Urteil
2 C 45/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben setzt voraus, dass der Dienstherr den Beamten rechtswidrig über die geschuldete Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat.
• Bestehende und klare dienstliche Weisungen zur Arbeitszeit schließen schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf einen späteren Ausgleich aus, wenn der Beamte entgegen dieser Weisung außerhalb der Schicht tätig wird.
• Die bloße Gewohnheit, Praxis oder Duldung durch Vorgesetzte begründet keine verbindliche Anordnung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG und löst keinen Ausgleichsanspruch aus.
• Nachträgliche gesetzliche Anerkennungen von Rüstzeiten für zukünftige Zeiträume begründen keinen Ausgleichsanspruch für Zeiten vor ihrem Inkrafttreten.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch für eigenmächtig außerhalb der Schicht vorgenommene Rüstzeiten • Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben setzt voraus, dass der Dienstherr den Beamten rechtswidrig über die geschuldete Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat. • Bestehende und klare dienstliche Weisungen zur Arbeitszeit schließen schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf einen späteren Ausgleich aus, wenn der Beamte entgegen dieser Weisung außerhalb der Schicht tätig wird. • Die bloße Gewohnheit, Praxis oder Duldung durch Vorgesetzte begründet keine verbindliche Anordnung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG und löst keinen Ausgleichsanspruch aus. • Nachträgliche gesetzliche Anerkennungen von Rüstzeiten für zukünftige Zeiträume begründen keinen Ausgleichsanspruch für Zeiten vor ihrem Inkrafttreten. Der Kläger ist Polizeioberkommissar und war in Schichtdiensten eingesetzt. Er verlangte rückwirkend die pauschale Berücksichtigung von Übergabe- und Rüstzeiten (15 Minuten pro Diensttag) bei der Arbeitszeitberechnung. Der Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, dass An- und Ablegen der Ausrüstung innerhalb der Dienstzeit zu erfolgen habe; Überlappende Dienste stellten Einsatzfähigkeit sicher. Das Verwaltungsgericht gab der Feststellungsklage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und stellte fest, der Kläger habe außerhalb der Dienstzeit Dienst geleistet, lehnte aber im Übrigen ab. Der Kläger machte ergänzend geltend, der Verordnungsgeber habe später 12 Minuten Rüstaufwand anerkannt. Der Beklagte legte Revision ein. • Revision des Dienstherrn war zulässig und begründet; die Annahme eines Ausgleichsanspruchs durch das OVG verstößt gegen Bundesrecht. • Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist nur anzunehmen, wenn der Dienstherr den Beamten rechtswidrig über die geschuldete Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat. • Frühere Rechtsprechung erkennt Ausgleich bei rechtswidriger Heranziehung zur Mehrarbeit oder fehlender Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit an; hier liegt kein entsprechender pflichtwidriger Einsatz durch den Dienstherrn vor. • Das Beklagte Innenministerium hatte durch Erlasse (allgemeine Richtlinien i.S.d. § 35 Satz 2 BeamtStG) klargestellt, dass Übergabe-/Rüstzeiten Teil der Dienstzeit sind und die Schichtdauer nicht verlängert wird; damit war für die Beamten erkennbar, dass An- und Ablegen während der regulären Schicht zu erfolgen hat. • Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, der daher außerhalb der Schichtändig wurde, auf nachträglichen Ausgleich ist ausgeschlossen, weil er von der klaren Erlasslage wusste oder sie kennen musste. • Duldung oder Gewohnheitsrecht durch Vorgesetzte begründet keine verbindliche Anordnung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG; nur klare, bestimmte und verbindliche Anordnungen lösen eine Befolgenspflicht und damit einen Ausgleichsanspruch aus. • Die nachträgliche Änderung der Arbeitszeitverordnung (Einräumung von 12 Minuten ab 01.07.2017) ist für vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume unerheblich. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich. Es besteht kein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände außerhalb der planmäßigen Schichtdauer in dem streitigen Zeitraum. Die Diensterlasse, die Übergabe- und Rüstzeiten als Teil der Dienstzeit bestimmen und keine Verlängerung der Schichtdauer vorsehen, schließen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beamten auf späteren Ausgleich aus. Eine bloße Gewohnheit oder geduldete Praxis sowie einzelne, nicht verbindliche Hinweise von Vorgesetzten begründen ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch. Die spätere gesetzliche Anerkennung einer pauschalen Rüstzeit für künftige Zeiträume begründet keinen Anspruch für Zeiten vor ihrem Inkrafttreten.