Beschluss
11 B 115/24 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2024:0506.11B115.24HGW.00
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Dies kann indes nur für Fälle gelten, in denen anders als hier das strafgerichtliche Verfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen ist. (Rn.25)
2. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Dabei steht die Anforderung an Polizeivollzugsbeamte, sich im Dienst ausschließlich rechtmäßig und damit vorbildlich zu verhalten, im dienstlichen Interesse der Polizei.(Rn.30)
3. Aus der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, überlagert oder verstärkt durch die beamtenrechtliche Dienstpflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, ergibt sich die Pflicht eines Beamten zu wahrheitsgemäßen Angaben im innerdienstlichen Informationsaustausch und bei innerdienstlichen Erklärungen.(Rn.30)
4. Setzt sich wie hier das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.36)
Tenor
Die gegen den Antragsteller gerichtete Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2023 (Az. ) wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Dies kann indes nur für Fälle gelten, in denen anders als hier das strafgerichtliche Verfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen ist. (Rn.25) 2. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Dabei steht die Anforderung an Polizeivollzugsbeamte, sich im Dienst ausschließlich rechtmäßig und damit vorbildlich zu verhalten, im dienstlichen Interesse der Polizei.(Rn.30) 3. Aus der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, überlagert oder verstärkt durch die beamtenrechtliche Dienstpflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, ergibt sich die Pflicht eines Beamten zu wahrheitsgemäßen Angaben im innerdienstlichen Informationsaustausch und bei innerdienstlichen Erklärungen.(Rn.30) 4. Setzt sich wie hier das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.36) Die gegen den Antragsteller gerichtete Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2023 (Az. ) wird ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. I. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die durch den Antragsgegner ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung. Der am 10.Juni 1984 geborene, ledige und im Statusamt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) stehende Antragsteller ist beim Antragsgegner im Polizeidienst tätig. Vor der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit innerdienstlicher Verfügung vom 26. November 2021 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, weil der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) durch den Antragsteller bestand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller während seines Einsatzes am 2. November 2021 bei einer angemeldeten Versammlung ohne Befugnis mit seinem privaten Smartphone die Versammlungsteilnehmer vor dem Gebäude in der R-Straße in A-Stadt, die anlässlich der ersten Vorlesung des ehemaligen Landtagsabgeordneten W eine Versammlung abgehalten hätten, gefilmt habe. Dies sei von den Versammlungsteilnehmern bemerkt und an die Einsatzleitung mitgeteilt worden. Später hätten sich entsprechende Aufnahmen des Antragstellers in den sozialen Netzwerken wiedergefunden und seien entsprechend kommentiert worden. In einer vom Polizeiführer Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) M unmittelbar durchgeführten Befragung habe der Antragsteller abgestritten, Filmaufnahmen angefertigt zu haben. Er habe sich nach seiner Einlassung lediglich an das Fenster gestellt, um besseren Empfang zu haben. Auf dem freiwillig zur Verfügung gestellten Smartphone des Antragstellers hätten sodann keine Filmaufnahmen festgestellt werden können. Seitens des Sachbereichs Öffentlichkeitsarbeit (SB ÖA) sei auf die sich auf Twitter verbreitende Kritik am Verhalten des Antragstellers in der Form reagiert worden, dass zunächst mitgeteilt worden sei, dass Filmaufnahmen nicht angefertigt worden seien. Am Tag nach dem Einsatz habe sich der Antragsteller dann der Polizeikommissarin (PKin) G offenbart und zugegeben, Filmaufnahmen angefertigt und an seine Mutter geschickt zu haben. Diese habe er aber nach seinen Aussagen bei sich und seiner Mutter bereits gelöscht. Der SB ÖA habe noch am gleichen Tag eine Richtigstellung und Entschuldigung formuliert. Aus den sich darunter befindlichen Kommentaren sei jedoch ein deutlicher Vertrauensverlust in die Polizei bis hin zur Unglaubwürdigkeit ersichtlich geworden. Dem Antragsteller werde daher das Anfertigen rechtswidriger Filmaufnahmen bei einer Versammlung, die Verbreitung der Aufnahme im privaten Raum, eine Falschaussage gegenüber dem Polizeiführer und ein sich daraus insgesamt ergebender Vertrauensverlust in die Polizei vorgeworfen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren aus und setzte es zugleich bis zum Abschluss der eingeleiteten Ordnungswidrigkeiten- und des Strafverfahrens aus. Dem lag Folgendes zugrunde: Der Antragsteller habe gegen die Corona-Landesverordnung MV und gegen die in diesem Zusammenhang geltende Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-A-Stadt verstoßen, indem er die infolge einer Corona-Erkrankung erforderliche häusliche Quarantäne am 10., 17. und 18. März 2022 nicht eingehalten habe. Des Weiteren sei bei der halbjährlichen Bestandsprüfung (Waffenkontrolle) am 22. März 2022 aufgefallen, dass die dem Antragsteller persönlich zugewiesene Dienstwaffe geladen in seinem Waffenfach gelagert worden sei, wodurch er gegen die geltenden Vorschriften im Umgang mit Schusswaffen verstoßen habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller während der Verrichtung seines Dienstes am 3. April 2022 als Führer eines Dienstfahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt und daher ordnungswidrig gehandelt habe. In diesem Zusammenhang bestehe zudem der Verdacht, der Antragsteller sei einer Weisung seines Vorgesetzten nicht gefolgt. Schließlich sei bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 2b Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet worden sei. Mit Verfügung vom 10. August 2023 setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller fort, nachdem die Ordnungswidrigkeitenverfahren beendet und das Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden seien. Mit Verfügung vom 22. August 2023 dehnte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren abermals aus und setzte es zeitgleich aus. Der Antragsteller stehe im Verdacht, aufgrund seines in einer Kontrollstelle nach dem „P-Festival“ am 13. August 2023 gegen 1.30 Uhr gezeigten Verhaltens, § 315c Abs. 3 StGB – gemeint ist sicher § 315b Abs. 3 StGB, weil die strafrechtlichen Ermittlungen ausweislich der Beiakte zum Strafverfahren diesen Straftatbestand zum Gegenstand hatten – verwirklicht zu haben. Er sei als zweites Auto einer Fahrzeugkolonne beim Verlassen des Festivals ausgeschert, habe das vorausfahrende Fahrzeug überholt und sei auf den Anhalteposten der Polizei zugefahren. Dabei habe er sein Licht ausgeschaltet. Nur durch einen Sprung des Polizeibeamten auf die Gegenfahrbahn habe dieser einen Zusammenstoß vermeiden können. Als der Polizeibeamte auf der Höhe der C-Säule des Wagens des Antragstellers gewesen sei, sei er zum Stehen gekommen. Anschließend habe der Antragsteller den Polizeibeamten gefragt: „Na, hast wohl Schiss gehabt?“ und er sei der Verfügung zur Kontrollstelle zu fahren erst nach mehrmaliger Aufforderung nachgekommen. Eine Strafanzeige sei von Amts wegen erstattet worden. Mit Schreiben vom 7. September 2023 wurde der Antragsteller zu einer möglichen vorläufigen Dienstenthebung angehört. Dabei wurden die benannten disziplinaren Vorwürfe zur Begründung herangezogen. Darüber hinaus führte der Antragsgegner aus, dass in Bezug auf das Verhalten beim „P-Festival“ der dringende Verdacht bestehe, dass der Antragsteller gegen die Pflicht zur gemeinwohlorientierten Amtsführung und zur Beachtung der geltenden Gesetze gem. § 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), zu vollem persönlichen Einsatz gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem (funktionsgerechtes) Verhalten innerhalb als auch außerhalb des Dienstes (Wohlverhaltenspflicht) gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und die Pflicht, die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen (Weisungsbefolgungs- und Gehorsamspflicht) gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Das bisher gezeigte inner- und außerdienstliche Verhalten des Antragstellers lasse in seiner Gesamtheit zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten und der erforderlichen dienstlichen Zuverlässigkeit aufkommen, sodass das diesbezügliche Vertrauen des Dienstherrn in ihn nachhaltig erschüttert sei. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller wäre nicht vertretbar bzw. weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zumutbar. Unter dem 27. September 2023 ließ sich der Antragsteller dahingehend ein, dass die bisher aufgezeigten Straf- und Bußgeldverfahren aufgrund sich nicht bestätigender Verdachtsmomente eingestellt worden seien. Lediglich die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes bzgl. des Mobiltelefons werde von ihm eingestanden und er sei mittlerweile durch die Zahlung eines Bußgeldes ausgeglichen worden. Hinsichtlich des Ausgangsvorwurfes habe er sich zur Aufarbeitung regelmäßig für ein Gespräch bereit erklärt, was behördlicherseits nicht angenommen worden sei. Es werde versichert, dass er sich gegen die in Aussicht gestellte Disziplinarverfügung mit allen rechtlichen und öffentlichkeitswirksamen Mitteln verteidigen werde. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 enthob der Antragsgegner den Antragsteller mit sofortiger Wirkung gem. § 40 Abs. 1 LDG MV vorläufig des Dienstes. Zur Begründung verwies er auf die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Sachverhalte, aufgrund derer der dringende Verdacht bestehe, dass der Antragsteller schuldhaft u.a. gegen die Pflichten zur gemeinwohlorientierten Amtsführung und zur Beachtung der geltenden Gesetze gem. § 33 Abs. 1 BeamtStG, zu vollem persönlichen Einsatz gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem (funktionsgerechtes) Verhalten innerhalb als auch außerhalb des Dienstes (Wohlverhaltenspflicht) gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und die Pflicht, die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen (Weisungsbefolgungs- und Gehorsamspflicht) gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Die bisher gezeigten inner- und außerdienstlichen Verhaltensweisen ließen zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer Gesamtheit – insbesondere in Anbetracht des Sachverhalts zur Ausdehnung vom 22. August 2023 – erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten und der erforderlichen dienstlichen Zuverlässigkeit aufkommen. Mit Schreiben vom 18. April 2023 teilte der Landkreis B-Stadt mit, dass das Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller wegen Nutzung seines Mobiltelefons während der Fahrt eines Dienstfahrzeugs am 3. April 2022 mit der Zahlung des Bußgeldes abgeschlossen ist. Der Landkreis Vorpommern-A-Stadt teilte am 16. Juni 2023 telefonisch mit, dass das Bußgeldverfahren hinsichtlich der Missachtung der Quarantänevorschriften am 10., 17. und 18. März 2022 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Januar 2023 gem. § 47 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingestellt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 10. Januar 2024 wurde der Antragsteller wegen seines Verhaltens bei der Verkehrskontrolle beim „P-Festival“ aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegenstand der Hauptverhandlung war nicht eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 3 StGB, sondern eine solche nach § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Hinsichtlich des § 315b Abs. 3 StGB erkannte die Staatsanwaltschaft ausweislich der Beiakte zum Strafverfahren keinen hinreichenden Tatverdacht und stellte das Verfahren ein. Der Antragsteller hat am 25. Januar 2024 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er den Vorwurf des Anfertigens rechtswidriger Filmaufnahmen von Versammlungsteilnehmern am 2. November 2021 in A-Stadt eingeräumt habe und er das damit verbundene Unrecht einsehe. Dem von Kollegen des Polizeidienstes angezeigten Verstoß gegen Maßgaben der Corona-Schutzverordnung MV sei damals substantiiert widersprochen worden, sodass ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei. Dieser könne daher nicht mehr Grundlage einer Disziplinarmaßnahme sein. Der anlässlich einer Bestandsprüfung Waffenkontrolle aufgefallene Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften, weil er eine geladene Dienstpistole im Waffenfach gelagert haben soll, habe er nicht nachvollziehen können. Einem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch sei nicht Folge geleistet worden. Der Tatvorwurf der Benutzung eines Mobiltelefons während einer Dienstfahrt sei von ihm eingeräumt und sachgerecht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Den Tatvorwürfen, die beiden Strafverfahren betreffend, fehle jedwede tatsächliche und rechtliche Grundlage, sodass auch diese untauglich seien, als Grundlage von Disziplinarmaßnahmen zu dienen. Diese gleichsam von Kollegen des Polizeidienstes konstruierten Vorhaltungen seien als haltlos zu bezeichnen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs, den § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB verwirklicht zu haben, habe sich noch nicht einmal ein hinreichender Tatverdacht ergründen lassen, sodass das Strafverfahren folgerichtig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Das offenbar für die Verhängung der disziplinarischen Maßnahme hauptursächliche Strafverfahren zum Tatvorwurf, im Zuge des „P-Festivals“ gegen § 315b Abs. 3 StGB verstoßen zu haben, habe mit einem rechtskräftigen Freispruch aus tatsächlichen Gründen geendet. Dienstrechtlich relevante Beanstandungen könnten allein aus den übrigen Tatvorwürfen erwachsen. Das mit diesen Verhaltensweisen verbundene Unrecht sei ihm bewusst und er bereue sein Verhalten unbestritten. Diese Dienstvergehen lägen indes teilweise mehr als, teilweise etwa zwei Jahre in der Vergangenheit. Sie seien weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau dazu geeignet, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Der Antragsteller beantragt, die gegen ihn gerichtete Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2023 (Az. ) auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Angesichts der Vielzahl der Vorwürfe sei die vorläufige Dienstenthebung nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergebe sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen würden. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, weil der Antragsteller derzeit keine Gewähr biete, seinen elementaren Verhaltenspflichten als Beamter im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamter im Speziellen nachzukommen. Dabei falle Beamten des polizeilichen Dienstes aufgrund ihrer Funktion eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung die Allgemeinheit im besonderen Maße vertraue. Ein Polizeivollzugsbeamter habe kraft seines Amtes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genieße daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Eine anhaltende schwerwiegende Vertrauenszerstörung sei für die Zukunft nicht auszuschließen. Die vielzähligen Vorwürfe, die geeignet seien, ein abschließendes Bild über die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers zu zeichnen, seien mehr als nur kritikwürdig und führten letztlich zu dienstlichen Beeinträchtigungen, die die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigten. Die Vorwürfe wögen derart schwer, dass diese personalrechtliche Maßnahme zwingend erforderlich sei. Insbesondere das Bild, das u.a. durch die Strafanzeigen gezeichnet werde, sei nicht mit dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vereinbar und stelle ein hohes, für den Antragsgegner nicht zu tolerierendes, inner- und außerdienstliches Konfliktpotential dar. Es entspreche nicht der Wohlverhaltenspflicht, schade dem Ansehen der Polizei und insbesondere der Reputation des Antragstellers. Auch wenn das letzte Strafverfahren durch einen Freispruch geendet habe, bleibe festzustellen, dass die Vorwürfe im behördlichen Disziplinarverfahren kumulativ die verfahrensgegenständliche Verfügung rechtfertigen würden. Zudem sei der Antragsteller verdächtig, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck verarbeitet und genutzt sowie diese Daten unbefugt dritten Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht und damit gegen die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG MV) verstoßen zu haben. Unabhängig von den abgeschlossenen Strafverfahren werde deutlich, dass der Beamte fortwährend mehr als nur negativ auffalle und beharrlich gegen Dienstpflichten verstoße. Somit wiege das begangene Dienstvergehen besonders schwer. Zumindest seien alle Vorwürfe kumulativ geeignet, berechtigte Zweifel an der Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung des Antragstellers zu begründen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LDG MV zulässige Antrag auf Aussetzung der ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung ist begründet. Nach § 63 Abs. 2 LDG MV sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.d. Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung nicht gegeben sind, mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die ernstlichen Zweifel zu bejahen sind, wenn es nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zumindest ebenso wahrscheinlich ist, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht erfolgen wird. Ist es dagegen überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme endet, ist die vorläufige Dienstenthebung nicht nach § 63 Abs. 2 LDG MV auszusetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 10 M 154/11 –, juris Rn. 6; so auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 22 zur vergleichbaren Norm des § 63 Abs. 2 BDG). Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen, ohne nähere eigene Beweisaufnahme gewonnenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen. Das Gericht hat die Akten – gegebenenfalls unter Berücksichtigung im Aussetzungsverfahren beigebrachter präsenter Beweismittel – auszuwerten (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. April 2011 – 16b DS 10.1120 –, juris Rn. 34; Gansen, DiszR, 52. Aufl., Stand 07/2019, § 63 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die – möglicherweise später erfolgende – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, d.h. die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 B 20/21 MD –, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, auf Rechtsfolgenseite anstelle der Disziplinarbehörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. Weiß in: GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Rn. 53 zu § 63 BDG). Nach diesen Maßstäben hat das erkennende Gericht vorliegend ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG MV. Nach dieser Norm kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 des BeamtStG erfolgen wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt dabei nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 VR 6.21 –, juris Rn. 10 zur vergleichbaren Norm des § 38 Abs. 1 BDG). Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Hinreichender Tatverdacht bedeutet dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist, jedoch mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung. Er liegt daher vor, wenn für das über die Zulassung der Anklage entscheidende Strafgericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 2 WDB 1/02 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 16a DS 19.1720 –, juris Rn. 17). Darüber hinaus kann sich das Gericht im Verfahren nach § 63 LDG MV, aufgrund der nur beschränkt möglichen tatsächlichen Sachverhaltsprüfung auch auf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils stützen. Dies gilt in jedem Fall, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist und dessen tatsächliche Feststellungen Bindungswirkung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LDG MV entfalten. Selbst wenn jedoch ein Strafurteil noch nicht rechtkräftig geworden ist, kann sich das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf stützen, wenn sich hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Beamte die Straftat begangen hat. Dies dürfte im Regelfall zu bejahen sein (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211.10 –, juris Rn. 19; Gansen, DiszR, 52. Aufl., Stand 07/2019, § 63 Rn. 14). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich der Antragsteller unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Dabei ist das den Strafverfahren zugrundeliegende Verhalten des Antragstellers bereits ungeeignet, ein Dienstvergehen zu begründen. Das Strafverfahren wegen eines Anfangsverdachtes zu § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB wurde seitens der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage boten und damit auch kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO gegeben war (vgl. Gorf in: BeckOK, StPO mit RiStBV und MiStra, Stand: 1.4.2024, StPO § 170 Rn. 1). Der Antragsgegner hat auch nicht dargestellt, dass insoweit zwar kein strafbares, aber dennoch ein disziplinarrechtlich vorwerfbares Verhalten des Antragstellers vorliegt. Ein solches ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. In dem Strafverfahren wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen § 315b Abs. 3 StGB (Verhalten am 13. August 2023) – auf das der Antragsgegner seine vorläufige Dienstenthebung maßgeblich stützt – wurde ebenfalls keine öffentliche Klage erhoben. Ausweislich eines Vermerks des sachbearbeitenden Staatsanwalts konnte kein hinreichender Tatverdacht erkannt werden. Wegen des Verhaltens des Antragstellers am 13. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht lediglich den Erlass eines Strafbefehls wegen einer gem. § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbaren Handlung. In der darauffolgenden Hauptverhandlung sprach das Gericht den Antragsteller dann mit Urteil vom 10. Januar 2024 aus tatsächlichen Gründen frei. Ausweislich des Protokolls zur Hauptverhandlung hatte auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Freispruch beantragt, mithin keinen Anlass für eine weitere Strafverfolgung gesehen. Gemäß §§ 57, 25 Abs. 1 LDG MV ist das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden. Nicht ersichtlich ist und es wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen, dass die dort getroffenen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der entsprechenden im Strafverfahren dokumentierten Zeugenaussagen. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass sich, wie oben beschrieben, aus der Erhebung der öffentlichen Klage bzw. der Eröffnung der Hauptverhandlung bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergebe, kann dies nur für Fälle gelten, in denen – anders als hier – das strafgerichtliche Verfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen ist. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller in der Antragserwiderung vorwirft, er werde verdächtigt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck verarbeitet und genutzt sowie diese Daten unbefugt dritten Personen bekanntgegeben oder zugänglich gemacht und damit gegen die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LDSG MV verstoßen zu haben, ist dies ebenfalls ungeeignet, die Annahme eines Dienstvergehens, geschweige denn eines schweren Dienstvergehens zu belegen. Es handelt sich insoweit um einen neuen Vorwurf, der, ungeachtet der Frage, ob er grundsätzlich im hiesigen Verfahren berücksichtigt werden könnte, zu unsubstantiiert und durch nichts belegt ist. Soweit es um die weiteren vom Antragsteller eingeräumten Vorwürfe wegen des anfertigen privater Filmaufnahmen während des Einsatzes auf einer Versammlung am 2. November 2021 in A-Stadt, den Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften von dienstlichen Schusswaffen und Munition am 22. März 2022 und eine ordnungs- und weisungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während einer Dienstfahrt am 3. April 2022 geht, hat der Antragsteller ein einheitliches Dienstvergehen i.S.v. § 2 Abs. 1 LDG MV i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamtinnen und Beamte begehen der Vorschrift entsprechend ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Hinsichtlich der privaten Filmaufnahmen bei der Versammlung am 2. November 2021 geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller – anders als im Schriftsatz vom 22. April 2024 behauptet – eine Filmaufnahme und nicht lediglich eine Fotografie angefertigt hat. Dies ist der schriftlichen Einlassung der PKin G vom 13. April 2022 zu entnehmen. Darin beschreibt sie, eine „Videosequenz mit ca. 2-3 Sekunden Länge“ und das Video maximal zweimal gesichtet zu haben. Hierin ist eine Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des Antragstellers gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie seiner aus § 35 Abs. 1 BeamtStG resultierenden Folge- und Wahrheitspflicht zu sehen. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG entsprechend muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Wie die Grundpflichten des Beamten in § 33 BeamtStG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (vgl. Werres in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2019, § 61 Rn. 13 ff.). Dabei steht die Anforderung an Polizeivollzugsbeamte, sich im Dienst ausschließlich rechtmäßig und damit vorbildlich zu verhalten, im dienstlichen Interesse der Polizei. Sie treten gegenüber Bürgern als Ordnungsbehörde auf und haben rechtswidriges Verhalten zu verhindern bzw. zu unterbinden. Diese Aufgabe wird jedenfalls dadurch beeinträchtigt und betrifft die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, wenn sich Polizeivollzugsbeamte entgegengesetzt verhalten. Dadurch leidet die Glaubwürdigkeit polizeilichen Handels. Beamtinnen und Beamte haben gem. § 35 Abs. 1 BeamtStG ihre Vorgesetzten zudem zu beraten und zu unterstützen (Satz 1). Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (Satz 2). Aus der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, überlagert oder verstärkt durch die beamtenrechtliche Dienstpflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, ergibt sich die Pflicht eines Beamten zu wahrheitsgemäßen Angaben im innerdienstlichen Informationsaustausch und bei innerdienstlichen Erklärungen (vgl. Herrmann in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 969). Hiergegen hat der Antragsteller sowohl mit seinem Verhalten bei der Tat als auch danach, als er gegenüber seinem Vorgesetzten wahrheitswidrig angab, keine Filmaufnahmen getätigt zu haben, verstoßen. Letzteres führte auch dazu, dass die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit zunächst die objektive Unwahrheit in den sozialen Medien verbreitet hat und sich später korrigieren und entschuldigen musste. Dies führte ausweislich der vom Antragsgegner erwähnten Kommentare zu einem Ansehens- und Glaubwürdigkeitsverlust in der Bevölkerung. In der weisungswidrigen Lagerung seiner (geladenen) Dienstwaffe am 22. März 2022 ist ebenfalls ein Verstoß gegen die Folgepflicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller als Führer eines Dienstfahrzeugs, indem drei weitere Kollegen saßen, am 3. April 2022 während der Fahrt sein Mobiltelefon nutzte und dabei WhatsApp-Sprachnachrichten abhörte sowie versandte, auf Instagram aktiv war und Videos auf YouTube ansah und dies auch auf Anweisung seines Vorgesetzten nicht unterließ, verstieß der Antragsteller gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weil dieses Verhalten sich und seine Kollegen gefährdete und daher geeignet war, den Betriebsfrieden nicht nur unerheblich zu stören (vgl. hierzu Werres in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2019, § 61 Rn. 13 ff.), sowie gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht. In Bezug auf die Missachtung der häuslichen Quarantäne am 10., 17. und 18. März 2022 kann offenbleiben, ob hierin eine Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu sehen ist. Die Kammer vermag auch unter Einbeziehung eines solches Vorwurfes und unter Berücksichtigung der übrigen Pflichtverletzungen im Verhalten des Antragstellers kein Dienstvergehen zu erkennen, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen vermag (siehe nachfolgend). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG MV nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 4). Nach § 15 Abs. 2 LDG MV ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris). Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme zudem in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 –, Rn. 113, juris). Vorliegend hat der Antragsteller weder einzeln noch bei einer Gesamtschau der Pflichtverletzungen ein schweres Dienstvergehen begangen. Im Disziplinarverfahren ist mithin voraussichtlich nicht auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Aus Sicht der Kammer wiegen die Pflichtverletzungen auf der Dienstfahrt am 3. April 2022 und der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften von Schusswaffen und Munition am 22. März 2022 am schwersten. Sie sind jedoch beide jeweils maximal als mittelschwer einzuschätzen. Die Aufbewahrungsvorschriften von Schusswaffen und Munition dienen in erster Linie dem Schutz von Leben und Gesundheit der Beamten und somit daneben auch dazu, die Einsatzbereitschaft der Sicherheitsbehörden zu gewährleisten. Auf der Dienstfahrt hat sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung äußerst unkollegial verhalten und gefährdete dadurch beharrlich, neben dem Leben und der Gesundheit seiner Kollegen, den Betriebsfrieden nicht nur unerheblich. Außerdem sind insbesondere die polizeilichen Sicherheitsbehörden darauf angewiesen, dass die Folgepflicht geachtet wird, weil bei der Ausführung ihrer Tätigkeit gegebenenfalls unverzüglich gehandelt werden muss, um eine Gefährdung gewichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum zu verhindern oder abzuwenden. Die übrigen Verfehlungen wären zudem als leicht bis mittelschwer einzuschätzen. Dabei ergibt sich auch kein anderes Bild bei einer Gesamtschau der Dienstpflichtverletzungen. In Anbetracht der Art und Weise ihrer Begehung, der Häufigkeit und der mit ihnen einhergehenden Beeinträchtigungen des Ansehens von Polizeivollzugsbeamten, dem Berufsbeamtentum selbst und den dienstlichen Abläufen sowie der mit den Pflichtverletzungen einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung auf Seiten des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geht die Kammer aktuell davon aus, dass der Antragsteller mit einer niederschwelligeren Disziplinarmaßnahme als mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Zukunft zu einer ordnungsgemäßen Diensterfüllung anzuhalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG MV i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.