Beschluss
2 B 363/19 HGW
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2019:0417.2B363.19.00
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Leitsätze
Bei der Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sind die Vorgaben des Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/EU zu beachten. Danach haben die Mitgliedsstaaten und damit die für sie handelnden Ausländerbehörden dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. (Rn.9)
(Rn.16)
Diese EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 hat seit Juli 2015 eine unmittelbare Rechtswirkung, da sie bis Juli 2015 nicht ins innerdeutsche Recht umgesetzt wurde, d.h., sie kann vor jedem Gericht durchgesetzt werden.(Rn.26)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2019 (Az.: 2 A 362/16 HGW) wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus B-Stadt bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sind die Vorgaben des Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/EU zu beachten. Danach haben die Mitgliedsstaaten und damit die für sie handelnden Ausländerbehörden dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. (Rn.9) (Rn.16) Diese EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 hat seit Juli 2015 eine unmittelbare Rechtswirkung, da sie bis Juli 2015 nicht ins innerdeutsche Recht umgesetzt wurde, d.h., sie kann vor jedem Gericht durchgesetzt werden.(Rn.26) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2019 (Az.: 2 A 362/16 HGW) wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus B-Stadt bewilligt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Änderung einer Wohnsitzauflage. Die Antragsteller stellten allesamt Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnte. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Ägypten/Albanien angedroht. Für die Dauer ihres Asylverfahrens erhielten sie Aufenthaltsgestattungen, die mit einer Wohnsitzauflage versehen waren. Die Antragsteller sind – bis auf den Antragsteller zu 3, dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und dessen Asylantrag lediglich „einfach“ unbegründet abgelehnt worden war – vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem deren Klagen bzw. Eilanträge im Ergebnis ohne Erfolg blieben. Die Abschiebung der Antragsteller zu 1, 2 und 4 wurde befristet ausgesetzt. Die Antragsteller wurden verpflichtet ihren Wohnsitz in A-Stadt auf Rügen zu nehmen. Durch Verfügung vom 11.10.2018 änderte der Antragsgegner mit Wirkung vom 1.11.2018 gemäß § 60 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) die Wohnsitzauflage der die Antragsteller betreffenden Duldung/Aufenthaltsgestattung ohne deren vorherige Anhörung. Er verfügte deren Verpflichtung, ab dem 1.11.2018 in der Gemeinschaftsunterkunft in S., Str. d. J., zu wohnen. Zur Begründung führte er aus, er sei durch die Leitung der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt auf Rügen sowie durch die Polizei A-Stadt darüber informiert worden, dass es dort fortwährend zu Verstößen gegen die Hausordnung gekommen sei. Aufgrund des Verhaltens der Antragsteller sei deren Verbleiben in A-Stadt auf Rügen nicht mehr tragbar. Dieses verantwortungslose Verhalten gefährde auch die anderen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft. Mehrfach sei es zu Drogen- und Alkoholkonsum mit einem anderen Mitbewohner gekommen. Um gleichartige Vorfälle zu verhindern, sei es erforderlich, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz in S. in der Straße der Jugend 14 nähmen. Die Antragsteller haben am 18.10.2018 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. Oktober 2018 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 11.10.2018 an. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. und die von den Antragstellern geschilderten Zuständen in der „neuen“ Unterkunft nicht fehlerfrei ausgeübt. Mit Bescheid vom 22.2.2019 änderte der Antragsgegner die Wohnsitzauflage der Antragsteller dahingehend, dass sie ab dem 15.3.2019 ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in S., Str. d. J., zu nehmen haben. Wiederum war eine vorherige Anhörung der Antragsteller unterblieben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betreiber der Unterkunft A-Stadt auf Rügen im September und Oktober 2018 vor dem Zimmer 120 der Unterkunft Cannabis-und Alkoholgeruch wahrgenommen habe und die hinzugezogene Polizei bei der Kontrolle in dem Zimmer neben dem Antragsteller zu 1. den Bewohner des Zimmers, O. M., angetroffen hatte. Im Januar 2019 teilte der Leiter der Unterkunft mit, dass es am 16.12.2018 und am 9.1.2019 zu neuen Vorkommnissen gekommen sei. Die Polizei habe in dem Zimmer des O. M. eine umgebaute Wasserpfeife und Marihuana sichergestellt. In dem Zimmer hätten sich wiederum der Antragsteller zu 1. und der Bewohner des Zimmers aufgehalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 55 AsylG sei die Änderung der Wohnsitzauflage aus sachlichen Gründen geboten. Unter Berücksichtigung einer Schutzfrist von 6 Wochen nach der Geburt der Antragstellerin zu 2. sei anzuordnen, dass die Antragsteller ab dem 15.3.2019 verpflichtet seien, in der Gemeinschaftsunterkunft S. zu wohnen. Eine Aufhebung der Anordnung vom 11. Oktober 2018 komme nicht in Betracht, da die sachlichen Gründe für die Änderung der Wohnsitze Auflage immer noch vorliegen würden. Der Umzug sei weiter erforderlich. Es sei am 16.12.2018 und 9.1.2019 zu erneuten Vorfällen mit Drogenkonsum gekommen. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu 1. sei ein Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt nicht mehr tragbar. Sein verantwortungsloses Verhalten gefährde auch die anderen Bewohner in der Gemeinschaftsunterkunft. Mehrfach sei es zu Drogen-und Alkoholkonsum mit einem anderen Mitbewohner gekommen. Dies sei auch noch nach Erlass der Verfügung vom 11.10.2018 der Fall gewesen. Dies zeige, dass offenbar auch keine Einsicht bei dem Antragsteller zu 1. vorhanden sei, sein Verhalten zu ändern. Um gleichartige Vorfälle zu verhindern, sei es erforderlich, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz in S. nehmen würden. Aufgrund der räumlichen Entfernung seien künftig gemeinsame Treffen des Antragstellers zu 1. mit dem Bewohner des Zimmers 120, nicht mehr möglich. Der Wohnortwechsel stelle auch keine besondere Härte dar. Eine Anhörung der Antragsteller habe unterbleiben können, da sich die Antragsteller bereits im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Klageverfahren geäußert hätten. Die Antragsteller haben unter dem 6.3.2019 auch gegen die Verfügung vom 22.2.2019 einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Sie tragen vor, der angefochtene Bescheid sei ein neuer Bescheid, der isoliert anfechtbar sei und auch isoliert angefochten werden müsse. Er enthalte mehrere Ermessensfehler. Aus der Begründung der Entscheidung werde deutlich, dass der Antragsgegner der Auffassung sei, dass einzig die tatsächlich getroffene Entscheidung ein vorhandenes Problem beheben könne und daher weitere Ermessenserwägungen keine Berücksichtigung hätten finden können. Dies treffe nicht zu. Es gebe die Möglichkeit, das Problem auch dadurch zu beseitigen, den Bewohner des Zimmers 120 nach S. um zu verteilen. Auch dadurch werde eine räumliche Trennung zwischen dem Antragsteller zu 1. und dem Bewohner des Zimmers 120 erreicht. Diese Lösung sei von dem Antragsgegner noch nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Des Weiteren gehe der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Antragsteller zu 1. habe nämlich keine Drogen konsumiert, dies sei allein der Bewohner des Zimmers 120 gewesen, wo auch ausnahmslos die Treffen stattgefunden hätten. Die polizeilichen Maßnahmen hätten sich folgerichtig ausschließlich gegen den Bewohner des Zimmers 120, nicht aber gegen den Antragsteller zu 1. gesichtet. Der Antragsteller zu 1. hätte keine Drogen konsumiert, sondern allein der Bewohner des Zimmers 120, in dessen Zimmer auch der Drogenkonsum allein stattgefunden habe. Der Antragsteller zu 1. hätte sich in dem Zimmer nur aufgehalten, um sich zu unterhalten, nicht aber um Drogen zu konsumieren. Daraus folge, dass von dem Antragsteller zur 1. überhaupt keine Störung bzw. Gefährdung anderer Bewohner ausgegangen sei. Wenn die Antragsteller sich nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt befänden, werde der eigentliche Störer weiter Drogen konsumieren und weiterhin für eine Störung in der Unterkunft verantwortlich sein. Der Antragsteller zu 1. habe seit dem Polizeieinsatz am 9.1.2019 jeden Kontakt zu dem einzigen Verursacher, dem Bewohner des Zimmers 120, abgebrochen. Wenn jetzt noch eine Störung durch Drogenkonsum erfolgen solle, so gehe dies dann zwingend allein von dem Bewohner des Zimmers 120 aus, zudem der Antragsteller zu 1. jeden Kontakt abgebrochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zur Beseitigung der Störung des Drogenkonsums sieben Personen umziehen sollten und eine einzelne, vorbestrafte, Person, von der die Störung ausgegangen sei, in der Unterkunft in A-Stadt bleiben könne. Auch der Antragsteller zur 1.wolle in A-Stadt wohnen und arbeiten; er könne dies nur deswegen nicht, weil der Antragsgegner sich weigere, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Darüber hinaus seien im Rahmen der Ermessensausübung nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Die Familie der Antragsteller und der Antragsteller des Parallelverfahrens würde in einem Zimmer untergebracht. Zu diesem Personenkreis würden zwei Heranwachsende, eine junge Mutter sowie ein Neugeborenes zählen. Die Wahrung der Intimsphäre der Antragstellerin zu 2. sei so nicht möglich. Die Toiletten und Waschmöglichkeiten befänden sich eine Etage tiefer. In der Unterkunft in S. seien die hygienischen Verhältnisse nicht gut. Die Antragsteller zu 3. und 4. würden in A-Stadt in den Kindergarten gehen Für sie sei ein Wechsel in eine andere Stadt schon eine besondere Härte. Das Angebot, nach B. umzuziehen, sei ein Vergleichsangebot gewesen. Wenn es sich vermeiden ließe, würden die Antragsteller lieber in A-Stadt bleiben. Auch der Antragsteller zu 1. sei in A-Stadt angekommen. Er spiele jeden Donnerstagabend mit anderen Flüchtlingen Fußball in einer eigens dafür angemieteten Sporthalle. Bei Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Asyl G sei Art. 18 VI der Richtlinie 2013/33/EU (sogenannte Aufnahmerichtlinie 2013) nicht ausreichend berücksichtigt worden. Danach sei eine Umverteilung nur dann möglich, wenn dies notwendig sei. Die entsprechenden Gesichtspunkte, die eine Notwendigkeit ergeben könnten, seien vom Antragsgegner nicht geprüft worden. Er habe allein auf Informationen von Dritten gehandelt, ohne diese weiter zu überprüfen und insbesondere den Antragsteller zu 1. zu einer Stellungnahme aufzufordern. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des Antragstellers zu 1., dass Gründe, die in seiner Person lägen, nicht gegeben seien. Darüber hinaus werde durch den Umzug der Antragsteller das Problem nicht beseitigt, da der eigentliche Störer, der Bewohner des Zimmers 120, in der Unterkunft verbleibe. Das Neugeborene sei von der angeordneten Umverteilung formal nicht erfasst. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 2 A 362/19 gegen die Verfügung des Antragsgegners anzuordnen und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, mit Änderungsbescheid vom 22.2.2019 den mit der Klage vom 18.10.2018 angefochtenen Bescheid vom 11.10.2018 nicht aufgehoben, sondern nur Ermessenserwägungen ergänzt zu haben. Der Regelungsausspruch sei beibehalten und nur eine neue Frist bestimmt worden. worden. Die Verschiebung der Frist stelle keine neue Regelung der Umzugsverpflichtung dar. Sinn und Zweck der Frist sei es, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, den Umzug vorzubereiten. Darüber hinaus werde mit der Frist klargestellt, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung eine zwangsweise Durchsetzung erfolgen könne. Regelung der Verfügung sei die Verpflichtung eines Ausländers, in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen. Diese Verpflichtung werde mit Ablauf der Frist nicht hinfällig, sondern bleibe wirksam, solange diese Verpflichtung nicht erfüllt werde. Auch seien nicht erstmals Ermessenserwägungen angestellt worden. Vorliegend seien sachliche Gründe gegeben, die den Erlass einer Umzugsverpflichtung gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 AsylG rechtfertigen würden. Mit dieser Regelung stelle der nationale Gesetzgeber im Einklang mit der europäischen Richtlinie 2013/33 EU sicher, dass im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei auch in Hinblick auf den Anlass die Notwendigkeit des Umzugs gewürdigt werde. Der Landkreis sei gemäß § 4 Absatz. 2 FLAG MV verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn es zu Störungen in der Gemeinschaftsunterkunft komme. Drogen- und Alkoholkonsum sei danach in der Unterkunft verboten. Die im September, Oktober, Dezember 2018 und Januar 2019 durchgeführten Polizeikontrollen hätten ergeben, dass im Zimmer 120 Cannabis konsumiert worden sei. Bei jeder Kontrolle sei neben dem Bewohner des Zimmers auch der Antragsteller zu 1. angetroffen worden. Im Ergebnis der Polizeikontrollen habe nicht festgestellt werden können, wer von den dort anwesenden Personen Cannabis konsumiert habe. Da es sowohl gegen den Antragsteller zu 1. als auch den Bewohner des Zimmers 120 strafrechtliche Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben habe und noch gebe, lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass beide Cannabis konsumiert hätten. Somit hätten beide durch ihr Verhalten die Störungen verursacht und seien damit Verhaltensstörer. Bei der Auswahl, gegen wen die Maßnahme zu richten sei, habe der Antragsgegner eingestellt, dass nach Mitteilung der Bewährungshelferin des Herrn O. de M. sein weiterer Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt für dessen Bewährungsverfahren wichtig wäre. Aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 19.3.2019 gehe hervor, dass er zur Besserung seiner finanziellen Situation ein Arbeitsangebot in einer Gaststätte in A-Stadt aufnehmen wolle. Seine bisherige Entwicklung zeige auf, dass er in der Stadt angekommen sei. Er wolle dort wohnen und arbeiten gehen. Für eine Inanspruchnahme der Antragsteller spreche, dass sie sich in der Vergangenheit wegen Problemen in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt um einen Wechsel der Unterkunft bemüht hätten. Für die minderjährigen Antragsteller bedeute der freiwillige wie verpflichtende Umzug, dass sie sich an eine neue Kindertagesstätte gewöhnen müssten. Mit Unterstützung der Eltern und dem pädagogischen Personal der Kindertageseinrichtung könne dies bewältigt werden. Für die Unterbringung der Antragsteller und der Brüder des Antragstellers zu 1. stünden in der neuen Unterkunft in S. zwei Räume zur Verfügung. Hierbei handele es sich um ein 6-Mann-Zimmer mit einer Größe von 37,95 m² und ein 2-Mann-Zimmer mit einer Größe von 15,15 m². Die Gemeinschaftsunterkunft und die Waschräume befänden sich auf der gleichen Etage. Die Gemeinschaftsunterkunft sei am 12.3.2019 überprüft worden, ob die Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung erfüllt seien. Besondere Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Im Sanitärbereich seien zwei Waschbecken nachzurüsten. Für die Nutzung der Außenflächen sei ein Konzept zu erstellen und umzusetzen. Das Krankheitsgeschehen weise nach den Angaben der Leitung keine Besonderheiten auf. Die Beschaffung von Kindergartenplätzen in S. sei schwierig, die Betreuer würden sich hierum kümmern und Unterstützung geben. Im Hinblick auf die Vorkommnisse in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt bestehe Handlungsbedarf, um künftige Störungen und mögliche negative Vorbildwirkungen abzuwehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Sachvorgang des Antragsgegners. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in den durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Hier ist die aufschiebende Wirkung der Klage durch Bundesgesetz ausgeschlossen, denn die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz (AsylG) hat nur in den - hier nicht einschlägigen - Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn im Einzelfall eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt den Antragstellern grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Bescheid vom 22.2.2019 um einen selbstständigen, justiziablen und der Rechtskraft zugänglichen Bescheid handelt und dort nicht nur weitere Ermessenserwägungen zum Bescheid vom 11.10.2018 nachgeschoben worden sind. Bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont ist diese Einschätzung des Gerichts eindeutig. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten. Zum einen enthält der Bescheid vom 22.2.2019 einen vollständigen Verfügungssatz dergestalt, dass die Verfügung vom 11.10.2018 geändert wird und die Wohnsitzauflage zur Duldung der Antragsteller mit Wirkung vom 15. März 2019 geändert wird. Dieser Verfügungssatz macht klar, dass die Regelung der Verfügung vom 11.10.2018 mit Erlass des Bescheides vom 22. 2. 2019 nicht mehr gelten soll. Im Übrigen unterscheidet sich auch der Verfügungssatz des Bescheides vom 22.2.2019 hinsichtlich des Datums der Wirkung der Wohnsitzauflage von der Verfügung vom 11.10.2018. Die Änderung des Wirkungsdatums stellt nicht eine Änderung der Ermessenserwägungen der bereits gefällten Entscheidung, sondern eine neue Entscheidung dar. Würde es sich bei dem Schreiben vom 22.2.2019 um ein reines Nachschieben von Ermessenserwägungen zum Bescheid vom 11.10.2018 handeln, hätte sich das Schreiben hierauf unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11.10.2018 beschränken müssen und sich ein Weitergelten der bereits gefällten Entscheidung ergeben müssen. Von daher ließe sich nur dann auf ein Nachschieben von Ermessenserwägungen schließen, wenn der Bescheid vom 22.2.2019 auf einen Verfügungssatz verzichtet hätte, er das Weitergelten der Verfügung vom 11.10.2018 erklärt hätte und er lediglich weitere Begründungen zum noch bestehenden und wirksamen Bescheid vom 11.10.2018 enthalten hätte. Tatsächlich wird aber ausdrücklich eine Änderung des Bescheides vom 11.10.2018 erklärt, enthält die neuerliche Verfügung einen Verfügungssatz und auch einen Tatbestand sowie eine Begründung der vollständigen Entscheidung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 22.2.2019 hatte die Verfügung vom 11.10.2018 auch noch Wirkung. Lediglich der Vollzug dieser Verfügung war mit dem Beschluss der Kammer im Verfahren 2 B 1608/18 HGW ausgesetzt worden. Bei Abweisung der Klage gegen die Verfügung vom 11.10.2018 würde es bei der Sichtweise des Antragsgegners zwei Verfügungen zur Änderung der Wohnsitzauflage geben und die Antragsteller zu verschiedenen – bereits verstrichenen – Zeitpunkten zur Änderung ihres Wohnsitzes verpflichtet worden sein und müssten beiden Verfügungen nachkommen. Diese Intention kann bei einer objektiven Auslegung der Verfügung vom 22.2.2019 nicht entnommen werden. Im Bescheid vom 22.2.2019 lässt sich vielmehr die Regelung entnehmen, dass dadurch der Bescheid vom 11.10.2018 aufgehoben und durch die neue Verfügung vom 22.2.2019 ersetzt worden ist. Der angefochtene Bescheid vom 22.2.2018 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner die Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) nicht angehört hat. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Einer der Gründe des § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG, nach denen eine Anhörung unterbleiben kann, ist nicht gegeben. Der Umstand, dass sich die Antragsteller in einem vorangegangenen Eilantrags-und Klageverfahren gegen eine vergleichbare Verfügung gewährt und dort auch vorgetragen haben, führt nicht dazu, dass eine Anhörung einer späteren Verfügung unterbleiben kann; dieser Fall ist weder in § 28 Abs. 2 VwVfG M-V noch in § 28 Abs. 3 VwVfG M-V geregelt. Eine Anhörung ist hier auch umso mehr erforderlich, als ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen ist und es der Behörde nur bei einer vorhergehenden Anhörung möglich ist, sich mit Argumenten des Betroffenen gegen den Erlass der Verfügung auseinanderzusetzen Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V geheilt worden, wonach eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG M-V nichtig macht, unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Hierbei kann offenbleiben, ob eine solche Nachholung auch im Klageverfahren möglich ist oder aber im Verwaltungsverfahren erfolgen muss. In seinem Schriftsatz vom 25.3.2019 gegenüber dem Gericht ist der Antragsgegner nicht auf den Vortrag des Antragstellers zu 1. in diesem Gerichtsverfahren eingegangen und hat er sich nicht mit diesem auseinandergesetzt. Insbesondere hat der Antragsgegner sich nicht mit dem Vortrag des Antragstellers zu 1. befasst, dass sich polizeiliche Maßnahmen ausschließlich gegen den Bewohner des Zimmers 120 richten würden. Bei seiner Entscheidung ist der vielmehr von einer gemeinsamen Verantwortung des Antragstellers zu 1. und des Bewohners des Zimmers 120 ausgegangen und hat er beide als Verhaltensstörer eingestuft. Da es sich bei der Entscheidung des Antragsgegners um eine Ermessensentscheidung handelt, ist der Fehler auch nicht nach § 46 VwVfG M-V im Hauptsacheverfahren 2 A 362/19 HGW unbeachtlich, da nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner unter Würdigung des Vortrages der Antragsteller zu einer anderen Ermessensentscheidung gekommen wäre. Der Antragsgegner hat seine Maßnahme zutreffend auf § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Danach kann ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), verpflichtet werden, in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen.Da ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG), setzt die Anordnung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich keine weiteren Gründe voraus. Allerdings sind bei der Anwendung der Vorschrift die Vorgaben des Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU zu beachten. Danach haben die Mitgliedsstaaten und damit die für sie handelnden Ausländerbehörden dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), auch Aufnahmerichtlinie genannt, hat im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemeinsame Normen für den genannten Personenkreis eingeführt. Zweck dieser Richtlinie ist nach Art. 1 der Richtlinie die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten. Diese EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 hat seit Juli 2015 eine unmittelbare Rechtswirkung, da sie bis Juli 2015 nicht ins innerdeutsche Recht umgesetzt wurde, d.h. sie kann vor jedem Gericht durchgesetzt werden. Die Europäische Kommission hat gegen die deutsche Regierung wegen Nicht-Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Pressemitteilung IP/15/6276 vom 23.9.2015). Es kann hier offenbleiben, ob die Vorgaben des Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU bereits den Tatbestand von § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einschränken oder lediglich bei der Ausübung des Ermessens zur Anwendung kommen. Da das Gesetz den Antragsgegner ermächtigt („kann“), nach seinem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Jedenfalls steht die Entscheidung nicht im Einklang mit Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU und hat vorliegend der Antragsgegner eine Notwendigkeit im Sinne der Aufnahmerichtlinie für die Verlegung der Antragsteller in eine andere Einrichtung nicht ausreichend festgestellt. Insofern hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Insoweit hat er den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und deswegen keinen umfassenden Sachverhalt zur Grundlage seiner Ermessensentscheidung gemacht. Auch hat er die Interessen der Antragsteller nicht hinreichend in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Insofern leidet die angefochtene Verfügung darunter, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht angehört hat und er nicht dem Vortrag des Antragstellers zu 1. nachgegangen ist, wonach sich polizeiliche Maßnahmen ausschließlich gegen den Bewohner des Zimmers 120 und nicht gegen ihn wenden würden und nur der Bewohner des Zimmers 120, nicht aber er Drogen konsumiert habe. Dieser Vortrag ist insoweit plausibel, als sich die Vorfälle stets im Zimmer 120 des Mitbewohners ereignet haben. Sofern der Vortrag des Antragstellers zu 1. zutreffend ist, vermag das Gericht eine Notwendigkeit der Änderung der Wohnsitzauflage für die Antragsteller, um künftigen Drogenmissbrauch in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt auf Rügen zu begegnen, nicht erkennen. Vielmehr spricht der Anschein dafür, dass der Drogenmissbrauch – zumindest vorrangig, möglicherweise auch allein – durch den Bewohner des Zimmers 120 zu verantworten ist. In diesem Zusammenhang hält es das Gericht auch für die Feststellung der Notwendigkeit relevant, dass der Bewohner des Zimmers 120 im Gegensatz zu den Antragstellern vorbestraft ist. Ob diese Vorstrafe einschlägig ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies alles hätte der Antragsgegner aufklären müssen, bevor er seine Maßnahme damit begründet, dass der Antragsteller zu 1. für den Drogenmissbrauch in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt auf Rügen (mit-) verantwortlich ist. Auch der Vortrag des Antragstellers zu 1., seit dem 9.1.2019 jeden Kontakt mit dem Bewohner des Zimmers 120 abgebrochen zu haben, spricht gegen die Notwendigkeit des Umzugs der Antragsteller von A-Stadt nach S.. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller zu 1. ohne Beteiligung des Bewohners des Zimmers 120 in der Gemeinschaftsunterkunft einen Drogenmissbrauch unternehmen und er eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Der Antragsgegner hat auch nicht hinreichend die Belange der Antragsteller mit denen des Bewohners das Zimmers 120 abgewogen. Der Bericht der Bewährungshelferin des Bewohners des Zimmers 120 mag dafür sprechen, bei diesem im Ermessenswege von einer Änderung der Wohnsitzauflage abzusehen. Daraus folgt jedoch nicht spiegelbildlich, dass deswegen eine Änderung der Wohnsitzauflage bei den Antragstellern zu erfolgen hat, wie der Antragsgegner offenbar meint. Der Antragsteller 1. hat vorgetragen, dass auch er sich in A-Stadt auf Rügen integriert habe und auch er bestrebt sei, dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Darüber hinaus sind auch die minderjährigen Antragsteller in besonderer Weise in A-Stadt auf Rügen, nämlich in einer Kindertagesstätte, integriert. Der Antragsgegner hat selbst eingeräumt, dass die Beschaffung von Kindergartenplätzen in S. schwierig sei. Im Übrigen bedarf es auch eines besonderen Begründungsaufwandes, warum anstelle eines Menschen, bei dem alles dafür spricht, dass er für die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt auf Rügen verantwortlich ist, nicht dieser in eine andere Gemeinschaftsunterkunft umverteilt wird, sondern stattdessen sieben Personen, bei denen mindestens sechs, möglicherweise sogar sieben, für diese Störung nicht verantwortlich sind. Insofern stellt sich die Belastung der Maßnahme bei den Antragstellern als gravierender da als sie sich bei dem Bewohner des Zimmers 120 dargestellt hätte. Der Antragsgegner durfte auch nicht ohne weiteres bei der Auswahl zu lasten der Antragsteller heranziehen, dass diese in der Vergangenheit sich zu einem Wechsel der Wohnung nach Barth bereit erklärt hatten. Zum einen handelt es sich um einen anderen Ort als den tatsächlich in der Verfügung ausgewählten, zum anderen haben die Antragsteller dargelegt, dass sie dieses Angebot nur als Vergleichsangebot gemacht hätten. Von daher ist nicht ersichtlich, dass außerhalb des Vergleichs weiterhin eine Bereitschaft der Antragsteller bestanden hat, den Wohnsitz zu wechseln. Auch dies hätte der Antragsgegner im Wege der Anhörung, die unterblieben ist, ermitteln können. Mit all diesen Gesichtspunkten hat sich der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung nicht beschäftigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung.