Beschluss
14 LB 1/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0201.14LB1.23.00
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Leitsätze
Einem Gericht ist es möglich, darauf zu verzichten, einen noch nicht erledigten Beweisbeschluss auszuführen bzw. einen solchen Beschluss nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben. (Rn.1)
Wenn ein Strafurteil zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters keine Ausführungen enthält, ist davon auszugehen, dass es wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindung an diese Feststellung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG steht dann auch der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Disziplinargericht entgegen. (Rn.3)
Tenor
Der Beweisbeschluss vom 9. November 2023 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Gericht ist es möglich, darauf zu verzichten, einen noch nicht erledigten Beweisbeschluss auszuführen bzw. einen solchen Beschluss nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben. (Rn.1) Wenn ein Strafurteil zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters keine Ausführungen enthält, ist davon auszugehen, dass es wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindung an diese Feststellung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG steht dann auch der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Disziplinargericht entgegen. (Rn.3) Der Beweisbeschluss vom 9. November 2023 wird aufgehoben. Dem Gericht ist es möglich, darauf zu verzichten, einen noch nicht erledigten Beweisbeschluss auszuführen bzw. einen solchen Beschluss nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1963 - IV C 125.63 -, juris LS 1 und vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 -, juris Rn. 30). Davon macht der Senat mit Blick auf den Beweisbeschluss vom 9. November 2023, mit dem die Erstattung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob beim Beklagten im Tatzeitraum eine der in § 20 StGB aufgeführten psychischen Erkrankungen/Störungen vorlag, beauftragt worden ist, Gebrauch. Das Oberverwaltungsgericht ist hinsichtlich tatrelevanter Zeiträume gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 7. Juni 2017, Az. 7 Ns 60/16 (309 Js 6388/14) gebunden. Wenn ein Strafurteil – wie das Urteil des Landgerichts Itzehoe – zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters keine Ausführungen enthält, ist davon auszugehen, dass es wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindung an diese Feststellung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG steht dann auch der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Disziplinargericht entgegen, weil § 21 StGB ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB voraussetzt. Bei Bestehen einer solchen Bindungswirkung ist dem Disziplinargericht eine eigene Beweisaufnahme mittels der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Anhörung eines sachverständigen Zeugen nicht gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris LS und Rn. 37 ff.). Es fehlt auch an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die diesbezüglichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG offenkundig unrichtig sind. Eine offenkundige Unrichtigkeit ergibt sich zunächst nicht aus dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 27. Juli 2023. Hierzu ist festzustellen, dass der Beklagte laut diesem Attest in der Praxis von Herrn … erstmalig am 10. Juni 2014, mithin nach dem für das Landgericht relevanten Tatzeitraum, vorstellig geworden ist. In Bezug auf vorangegangene gesundheitliche Erscheinungen des Beklagten und die Zustände am Arbeitsplatz erschöpft sich das Attest größtenteils in der Wiedergabe dessen, was der Beklagte dem Arzt berichtet hat. Eigene Erhebungen des Arztes sind insofern nicht ersichtlich. Soweit sodann attestiert wird, dass die überraschende Suspendierung vom Dienst im Oktober 2014 eine erneute seelische Krise ausgelöst habe, die nach als völlig ungerecht empfundenen Gerichtsverfahren völlig entgleist sei und der Zustand letztlich nur durch den Einsatz von Antidepressiva und wiederholter Gabe von Protonenpumpeninhibitoren habe stabilisiert werden können sowie, dass eine ambulante Psychotherapie eingeleitet worden sei, gibt das Attest selbst die Suspendierung im Oktober 2014 als Auslöser an. Dies lässt keinen erkennbaren Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Beklagten in dem vorangegangenen, maßgebenden Tatzeitraum bis zur Suspendierung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 19). Auch anhand der Karteikarte des Facharztes für Allgemeinmedizin … lässt sich keine offensichtliche Unrichtigkeit erkennen. Die Karteikarte weist für den für das landgerichtliche Urteil relevanten Tatzeitraum 2013 bis 2014 Folgendes aus: 31. Januar 2013 Bronchitis, 30. Juli 2013 Schnittverletzung Kl. Finger Endglied links sowie 24. Oktober 2013 Gastroenteritis. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte, ausgelöst durch psychische Probleme, ständig erkrankt war. Eine Gastroenteritis hatte der Beklagte gemäß der Karteikarte im Übrigen bereits 2005 und 2008. Erst für den 9. April 2014 wird ein Erschöpfungssyndrom aufgeführt, für den 25. April 2014 sodann eine Depression. Zwar liegt jedenfalls der im Disziplinarverfahren erhobene Tatvorwurf in Bezug auf die Zeugin W. zwischen dem 9. April 2014 und der Suspendierung im August 2014, jedoch ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht angeführt worden, dass sein disziplinarrechtlich verfolgtes Verhalten gegenüber ihm dienstlich bekannt gewordenen Frauen in Zusammenhang mit einer Überlastung bzw. psychischen Erkrankung stehen könnte. Der Laufzettel der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … vom 15. August 2023, der schlagwortartig unter anderem Erschöpfungsdepression und Dysthymia ausweist, lässt bereits nicht erkennen, ab welchem Zeitpunkt von entsprechenden Diagnosen ausgegangen wird. Entgegen der mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 geäußerten Auffassung des Beklagten hält der Senat die erhebliche Arbeitsbelastung des Beklagten auch ohne medizinische Expertise – zumal das Landgericht Itzehoe diesbezüglich keinen relevanten Krankheitswert ausmachen konnte – als möglichen Milderungsgrund für berücksichtigungsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 146 Abs. 2 VwGO).