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Urteil

11 A 1248/23 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:1008.11A1248.23HGW.00
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Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 14 LDG M-V) zu erkennen. Aufgrund eines schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und wäre aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände. Aus diesem Grund war dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 LDG M-V). I. Die Disziplinarklage vom 14. Juli 2023, bei Gericht eingegangen am 25. Juli 2023, weist jedenfalls unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 auf die Rüge des Beklagten vorgenommenen Ergänzungen keine formellen Fehler auf. Sie entspricht den Formanforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V und benennt insbesondere die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 16. Februar 2021 abgeurteilten Tathandlungen durfte sich der Kläger gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V darauf beschränken, auf die bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zu verweisen und diese wiederzugeben. Dies gilt auch für die mindestens 13 unbefugten Datenerhebungen, die dem Beklagten mit der Disziplinarklage im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten vorgehalten werden. Auch diese – für sich nicht strafbaren – Datenabfragen lassen sich den Feststellungen des Amtsgerichts, die in der Disziplinarklage dargestellt wurden, ausdrücklich entnehmen. Die dem Beklagten außerdem vorgehaltenen 139 weiteren unbefugten Datenabfragen hat der Kläger unter systematischer Darstellung einschließlich Datum, Uhrzeit und Gegenstand der Anfragen systematisiert in einer Weise dargestellt, die dem Beklagten eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen. Der Personalrat wurde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger hat den Personalrat mit Schreiben vom 7. Juli 2023 über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage informiert. Nachdem der Beklagte diesbezüglich der Übermittlung der Vorgänge widersprochen hat, erfolgte dies zulässigerweise ohne Vorlage der Akten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hat der Personalrat dies zur Kenntnis genommen. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats bedurfte es im Rahmen des Mitwirkungsgebots nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V nicht, vgl. § 62 Abs. 10 PersVG M-V. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die Gleichstellungsbeauftragte sei vor Erhebung der Disziplinarklage entgegen § 18 Gleichstellungsgesetz M-V nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, bleibt dies nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V unberücksichtigt. Nach § 55 Abs. 1 LDG M-V hat der Beamte bei einer Disziplinarklage wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde, der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist und zwingende Gründe für die Verspätung nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 55 Abs. 2 LDG M-V). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht hat den Beklagten bei Zustellung der Disziplinarklage auf die Regelungen des § 55 Abs. 1, 2 LDG M-V hingewiesen. Der Beklagte hat die unterbliebene Beteiligung erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügt. Da die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auch im gerichtlichen Verfahren noch nachgeholt werden könnte, würde eine Berücksichtigung der Rüge die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern. Auf die Frage, ob der für § 18 GLG M-V erforderliche Gleichstellungsbezug vorliegt, kommt es daher nicht an. II. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 17 B 1/18 –, juris Rn. 10). Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris). Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Nach § 34 Abs. 1 BeamtStG haben sie sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 Abs. 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verpflichtet Beamtinnen und Beamte, über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die §§ 34 und 35 BeamtStG wurden nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Handlungen jeweils um einen Absatz ergänzt (Gesetz vom 28. Juni 2021, BGBl. I, Seite 2250 ff.). Abgesehen von diesen Ergänzungen hat sich keine Änderung im Vergleich zu der in den Tatzeitpunkten geltenden Fassungen ergeben. 1. Der Beklagte hat gegen seine Dienstpflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen, indem er in fünf Fällen das Dienstgeheimnis verletzte und in einem weiteren Fall eine Straftat vortäuschte. Für die Kammer steht diesbezüglich der folgende, aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 16. Februar 2021 (Aktenzeichen 416 Js 24311/17, 23 Ds 544/20) entnommene Sachverhalt fest: „Der Beklagte und der gesondert Verfolgte B. waren bereits vor den Tatgeschehnissen miteinander bekannt. In Kenntnis der bestehenden Geheimhaltungspflicht und Unrechtmäßigkeit seines Handelns sowie unter Hinwegsetzung über geltende Dienstvorschriften versorgte der Beklagte den gesondert Verfolgten B. in den nachfolgenden Fällen mit polizeilichen Recherchedaten. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: 1. Am 14.06.2015 hielt sich der Beklagte zu einem Polizeieinsatz beim Relegationsspiel zwischen den B-Junioren von Hertha BSC II und dem FC B-Stadt am Olympiastadion in C-Stadt auf und teilte dem gesondert verfolgten B. in einem WhatsApp-Chat mit, dass bei dem Spiel der „B-Junioren 80 gewaltbereite B-Städter festgestellt worden seien und es sieben Festnahmen gegeben habe“. 2. Am 15.11.2015 teilte der gesondert Verfolgte B. dem Beklagten per WhatsApp mit, dass er sein Portemonnaie verloren habe und fragte in diesem Zusammenhang an, ob der Beklagte ihm morgen eine „Diebstahlsanzeige draus machen“ könne, um einer ansonsten notwendigen eidesstattlichen Versicherung zu entgehen. Nachdem der Beklagte von dem gesondert Verfolgten B. dessen Ausweisnummer erfragt hatte, meldete er kurze Zeit später, dass er „Kuno“ (Anzeigensystem der Polizei) abgesetzt und dieses zuständigkeitshalber nach C-Stadt übermittelt habe. In dem erstellten Anzeigetext wegen Diebstahls wurde ausgeführt, dass der gesondert Verfolgte B. am 16.11.2015 in der Dienststelle des KK B-Stadt erschienen sei und es wurde ein Geschehen vom 14.11.2015 im Cafe „M“ in C-Stadt niedergelegt, bei dem aus der Jacke des gesondert Verfolgten B. ein Kartenetui mit Bundespersonalausweis, Sparkassenkarte, ADAC-Karte, IKK-Karte und ein Fahrzeugschein entwendet worden seien. 3. An einem unbestimmten Tag vor dem 01.03.2016 recherchierte der Beklagte auf Bitten des gesondert Verfolgten B. in den polizeilichen Datensystemen INPOL und EMRAX nach einem „A. K.“ und notierte dessen Personalien einschließlich Meldeanschrift und derzeitigen Aufenthalt in der JVA W-Stadt auf einem Zettel. Spätestens am 04.03.2016 übergab der Beklagte diesen Zettel an den gesondert Verfolgten B.. 4. Am 09.02.2017 recherchierte der Beklagte für den gesondert Verfolgten B. in den vorbezeichneten polizeilichen Datensystemen nach dem „S. E.“, wobei wegen der falschen Schreibweise des Nachnamens keine entsprechenden Treffer angezeigt worden sind. Gleichwohl informierte der Beklagte noch an diesem Tage den gesondert Verfolgten B. über das Ergebnis seiner Recherchen. 5. Im April 2017 führte der Beklagte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ein Ermittlungsverfahren wegen Tankbetruges vom 04.04.2017 bei der Tankstelle „HEM“ in P-Stadt. Nachdem er durch den gesondert Verfolgten B. erfahren hatte, dass es sich bei diesem um den Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Betankung gehandelt habe, übermittelte er Letzterem am 04.05.2017 das entsprechende Foto der Überwachungskamera aus der Ermittlungsakte per WhatsApp. 6. Am 07.08.2017 recherchierte der Beklagte nach zwei Autokennzeichen in dem Datensystem ZEVIS und führte anschließend eine Rechercheanfrage bezüglich einer der Fahrzeughalter, des M. M., in den polizeilichen Datensystemen INPOL und EVA durch. Am 10.08.2017 teilte der Beklagte dem gesondert Verfolgten B. die Ergebnisse seiner durchgeführten Recherchemaßnahmen mit.“ Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (VGH München, Urteil vom 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540 –, juris Rn. 51). Das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 16. Februar 2021 ist rechtskräftig geworden und hat denselben Sachverhalt wie das hiesige Disziplinarverfahren zum Gegenstand. Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte seine Dienstpflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. §§ 353b Abs. 1 Nr. 1, 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Da der Beamte aus privaten, eigennützigen Motiven handelte, liegt daneben ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. In den nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren Verhaltensweisen liegt zugleich eine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. In der nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB abgeurteilten Tat, mit der er eine Straftat vortäuschte, liegt außerdem eine Verletzung seiner Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. 2. Der Beklagte hat zudem seine Dienstpflichten nach §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt, indem er im Zusammenhang mit den o.g. Straftaten mindestens 13 unbefugte Datenabfragen tätigte und die Rechercheergebnisse an Dritte weitergab. Im Zusammenhang mit den vom Amtsgericht B-Stadt mit Urteil vom 16. Februar 2021 abgeurteilten Straftaten folgt aus den gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V verbindlichen Feststellungen des Strafgerichts, dass der Beklagte zur Begehung der Straftaten insgesamt 13 unbefugte Abfragen in polizeilichen Datenbanken vornahm, um die so erlangten Erkenntnisse schließlich an den B. weiterzugeben. Hinsichtlich des spätestens am 16. März 2016 an den B. übergebenen Zettels mit Personendaten zu „A. K.“ lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichtes entnehmen, dass der Beklagte an einem unbestimmten Tag vor dem 1. März 2016 in den Datensystemen INPOL und EMRA-X nach A. K. suchte und dessen Personalien einschließlich Meldeanschrift und derzeitigem Aufenthalt in der JVA W-Stadt auf einem Zettel notierte (Ziffer 3, Seite 3 der Urteilsniederschrift – mindestens zwei Abfragen). Zudem hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte am 9. Februar 2017 in den vorbezeichneten Datensystemen nach dem „S. E.“ gesucht habe (Ziffer 4, Seite 3 der Urteilsniederschrift – laut Protokolldaten eine Abfrage in EVA, zwei Abfragen in EMRA-X, eine Abfrage in INPOL M-V = 4 Abfragen). Darüber stellte es fest, dass der Beklagte am 7. August 2017 in dem Datensystem ZEVIS nach zwei Autokennzeichen recherchierte und anschließend eine Rechercheanfrage bezüglich einer der Fahrzeughalter, des M. M., in den polizeilichen Datensystemen INPOL und EVA durchführte (Ziffer 6, Seite 4 der Urteilsniederschrift – laut Protokolldaten zwei Abfragen nach M. M. in INPOL M-V sowie fünf Abfragen nach zwei Kennzeichen in INPOL M-V ZEVIS = insgesamt 7 Abfragen). Diesen Feststellungen lassen sich elf dokumentierte sowie mindestens zwei nicht dokumentierte – „A. K. “ betreffende – Abfragen in polizeilich genutzten Datenbanken entnehmen. Diese Feststellungen hat der Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen. In den unbefugten Datenabfragen des Beklagten liegen Verletzungen seiner Dienstpflichten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen haben. Bei der hieraus folgenden Pflicht zur Achtung von Recht und Gesetz handelt es sich um eine der Grundpflichten des Beamten. Die Abfrage von Daten ohne dienstliche Veranlassung stellt eine – unzulässige – Datenverarbeitung dar (vgl. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) sowie Art. 4 Nr. 2 der DSGVO 2016/679/EU bzw. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2016/680/EU). Damit liegt zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 DSG M-V i.d.F. vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) bzw. – für den Zeitraum vor dem 22. Mai 2018 – § 42 Abs. 1 Nr. 2 DSG M-V a.F. vom 28. März 2002, zuletzt geändert am 20. Mai 2011, vor. In der unerlaubten, dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen liegt zugleich eine Verletzung der dienstlichen Folgepflicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 – 31 A 1572/21.O –, juris Rn. 95; OVG Schleswig, Urteil vom 1. März 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 220). Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die dem Beklagten bekannt waren, waren ihm Recherchen in polizeilichen Datenbanken nur dann gestattet, wenn hierzu ein dienstlicher Anlass bestand. Bei den hier gegenständlichen mindestens 13 Abfragen war dies nicht der Fall. Der Beklagte hat am 17. September 2001 nach § 5 des damaligen DSG M-V a.F. eine Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis unterschrieben, wonach er auf die gesetzlichen Bestimmungen des Datengeheimnisses hingewiesen wurde und ihm untersagt wurde, mit personenbezogenen Daten unbefugt oder zu einem anderen als dem zu seiner jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck umzugehen. Zudem ist er durch seinen Dienstherrn, wie der Kläger ausgeführt hat, jährlich auf die geltenden Vorschriften hingewiesen worden. In der Verpflichtungserklärung liegt zugleich eine dienstliche Regelung, die den Beklagten zum datenschutzgerechten Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtete. Die dienstlichen Regelungen zum Datenschutz umfassten neben der Verpflichtungserklärung auch die „Richtlinie zur Nutzung von INPOL M-V und ZEVIS (RL_INPOL-MV; Version 1.2, Stand: Juni 2015)“, die unter anderem bestimmt, dass Daten nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet werden dürfen und soweit dies für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (Ziffer 4.6). Die Richtlinie bestimmt zudem, dass die Regelungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit sowie zum Zugriffsschutz nebst Verwendung von Kennwörtern Bestandteil der „Anwenderrichtlinie für vernetzte PC Arbeitsplätze und Einzelplatz PC“ (Betriebshandbuch LAPIS) und somit auch für die Arbeit in INPOL M-V und ZEVIS verbindlich ist (Ziffer 6). In der Anwenderrichtlinie für vernetzte PC Arbeitsplätze und Einzelplatz PC (RL_Anw, Version 5.4, Stand: November 2011) ist zum Umgang mit personenbezogenen Daten geregelt, dass alle an PC arbeitenden Anwender dem Datenschutz sowie dem Datengeheimnis verpflichtet sind (Ziffer 2.2) und dieser sich nach dem Landesdatenschutzgesetz richte (Ziffer 6.1). Auch der Richtlinie zur Nutzung des elektronischen Vorgangsassistenten EVA.net (RL_EVA.net; Version 4.12, Stand April 2017) lässt sich entnehmen, dass die Regelungen u.a. zum Datenschutz Bestandteil der Anwenderrichtlinie für vernetzte PC Arbeitsplätze und Einzel PC seien (Ziffer 6). Gegen diese Regelungen hat der Beklagte verstoßen, indem er ohne dienstliche Veranlassung Abfragen in den Datenbanken INPOL, EMRA-X, EVA und ZEVIS durchführte. Zugleich hat der Beklagte gegen die Pflicht zu uneigennütziger Dienstausübung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da er die Datenabfragen im Dienst aus rein privatem Interesse vornahm. Durch die privat motivierten Abfragen während seiner dienstlichen Tätigkeit hat er zugleich seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. 3. Durch weitere 139 unbefugte Abfragen in den polizeilichen Datenbanken EVA, INPOL, und EMRA-X hat der Beklagte seine Dienstpflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt. Auf Grundlage der von dem Kläger übersandten Übersichten der Datenabfragen des Beklagten im Zeitraum vom 19. August 2014 bis 9. Oktober 2017 sowie der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokolldaten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die jeweiligen Abfragen getätigt hat. Hinsichtlich der Abfragen im Einzelnen (Datenbank, Datum, Uhrzeit und Gegenstand/Inhalt der Abfragen) wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 2023 sowie ergänzenden auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen (BA III). Diese Abfragen erfolgten auch jeweils ohne Zuordnung zu einem dienstlichen Vorgang und damit ohne dienstlichen Bezug. Der Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er diese Abfragen getätigt hätte oder vorgetragen, dass diese dienstlich veranlasst gewesen wären. Vielmehr hat er in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts B-Stadt am 16. Februar 2021 ausgeführt, dass er den Kollegen gesagt habe, er hätte von Daten Gebrauch gemacht obwohl er nicht dies nicht gedurft hätte. Die Abfragen des B. seien erfolgt, „als dass wegen der Ordnungswidrigkeit lief“. Diesen Einlassungen lässt sich jedenfalls im Hinblick auf einzelne der getätigten Abfragen entnehmen, dass der Beklagte einräumt, sie seien ohne dienstliche Veranlassung erfolgt. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2024 bestätigt, die Anfragen im Einzelnen vorgenommen zu haben. Soweit er hinsichtlich nicht unerheblichen Anzahl an Abfragen zu seiner eigenen Person angegeben hat, diese seien nicht ohne dienstliche Veranlassung erfolgt, weil es regelmäßig technische Probleme mit den Datenbanken gegeben und er deshalb mit der Eingabe jeweils geprüft habe, ob das System funktioniere, folgt daraus keine Berechtigung für diese Datenabfragen. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, lässt dies die Verletzung von Dienstpflichten nicht entfallen, weil er statt der Nutzung seines eigenen Namens beispielsweise Suchbegriffe des jeweils von ihm bearbeiteten Vorgangs hätte wählen können. Die Abfrage der eigenen Personendaten durch einen Polizeibeamten in Datenbanken ohne konkrete dienstliche Notwendigkeit ist als solche problematisch, weil sie einen Missbrauch der Systeme aus eigennützigen Motiven nahelegt. Vor diesem Hintergrund war die Kammer nicht veranlasst, dem in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagtenbevollmächtigten hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzukommen und den benannten Zeugen L. zu vernehmen. Die zum Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Auch mit diesen Datenabfragen hat der Beklagte seine Dienstpflicht zum gesetzmäßigen Handeln nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und zur Weisungsbefolgung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt (vgl. oben). Zugleich hat der Beklagte gegen die Pflicht zu uneigennütziger Dienstausübung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Für die Feststellung der Eigennützigkeit genügt es, wenn der Beklagte die Informationen aus rein persönlichen, d.h. nicht dienstlich veranlassten Gründen, abgefragt hat. Auch persönliche Gründe wie bloße Neugierde können ein eigennütziges Handeln begründen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 20/96 –, BVerwGE 113, 221-226, juris Rn. 19). Weil die Abfragen während seiner dienstlichen Tätigkeit erfolgten, hat er wiederum auch seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. III. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2109, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier vorsätzlich. IV. Die festgestellten, während der aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 1 LDG M-V. § 15 Abs. 2 Satz 2 LDG M-V bestimmt, dass dem Ruhestand Beamten das Ruhegehalt aberkannt wird, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. Januar 2024 – 10 LB 629/21 OVG –). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 16). Der Beklagte hat vorliegend aufgrund des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Festgestellte Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O., Rn. 20). Die von dem Beklagten begangenen Dienstvergehen wiegen hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 – juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris) auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18). Der Beklagte hat sich innerdienstlich sowohl in fünf Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses als auch des Vortäuschens einer Straftat strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz in § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und in § 145d Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2016 – 3d A 910/14.O –, juris; Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O –, juris). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Dabei sind für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – sowohl nach oben wie nach unten – alle be- und entlastenden Umstände einzustellen. Maßgeblich ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG –, juris). Bei der durch das erkennende Gericht vorzunehmenden Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist zunächst die vom Amtsgericht B-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 24). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden, denn in dem Strafausspruch kommt die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten beispielsweise nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Außerdem dürfen für den Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht sprechen. Vorliegend ist das Dienstvergehen des Beklagten bei Bewertung seiner Einzelumstände trotz der vom Strafgericht ausgesprochenen Geldstrafe von lediglich 80 Tagessätzen von solchem Gewicht, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist. Das Dienstvergehen beschränkt sich vorliegend nicht auf die mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 16. Februar 2021 abgeurteilten Straftaten. Bereits hinsichtlich der damit verletzten Dienstpflichten im Zusammenhang mit dem Verrat von Dienstgeheimnissen und dem Vortäuschen einer Straftat ist das Dienstvergehen des Beklagten zudem von solchem Gewicht, dass der zuvor genannte Orientierungsrahmen hier „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Tätigkeit, im Interesse seines Bekannten B. bewusst unrichtige Angaben in einer Strafanzeige zu fertigen und ein Strafverfahren einzuleiten, steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Gleiches gilt für die mehrfache Mitteilung dienstlich erlangter Informationen von besonderer Sensibilität. Nur in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter war dem Beklagten die Vornahme der Verfahrenseinleitung ebenso wie die Kenntnisnahme und Weitergabe von den personen- und verfahrensbezogenen Daten möglich. Dieses wiederholte Fehlverhalten wiegt schwer, da der Beklagte dadurch gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen hat. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es gerade, Straftaten zu unterbinden und zu verfolgen und der Verletzung von Strafvorschriften entgegenzuwirken. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaats ein unparteiliches und gesetzestreues Verhalten der Polizei zu sichern, darf der Beamte auch durch sein innerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Sein Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums (und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt hier zu einem Verlust des Vertrauensverhältnisses seines Dienstherrn. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit, d. h. im Hinblick auf eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, denn die genannten Kernpflichten prägen die Berufsstellung des Polizeibeamten in seinem speziellen innerdienstlichen Bereich. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar (vgl. OVG M-V, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG – juris). Der Beklagte hat darüber hinaus über einen langen Zeitraum eine Vielzahl unrechtmäßiger, persönlich motivierter Abfragen in verschiedenen behördlichen Datenbanken vorgenommen und Erkenntnisse, die er im Rahmen dessen oder seiner dienstlichen Tätigkeit im Übrigen erlangt hat, an Dritte weitergegeben. Auch die mit den unbefugten Abfragen in polizeilichen Datenbanken verbunden Dienstpflichtverletzungen wiegen schwer. Ein Polizeibeamter darf im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit nicht polizeiliche Datenbestände für private Zwecke nutzen. Der pflichtgemäße Umgang mit polizeilichen Datenbeständen ist, insbesondere im Fall besonders sensible Daten wie vorliegend, für einen Polizisten eine wesentliche, grundlegende Dienstpflicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. April 2021 – 6 C 21.862 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 1. März 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 220). In den polizeilichen bzw. der Polizei zur Verfügung stehenden Datenbanken werden eine Vielzahl von Daten über Personen über lange Zeiträume gespeichert. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass die Beamten nur die Daten abfragen, die sie für ihre konkreten Ermittlungen brauchen. Aber auch die Allgemeinheit, vor allem die gespeicherten Personen, haben ein Recht darauf, dass ihre Eintragung nicht Dritten bekannt werden. Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls einen Teil dieser Datenabfragen nicht aus einem rein persönlichen Interesse wie etwa Neugier vornahm, sondern auch Recherchen im Auftrag bzw. im Interesse des B. durchführte. Diesem hat er dann Rechercheergebnisse wie selbstverständlich mitgeteilt. Aus den vorliegenden Kommunikationsverläufen lässt sich entnehmen, dass der B. den Beklagten wie einen Dienstleister in Anspruch nahm, der ihm gewünschte Informationen auf Aufforderung verschaffte. Diesen Aufforderungen ist der Beklagte sodann – soweit ersichtlich, sieht man von einem Freundschaftsverhältnis immanenten alltäglichen Gefälligkeiten ab, ohne materielle Gegenleistung – nachgekommen. Dem Beklagten war dabei bewusst, dass B. die Informationen im Rahmen seiner Tätigkeit als „Schuldeneintreiber“ benötigte. Zur Überzeugung der Kammer wusste der Beklagte zudem – was schwer wiegt –, dass der B. persönliche Verbindungen zu Mitgliedern des sogenannten Rockermilieus, d. h. zu Mitgliedern des Hells Angels Motorcycle Club hatte. Belegt wird dies zum einen durch ein Foto zweier Personen auf Motorrädern mit Kutten des Hells Angels Motorcycle Club, welches der Beklagte dem B. am 16. März 2016 via WhatsApp mit der Frage übersandte, ob die beiden ihn besucht hätten. B. antwortete hierauf, er glaube die beiden zu kennen. Zudem schrieb B. dem Beklagten am 1. Dezember 2016 in Bezug auf Herrn F., den Vizepräsidenten des Hells Angels Motorcycle Club B-Stadt, er sei „mit dem Rocker unterwegs“ gewesen. Die dort gewählten Formulierungen legen den Schluss nahe, dass dem Beklagten bewusst war, um wen es sich handelte. Soweit der Beklagte in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht B-Stadt am 16. Februar 2021 insoweit ausgeführt hat, er habe nichts von den engen Kontakten des B. zur sogenannten Rockerszene gewusst, muss dies als nicht glaubhaft bewertet werden. Für den Beklagten spricht zwar der Umstand, dass er nicht einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist. Auch hat er sich im Rahmen der Hauptverhandlung beim Amtsgericht B-Stadt am 16. Februar 2021 dahingehend eingelassen, dass er keine Erklärung für sein berufliches Verhalten habe und er sich falsch verhalten habe. Zugleich hat er aber erklärt, es sei dumm, dass er als Polizist auf das Verhalten des B. reingefallen sei. Dieser habe immer den näheren Kontakt gesucht und er – der Beklagte – habe es so gesehen, dass er Hilfe braucht. Seine Kollegen sagten und wüssten, dass er das Helfersyndrom habe. Diese Ausführungen verdeutlichen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Auffassung des Beklagten, er habe aus redlichen Gründen gehandelt und eine hilfsbedürftige Person mit den polizeilichen Informationen unterstützen wollen. Eine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht und insbesondere die Feststellung, dass die Weitergabe sensibler personen- und verfahrensbezogener Daten aus welchen privaten Gründen auch immer unzulässig ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8. Oktober 2024 hat der Beklagte bekräftigt, er habe dem B. helfen wollen und er sei dann in diese Situation reingerutscht. Zwar hat er insofern auch ausgeführt, er habe falsch gehandelt, sein Verhalten sei dumm gewesen und er könne sich im Nachhinein nicht erklärte, wie er sich überhaupt auf den B. habe einlassen können. Eine vollständige Distanzierung von seinem Verhalten und eine umfassende Einsicht in das Unrecht des Dienstvergehens kann die Kammer indes nicht feststellen. Die Kammer sieht vorliegend auch keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Auch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten, die sich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einstellte, ändert hieran nichts. Die zu treffende hypothetische Prognoseentscheidung fällt unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht zugunsten des Beklagten aus, sondern ergibt nach Auffassung des Gerichts, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre und – angesichts seines Ruhestands – das Ruhegehalt abzuerkennen ist. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist nicht hinreichend erkennbar, dass das grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung durch den Beklagten wiederhergestellt werden könnte. Insoweit kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch zukünftig seine dienstlichen Pflichten beachten würde. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens vermögen allein die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht zu der Prognose zu führen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Amtsführung des Beklagten wiederhergestellt werden kann. Ein Polizeibeamter, der sich aufgrund persönlicher Interessen in erheblichem Umfang dienstlicher Ressourcen bedient, sensible Informationen an Dritte weitergibt und zugleich dienstliche Ressourcen durch Vortäuschen einer Straftat belastet, hat durch diese massive Pflichtverletzung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. V. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (§ 14 Abs. 1 LDG M-V). Die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 LDG M-V). Gemäß § 14 Abs. 2 LDG M-V erhält der Ruhestandsbeamte nach Aberkennung des Ruhegehalts bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V bleibt unberücksichtigt. Für abweichende Entscheidungen des Gerichts nach §§ 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Der Beklagte wurde am xxxx geboren. Er ist verheiratet und hat ein erwachsenes Kind. Ein weiteres zwischenzeitlich erwachsenes Kind wurde von seiner Ehefrau mit in die Ehe gebracht. Nach Vordienstzeiten unter anderem bei der Volkspolizei der DDR wurde der Beklagte am 10. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Am 16. Dezember 1992 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) und am 27. November 1993 zum Beamten auf Lebenszeit. Am 1. Juli 1994 wurde er zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Zum 1. Juni 1997 erfolgte die Beförderung zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9). Nach einem Dienstzweigwechsel von der Schutz- zur Kriminalpolizei führt er seit dem 16. Juni 1998 die Amtsbezeichnung Kriminalhauptmeister. Der Beklagte war bis zum 31. Oktober 1992 zunächst als Schichtbeamter im Streifeneinzeldienst in der Polizeiinspektion R-Stadt tätig, ab dem 1. November 1992 als Ermittlungsbeamter im Polizeiposten K-Stadt. Vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. November 1995 war er in der Kriminalinspektion B-Stadt in der Sonderkommission „Straßenkriminalität“ eingesetzt. Ab dem 1. Dezember 1995 wurde er als „Szenekundiger Beamter“ der Einsatzgruppe „Straßenkriminalität“ in Kriminalkommissariat B-Stadt eingesetzt. Ab dem 1. Oktober 1996 war er als Jugendsachbearbeiter tätig. Ab dem 3. Dezember 2001 war ihm der Dienstposten eines Sachbearbeiters Ermittlungen im Sachgebiet Jugend des Kriminalkommissariat B-Stadt übertragen. Zum 1. März 2009 erfolgte die Umsetzung in das Sachgebiet Eigentum (Raub), am 1. August 2011 schließlich die Umsetzung in das Sachgebiet Vermögensdelikte. Mit Regelbeurteilung vom 12. November 2014 wurde der Beklagte zum Beurteilungsstichtag 30. September 2014 mit gut (12,38 Punkte) dienstlich beurteilt, zum Beurteilungsstichtag 30. September 2017 mit Regelbeurteilung vom 12. Dezember 2017 mit gut (12,46 Punkte). Zum Beurteilungsstichtag 30. September 2020 wurde der Beklagte sodann mit Regelbeurteilung vom 28. Oktober 2020 mit befriedigend (7,76 Punkte) beurteilt. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. In einem Personalgespräch vom 1. November 2017 wurde dem Beklagten durch den stellvertretenden Leiter der Polizeiinspektion (PI) B-Stadt mitgeteilt, dass in einem durch die Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt ab April 2017 geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Kokain gegen den Beschuldigten B. im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein mehrfacher Kontakt des Beklagten zum Beschuldigten festgestellt wurde. Zudem ergebe sich aus dem bisher ausgewerteten Gesprächsprotokollen, dass zumindest ein Anfangsverdacht über die Weitergabe interner, sensibler Informationen bestehe. Mit Schlussbericht vom 5. Februar 2018 übergab das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern die Verfahrensakten zu einem am 16. August 2017 gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht an die Staatsanwaltschaft B-Stadt. Mit innerdienstlicher Verfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums (PP) B-Stadt vom 22. Februar 2018 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zugleich wegen vorgreiflicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen ausgesetzt wurde. Der Einleitung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „1.) Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und/oder Verdacht der Verletzung des Privatgeheimnisses a) Am 14. Juni 2015 fand ein Fußball der B-Junioren des FC B-Stadt gegen Hertha BSC II in C-Stadt statt. Per WhatsApp informierte KHM B. während des laufenden Polizeieinsatzes seinen Bekannten B., dass 80 gewaltbereite B-Städter anwesend seien und es bereits 7 Festnahmen gegeben habe. b) Am 04. März 2016 fotografierte B. mit seinem Handy einen kleinen handgeschriebenen Zettel, auf dem Daten zu K. notiert waren (u.a. Anschrift, derzeitiger Aufenthaltsort, Name und abweichende Anschrift der Ehefrau). Die Handschrift auf dem Zettel ähnelt sehr stark der Handschrift auf einem weiteren Zettel (siehe Buchstabe e)), der mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von KHM B. gefertigt wurde. Aus vorangegangenen Gesprächen wurde bekannt, dass B. diese Daten benötigt, um Schulden einzutreiben. c) Am 13. April 2017 kam es zu einem Treffen zwischen B. und KHM B. Wie sich im Vorfeld aus einer WhatsApp-Audionachricht an den Beamten ergibt, geht es bei der Verabredung um einen Zettel mit Informationen, der bei dem letzten Essen gefertigt wurde. Auch hier liegt der Verdacht nahe, dass KHM B. entsprechende Recherchen anhand der Daten auf dem Zettel für B. durchführen sollte und nun eine Weitergabe der Ergebnisse dieser geplant war. d) Am 04. Mai 2017 übersandte KHM B. seinem Bekannten B. ein Foto, das dem Ermittlungsvorgang zu einem Tankbetrug (Beschuldigter B.) zuzuordnen und Bestandteil der Ermittlungsakte ist. B. kannte dieses Foto bis dato nicht. e) Am 07. August 2017 kam es erneut zu einem kurzen Treffen zwischen KHM B. und seinem Bekannten B. Im Vorfeld wurde durch die laufenden polizeilichen Maßnahmen bekannt, dass dem B. ein Kennzeichen übergeben wurde, das wahrscheinlich jemandem gehört, von dem B. noch Schulden eintreiben will. Es handelt sich hierbei um das Kennzeichen: xxxx. Kurz nach dem Treffen wurden durch KHM B. entsprechende Abfragen getätigt. Dabei handelte es sich nicht nur um die Halterabfragen zu diesem Kennzeichen, sondern darüber hinaus auch zu einem weiteren Kennzeichen und damit einhergehenden namentliche Abfragen in den Systemen ZEVIS; INPOL M-V und EVA. Ein dienstlicher Bezug ist in keinem Fall gegeben. Es wurde ein erneutes Treffen für den 10. August 2017 für die Mittagszeit vereinbart. Um 12:03 Uhr fertigte B. mit seinem Handy ein Foto von einem kleinen handgeschriebenen Zettel. Auf diesem ist der Halter des o.g. Fahrzeugs und der Anschrift sowie das Ergebnis der weiteren o.g. Abfragen vom 07. August 2017 vermerkt (Name, Anschrift und Autokennzeichen). f) Am 27. Juli 2017 versuchte KHM B. während einer Durchsuchungsmaßnahme vergeblich seinen Bekannten B. telefonisch zu erreichen. Erst um 14:13 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen B. und KHM B..Im Verlauf dessen wurde durch den Beamten Informationen herausgegeben. Es handelt sich hierbei um die Existenz des Ermittlungsverfahrens selber, der damaligen sachbearbeitenden Dienststelle, die stattgefundene Durchsuchungsmaßnahme mit Angabe des Ortes und einer Zeit, Name des Beschuldigten und der Verfahrensgegenstand. 2.) Datenabfragen in polizeilichen Systemen Zu den o.g. Vorfällen mit den Buchstaben c) bis e) hat KHM B. nachweislich Daten unter Nutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten abgefragt, die keinen dienstlichen Bezug haben bzw. keinem dienstlichen Sachverhalt zuzuordnen sind. Darüber hinaus wird dies auch in den benannten Sachverhalten zu Buchstabe a) und b) vermutet. Ungeachtet dessen hat KHM B. am 09. Februar 2017 auf Bitten des Bekannten B. nachweislich Recherchen zu einem „E.“ teils auch mit Angabe des Geburtsdatums in den polizeilichen Datenbanken INPOL M-V, EVA, EMRA-X und ZEVIS betrieben. Einen dienstlichen Auftrag bzw. eine dienstliche Veranlassung gab es hierzu nicht. Zusätzlich wurden weitere verdächtige Abfragen in den polizeilichen Systemen INPOL M-V, EVA und EMRA-X ermittelt: a) INPOL M-V: mindestens 8 verdächtige Abfragen zwischen dem 13. Februar 2017 und dem 14. September 2017 b) EVA: mindestens 75 Abfragen im Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 13. Oktober 2017 (u.a. Abfragen zu seinem eigenen Namen) c) EMRA-X: mindestens 56 verdächtige Abfragen im Zeitraum vom 01. März 2016 bis zum 05. September 2017 3.) Vortäuschen einer Straftat Am 16. November 2015 nahm KHM B. um 08:15 Uhr für seinen Bekannten B. eine Anzeige wegen Diebstahls seiner Geldbörse auf. Zuvor teilte der in Rede stehende Bekannte am 15. November 2015 mit, dass er seine Geldbörse mit dem Kartenetui verloren hat und fragte bei KHM B. nach, ob man nicht daraus eine Diebstahlsanzeige machen könnte, damit der Bekannte die Kosten für die eidesstattliche Versicherung nicht zahlen müsse.“ Mit Anklageschrift vom 6. November 2020 klagte die Staatsanwaltschaft B-Stadt den Beklagten in sieben Fällen wegen Straftaten nach §§ 353b Abs. 1 Nr. 1 und 145d Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) an. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ordnete der Präsident des PP B-Stadt die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) an. Mit Verfügung vom 22. November 2021 verfügte er die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 50 % nach § 41 Abs. 1 LDG M-V. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2021 wurde der Beklagte durch das Amtsgericht B-Stadt wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in fünf Fällen sowie des Vortäuschens einer Straftat in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes, der dem Beklagten die Mitteilung von Informationen an den B. im Nachgang zu einer stattgefundenen Durchsuchungsmaßnahme vorwarf, hat das Gericht das Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung der übrigen Taten gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Mit Verfügung vom 8. April 2021 setzte der Leiter der PI B-Stadt das ausgesetzte Disziplinarverfahren fort. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. April 2021 teilte der Beklagte mit, eine mündliche Anhörung zu wünschen. Hinsichtlich des Anhörungstermins sei zu berücksichtigten, dass er dienstunfähig erkrankt sei, nachdem er einen Schlaganfall erlitten und infolgedessen am 19. Dezember 2020 verunglückt sei. Eine Anhörung solle deshalb erst erfolgen, sobald sich der Gesundheitszustand gebessert habe. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 teilte die Ermittlungsführerin den Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, die Ermittlung im Disziplinarverfahren zeitnah abzuschließen. Angesichts der fortdauernden Krankschreibung des Beklagten bat sie um Mitteilung, ob an der gewünschten mündlichen Anhörung festgehalten werde oder eine schriftliche Erklärung erfolgen solle. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, dass aktuell weiterhin ärztliche Untersuchungen und Behandlungen stattfänden und eine Anhörung wohl Ende August/Anfang September 2022 erfolgen könne. Mit weiteren Schreiben vom 15. August 2022 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, dass sich der Beklagte weiterhin mündlich äußern wolle, dies indes derzeit wegen ambulanter Reha-Maßnahmen und zahlreicher Arzttermine nicht möglich sei. Unter dem 16. August 2022 fertigte die Ermittlungsführerin der PI B-Stadt den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Danach habe der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er 1. durch die Begehung von sechs Straftaten gem. § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB und einer Straftat gem. § 145d StGB gegen die Pflicht zur Gesetzestreue und gemeinwohlorientierten Amtsführung aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, zur Befolgung von dienstlichen Weisungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, zur Amtsverschwiegenheit gem. § 37 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, 2. durch 139 weitere unbefugte Abfragen in polizeilichen Systemen gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Hinsichtlich des Sachverhaltes nahm die Ermittlungsführerin ausdrücklich auf die bindenden Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt in seinem Urteil vom 16. Februar 2021 Bezug. Darüber hinaus führte sie aus: „Beschlossen wurde zudem, dass der Anklagepunkt 7 der Anklageschrift vom 06.11.2020 hinsichtlich des Angeklagten B. auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung der übrigen Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, da die in diesem Verfahren zu erwartende Ahndung neben der zu erwartenden Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (Sonderband l, BI. 83). Aus der Anklageschrift (Sonderband l, BI. 61): „7. Am Morgen des 27.07.2017 führte das KK B-Stadt in Amtshilfe für das KK Bad Doberan bei dem unter Betrugsverdacht stehenden A. in B-Stadt Durchsuchungsmaßnahmen durch. Der Angeschuldigte war zusammen mit KHK P. an der Firmenanschrift der Fa. „C.“ des A. eingesetzt, beide fuhren sodann zur Wohnanschrift, da sie den Beschuldigten nicht antrafen. In einem Telefonat mit B. um 14:13 Uhr teilte der Angeschuldigte, der sich aufgrund vermuteter Sachkunde von diesem erhellenden Erkenntnisse zu dem Täter versprach, in diesem Zusammenhang folgende Details aus dem laufenden Verfahren mit: die Existenz des Verfahrens, die ehemaligen sachbearbeitenden Dienststelle, die stattgefundene Durchsuchungsmaßnahme mit Ort und Zeit, den Namen des Tatverdächtigen und den Verfahrensgegenstand, insbesondere den Verkauf in der Laufleistung manipulierter Fahrzeuge. ... Vergehen, strafbar nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB“ Es fanden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte bzw. Nachweise, dass der Beamte für die übermittelten Informationen eine Gegenleistung von dem B. erhalten hat. Der Beamte beging die Straftaten in den Fällen 3., 4. und 6., indem er 13 Mal unbefugt personenbezogene Daten in den polizeilichen Auskunftssystemen INPOL, EVA und EMRA-X abfragte, die er dann an B. übermittelte (Sonderband l, BI.32 - 36, 40 - 42). Darüber hinaus hat der Beamte allein in dem einer Überprüfung noch zugänglichen Zeitraum in 139 weiteren Fällen unbefugte Abfragen – d.h. solche, die keinen Bezug zu den von ihm bearbeiteten Sachverhalten aufweisen – in den genannten Systemen vorgenommen. Der Zeitraum der Möglichkeit einer rückwirkenden Untersuchung ist für die einzelnen Dateien unterschiedlich. Er beträgt für INPOL (einschließlich der Personenfahndung und des Zentralen Verkehrsinformationssystems – ZEVIS) und EMRA-X ein Jahr, für EVA drei Jahre und umfasste bei der Überprüfung des Beamten konkret die Zeitspanne vom 19.08.20214 bis 09.10.2017. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beamte B. zwischen dem 11.11.2014 und 02.10.2017 in INPOL und EVA insgesamt 14 Mal abfragte. Am 08.09.2017 erfolgte der Zugriff B. in dem laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG. Der Beamte fragte B. am 13.09.2017 jeweils in EVA und INPOL ab; zudem fragte er am gleichen Tag den ebenfalls festgestellten Kokain-Lieferanten des B. mit dessen Nachnamen „W.“ und dem korrekten Geburtsdatum in INPOL ab. Die drei Abfragen erfolgten zwischen 06.42 Uhr und 06.46 Uhr (Sonderband l, BI. 43, 44). Im Zeitraum vom 21.04.2015 bis 08.02.2017 fragte der Beamte D., mit dem er eine persönliche Bekanntschaft pflegte, insgesamt sechs Mal im EVA ab. Im September 2017 führte der Beamte insgesamt fünf unbefugte Abfragen zu den in L-Stadt, dem Heimatort des Beamten, wohnhaften, polizeilich bekannten Brüdern R. und T. P. durch (Sonderband l, BI. 44). Zwischen dem 23.09.2014 und 04.09.201 7 fragte der Beamte insgesamt 30 Mal seine eigene Person ab (Sonderband l, BI. 44 - 45). Das Motiv des Beamten für die Durchführung der unbefugten Abfragen ist unklar.“ Der Bericht über das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurden dem Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2022 bekannt gegeben und ihm die Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eröffnet. Mit Schreiben vom 9. September 2022 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, dass dieser von der Möglichkeit einer mündlichen Anhörung Gebrauch machen wolle, sich aufgrund seiner Erkrankung jedoch weiterhin außerstande sehe, kurzfristig an einem Anhörungstermin teilzunehmen. Mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 20. September 2022 wurde die Frist zur abschließenden Stellungnahme gemäß § 32 LDG M-V bis zum 14. Oktober 2022, mit weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2022 erneut bis zum 30. November 2022 verlängert. Eine Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde der Beklagte mit Ablauf des Monats Januar 2023 wegen Polizeidienstunfähigkeit und gesundheitlicher Nichteignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ruhestand versetzt. Zum 31. Mai 2024 erreichte er die Regelaltersgrenze gemäß § 108 Abs. 4 LBG M-V. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde der Beklagte über die Notwendigkeit der Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V informiert und um Mitteilung gebeten, ob die Zustimmung zur Vorlage der Unterlagen über das Disziplinarverfahren erteilt werde. Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mitgeteilt, dass dieser der Weitergabe der Unterlagen an den Personalrat widerspreche. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 wurde der Bezirkspersonalrat des PP B-Stadt zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage angehört, der mit Schreiben vom 12. Juli 2023 die Kenntnisnahme von der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage bestätigte. Der Kläger hat am 14. Juli 2023 Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Durch die Begehung von sechs Straftaten gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB und einer Straftat gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB habe der Beklagte gegen die Pflicht zur Gesetzestreue und gemeinwohlorientierten Amtsführung aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, zur Befolgung von dienstlichen Weisungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 BeamtStG und gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, wie sich aus dem Feststellung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 16. Februar 2021 ergebe. Die Begehung der dort aufgeführten Tathandlungen sei erwiesen. Tatbegünstigter der strafbaren Handlungen sei der polizeilich bekannte B. gewesen. Dieser sei zum Zeitpunkt der tatrelevanten Handlungen arbeitslos gemeldet und polizeilich wegen der Begehung einer Straftat, eines Tankbetrugs vom 4. April 2017, bekannt gewesen. Darüber hinaus habe es im EVA 14 Vorgänge zur Haftbefehlsvollstreckung einer Erzwingungshaft gegeben, wobei es sich jeweils um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten gehandelt habe. B. habe sich unter anderem als „Schuldeneintreiber“ betätigt. Aufgrund legaler finanzieller Ansprüche habe er die betroffenen Personen im Auftrag der Gläubiger aufgesucht, um sie zur Zahlung zu bewegen. Dabei habe er mit dem ebenfalls polizeilich bekannten F. zusammengearbeitet, der zwischen 2003 und 2009 mehrere Straftaten begangen habe und dafür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verbüßt habe. F. sei zum damaligen Zeitpunkt der „amtierende Vizepräsident“ des Hells Angels Motorcycle Club B-Stadt gewesen. Am 6. April 2017 sei gegen den selbst Kokain konsumierenden B. ein Ermittlungsverfahren wegen des gewerbsmäßigen Handels mit Kokain eingeleitet worden. B. habe sich in der Regel zweimal wöchentlich zwischen 50 und 100g Kokain aus C-Stadt verschafft, das er im Raum B-Stadt weiterverkauft habe. Der Beklagte habe nach eigenen Angaben B. im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme als Beschuldigten kennengelernt. Belegt sei die Bekanntschaft seit mindestens November 2014, wobei angesichts einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Verabredung zum Mittagessen davon ausgegangen werden müsse, dass der engere Kontakt schon wesentlich länger bestanden habe. Der Beklagte habe sich mit B. privat getroffen, mit ihm zum Schießen verabredet, ihn um Hilfe bei der Durchführung der TÜV-Untersuchung für das Auto seines Bruders gebeten und beim Tragen einer Couch. Am 28. September 2015 habe B. die WhatsApp-Gruppe „Essen“ mit dem Beklagten und D. als Teilnehmer eingerichtet. Diese wurde für Verabredungen zum gemeinsamen Essen benutzt. Der Beklagte habe sich auch immer wieder allein mit B. zum Mittagessen getroffen, wobei Informationen zu den vorgenommenen Abfragen ausgetauscht worden seien. B. habe gegenüber dem Beklagten nicht verheimlicht, dass er Beziehungen zum Rockermilieu hatte. So habe er im Zusammenhang mit der angefragten Hilfe für die TÜV-Untersuchung für das Auto des Bruders des Beklagten angegeben, dass er in L-Stadt ein paar Rocker kenne, von denen einer eine Werkstatt habe. Zudem habe der Beklagte am 16. März 2016 ein auf Facebook gepostetes Foto per WhatsApp an B. übersandt, auf dem zwei männliche Personen mit Westen des Hells Angels Motorcycle Club auf Motorrädern sitzend vor dem Leuchtturm W-Stadt abgebildet seien und habe ihn gefragt, ob diese ihn besucht hätten. B. habe verneint, jedoch angegeben, beide möglicherweise zu kennen. Um aufgrund seiner Haftbefehle zur Umsetzung der Erzwingungshaft nicht tatsächlich festgenommen zu werden, habe B. bei dem Beklagten entsprechende Geldbeträge hinterlegt, die dieser auf der Dienststelle in seiner Schublade aufbewahrte und bei dem zuständigen Sachbereich Fahndung bezahlt habe. Die Taten nach § 353b StGB seien im Zusammenhang mit unbefugten Datenabfragen durchgeführt worden. Der Beklagte sei zum Umgang mit personenbezogenen Daten am PC durch eine Verpflichtungserklärung zum Datenschutz, die er am 17. September 2001 unterschrieben habe, belehrt worden. Er habe zudem jährlich die Kenntnisnahme der Vorschriften unterschrieben. Durch die unbefugte Abfrage und Weitergabe von Daten anderer Bürger habe er sowohl gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen, als auch die Sicherung einer gesetzestreuen Verwaltung zum Wohle der Allgemeinheit gefährdet. Dabei habe der Beklagte vorsätzlich gehandelt und zugleich Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei B. um einen Straftäter mit Verbindungen zum Rocker-Milieu handelte. Gleichwohl habe er in sechs Fällen dienstinterne, zum Teil personenbezogene Daten an ihn weitergegeben und zuvor mindestens 13 unbefugte Abfragen in den polizeilichen Datenbanken durchgeführt. Durch weitere 139 unbefugte Abfragen in polizeilichen Systemen habe der Beklagte gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Allein in dem einer Überprüfung noch zugänglichen Zeitraum habe er 139 weitere unbefugte Abfragen, d. h. solche ohne Bezug zu dem von ihm bearbeiteten Sachverhalten, vorgenommen. So habe der Beklagte den B. zwischen dem 11. November 2014 und dem 2. Oktober 2017 in INPOL und EVA insgesamt 14 Mal abgefragt, am 8. September 2017 sei der Zugriff auf B. in dem laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Am gleichen Tag habe er den ebenfalls festgestellten Kokainlieferanten des Bs mit dessen Nachnamen „W.“ und seinem Geburtsdatum in INPOL abgefragt. Im Zeitraum 21. April 2015 bis 8. Februar 2017 habe der Beklagte den D., mit dem er eine persönliche Bekanntschaft pflege, insgesamt sechsmal in EVA abgefragt. Im September 2017 habe der Beklagte insgesamt fünf unbefugte Abfragen zu den in seinem Heimatort L. wohnhaften, polizeilich bekannten Brüdern R. und T. P. durchgeführt. Seine eigene Person habe er zwischen dem 30. September 2014 und dem 4. September 2017 insgesamt 30 Mal abgefragt. Der Beklagte habe ungehemmt und bedenkenlos immer wieder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und es sei für ihn selbstverständlich gewesen, sich so Kenntnisse nach seinem persönlichen Verlangen zu beschaffen. Die ihn dienstlich zugänglichen Datensysteme habe er im erheblichen Umfang missbräuchlich verwendet und einen schweren Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und damit gegen die Integrität der Verwaltung begangen. Auch insofern sei von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten auszugehen. Infolge der Dienstpflichtverletzungen sei die Grundlage für ein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis durch den Beklagten nachhaltig zerstört worden. Unter Rückgriff auf den gesetzlichen Strafrahmen zur Bestimmung des Umfangs des Vertrauensverlustes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für innerdienstliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses bestehe ein Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, sodass vorliegend die Höchstmaßnahme eröffnet sei. Hier sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, weil die Dienstvergehen des Beklagten Kernpflichtverstöße darstellten und die Begehung mehrerer Straftaten besonders schwer wiege. Der Beklagte habe nicht nur über mehrere Jahre überaus häufig und wie selbstverständlich unberechtigte Abfragen in Datensystemen getätigt, sondern personenbezogene Daten auf völlig unbeteiligte Personen an einen polizeilich bekannten Straftäter und Drogendealer mit Verbindungen in das Rocker-Milieu weitergegeben. Das Verhalten verdeutlichte einen Mangel an Rechtsbewusstsein und ein hohes Maß an Unverantwortlichkeit und Unzuverlässigkeit. Auch lägen keine anerkannten oder in ihrem Gewicht vergleichbaren Milderungsgründe vor, die im Ergebnis zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müssten. Das festgestellte Dienstvergehen wiege derart schwer, dass in seiner Gesamtheit die Entfernung aus dem Dienst und damit hier die Aberkennung des Ruhegehaltes die angemessene Disziplinarmaßnahme sei. Der Kläger beantragt, dem Beklagten gemäß § 14 Landesdisziplinargesetz M-V das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt wesentliche Mängel der Disziplinarklage. Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen sei nicht hinreichend konkretisiert, da sich die Disziplinarklage auf die Darstellung der Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2021 beschränke. Sie müsse indes ausführlich und im Detail darstellen, welche konkreten schuldhaften Pflichtverletzungen an welchen konkreten Tagen ihm zur Last gelegt würden. Es genüge beispielsweise nicht, lediglich von 139 weiteren unbefugten Datenabfragen zu sprechen, sondern diese Abfragen müssten im Einzelnen aufgelistet werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 ergänzend ausgeführt und eine Aufstellung der dem Beklagten zur Last gelegten Datenabfragen übersandt. Hinsichtlich der Angaben im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 (Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Ergänzend führt der Kläger zur rechtskräftigen Verurteilung vom 16. Februar 2021 wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in fünf Fällen sowie des Vortäuschens einer Straftat aus, dass bei der Begehung der Taten nach § 353b StGB in drei dieser Fälle der Beklagte die Taten im Zusammenhang mit mindestens 13 unbefugten Datenabfragen durchgeführt habe. So habe er an einem nicht näher bestimmbaren Tag für den B. in den polizeilichen Datensystemen INPOL und EMRA-X nach „A. K.“ gesucht und auf einem Zettel die Personalien des K. inklusive Meldeanschrift, dessen Aufenthalt in der JVA W-Stadt und den Namen seiner Ehefrau ebenfalls mit Anschrift notiert. Diesen Zettel habe er spätestens am 4. März 2016 an B. übergeben. Am 8. Juni 2016 habe B. den Beklagten bei der Adresssuche eines „S. E.“, geboren xxxx, um Hilfe gebeten. Nach krankheitsbedingter Abwesenheit habe der Beklagte am 9. Februar 2017 in INPOL, EVA und EMRA-X nach „S. E.“ gesucht, wobei wegen der Schreibweise keine Treffer angezeigt wurden. Über das Ergebnis habe der Beklagte den B. telefonisch informiert. Am 7. August 2017 habe sich der Beklagte bei einem Treffen mit B. bereit erklärt, diesem weitere Daten zu beschaffen. Am gleichen Tag habe er in ZEVIS zwei Autokennzeichen nach dem Halter und in INPOL und EVA die Daten des M. M. – einem der Halter – recherchiert. Am 9. August 2017 habe der Beklagte ein Treffen erbeten, um die Recherchedaten persönlich mitteilen zu können. Dies sei dann bei einem Treffen in der Nähe der Dienststelle auch erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2024 Bezug genommen.