Beschluss
2 A 362/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0928.2A362.19.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob für einen afghanischen Staatsangehörigen bei seiner Rückkehr in das Heimatland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Afghanistan, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(Rn.11)
2. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls und einer Beantwortung der Frage, ob bei dem jeweiligen Flüchtling individuell davon ausgegangen werden muss, dass er bezogen auf sein Lebensalter als eines dieser vielen Merkmale als zu „alt“ oder „jung“ oder als „zu jung“ oder generell – wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt – als „zu alt“ einzustufen ist. Eine allgemeine Aussage lässt sich fallübergreifend auch insoweit unabhängig vom Einzelfall nicht treffen ebenso wenig wie sich eine generelle Altersgrenze durch die Verwaltungsgerichte „festsetzen“ lässt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2019 – 5 K 1802/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob für einen afghanischen Staatsangehörigen bei seiner Rückkehr in das Heimatland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Afghanistan, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(Rn.11) 2. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls und einer Beantwortung der Frage, ob bei dem jeweiligen Flüchtling individuell davon ausgegangen werden muss, dass er bezogen auf sein Lebensalter als eines dieser vielen Merkmale als zu „alt“ oder „jung“ oder als „zu jung“ oder generell – wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt – als „zu alt“ einzustufen ist. Eine allgemeine Aussage lässt sich fallübergreifend auch insoweit unabhängig vom Einzelfall nicht treffen ebenso wenig wie sich eine generelle Altersgrenze durch die Verwaltungsgerichte „festsetzen“ lässt.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2019 – 5 K 1802/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1975 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Im März 2016 hatte er bereits in Griechenland (Mytilini) einen Asylantrag gestellt. Er reiste er im April 2017 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Von einem Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland wurde abgesehen. Bei mehreren persönlichen Anhörungen gab der Kläger unter anderem an, er habe sein Leben lang in dem Dorf A gelebt und in der Kreisstadt P einen Lebensmittelladen betrieben. Aus Afghanistan sei er im Februar 2016 mit seiner Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern ausgereist. An dem Tag, an dem sie abends das Dorf und dann auch das Land verlassen hätten, habe ihn seine Frau angerufen und gesagt, die Dorfälteren seien gekommen und hätten zu ihr gesagt, ihr jüngster Sohn habe mit einem anderen Jungen Sex gehabt. Sie hätten die Auslieferung des Sohnes gefordert und alles durchsucht. Er habe die „Weißbärtigen“ um Zeit gebeten, um den Sohn zu finden und herauszubekommen, was wirklich passiert sei. Sie hätten ihm einen Tag Zeit gegeben. Er habe seinen Sohn sehr verängstigt gefunden, ihn erst einmal beruhigt und aufgefordert, ihm die Wahrheit zu sagen. Der habe beteuert, so etwas nicht getan zu haben. Anschließend sei er zum Dorfältesten gegangen und habe ihn gefragt, was den beiden Jungs passiere, wenn das stimme, was man ihnen vorwerfe. Der habe gesagt, sie würden islamisch bestraft, also gesteinigt werden. Daraufhin hätten sie beschlossen, alles was sie an Bargeld und Schmuck gehabt hätten, zu nehmen und fortzugehen. In Griechenland, wohin sie im März 2016 gelangt seien, sei er wegen Besitzes von Opium, das er in Afghanistan bereits seit 14 Jahren konsumiert habe, neun Monate in Haft gewesen. Nach der Entlassung habe er seine Frau und die Kinder nicht wiedergefunden und sei ohne die Familie nach Deutschland weitergereist. Im September 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Afghanistan an.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.9.2017 – 7116688-423 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.9.2017 – 7116688-423 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wie auch für einen subsidiären Schutz lägen nicht vor. Der Sachvortrag, auf den er seine angebliche Verfolgungsfurcht stütze, könne nicht überzeugen. Das behauptete fluchtauslösende Geschehen begegne vielmehr grundlegenden Bedenken. Auch nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Abschiebung des Klägers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es sei davon auszugehen, dass er als gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten insbesondere in Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren zu können. Im Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, soweit die Beklagte seinen Vortrag als nicht glaubhaft ansehe, sei zu entgegnen, dass es in Afghanistan im Falle des Verdachts der Homosexualität keine Chance gebe, einen Gegenbeweis zu führen. Es werde nicht viel „Federlesen“ gemacht und man sei schnell gesteinigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Befragung des Klägers in einer mündlichen Verhandlung im November 2019 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, dem Kläger, dem die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht abgenommen werde, drohe auch unabhängig von seinem nicht glaubhaften Vortrag in Afghanistan selbst keine Verfolgung. Er erfülle nicht die gesetzlichen Merkmale eines Flüchtlings und habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzes. Ihm stehe auch kein nationales Abschiebungsverbot zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK wegen einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unzulässig wäre, seien zu verneinen. Die Situation sei weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres ein Abschiebungsverbot begründen würde. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so ernst, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Der VGH Baden-Württemberg habe 2017 festgestellt, dass für einen leistungsfähigen erwachsenen afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke habe, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage im Allgemeinen, wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukämen, in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, keine Gefahrenlage bestehe, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führe. Ein Abschiebungsverbot könne daher auch für den Kläger nicht angenommen werden, dessen Familie nach seinen Angaben nach seiner Ausreise aus Afghanistan von ihm getrennt worden sei beziehungsweise die sich von ihm getrennt habe, sodass er nur für sich selbst zu sorgen habe. Dem Kläger drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Das bei der Ausländerbehörde eingereichte ärztliche Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom Dezember 2017, wonach bei ihm seinerzeit ein „Zustand nach Depression“ vorgelegen habe, vermöge keine derartige Gefahr zu begründen. Wie sich aus dem Attest ergebe, sei die Depression damals bereits offenkundig nicht mehr akut gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fielen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Afghanen, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts. Abschiebungsschutz könne der Kläger in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das hänge wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehe sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasse, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren sei von einem erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssten sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Die fehlende Möglichkeit einer wirksamen Existenzsicherung führe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwangsläufig zur Existenzvernichtung oder zu schwersten Gesundheitsschäden. Nach der Auskunftslage bestehe für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig seien, grundsätzlich die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2019 – 5 K 1802/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Form des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 23.12.2019, das sich nur mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK befasst, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.2vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N., beide bei Jurisvgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N., beide bei Juris Der Kläger formuliert in der Antragsschrift die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage, „bis zu welchem Alter ein Mann (in Afghanistan) als jung zu betrachten ist“. Dies zeigt indes keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, deren Beantwortung für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit Blick auf die Anforderungen an die angesprochenen nationalen Abschiebungsverbote im Sinne der § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG maßgeblich wäre, ob der Kläger bei einer Rückkehr oder Rückführung ins Heimatland einer solchen Gefährdung ausgesetzt wäre, sich nur nach den individuellen Umständen seines Einzelfalls beurteilen lässt.3so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 – Das belegt letztlich auch der anschließende Sachvortrag des Klägers, in dem er sich allgemein mit der Erkenntnis- beziehungsweise Entscheidungslage zu den Rückkehrmöglichkeiten am genannten rechtlichen Maßstab für ein Abschiebungsverbot auseinandersetzt. Dem muss hier nach der ebenfalls auf die Einzelfallbezogenheit verweisenden auch neueren Rechtsprechung des Senats zu dem Herkunftsland Afghanistan nicht nachgegangen werden.4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.19 – 2 A 31/19 – bei juris, zu der Frage, „ob junge gesunde afghanische Männer nach der Abschiebung nach Afghanistan dort in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder ob, da dies nicht der Fall ist, ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite steht“vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.19 – 2 A 31/19 – bei juris, zu der Frage, „ob junge gesunde afghanische Männer nach der Abschiebung nach Afghanistan dort in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder ob, da dies nicht der Fall ist, ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite steht“ Die Frage, ob für einen afghanischen Staatsangehörigen bei seiner Rückkehr in das Heimatland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Afghanistan, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls und einer Beantwortung der Frage, ob bei dem jeweiligen Flüchtling individuell davon ausgegangen werden muss, dass er bezogen auf sein Lebensalter als eines dieser vielen Merkmale als „alt“ oder „jung“ oder als „zu jung“ oder generell – wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt – als „zu alt“ einzustufen ist. Eine allgemeine Aussage lässt sich fallübergreifend auch insoweit unabhängig vom Einzelfall nicht treffen ebenso wenig wie sich eine generelle Altersgrenze durch die Verwaltungsgerichte „festsetzen“ lässt. Auch ein älterer afghanischer Staatsangehöriger kann mit Einzelfall aufgrund anderer Faktoren, etwa wegen vorhandenen Vermögens oder eines intakten familiären oder sonstigen „Empfangsraums“ vor Ort ein Auskommen finden. Auch insoweit kommt den allgemeinen statistischen Angaben in der Antragsbegründung, wonach die „Weltbank“ für afghanische Männer ein durchschnittliches Lebensalter von 64 Jahren angibt und das Land wirtschaftlich als das „zweitärmste“ der Welt einstuft, für einen konkreten Fall keine entscheidende Aussagekraft zu. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage ist deswegen schon von daher nicht geeignet, eine generelle („grundsätzliche“) Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder auch nur zu befördern. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall – hier bezogen auf die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots im Fall des Klägers im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.