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Urteil

2 A 22/21 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0428.2A22.21.00
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Leitsätze
Asylrecht Mexiko - Cartel de Jalisco (Rn.24)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldner auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht Mexiko - Cartel de Jalisco (Rn.24) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldner auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist Im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Klage, die sich nur gegen die Nummern1, 3 bis 6 des Bescheides vom 30.12.2020 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Klägerinnen damit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren. Ein solcher Anspruch steht ihnen offensichtlich nicht zu, da die von ihnen vorgetragenen Fluchtgründe nicht an den Schutzbereich des § 3 Asylgesetz [AsylG] anknüpfen. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Klägerinnen machen keine politische Verfolgung geltend, die an ihre Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft, sondern einen Schutzanspruch vor kriminellen Handlungen privater. Dieser Vortrag kann daher nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach haben die Klägerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerinnen die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehren. Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerinnen hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt den Klägerinnen nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass sie ihr existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen können. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für die Klägerinnen nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortages der Klägerinnen in diesem Verfahren wie auch des Vortrages ihrer ältesten Tochter im Verfahren 2 A 21/21 HGW. Der Vortrag der Klägerinnen wiederholt Im Wesentlichen das Vorbringen in der Anhörung bzw. führt dieses weiter aus, ist aber nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich aus dem Vortrag der Klägerinnen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie in Mexiko außerhalb ihres Wohnorts keinen hinreichenden Schutz vor den Nachstellungen der angeblichen Mitglieder des Kartells erlangen könnten bzw. auch in anderen Regionen Mexikos von deren Nachstellungen bedroht sind. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Bedeutung der Klägerinnen für das Kartell derart groß ist, dass ihnen Nachstellungen im ganzen Land Mexiko drohen würden. Von daher bedarf es nicht des Aufenthaltes in Deutschland, um den von den Klägerinnen befürchteten Bedrohungen der angeblichen Kartellmitglieder zu entgehen. Dies gilt umso mehr als sie sich jetzt monatelang außerhalb ihres Wohnortes aufgehalten haben und es zu keinem weiteren Kontakt mit ihnen gekommen ist. Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 30.12.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 AsylG). Die im Jahr ... in … in ... geborene Klägerin zu 1. ist mexikanische Staatsangehörige katholischer Konfessionszugehörigkeit. Sie lebte vor ihrer Ausreise in .... Gleiches gilt die für im Jahr 2004 geborene Klägerin zu 2.. Sie betreiben ein Asylverfahren. Sie reisten am 18.10.2020 zusammen mit einer Tochter der Klägerin zu 1. bzw. einer Schwester der Klägerin zu 2. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Alle drei stellten am 11.11.2020 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und ihrer Anhörung beim Bundesamt wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägerinnen mit Bescheid vom 30.12.2020 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Mexiko abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der 2-wöchigen Klagefrist ausgesetzt. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Ein entsprechender Bescheid erging am selben Tag auch gegenüber der Tochter der Klägerin zu 1. bzw. der Schwester der Klägerin zu 2. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei nicht ersichtlich, dass die die Klägerin umgebende Gesellschaft Frauen als minderwertig wahrnehme. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 AsylG sei daher zu verneinen. Die von der Klägerin zu 1. geschilderten Vorfälle seien im kriminellen Verhalten Dritter zu suchen, eine Anknüpfung an die in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe sei nicht ersichtlich. Im Herkunftsland der Klägerin sei die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden. Nach ihren Schilderungen seien die Klägerinnen Opfer der allgemeinen Kriminalität in Mexiko. Auch wenn die Kriminalitätsrate in Mexiko höher sei als in der Bundesrepublik Deutschland, sei nicht ersichtlich, dass sie derart überbordend sei, dass allgemein ein unzumutbares Leben nicht mehr geführt werden könne. Einen Anspruch, ein sicheres Leben in Deutschland zu führen, gebe es nicht. Den Klägerinnen sei es möglich gewesen, ein eigenes Leben zu führen, einer Arbeit nachzugehen, zur Schule zu gehen, eine eigene Wohnung zu unterhalten, sodass die Einschränkungen durch die geschilderten verbalen Attacken jedenfalls keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen darstellen würden. Der Umstand, dass es der Klägerin zu 1. und ihrer älteren Tochter ohne weiteres gelungen sei, viel bewaffneten Männern zu entkommen, lasse an der von der Klägerin zu 1.unterstellten Absicht der Angreifer zweifeln. Die Verbindung der Angreifer zu einem bestimmten Kartell habe sie nicht schlüssig dargelegt. Schon allein ihre Erklärungen zu den Angreifern ließen nicht objektiv erkennen, dass sie tatsächlich Schwierigkeiten mit einem Kartell und nicht nur mit bedeutend weniger gefährlichen Einzelpersonen gehabt habe. Dass es nach ihrer Schilderung ausreichend gewesen sei, in einem anderen Stadtteil einzukaufen, um die Angreifern aus dem Weg zu gehen, spreche nicht für eine massive Bedrohungslage durch ein Kartell. Eine Schlussfolgerung, der von ihr vorgelegte Brief sei der des Kartells, habe nicht aufgrund irgendwelcher Zeichen auf dem Brief erfolgen können. Die Klägerin zu 1. habe nicht ausreichend substantiiert darlegen können, tatsächlich vom Cartel de Jalisco bedroht worden zu sein. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Klägerin kein Konflikt bestehe. Die Auseinandersetzungen zwischen der mexikanischen Regierung und den Drogenkartellen würden nicht das Ausmaß erreichen, welches zur Feststellung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führe. Den Klägerinnen drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Klägerinnen eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände der Klägerinnen ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Bei der Klägerin zu 1. handele es sich um eine arbeitsfähige Frau mit abgeschlossenem Erbe Schul-und Berufsausbildung und Berufserfahrungen. Bei einer Rückkehr nach Mexiko sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, für sich und die Klägerin zu 2 die notwendigen Bedürfnisse zu befriedigen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, dies auch nicht vor dem Hintergrund der pandänischen Lage. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen – auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten – mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könne. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Die Klägerinnen haben am 7.1.2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, am 1. Oktober 2020 sei ein Auto mit vier Männern auf die Klägerin zu 1. und ihre älteste Tochter – die Klägerin im Verfahren 2 A 21/21 HGW – zugekommen und hätten sie aufgefordert, sie sollen freiwillig zu Ihnen ins Auto steigen. Sie hätten sich entfernt. Das Auto hätte sie zunächst verfolgt, hätte dann aber einen anderen Weg genommen. Sie hätten die Polizei gerufen und hätten Beschwerde beim zuständigen Richter eingelegt. Der Richter habe Ihnen geraten, nichts gegen die Organisation zu melden, der die Männer möglicherweise angehören würden. Die Männer hätten offenkundig gewusst, dass die Klägerin zu 1. eine Bedrohung für sie darstelle. Einige Tage später sei ein Drohbrief unter der Tür durchgeschoben worden. Daraufhin hätte die Klägerin zu 1. beschlossen, um jeden Preis zu fliehen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.2020 sich aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägerinnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 10.3.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens sowie des Verfahren 2 A 22/21 HGW ergänzend Bezug genommen.