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Urteil

11 A 539/21 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:0917.11A539.21HGW.00
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Leitsätze
Geldbuße i.H.v. 300 Euro für die Verletzung der Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) durch nicht genehmigte Privatnutzung eines Dienst-Kfz, unzureichende und falsche Angaben im Fahrtenbuch und falsche Angaben in Dienstreisekostenabrechnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geldbuße i.H.v. 300 Euro für die Verletzung der Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) durch nicht genehmigte Privatnutzung eines Dienst-Kfz, unzureichende und falsche Angaben im Fahrtenbuch und falsche Angaben in Dienstreisekostenabrechnung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die gem. § 3 LDG M-V i.V.m. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 8. März 2021, welche gem. § 42 LDG M-V nicht im Wege eines Vorverfahrens behördlich zu überprüfen war, ist recht- sowie zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. §§ 3, 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V, § 113 Abs. 1 VwGO. I. Die für das begangene Dienstvergehen verhängte Geldbuße ist recht- und zweckmäßig. 1. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 2. Der Kläger hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens i. S. v. § 2 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gemäß § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen und sind verpflichtet, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierte Folgepflicht stellt eine Hauptpflicht des Beamtentums dar und ist konstitutiv für die Stellung des Beamten in der Behördenhierarchie (vgl. BeckOK BeamtenR, Bund/Werres, § 35 Rn. 3). Nach dieser Norm muss der Beamte grundsätzlich die von seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien, wie etwa Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben oder Erlasse, befolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 C 45/17 –, juris Rn. 19). Folgepflichten, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören, gewährleisten im Zusammenspiel die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, deren Tätigkeit von der Regierung parlamentarisch zu verantworten ist. Verstößt der Beamte gegen solche allgemeinen Richtlinien, verhält er sich pflichtwidrig. Hier ist dem Kläger zum ersten eine Verletzung seiner innerdienstlichen Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorzuwerfen, indem er am 6. Dezember 2019 mit einem Dienstfahrzeug auf der Rückfahrt von einer Fortbildung in H-Stadt in Abweichung von der genehmigten Fahrtroute nicht zur Dienststelle in R-Stadt zurückkehrte, sondern an seine private Wohnadresse in R-Stadt fuhr. Nach Ziffer 4.2.1 der Richtlinie über Beschaffung, Betrieb und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern (Kfz-Richtlinie – Kfz-RL M-V) des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22. März 2013 dürfen Dienstfahrzeuge nur im Rahmen der erteilten Dienstreisegenehmigung genutzt werden. Die Dienstreisegenehmigung für die Fahrt des Klägers erstreckte sich auf die Route „R-Stadt, H-Staddt, H-Stadt“. Der Wohnort des Klägers lag nicht innerhalb dieser Fahrtroute. Die Abweichung mag zwar durch einen dringlichen privaten Notfall mit seinem pflegebedürftigen Vater veranlasst gewesen sein. Eine Rechtfertigung im Sinne einer Notstandslage (vgl. § 34 StGB) scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil es dem Kläger auch im Fall der zwingenden Erforderlichkeit der Privatfahrt möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Abweichung von seinem Dienstvorgesetzten bzw. der Abteilungsbereitschaft genehmigen zu lassen. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung dauerte die Fahrt zu seinem Wohnort nach dem Telefonat mit seiner Frau, das nur wenige Minuten andauerte, noch mindestens eine halbe Stunde. In dieser Zeit hätte er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, telefonisch mit seiner Dienststelle Kontakt aufzunehmen, um die Abweichung anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Dass ihm dies praktisch möglich gewesen wäre, hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass er es deshalb für nicht notwendig gehalten habe, weil er bei der privat veranlassten Fahrt gar kein Problembewusstsein gehabt und diese angesichts jahrelanger Praxis als normal angesehen habe. Der Kläger hat zum zweiten seine dienstliche Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt, indem er das Fahrtenbuch des von ihm genutzten Dienstfahrzeuges in Bezug auf die Fahrten vom 2. bis 9. Dezember 2019 ungenau und unvollständig führte. Nach Ziffer 5.1 der Kfz-RL M-V ist die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus den Fahrtenbüchern müssen Beginn und Ende, gefahren Kilometer der Dienstfahrt, Zeit, Geschäftsort, Zweck der jeweiligen Dienstreise, Name des Fahrers bzw. Nutzers sowie deren Unterschrift eindeutig hervorgehen. Diesen Anforderungen genügen die Angaben des Klägers zur Nutzung des Dienst-Kfz im gegenständlichen Zeitraum in mehrfacher Hinsicht nicht, insbesondere, weil die Fahrt des Klägers am 9. Dezember 2019 von seinem Wohnort zur Dienststelle durch die Datumsangabe „2.-6.12.“ nicht erfasst ist und er zugleich mit der lediglich kursorischen Angabe „MV – nicht angr. BL – MV“ nicht offengelegt hat, mit welchen Zielen („Geschäftsort“) die Dienstfahrten erfolgten. Dabei kann zu Gunsten des Klägers zwar davon ausgegangen werden, dass es im Bereich der Kontaktbeamten im Zeugenschutz – zu denen der Kläger gehörte – üblich und sachgerecht war, Details zu Dienstfahrten nicht oder nur abstrahierend zu erfassen. Die sachliche Begründung für dieses Vorgehen – die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Kontakte mit Schutzpersonen – trägt indes für die konkrete Dienstfahrt des Klägers schon dem Grunde nach nicht, weil es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelte. Erst recht gab es keinen rechtfertigenden sachlichen Grund dafür, die Fahrt am 9. Dezember 2019 von seinem Wohnort zur Dienststelle nicht zu erwähnen. Indem der Kläger durch die insofern falsche Angabe des Zeitraums der Dienst-Kfz-Nutzung diese Fahrt verschleierte, hat er zugleich die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in Gestalt der Wahrheitspflicht, die zu wahrheitsgemäßen Angaben des Beamten gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet, verletzt. Zum dritten verletzte der Kläger die Wohlverhaltenspflicht in Gestalt der Wahrheitspflicht auch dadurch, dass er auf der Formularerklärung zur Abrechnung seiner Dienstreise vom 9. Dezember 2019 wahrheitswidrige Angaben zur Beendigung der Dienstreise tätigte. Dort gab er an, er habe diese am 6. Dezember 2019 um 16:00 Uhr am Ort der Dienststelle in R-Stadt beendet. Dies war objektiv falsch, weil er an diesem Tag mit dem Dienstfahrzeug stattdessen an seinen Wohnort fuhr und die Dienstreise – blendet man die Rückführung des Fahrzeugs am 9. Dezember 2019 aus – an diesem Ort beendete. 3. Der Kläger handelte auch schuldhaft. Eine Dienstpflichtverletzung muss schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Vorsätzlich handelt der Beamte, wenn er bewusst und gewollt durch ein Tun oder Unterlassen eine Dienstpflichtverletzung begeht. Die Vorstellung des Beamten muss sich darauf richten, dass der Erfolg – die Dienstpflichtverletzung – durch sein Handeln versursacht wird oder sogar verursacht werden soll; hierbei reicht es aus, wenn der Beamte zumindest billigend in Kauf nimmt, dass durch eine von ihm gesetzte Ursache die Dienstpflichtverletzung eintritt. Fahrlässig handelt der Beamte, wenn eine Pflichtverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit, Sorgfalt oder Überlegung eintritt. In Hinblick auf die sachlich falschen Angaben im Fahrtenbuch und der Dienstreisekostenabrechnung zum Ort der Beendigung der Dienstreise und der Fahrt am 9. Dezember 2019 hat der Kläger vorsätzlich gehandelt, weil er zur Überzeugung des Gerichts darum wusste, dass es sich um unzutreffende Angaben handelte. Diese Überzeugung stützt sich zunächst auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wo dieser der Sache nach erklärte, er habe bei den Angaben kein Problem gesehen, weil dies von ihm und Kollegen in der Vergangenheit stets so gehandhabt worden und so üblich gewesen sei. Ein fehlendes Problembewusstsein lässt indes den Vorsatz nicht entfallen. Gleiches gilt für die nicht genehmigte Abweichung von der Fahrtroute, bei der der Kläger zur Überzeugung des Gerichts ebenso vorsätzlich handelte. Auch insofern hat der Kläger angegeben, derartige Privatfahrten seien bei ihm und anderen Kollegen einschließlich Dienstvorgesetzten langjährig üblich gewesen, weshalb er gar kein Problembewusstsein gehabt habe. Dabei muss angesichts seiner langjährigen Tätigkeit und des von ihm am 28. Oktober 2019 gestellten Antrags auf Genehmigung einer Dienstreise, in der auch die Wegstrecke für die Nutzung des Dienstfahrzeugs angegeben war, davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Genehmigungsbedürftigkeit von Fahrten mit dem Dienst-Kfz bekannt gewesen ist. Dass insofern womöglich im Kollegenkreis über lange Zeiträume eine rechtswidrige Praxis geübt wurde und zahlreiche nicht genehmigte private Nutzungen von Dienst-Kfz erfolgten, lässt den Vorsatz nicht entfallen. In Hinblick auf die im Übrigen unzureichenden, nicht den Vorgaben der Kfz-Richtlinie genügenden Angaben zu den Dienstfahrten vom 2. bis 6. Dezember 2019 ist dem Kläger fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Ersichtlich gab es eine langjährig praktizierte und sachlich gerechtfertigte Praxis bei Beamten im Bereich des Zeugenschutzes, Dienstfahrten im Zusammenhang mit Kontakten mit Schutzpersonen nicht im Einzelnen offenzulegen. Angesichts seiner langjährigen Erfahrung im Polizeidienst hätte ihm indes bewusst sein müssen, dass für Dienstfahrten grundsätzlich detaillierte Angaben im Fahrtenbuch getätigt werden müssen und Ausnahmen zwar bei Kontakten mit Schutzpersonen, nicht aber bei Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen gelten können. 4. Das festgestellte Dienstvergehen ist mit der hier verhängten Geldbuße (vgl. § 9 LDG M-V) i.H.v. 300,- EUR angemessen geahndet worden. Jedenfalls ist keine geringere Disziplinarmaßnahme als zweckmäßig zu betrachten. Gem. § 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht ist mithin nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welche die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Es trifft in Anwendung der in § 15 Abs. 1 LDG M-V niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“ (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4/04 –, juris Rn. 23). Bei der Maßnahmebemessung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 60 Rn. 21). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 4). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 7 LDG M-V aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, juris Rn. 29). Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris). Von allen bei Beamten im aktiven Dienst in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ist die Geldbuße gem. § 9 Abs. 1 LDG M-V die zweitmildeste Art der Pflichtenmahnung. Sie ist eine im Verhältnis zum Verweis gesteigerte Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich disziplinarer Pflichtenverstöße. Dies wird auch daraus deutlich, dass mit ihr – wie beim Verweis – kein Beförderungsverbot verbunden ist. Gleichwohl setzt sie ein nicht unbedeutendes Dienstvergehen, mithin einen Verstoß von einigem Gewicht und eine – nicht nur geringfügige – Vertrauensbeeinträchtigung voraus. Damit kommt eine Geldbuße dem Grunde nach typischerweise in Betracht, wenn disziplinarisch mit einem – noch verwertbaren – Verweis vorbelastete Beamte erneut einen einschlägigen Pflichtenverstoß von geringem Gewicht begehen oder disziplinarisch unbelastete Beamte in diesem Bereich wiederholt oder grob nachlässig gegen ihre Dienstpflichten verstoßen (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 1 und 3). Der Kläger hat mit den Verletzungen seiner Folgenpflichten und der Wohlverhaltenspflicht ein Dienstvergehen begangen, das in Gesamtwürdigung als Vergehen im unteren Bereich anzusehen ist. Angemessen ist daher im Grundsatz ein Verweis oder eine Geldbuße. Das Gericht hält im Einzelfall die Verhängung einer Geldbuße für notwendig, weil der Kläger mit seinem Verhalten bewusst und – wie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht habe – ohne Unrechtsbewusstsein nicht nur eine nicht genehmigte Privatfahrt mit einem Dienst-Kfz unternahm, sondern im Nachhinein durch bewusst wahrheitswidrige Angaben versuchte zu verschleiern. Bei der bewussten Missachtung dienstlicher Weisungen handelt es sich um eine erhebliche Verletzung der Folgepflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, die eine der Kernpflichten des Beamten darstellt. Es gehört zu den elementaren Grundpflichten eines Beamten, dienstlichen Weisungen Folge zu leisten und allgemeine Regelungen umzusetzen. Gleichermaßen von elementarer Bedeutung ist auch die aus der Wohlverhaltenspflicht folgende Wahrheitspflicht, so dass deren Verletzung mit dem Ziel, Verletzungen der Folgepflicht zu verschleiern, das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten in erheblichem Maße beeinträchtigen. In Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Klägers muss festgehalten werden, dass er zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und langjährig im Dienst der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern tätig ist. Zudem handelte es sich um ein singuläres Ereignis, bei dem die Pflichtverletzungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten. Überdies müssen auch die privaten Umstände, die den Kläger zu der nicht genehmigten Abweichung von der Fahrtroute veranlasst haben, berücksichtigt werden. Insofern kann zu seinen Gunsten festgestellt werden, dass die Entscheidung zur Fahrt an seinen Wohnort in einem emotionalen Ausnahmezustand getroffen wurde und von dem redlichen und nachvollziehbaren Wunsch getragen war, seine Ehefrau bzw. den pflegebedürftigen Vater in einer Notsituation so schnell wie möglich unterstützen zu können. Das Persönlichkeitsbild des Beamten wird auch durch das Verhalten vor, bei und nach der Pflichtverletzung geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 -, juris Rn. 30; Urban in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. § 13 Rn. 23). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch im Disziplinarverfahren sein Verhalten nicht als erheblich problematisch angesehen und – weder zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen noch in der mündlichen Verhandlung – Einsicht insbesondere hinsichtlich der Verletzung der Wahrheitspflicht durch die falschen Angaben in Fahrtenbuch und Dienstreisekostenabrechnung gezeigt hat. Das fehlende Problembewusstsein mag zwar durch eine womöglich lange vorherrschende Kultur in der Dienststelle geprägt gewesen sein, bei der private Nutzungen von Dienst-Kfz auch durch Vorgesetze geduldet oder veranlasst gewesen sein können. Von einem Polizeibeamten muss jedoch erwartet werden, dass er die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens jedenfalls dann erkennt und akzeptiert, wenn er auf die geltende Rechts- und Weisungslage hingewiesen wird. In Anwendung der für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme geltenden Regeln des § 15 Abs. 1 LDG M-V und nach Abwägung der Gesamtumstände erscheint der Ausspruch einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro angemessen, um den Kläger künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro ausgesprochen wurde. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er steht als Polizeihauptmeister, Besoldungsgruppe A 9, im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern und wurde zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt beim Landeskriminalamt (LKA) Mecklenburg-Vorpommern auf einem Dienstposten im Sachgebiet Ermittlungen beim Kriminaldauerdienst C-Stadt in R-Stadt verwendet. Mit seiner zum Zeitpunkt der disziplinarischen Ermittlungen letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2017 wurde er mit der Gesamtnote befriedigend (9,91 Punkte) beurteilt. Bis zur Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist er anderweitig weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Vom 2. bis 6. Dezember 2019 besuchte der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter im Zeugenschutzprogramm einen Opferschutz-Lehrgang in H-Stadt. Für diesen Zeitraum wurde ihm das Dienst-Kfz zur Verfügung gestellt. In seinem am 28. Oktober 2019 gestellten und am 29. Oktober 2019 genehmigten Antrag auf Genehmigung einer mehrtägigen Inlandsdienstreise gab er als voraussichtliches Ende der Dienstreise den 6. Dezember 2019, 18:00 Uhr sowie den Ort der Dienststelle R-Stadt an. Als Beförderungsmittel wurde „Dienstfahrzeug“ angegeben und die Wegstrecke mit „R-Stadt, H-Stadt, H-Stadt“ beschrieben. Am Freitag, 6. Dezember 2019 erhielt der Kläger auf der Rückfahrt zur Dienststelle in R-Stadt einen Anruf von seiner Ehefrau, die ihm von einem familiären Notfall mit seinem pflegebedürftigen Vater – der vom Kläger und seiner Frau in der Häuslichkeit gepflegt wurde – berichtete. Aufgrund dieser Mitteilung und der emotionalen Ausnahmesituation, in der sich seine Ehefrau befand, fuhr der Kläger mit dem Dienstfahrzeug nicht wie zunächst beabsichtigt zur Dienststelle in R-Stadt, sondern zu seinem Wohnort in R-Stadt. Eine Genehmigung zur Abweichung von der ursprünglichen Fahrtroute holte er nicht ein, obwohl beim LKA zu diesem Zweck eine Abteilungsbereitschaft bestand. Er unterließ es auch, die Dienststelle darüber zu benachrichtigen, dass er das Fahrzeug nicht am Freitag, 6. Dezember 2019 zur Dienststelle zurückbringen werde. Am Montag, 9. Dezember 2019 fuhr der Kläger sodann mit dem Dienstfahrzeug zu seiner Dienststelle und stellte es auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz ab. Im Fahrtenbuch gab er als Zeitraum der Dienstfahrt „02.-06.12.19“ an, die Fahrtstrecke beschrieb er mit „MV – nicht angr. BL – MV“. Die Fahrt am 9. Dezember 2019 erwähnte er nicht. In der am 9. Dezember 2019 in der Dienststelle gezeichneten Formularerklärung über die Abrechnung der mehrtägigen Dienstreise tätigte er zum Ende der Dienstreise folgende Angaben: Ort: R-Stadt Datum: 06.12.2019 Uhrzeit: 16:00 Uhr Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V ein und setzte dieses zugleich wegen vorgreiflicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen aus. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft C-Stadt mit, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 setzte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger fort. Der Kläger nahm durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2020 im Disziplinarverfahren schriftlich Stellung und verwies auf seine Erklärung im Rahmen der dienstlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2019, wonach in dem Telefonat deutlich geworden sei, dass sich seine Frau wegen des Gesundheitszustands seines Vaters in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden habe, weshalb er auf direktem Weg nach Hause gefahren sei. Ihm sei vorzuwerfen, dass er einen Umweg von der Bundesautobahn xx zu seinem Wohnort vorgenommen und am darauffolgenden Montag nach R-Stadt gefahren sei. Der Umweg habe ca. xx km betragen. Weitere Privatfahrten hätten nicht stattgefunden. Mit den Eintragungen im Fahrtenbuch seien keine Privatfahrten unter eingetragenen Dienstfahrten zu verschleiern versucht worden. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass er als Polizeibeamter im Zeugenschutz tätig sei und es zur Vermeidung der Preisgabe von Erkenntnisquellen generell nicht üblich sei, im Fahrtenbuch speziellere Eintragungen vorzunehmen. Insbesondere werde ein konkreter Ankunftsort üblicherweise nicht vermerkt. Hinsichtlich der ca. xx Mehrkilometer bedauere er, diesen Umweg genommen zu haben. Dies sei auf die familiäre Situation hinsichtlich des schwer kranken Vaters, der einer intensiven Pflege rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche bedurft habe und insbesondere das Telefonat mit seiner Ehefrau, die sich in einer deutlichen Überforderungssituation befunden habe, zurückzuführen gewesen. Während seiner Tätigkeit als Polizeibeamter seit dem Jahr 1992 habe er stets mit besonderer Zuverlässigkeit Aufgaben erfüllt, die eine besondere Vertrauensstellung erfordert hätten. Unter dem 9. November 2020 wurde dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 20. Oktober 2020 übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Disziplinarverfügung vom 8. März 2021 sprach der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 300 € aus. Er habe ein Dienstvergehen begangen und schuldhaft die ihm obliegende Dienstpflicht zur Weisungsbefolgung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt, indem er für die Fortbildungsveranstaltung in H-Stadt vom 2. bis 6. Dezember 2019 unzureichende Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen habe. Zwar seien bei dem Zeugenschutz zugewiesenen Fahrzeugen grundsätzlich keine Abfahrts- und Rückkehrzeiten, Fahrziel und Zweck der Dienstreise einzutragen gewesen. Diese Begründung greife für die in Rede stehende Dienstreise indes nicht, weil es sich um einen Lehrgang gehandelt habe. Der Eintrag der Fahrt von seinem Wohnort zur Dienststelle im R-Stadt am 9. Dezember 2019 fehle zudem gänzlich. Mit der Fahrt zur Wohnanschrift am 6. Dezember 2019 habe er zugleich gegen die Weisungsbefolgungspflicht verstoßen, weil er das Kraftfahrzeug nicht im Rahmen der erteilten Dienstreisegenehmigung genutzt habe. Darin liege auch ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung von Recht und Gesetz, weil er das Eigentum des Dienstherrn veruntreut habe. Er habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Abweichung der Fahrtstrecke genehmigen zu lassen. Mit der wahrheitswidrigen Angabe der Dienststelle R-Stadt als Ort der Beendigung der Dienstreise im Rahmen der Abrechnung der Dienstreise habe er zudem gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, weil es sich insofern um eine wahrheitswidrige Angabe gehandelt habe. Der Kläger hat am 24. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Auffassung, die Disziplinarverfügung sei rechts- und zweckwidrig und das Disziplinarverfahren sei einzustellen. Er habe die ihm übertragenen Aufgaben stets sorgfältig und verantwortungsbewusst erledigt und sei im streitgegenständlichen Zeitraum in einem hochsensiblen Tätigkeitsfeld mit besonders schutzwürdigen Aufgabenbereichen tätig gewesen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er einen Umweg von ca. xx km zu seinem Wohnort vorgenommen habe und am darauffolgenden Montag mit dem Dienstfahrzeug zur Dienststelle in R-Stadt gefahren sei. Die Ungenauigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch beruhten auf der besonderen Dienststellung als Polizeibeamter im Zeugenschutz, weshalb er die verkürzten Angaben aus der Routine heraus auch für die Teilnahme an einem Lehrgang praktiziert habe. Eine Verschleierung von Privatfahrten habe nicht stattgefunden. Auch habe es keine vorsätzlich falschen Angaben bei der Dienstreiseabrechnung gegeben. Die Dienstreise sei tatsächlich mit der Rückkehr an seinen Wohnort am 6. Dezember 2019 beendet gewesen, wobei allenfalls fahrlässig ein fehlerhafter Ort der Rückkehr aus der Dienstreise angegeben worden sei. Die Rückführung des Dienst-Kfz am 9. Dezember 2019 vom Wohnort zur Dienststelle und die Fahrt zur Wohnanschrift am 6. Dezember 2019 sei allenfalls fahrlässig nicht angegeben worden. Die Rückkehr an seinen Wohnort sei zudem als Notstandslage gerechtfertigt gewesen und er habe angesichts des in der Häuslichkeit vorgefundenen Sachverhaltes und der damit einhergehenden Überforderungssituation keine Möglichkeit gehabt, den Dienstherrn hinsichtlich der Rückgabe des Dienst-Kfz am folgenden Montag zu unterrichten bzw. das Einverständnis einzuholen, weil er aufgrund der Notsituation permanent Kontakt zu seiner Familie gehalten habe. Jedenfalls erscheine infolge der besonderen Überforderungssituation die Disziplinierung in Anbetracht des Pflichtenverstoßes unverhältnismäßig. Er habe die Fehlerhaftigkeit der im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zur Beendigung der Dienstreise frühzeitig eingestanden und das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren habe ihn nachhaltig und tief beeindruckt. Angesichts der psychischen Drucksituation, in der er sich befunden habe, seien die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, die Integrität des Berufsbeamtentums und auch das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt worden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei daher nicht mehr erforderlich, jedenfalls ein Verweis ausreichend. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 8. März 2021 aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Begründung der Disziplinarverfügung. Dem Kläger sei als schwere Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass er von der genehmigten Fahrtroute abgewichen sei, ohne sich die Abweichung durch die Abteilungsbereitschaft genehmigen zu lassen, obwohl dies mit geringstem Zeitaufwand möglich und zumutbar gewesen sei. Schon dieses Zugriffsdelikt gegen den Dienstherrn sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Auch habe er es sowohl am Freitag, den 6. Dezember 2019, als auch an den Folgetagen unterlassen, seinen Vorgesetzten bzw. die Abteilungsbereitschaft über den privaten Umweg zu unterrichten sowie diese zu rechtfertigen. Noch erheblicher sei der Umstand, dass er versucht habe, dieses Abweichen von der Fahrtroute zu verschleiern, indem er die Abweichung nicht anzeigte und seinem Dienstherrn vorsätzlich wahrheitswidrig versicherte, das Fahrzeug bereits am Freitag, den 6. Dezember 2019 zurückgebracht zu haben. Damit werde das Vertrauensverhältnis des Klägers zum Dienstherrn empfindlich gestört. Bei den Eintragungen im Fahrtenbuch habe der Kläger auch vorsätzlich wahrheitswidrige Eintragungen vorgenommen. Das Fahrtenbuch könne erst nach Abstellen des Dienst-Kfz auf dem Stellplatz ausgefüllt werden, da auch dann erst der Kilometerstand abgelesen werden kann. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger also bewusst entschieden, die Darstellung im Fahrtenbuch entsprechend der Dienstreisegenehmigung vorzunehmen und nicht die tatsächliche Nutzung am 9. Dezember 2019 zu erfassen. So seien die Angaben in der Dienstreisekostenabrechnung zum Ort der Beendigung der Dienstreise vorsätzlich falsch erfolgt. Hinsichtlich der lediglich rudimentären Eintragungen zu Dienstreise im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung könne zu Gunsten des Klägers von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen werden, weil ein solches Vorgehen bei seiner hochsensiblen Tätigkeit im Zeugenschutz üblich sei, weshalb er auch für die Dienstreise keine Notwendigkeit umfassender Eintragungen gesehen habe. Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. September 2024 ergänzend Bezug genommen.