienstvergehen und der Straftatbestand sind bereits mit der unterlassenen anteiligen Auszahlung einer Rate erfüllt. Unabhängig davon, dass die vom Beamten vorgenommene Verteilung der Erlöse aus den Ratenzahlungsaufträgen den Straftatbestand der Untreue erfüllt, ist sein Verhalten jedenfalls ein Dienstvergehen, weil seine Verteilung der Erlöse rechtswidrig war und er durch sein Verhalten den Gläubigern einen Schaden zugefügt hat. b.) Rechtfertigungsgründe für die vom Beklagten begangenen Pflichtverstöße liegen nicht vor. Das Fehlverhalten des Beklagten kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass auch in vergleichbaren Fällen andere Gerichtsvollzieher die Raten nach dem ältesten oder sich beschwerenden Gläubiger aufgeteilt hätten und sein Fehlverhalten durch die zuständige Prüfungsbeamtin geduldet worden sei. Die Verwaltungsübung an der Dienststelle oder die stillschweigende Duldung von Fehlverhalten durch den Dienstvorgesetzten reicht im Allgemeinen nicht zur Rechtfertigung aus. Das folgt schon daraus, dass grundsätzlich jeder Beamter selbstverantwortlich in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu arbeiten und die Dienstpflichten zu erfüllen hat. Passivität von Vorgesetzten, die möglicherweise selbst pflichtwidrig ist, rechtfertigt pflichtwidriges Verhalten ebenso wenig wie gleichartiges Fehlverhalten von Kollegen. Allerdings können geduldete Missstände innerhalb der Behörde das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit erheblich mindern und zu einer entsprechenden Maßnahmenmilderung führen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019, 15 A 24/18; juris; Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, A., Rdnr. 23). c.) Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte seine Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft verletzt hat. Auch das Disziplinarrecht basiert auf dem Schuldprinzip. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten zieht das Gericht gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO das im strafgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten Dr. D. vom 19.12.2017 heran. Auf der Grundlage dieser Vorschriften darf das Gericht ein in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten nach Erlass einer Verwertungsanordnung, die - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - zweckmäßigerweise als Beweisbeschluss ergehen sollte, auf der Grundlage des § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO als Sachverständigenbeweis verwerten (vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 15.06.2020 – 2 B 30.19 – juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 04.02.2021 die schriftliche Begutachtung gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 411a ZPO durch die Verwertung des vom Landgericht C-Stadt eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. ersetzt und ihn in der Verhandlung am 08.03.2021 sein Gutachten mündlich erläutern lassen. Bereits vor der Anordnung im Beschluss vom 04.02.2021 hat das Gericht den Beteiligten seine Absicht mitgeteilt, das Gutachten Dr. D. im vorliegenden Verfahren zu verwerten, und sie hatten die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. a. a.) Auf der Grundlage des von Dr. D. erstellten Gutachtens vom 19.12.2017 sieht das erkennende Gericht den Beklagten im Zeitraum der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht als schuldunfähig i. S. v. § 20 StGB an. Seine Einsichtsfähigkeit war im Tatzeitraum weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben gewesen (Gutachten Dr. D., Seite 67). Auch ergeben sich keine Hinweise für eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum (Gutachten Dr. D., Seite 68). Die Ausführungen des Gutachters hierzu sind nachvollziehbar und werden insoweit auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. b. b.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts beging der Beklagte seine Dienstpflichtverletzungen auch nicht in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Nur wenn überhaupt eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt oder wenn diese trotz versuchter Sachverhaltsaufklärung nach den Grundsätzen "in dubio pro reo" nicht auszuschließen ist, ist dieses vom Disziplinargericht im Sinne der Erheblichkeitsprüfung anzustellende Ergebnis im Rahmen der Milderung und Entlastung bei der konkreten Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.02.2018, 2 B 51/17; mit Verweis auf: BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 und vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 ; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben, und die nicht dem Zweifelssatz unterliegt. Dabei stellt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es bedarf einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2008, 2 B 48.08; juris). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur: BVerwG, B. v. 16.07.2020 – 2 B 8/20 -, juris, Rdnr. 21; U. v. 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, juris, Rdnr. 30). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17; zusammenfassend: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, Rn. 143 - 150, alle juris). Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht bis in das Jahr 2005 davon ausgegangen, dass sogar der erheblich verminderten Schuldfähigkeit letztlich jegliche praktische Relevanz genommen sei (vgl. dazu BVerwG, B. v. 27.10.2008, 2 B 48.08 und U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zumindest bei Zugriffsdelikten; juris). Dies jedenfalls bei zudem leicht einsehbaren Kernpflichtverletzungen (Kollegendiebstahl) und strafbaren Handlungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.10.1997, 1 D 60.96; juris). Danach kam eine Entfernung aus dem Dienst auch bei einem "kleptomanen Syndrom" (BVerwG, Urteil v. 27.11.1991, 1 D 66/90; Urteil v. 15.09.1999, 1 D 38/98; beide juris; Disziplinarhof Mannheim, Urteil v. 21.09.1982, 6/81; juris nur Leitsatz) in Betracht (VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Hingegen führt das Bundesverwaltungsgericht neuerdings aus (vgl. nur: Beschluss v. 19.02.2018, 2 B 51.17 m. w. Nachw.; juris), dass im Rahmen der Milderung und Entlastung "bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden {kann}". Diesen nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vorausgesetzten Schweregrad haben die Erkrankungen des Beklagten im Tatzeitraum nicht erreicht. Zwar führt der Gutachter aus, dass in der Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum vorlag (Seite 68 Gutachten). Jedoch führt der Gutachter auch aus, dass die bei dem Beamten diagnostizierten Erkrankungen - die mittelgradige depressive Episode und das chronische hirnorganische Psychosyndrom - im Tatzeitraum noch nicht zu einer schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderung geführt haben. Zwar fielen dem Gutachter beim Beamten leichte zwanghafte Persönlichkeitszüge auf, die sich durch eine gewisse Rigidität in Denk- und Handlungsmustern mit einer erschwerten Umstellungsfähigkeit kennzeichnen lassen. Insgesamt kann bei dem Beklagten aber nicht vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden (Gutachten Dr. D., Seite 65 f.). Unter Zugrundelegung dessen trifft das Disziplinargericht die Bewertung, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf Seiten des Beklagten nicht vorlag. So besteht das Dienstvergehen des Beklagten in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten eines Gerichtsvollziehers. 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 und U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, beide juris). a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 15.04.2014 - 8 A 2/13 MD mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09; U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10; NdsOVG, U. v. 14.11.2012 - 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13 MD -, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; alle juris). b.) Bei der rechtswidrigen Verteilung von Erlösen hat der Beklagte in schwerwiegender Weise gegen eine seiner Kernpflichten verstoßen. Dem Gerichtsvollzieher ist als hoheitlich handelnden Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist. Dem Gerichtsvollzieher obliegt es nach §§ 753 Abs. 1, 754 ZPO, im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA - dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Nr. 1 GVO), muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 Nr. 1 Satz 1 GVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig (§ 58 Nr. 1 Satz 1 GVGA), wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt (§ 58 Nr. 1 Satz 2 GVGA). Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (vgl. § 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er nach § 815 Abs. 1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen (sog. Vermögensbetreuungspflicht). Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben kann (VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013 – 8 A 5/11 -, juris, Rdnr. 184 m. w. N.). c. Demnach kann aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung bei der Maßnahmebemessung von der so genannten Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, ausgegangen werden, wenn nicht gewichtige Milderungs- und Entlastungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können. a. a.) Dies ist dann der Fall, wenn zugunsten des Beamten Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der so genannten Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchungssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch "Entgleisungen" während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschläge bedingten Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlungen wird bei Beträgen bis etwa 50,00 Euro angenommen. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit den Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall an der persönlichkeitsbedingten Prognose nach § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen. Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früher in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall, um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, B. v. 20.12.2013, 2 B 35.13; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 24.09. 2019 - 15 A 5/17 -, juris, Rdnr. 160). b. b.) Demnach ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA genannten Bemessungskriteriums "Persönlichkeitsbild des Beamten" die vorliegenden Erkenntnisse und Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrisch und psychologisch begutachtete Persönlichkeitsbild des Beklagten im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild der Depression und der subjektiv erlebten Überforderung, sowie der Eindruck, welchen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterließ, die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Beklagten besondere Gründe vorliegen, die seine Tathandlungen in einem anderen, nämlich milderen Lichte erscheinen lassen. Auch seelische Erkrankungen, wie z. B. eine mittelgradige depressive Episode, die nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitraum geführt haben, können im Einzelfall zu Gunsten des Beamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (vgl. dazu und auch zur sog. "negativen Lebensphase": VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 – 15 A 5/17 MD -, juris). Zu Gunsten des Beklagten kann das Gericht nicht ausschließen, dass im Tatzeitraum seine Steuerungsfähigkeit durch die Depression und die gutachterlich attestierte hirnorganische Störung beeinträchtigt war und die Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit sein dienstliches Fehlverhalten wesentlich beeinflusst haben. Hierfür spricht das nachvollziehbare Ergebnis des Gutachtens Dr. D. vom 19.12.2017 (vgl. dort Seite 68). Die Gutachter diagnostizieren beim Beklagten (aktuell) ein mild ausgeprägtes chronisches hirnorganisches Psychosyndrom und auf der Grundlage der Schilderungen des Beklagten eine mittelgradige depressive Episode. Ob das hirnorganische Psychosyndrom bereits im Tatzeitraum eine Rolle gespielt habe, ließe sich nicht sicher feststellen. Die mittelgradige depressive Episode sei hingegen tatbezogen zu berücksichtigen. Die Gutachter gehen unter Würdigung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und unter Einbezug der eigenen Schilderungen des Beklagten davon aus, dass sich beim Beklagten vor dem Hintergrund einer zunehmenden beruflichen Belastung seit etwa dem Jahr 2000 ein progredientes Überforderungserleben entwickelt hat, das schleichend in eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) übergegangen ist. Diese war den Gutachtern zufolge durch eine zunehmend gedrückte Stimmungslage, Verminderung von Interessen und Freudfähigkeit, Grübeln, Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsdefiziten, ausgeprägten Schlafstörungen mit Früherwachen und Antriebsstörungen gekennzeichnet. Das mild ausgeprägte chronische hirnorganische Syndrom (ICD-10: F 06.9) stellten die Gutachter an Hand einer klinischen und tiefenpsychologischen Untersuchung fest. Es konnten beim Beklagten ausgestanzte kognitive Defizite beim abstrakt-logischen Denken und räumlich-konstruktiven Aufgaben, ein weitschweifiger Gedankengang sowie affektiver Störungen bei einer indifferenten Stimmungslage sowie eine leichten Distanzierung im Kontaktverhalten nachgewiesen werden. Passend zu diesem klinischen Befund fanden sich im Rahmen der beim stationär-psychiatrischen Aufenthalt 2013 durchgeführten Kopfbildgebung Hinweise auf chronische Hirndurchblutungsstörungen beim Beklagten. Unter Berücksichtigung der beim Beklagten vorliegenden zwanghaften Persönlichkeitsbezüge mit einer vermehrten Rigidität gehen die Gutachter davon aus, des es unter dem Einfluss der depressionstypischen affektiven Veränderungen und möglicherweise zusätzlich vorliegenden hirnorganischen Symptomatik zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, verschiedene Handlungsoptionen abzuwägen, gekommen ist und die Freiheitsgrade des Handelns deutlich eingeschränkt waren. Auch wenn strafbare Handlungen in Form von Untreue für depressive Menschen eher ungewöhnlich sind, so muss den Gutachtern zufolge unter Berücksichtigung des vom Beklagten geschilderten massiven Überforderungserlebens davon ausgegangen werden, dass derartige Verhaltensweisen eben deshalb zutage treten, weil der Beklagte durch seine Persönlichkeitsakzentuierung in Kombination mit der depressiven und ggf. hirnorganischen Symptomatik in seiner Umstellungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen ist und deshalb andere Handlungsoptionen nicht mehr adäquat wahrnehmen konnte. Dieses Ergebnis der Gutachter ist nachvollziehbar. Denn Depressiven können erhebliche Schwierigkeiten aus Unterlassungen erwachsen, die mit schweren Antriebsstörungen und Hemmungen zusammenhängen. Solche Unterlassungen depressiv erkrankter Personen können mitunter im Disziplinarrecht eine Rolle spielen, wenn Amtsträger Fristen versäumen oder Dienstaufgaben über längere Zeit mit erheblichen nachteiligen Konsequenzen nicht erledigen. Ursache solcher disziplinarwürdigen Unterlassungen eines Amtsträgers können durch eine fortschreitende Antriebsstörung gekennzeichnete Depressionen sein (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, Seite 132). Dass die Gutachter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beklagten hatten, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Soweit in dem Gutachten die Beurteilung der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beklagten mit der Einschränkung versehen wird, "wenn man den Schilderungen des Beklagten folge", so ist das darauf zurückzuführen, dass die Gutachter die zutreffende Auffassung vertreten, dass in erster Linie das erkennende Gericht und nicht der Sachverständige die Glaubhaftigkeit der Angaben von Beteiligten und Zeugen zu beurteilen hat. Ebenso wenig belegt der Hinweis im Gutachten, die Begehung von Straftaten in Form einer Untreue sei für depressive Menschen eher ungewöhnlich, dass die Gutachter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten haben. Denn die Gutachter weisen hiermit lediglich auf die aktuellen Erkenntnisse zum Verhalten depressiv erkrankter Personen hin (vgl. hierzu: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, Seite 130) und erklären weshalb die Erkrankung des Beklagten dennoch seine Steuerungsfähigkeit bei den von ihm begangenen Taten beeinträchtigt hat. Auch hält es der Gutachter, Dr. D., wie er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erläuterte, für extrem unwahrscheinlich, dass der Beamte die bei ihm diagnostizierte depressive Erkrankung hätte vorspielen können. Der Gutachter begründete diese Ansicht in nachvollziehbarer Weise insbesondere mit dem stationären Aufenthalt des Beamten zur Behandlung seiner Depression. Auch der Hinweis am Ende des Gutachtens, es sei unter dem Vorbehalt der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung nur vorläufig, bedeutet ersichtlich nicht, dass die Gutachter bei der Erstellung des schriftlichen Gutachtens Zweifel an den Angaben des Beklagten gehegt hätten. Denn dieser Vorbehalt bedeutet lediglich, dass die Gutachter es nicht ausschließen können, dass sich in der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben können. Hinsichtlich der Bewertung der seelischen Erkrankungen des Beamten haben sich aber aus der Sicht des Gutachters und auch des erkennenden Gerichts keine neuen Erkenntnisse ergeben. Schließlich kann die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten, auf die sich die Gutachter bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit stützen, nicht damit widerlegt werden, dass der Beklagte bei der Ausübung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher aus der Sicht seiner Dienstvorgesetzten oder im Vergleich zu anderen Gerichtsvollziehern nicht überlastet gewesen sei. Denn hierauf kommt es bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht an. Die Gutachter stützen sich nicht darauf, dass der Beklagte tatsächlich überlastet war. Entscheidend ist vielmehr, dass sich in der Vorstellungswelt des Beklagten ein Überlastungserleben, unabhängig davon, ob es der Realität entspricht, verfestigt und zur seelischen Erkrankung des Beklagten geführt hat. Der Gutachter führte hierzu in der mündlichen Verhandlung erläuternd aus, es sei nicht auszuschließen, dass auch dann, wenn bei der Ausübung des Amtes keine objektive Belastung vorliegen sollte, die dienstlichen Anforderungen vom Beklagten subjektiv als Belastung angesehen werden können. Zwar hatten die Gutachter im strafgerichtlichen Verfahren einen Tatzeitraum vom Februar 2011 bis zum März 2013 im Auge, der sich mit dem Tatzeitraum der dem Beklagten im Disziplinarverfahren vom 14. September 2010 bis zum 29. April 2013 nicht gänzlich deckt. Weil die mittelgradige depressive Episode jedoch schleichend aus einem sich seit etwa dem Jahr 2000 sich entwickelnden Überforderungserleben entwickelt hat, ist nach dem Grundsatz "In dubio pro reo" zu Gunsten des Beklagten anzunehmen, dass bei ihm schon im September 2010 die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Obwohl der Kläger über einen längeren Zeitraum vom September 2010 bis zum April 2013 zahlreiche Dienstvergehen begangen hat, fällt seine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit gleichwohl maßnahmenmildernd ins Gewicht. Denn bei den mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Taten handelt es sich – wie der Kläger selbst ausführt – um gleich gelagerte Dienstpflichtverletzungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte durch seine Dienstpflichtverletzungen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat oder verschaffen wollte. Der Beklagte hat sich mit seinem Fehlverhalten (zu Lasten der Gläubiger) eine rechtlich nicht zulässige Arbeitserleichterung verschafft. Neben seinen Charaktereigenschaften haben es ihm auch seine seelischen Erkrankungen erschwert, andere Handlungsoptionen als die vorgenommene einfachere Erlösverteilung angemessen wahrzunehmen. Zu Gunsten des Beklagten hat das Disziplinargericht auch berücksichtigt, dass er mit der Erledigung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers offensichtlich überfordert war. Ausweislich der Vernehmung der Prüfungsbeamtin F. als Zeugin, die den Beklagten seit ca. 2010, 2011 prüfte, in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts B-Stadt am 09.07.2017 war die Aktenführung des Beklagten äußerst schwierig und es waren zahlreiche Fehler festzustellen. Der Beklagte war eher schwach, weil er sehr viele Fehler gemacht hat. Er war sehr schwerfällig, Dinge umzusetzen und zeigte schlecht Einsicht. Es dauerte unglaublich lange, bis er die Umstellung von Handbuchungen auf Computer vollzog und hatte keinen Ordnungssinn. Wenn die Prüfungsbeamtin eine Akte verlangte, dauerte das. Das ist ihm alles sehr, sehr schwer gefallen. Das bemerkte die Prüfungsbeamtin. Sie hatte gehofft, dass der Beklagte es schafft. Sie hatte das Gefühl, dass er vielleicht überfordert war. Sie hatte auch das Büro des Beklagten überprüft und festgestellt, dass es sehr chaotisch aussah. Es lag vieles auf dem Fußboden. Es war unstrukturiert. Er hatte noch einen Tisch für Angestellte. Da lag auch alles voll (Akte der Staatsanwaltschaft, Bd. III, Bl. 183 f. und Gutachten Dr. D., Seite 4 f.). Die Überforderung des Beamten bzw. dessen persönliche Nichteignung für die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers waren für den Dienstherrn auch bereits vor der Verbeamtung des Beklagten zu ersehen. Denn das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt hatte mit Erlass vom 03.01.1997 von der Verbeamtung des Beklagten zunächst abgesehen, weil er sich nicht bewährt und die zuständige Stelle aus diesem Grund das damals bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gekündigt hatte. Nur wenige Jahre nach seiner Verbeamtung im Jahr 2008 fiel der Beklagte der Prüfungsbeamtin als mit seinen Aufgaben überfordert auf (vgl. ähnlich: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; juris). Weil die individuell empfundene Überforderung des Beklagten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in der Kombination mit seinen seelischen Erkrankungen das ihm zur Last zu legende Fehlverhalten wesentlich beeinflusst hat, liegen zwei gewichtige Milderungsgründe vor, die es rechtfertigen, von der für Ruhestandsbeamte zulässigen Höchstmaßnahme, gemäß § 12 DG LSA der Aberkennung des Ruhegehaltes Abstand zu nehmen. Angesichts dieser Milderungsgründe ist das Restvertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten noch nicht gänzlich erschüttert. Geht das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, darf auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens – ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre - mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt nur: BVerwG, B. v. 17.04.2020, 2 B 3.20; B v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -; alle juris). Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens vermindert das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat. Die in Folge des Zeitablaufs und aufgrund der veränderten Lebensumstände eingetretenen nachteiligen Wirkungen können der disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen (vgl. insgesamt: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 – 15 A 5/17 MD; juris; vgl. auch: VG Magdeburg, U. v. 30.06.2020 – 15 A 16/19 -, juris, Rdnr. 57). Die Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens ist vorliegend zu Gunsten des Beklagten mildernd zu berücksichtigen, weil seit der Vollendung des Dienstvergehens am 29.04.2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 mehr als sieben Jahre vergangen sind. 5.) Aufgrund der hier vorliegenden langen Zeitdauer seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahre 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht im Jahre 2021 - demnach 7 Jahre - darf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nicht mehr verhängt werden (absolutes Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot). Besteht zwischen der Verfehlung und der disziplinarrechtlichen Reaktion keine ausreichende Nähe mehr, die eine solche erzieherische Maßnahme im dienstlichen Interesse noch sinnvoll erscheinen ließe, hat eine Ahndung - hier Verhängung - zu unterbleiben. Eine dennoch erfolgte Disziplinierung käme einer dem Disziplinarrecht fremden Vergeltung gleich (BVerwG, B. v. 20.01.2014 - 2 B 89.13, juris m. Verweis auf Weiß in GKÖD, II Teil 4, 2/12 BDG § 15 Rdnr. 2). Nur wenn das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt hat, bleiben die sog. disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehaltes ohne Zeitablauf weiter möglich, was vorliegend aber - wie ausgeführt - gerade ausscheidet. Nach der - so wohl nur in Sachsen-Anhalt – bestehenden Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 – 3 DG LSA eintreten würde. Darf eine Disziplinarmaßnahme nach den Absätzen 1 - 3 des § 15 DG LSA bei Zeitablauf nicht mehr "ausgesprochen" werden, beinhaltet § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA ein Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot. Für die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes besagt § 15 Abs. 2 DG LSA eine Frist von drei Jahren nach Vollendung des Dienstvergehens. Vorliegend führt dies dazu, dass seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahre 2013 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als 7 Jahre und damit sogar mehr als das Doppelte der Zeit nach § 15 Abs. 2 DG LSA (zwei mal drei Jahre) verstrichen sind. Dabei macht diese Regelung - die erkennbar in keinem anderen Disziplinargesetz der Länder und des Bundes zu finden ist - nur dann Sinn, wenn der Fristbeginn allein nach der in § 15 Abs. 2 genannten Vollendung des Dienstvergehens berechnet wird und eben die in § 15 Abs. 4 Satz 1 DG LSA - widersprüchlich - genannten Handlungen zum Neubeginn der Frist keine Anwendung finden. Denn § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nimmt allein Bezug auf den Zeitablauf nach Abs. 1 - 3 des § 15 DG LSA und nicht auf die (Neu-) Berechnung nach § 15 Abs. 4 DG LSA (vgl. zur Unterscheidung Disziplinarmaßnahmeausspruchverbot und Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 01.07.2014 - 8 A 1/13 -, juris, Rdnr. 38 - 54, U. v. 05.11.2019 - 15 A 24/18; alle juris; im Ergebnis ähnlich: OVG LSA, U. v. 02.12.2010 - 10 L 1/10 -, juris). Das Verhängungsverbot einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 15 BDG Rdnr. 6 ff.). Das somit eingetretene Prozesshindernis führt nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA "erforderliche Disziplinarmaßnahme", nämlich die Kürzung des Ruhegehalts kann nicht mehr erkannt werden. 6.) Die im Schriftsatz des Beklagten vom 23.08.2019 (Seite 12 und 13) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Beamten sind abzulehnen. Dem Antrag auf Beiziehung der DR-II Vorgänge ist nicht nachzugehen. Denn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass im Bericht der Prüfungsbeamtin eine unzutreffende Anzahl von Pflichtverstößen festgestellt wird. Über die Behauptungen des Beklagten, er habe im Einverständnis der für ihn zuständigen Prüfungsbeamten die Erlöse verteilt und die anderen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts B-Stadt hätten in gleicher Weise wie der Beklagte die Erlöse verteilt und diese Art der Verteilung sei wegen der Arbeitsüberlastung beim Amtsgericht B-Stadt gängige Praxis gewesen, muss jeweils kein Beweis erhoben werden. Denn für das Vorliegen dieser vom Beklagten behaupteten Tatsache bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch vermag eine solche vom Beklagten behauptete Duldung und das behauptete Fehlverhalten seiner Kollegen ihn nicht zu entlasten. Denn sein Verhalten widersprach den eindeutigen Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums, die dem Beklagten bekannt und auch bewusst waren und er hat mit seinem Fehlverhalten eine seiner Kernpflichten als Gerichtsvollzieher verletzt. Über die Behauptung, der Beklagte habe gegenüber dem Direkter des Amtsgerichts mehrfach seine Überlastung angezeigt, muss kein Beweis erhoben werden. Für diese Behauptung des Beklagten bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte jemals seine Überlastung angezeigt hatte. 7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Gerichtsvollzieher im Ruhestand mit dem Ziel, auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er ließ den am …1958 geborenen Beklagten am 11.12.1992 zur Kurzausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zu und stellte ihn ab dem 04.01.1993 für die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes als Angestellter ein. Am 26.06.1995 genehmigte der Kläger dem Beklagten die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher im freien Bürosystem. Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt sah mit Erlass vom 03.01.1997 von einer Verbeamtung des Beklagten ab, weil er sich nicht bewährt habe. Die zuständige Stelle kündigte deshalb das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis. Gegen die Kündigung hatte der Beklagte Klage erhoben. Im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sah sich die zuständige Stelle offensichtlich veranlasst, die Kündigung zurückzunehmen. Außerdem hatte der Beklagte mit dem Ziel der Verbeamtung Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben, welches mit rechtskräftigem Urteil vom 31.08.2000 - 3 A 1143/97 HAL - das Justizministerium dazu verpflichtete, über die Verbeamtung des Beklagten unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Wirkung zum 08.03.1999 ordnete der Kläger den Beklagten zunächst an das Amtsgericht B-Stadt ab und versetzte ihn am 11.03.1999 dorthin, wo er fortan ununterbrochen tätig war. Am 26.04.1999 erteilte der Kläger dem Beklagten mit Wirkung vom 03.05.1999 einen Beschäftigungsauftrag als Gerichtsvollzieher. Der Kläger ernannte den Beklagten am 16.07.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gerichtsvollzieher z. A. und am 25.07.2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Gerichtsvollzieher. Seit dem 02.05.2013 ist der Beamte dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 12.06.2013 bis zum 20.09.2013 wurde bei ihm eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt. Am 30.09.2013 erstattete der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt eine Strafanzeige, weil der Beamte ausweislich des Prüfungsberichts von Schuldnern vereinnahmte Gelder nicht ordnungsgemäß verrechnet und ausgezahlt habe. Mit Bericht vom 01.10.2013 teilte der Präsident des Landgerichts C-Stadt mit, dass insoweit der Verdacht der Veruntreuung bestehe. Am 21.10.2013 leitete deshalb der klagende A. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte es wegen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zunächst aus. Die Einleitungsverfügung ist von Herrn O. "i.A." unterzeichnet und ist mit dem Vermerk "Einverstanden" nebst Paraphe und Datum versehen. Der Präsident des Landgerichts C-Stadt übersandte am 03.12.2013 einen ergänzenden Prüfungsbericht. Mit Gutachten vom 28.01.2014 stellte der Polizeiarzt die Dienstunfähigkeit des Beklagten fest, die auf einer psychischen Erkrankung des Beamten beruhe. Der Kläger beantragte deshalb beim Amtsgericht B-Stadt für den Beklagten die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Das angerufene Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 21.05.2014 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Beamte sei zur freien Willensbildung in der Lage und werde durch seine Verfahrensbevollmächtigten ausreichend vertreten. Der Kläger unterrichtete mit Schreiben vom 04.06.2014 den Beklagten über das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren und versetzte mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.06.2014 den Beamten mit Wirkung zum 30.06.2014 in den vorzeitigen Ruhestand. Nachdem die Staatsanwaltschaft C-Stadt am 18.04.2016 Anklage erhoben hatte, ordnete der Kläger mit Bescheid vom 22.08.2016 die Einbehaltung von 15 % des Ruhegehaltes des Beklagten an. In seinem Urteil vom 17.05.2017 sprach das Amtsgericht B-Stadt den Beklagten mit der Begründung frei, die in der Anklageschrift angeführten Gläubiger seien vollständig befriedigt worden, sodass es an einem Schaden fehle. Nach Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft C-Stadt stellte das Landgericht C-Stadt mit Beschlüssen vom 21.03.2018 und vom 05.04.2018 das Verfahren zunächst vorläufig und später (gemäß § 153a StPO) endgültig ein. Im strafgerichtlichen Verfahren hatte das Landgericht C-Stadt zur Schuldfähigkeit des Beamten ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten vom 19.12.2017 kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte schuldfähig sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Tatzeitraum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Mit Verfügung vom 02.07.2018 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und beschränkte es sinngemäß auf Fälle, welche die Staatsanwaltschaft vor der Einstellung durch das Landgericht bereits (gemäß § 154 Abs. 1 StPO) eingestellt hatte. In seiner Strafanzeige vom 30.09.2013 hatte der Direktor des Amtsgerichts B-Stadt auf den Prüfungsbericht für den Zeitraum vom 12.06.2013 bis zum 20.09.2013 Bezug genommen. Der Bericht beinhaltet zum einen 33 Ratenzahlungsfälle, bei denen ausweislich des Nachtragsberichts der Prüfungsbeamtin vom 03.12.2013 Gläubiger infolge nicht ordnungsgemäßer Erlösverteilung mit Forderungen in Höhe von insgesamt 35.170,65 Euro ausgefallen seien, und zum anderen eine Reihe von Fällen, in denen der Beklagte gefälschte Quittungen ausgestellt habe. Zur Vermeidung eines "unverhältnismäßigen Ausuferns der Ermittlungen" und in der Annahme, der Beklagte habe in den "Quittungsfällen" die vereinnahmten Gelder für sich behalten, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die "Quittungsfälle" beschränkt und hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Erlösverteilung (gemäß § 154 Abs. 1 StPO) eingestellt. In der Verfügung legte der Kläger dem Beamten zur Last, er habe wie in dem ihm bereits vorliegenden Bericht der Prüfungsbeamtin aufgeführt in 31 Fällen von Ratenzahlungen die Erlöse nicht ordnungsgemäß verteilt, wobei Forderungen von Gläubigern in Höhe von insgesamt 35.170,65 Euro ausgefallen seien. Dass der Beklagte in Ratenzahlungsverfahren den Erlös generell nicht ordnungsgemäß verteilt habe, habe er im Rahmen der Exploration durch den gerichtlichen Sachverständigen eingeräumt. Die Missachtung der Regelungen über die Erlösverteilung stelle ein schweres Dienstvergehen und eine Untreue dar, welche die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtfertige. In der Verfügung vom 02.07.2018 wies der Kläger den Beamten darauf hin, ihm stünde es frei, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung werde ihm eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen (jeweils ab Zustellung dieser Verfügung) gesetzt. Von der Äußerungsmöglichkeit machte der Beklagte (nach entsprechender Fristverlängerung) mit Schreiben vom 26.09.2018 Gebrauch. Mit Verfügung vom 05.11.2018 setzte sich der Kläger mit dem Vorbringen des Beklagten in dessen Schreiben vom 26.09.2018 auseinander und stellte klar, es ginge vorliegend um 33 Ratenzahlungsverfahren, im Rahmen derer an 21 Tagen Zahlungen erfolgt seien. Von diesen 33 Verfahren seien 31 unter Ziffer 2.2 des Geschäftsprüfungsberichts im Fließtext dargestellt. In den Anlagen 1 - 3 seien zusätzlich die beiden Verfahren DR II 351/12 und DR II 413/13 aufgelistet. In der Verfügung vom 05.11.2018 wies der Kläger den Beklagten erneut auf seine Rechte hin und gab ihm unter Fristsetzung nochmals Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, wovon der Beklagte unter dem 13.12.2018 nochmals Gebrauch machte. Mit der Disziplinarklage vom 11.06.2019 (Eingang 14.06.2019) wird der Beklagte angeschuldigt, eine Untreue (§ 266 StGB) begangen und damit seine aus § 34 BeamtStG folgenden Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten, sowie sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, in schwerwiegender Weise verletzt zu haben. Der Kläger wirft dem Beamten mit der Disziplinarklage vor, im Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 29.04.2013 in 33 Ratenzahlungsverfahren betreffend der Zwangsvollstreckung von 29 verschiedenen Gläubigern gegen die Schuldnerin S. UG an 21 Zahlungstagen insgesamt 88 Zahlungen vereinnahmt und diese nicht (gemäß §§ 169 Abs. 3, 168 Abs. 5 GVGA a. F.) entsprechend der Höhe der verschiedenen Forderungen der Gläubiger, sondern nach Gutdünken verteilt zu haben, wodurch Gläubiger mit Forderungen in Höhe von 35.170,65 Euro ausgefallen seien. Die einzelnen Gläubiger, die ihnen jeweils zugrundeliegenden Vollstreckungsaufträge, die 21 Zahlungstage und die insoweit eingegangenen Zahlungen ergäben sich aus den Seiten 9 - 29 des Berichts über die außerordentliche Geschäftsprüfung, welche der Disziplinarklage als Anlage 1 beigefügt ist, sowie aus drei Blättern der Anlage zu Ratenzahlungsvereinbarungen gegen die Firma S., die der Klage als Anlage 2 beigefügt sind. Von den 33 Ratenzahlungsverfahren seien nur 31 in der Anlage 1 aufgeführt. Es fehlten dort die Verfahren DR II 351/12 und 413/13, die in der Anlage 2 enthalten seien. Wie der Beamte die eingegangenen Zahlungen hätte verteilen müssen, ergebe sich aus den Seiten 11 - 22 des Nachtrags vom 03.12.2013 zum Prüfungsbericht, die der Disziplinarklage als Anlage 3 beigefügt seien. Die Bezugnahme auf die Anlagen sei zulässig und genüge den Anforderungen des Grundsatzes der Bestimmtheit der mit der Disziplinarklage dem Beamten vorgeworfenen Handlungen. Die dem Beamten vorgeworfene nicht ordnungsgemäße Verteilung der Erlöse habe er im Strafverfahren ausdrücklich eingeräumt. Die damit nicht bestreitbare Missachtung der Regelungen der GVGA über die Erlösverteilung stelle ein schweres Dienstvergehen dar und erfülle den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige ein solches Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst. Dem Gerichtsvollzieher sei eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er in weitem Umfange eigenverantwortlich und selbständig ausübe. Dem Dienstherrn sei nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers möglich. Es sei eine zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen und gepfändetes Geld an die Gläubiger abzuliefern. Gegenüber den Gläubigern treffe ihn eine Vermögensbetreuungspflicht. Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten verstoße, zerstöre er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall kein Beamter mehr bleiben könne. Es könne zwar von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn dem Beamten nicht nachgewiesen werden könne, aus eigennützigen Motiven gehandelt zu haben. Der Beklagte habe insofern aus eigennützigen Gründen gehandelt, als er sich die mit einer korrekten Arbeitsweise verbundenen Arbeiten und Mühen erspart habe. Darüber hinaus habe er durch sein Handeln zumindest erhebliche Verdachtsmomente für eine private Verwendung der Gelder geliefert. Zumindest wäre vorliegend auf eine Kürzung des Ruhegehaltes zu erkennen. Ein Beamter, der eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung bzw. im Dienst eine Straftat begehe, könne sich von vornherein nicht auf eine unzureichende Kontrolle durch den Dienstherrn berufen. Die im Strafverfahren vorläufig festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Gerichtsvollziehers schließe die Aberkennung des Ruhegehaltes nicht aus, weil er angesichts des Umfangs und der Schwere der begangenen Pflichtverletzungen für den Dienst objektiv untragbar geworden sei. Nach dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, damit er nicht bessergestellt werde, als er gestanden hätte, wenn er bei noch bestehender Dienstfähigkeit aus dem Dienst entfernt worden wäre. Auf die in der GVO und der Allg. AO des MJ enthaltenen Zuständigkeitsregelungen komme es nicht an, weil der A. jederzeit selbst das Disziplinarverfahren an sich ziehen könne. Die Einleitungsverfügung sei durch den nach dem Verwaltungsgeschäftsverteilungsplan zuständigen und auch selbst zeichnungsberechtigten Referenten unterzeichnet "i. A." und dem damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Billigung vorgelegt worden, der sie mit dem Vermerk "Einverstanden" und seiner Paraphe abgezeichnet habe. Die Behauptung des Beklagten, die Prüfungsbeamtin habe seine Handlungsweise toleriert, sei eine ins Blaue behauptete Schlussfolgerung. Bei dem Schreiben vom 05.11.2018 handele es sich, wie sich aus den Belehrungen und Fristsetzungen ergebe, um eine abschließende Anhörung. Der Anfügung eines Ermittlungsberichts habe es nicht bedurft, nachdem es einen solchen mangels zuvor noch zu ermittelnder Tatsachen nicht gegeben habe. Die vom Beklagten in der Klageschrift vermissten Angaben (fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung, Anzahl der Geschäftsprüfungen) seien nicht bedeutsam und die von ihm lediglich behaupteten Umstände (Duldung der Erlösverteilung durch die Prüfungsbeamtin, fast wöchentliche Konfrontation mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Arbeitsüberlastung etc.) gehörten nicht in die Klageschrift. Der Umgrenzungsfunktion sei durch die Voranstellung des "Modus Operandi" und die Bezugnahme auf die Anlagen 1 - 3 der Klageschrift Genüge getan. Auch der durch die Handlungsweise des Beklagten entstandene Schaden sei zutreffend ermittelt worden. Dass ein Fehler nicht durch einen anderen damit verbundenen Fehler ausgeglichen werden könne, bedürfe keiner weiteren Vertiefung. Der Beklagte habe bei seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen im strafgerichtlichen und auch im vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren eingeräumt, die Zahlungen des Schuldners nicht entsprechend den Vorschriften an die Gläubiger verteilt zu haben. In der Personalakte des Beklagten befänden sich keine Überlastungsanzeigen. Die vorschriftswidrige Praxis des Beklagten sei nicht durch den Direktor des Amtsgerichts toleriert worden. Die Weiterleitung von Dienstaufsichtsbeschwerden zur zeitnahen Erledigung sei keine Aufforderung zur vorschriftswidrigen Erlösverteilung. Auch wenn der Beklagte die Erlöse nicht für sich behalten habe, liege gegenüber den benachteiligten Gläubigern eine Untreue vor. Ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum sei nicht gegeben. Die im Strafverfahren vorläufig festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit schließe die Aberkennung des Ruhegehaltes nicht aus, weil der Beklagte angesichts des Umfangs und der Schwere der begangenen Verletzungen seiner leicht einzusehenden Kernpflichten untragbar geworden sei. Auch habe der Gutachter die festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit unter die Prämisse gestellt, dass man den Schilderungen des Beklagten folge. Darin zeigten sich Zweifel des Sachverständigen an den Schilderungen des Beklagten. Der Sachverständige sei über eine Untreue als Folge einer Depression verwundert. Auch seien die Angaben des Beklagten, er sei völlig überlastet und mit der neuen Technik überfordert, auf welchen das Gutachten basiere, nicht glaubhaft. Der Kläger beantragt, auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift i. S. v. § 52 DG LSA. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht O. "Im Auftrag" sei nicht zulässig, weil er nicht der Dienstvorgesetzte des Beklagten sei. Der in der Einleitungsverfügung benannte Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sei zu unbestimmt. Die Bezugnahme auf diverse Unterlagen, aus denen sich das jeweilige Vergehen ergebe, sei hierzu nicht ausreichend. Der Kläger habe den Beklagten vor der Erhebung der Disziplinarklage nicht in ausreichender Form abschließend angehört. Insbesondere habe der Kläger dem Beklagten vor der Klageerhebung nicht das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben. Soweit der Kläger zur Kenntnis und Duldung der vom Beklagten praktizierten Erlösverteilung mit der Prüfungsbeamtin Rücksprache gehalten habe, sei der Beklagte hieran nicht beteiligt worden. Die Höhe des durch die Verteilung der Erlöse entstandenen Schadens sei unzureichend und fehlerhaft ermittelt worden. Die Klageschrift enthalte keine Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, und es fehlten andere Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam seien. Es sei unerwähnt geblieben, dass die Erlösverteilung mit Einverständnis der den Beklagten kontrollierenden Prüfbeamtin erfolgt sei und der Beklagte im Zusammenhang mit den Vollstreckungsaufträgen gegen die S. UG fast wöchentlich mit Dienstaufsichtsbeschwerden massiv unter Druck gesetzt worden sei. Schließlich fehle es auch an einer chronologischen Auflistung der seitens des Beklagten realisierten Überlastungsanzeigen. Aus der Disziplinarklageschrift ergebe sich nicht, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen habe. Bezüglich der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen werde auf die Feststellungen der Prüfungsbeamtin verwiesen. Ob die Feststellungen der Prüfungsbeamtin auch zutreffend seien, sei durch die ihrem Bericht zugrundeliegenden DR II-Vorgänge nachzuweisen, die nicht mit der Disziplinarklage vorgelegt worden seien. Zur Konkretisierung der dem Beklagten vorgeworfenen Disziplinarvergehen sei der Verweis auf die der Klageschrift beigefügten Unterlagen unzureichend. In seinem Schreiben vom 02.07.2018 habe der Kläger dem Beklagten 31 Fälle zur Last gelegt. Der Hinweis im Schreiben vom 05.11.2018 auf 33 Fälle könne nur so verstanden werden, dass zwei Ratenzahlungsverfahren nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. Um welche Fälle es sich dabei handele, habe der Kläger weder im Verfahren noch in der Klageschrift offengelegt. Der Vorwurf, der Beklagte habe im Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 29.04.2013 in 33 Fällen fehlerhaft gehandelt, sei auch unter Rückgriff auf die der Klageschrift beigefügten Tabellen nicht nachvollziehbar. Wegen des Zeitablaufes und des daraus resultierenden absoluten Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbotes dürfe eine Kürzung des Ruhegehaltes nicht mehr ausgesprochen werden. Der Beklagte habe sich nicht wegen einer Untreue strafbar gemacht. Der Gesundheitszustand des Beklagten und seine Motivation sprächen gegen die Aberkennung des Ruhegehaltes. Die dem Beklagten zur Last gelegte Handlungsweise sei im Einverständnis mit der ihn kontrollierenden Prüfungsbeamtin und des Direktors des Amtsgerichts B-Stadt erfolgt, dem diese Praxis bekannt gewesen sei, erfolgt. Der Kläger habe bei der Feststellung der Schäden für die einzelnen Gläubiger nicht berücksichtigt, dass zu geringe Zahlungen durch spätere zu hohe Zahlungen ausgeglichen worden seien. Die durch den Beklagten vorgenommene Verteilung sei aus pragmatischen Gründen erfolgt. Angesichts der Arbeitsflut und seines Gesundheitszustandes sei ihm eine andere Handhabung nicht mehr möglich gewesen. Zumindest habe er nicht zu seinem eigenen Vermögensvorteil gehandelt. Vor dem Hintergrund der beruflichen Belastung habe sich bei dem Beklagten ab dem Jahr 2000 ein progredientes Überforderungserleben entwickelt, das schleichend in eine mittelgradige depressive Episode übergangen sei. Diese sei u. a. durch Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsdefizite, ausgeprägte Schlafstörungen mit Früherwachen und Antriebsstörungen gekennzeichnet. Hinzu trete ein mildes ausgeprägtes chronisches hirnorganisches Psychosyndrom. Zur Schuldfähigkeit des Beklagten hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 04.02.2021 die schriftliche Begutachtung der Schuldfähigkeit des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellte schriftliche Gutachten des Zentrums Psychiatrische Begutachtungen C-Stadt vom 19.12.2017 ersetzt und den Gutachter, Herrn Dr. D., in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.