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Urteil

2 A 21/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0311.2A21.21.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des erziehenden Elternteils im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 1 UVG (juris: UhVorschG).(Rn.24)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2020 – 3 K 536/20 – werden der Bescheid des Beklagten vom 8.8.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 11.3.2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die am 12.6.2019 beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des erziehenden Elternteils im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 1 UVG (juris: UhVorschG).(Rn.24) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2020 – 3 K 536/20 – werden der Bescheid des Beklagten vom 8.8.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 11.3.2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die am 12.6.2019 beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das erstinstanzliche Rubrum war zu berichtigen. Anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 UVG ist das Kind, nicht die Mutter. Da der Widerspruchsbescheid vom 11.3.2020 insoweit korrekt die Tochter als Widerspruchsführerin benannt hatte, ist die von ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin dagegen erhobene Klage dahin zu interpretieren, dass das Kind trotz der Falschbezeichnung in der Klageschrift vom 20.5.2020 Klägerin sein sollte. Die Rechtsbehelfe, sowohl der Widerspruch als auch die Klage, wurden erkennbar von der Mutter zur Wahrung der Rechte der Klägerin nach dem Unterhaltsvorschussrecht erhoben. I. Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2020 – 3 K 536/20 – ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)6vgl. das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse und -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)vgl. das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse und -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) zu. Die Reglungen zielen darauf, bei alleinerziehenden Elternteilen einen typisierten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes aus öffentlichen Mitteln zu decken. Da die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterhaltsleistung im Falle der Klägerin, insbesondere auch, was die gesteigerten Anforderungen an die Gewährung nach dem zum 1.7.2017 neu eingefügten § 1 Abs. 1a UVG7vgl. dazu Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017, BGBl. I 2017, 3122, 3153vgl. dazu Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017, BGBl. I 2017, 3122, 3153 anbelangt, zwischen den Beteiligten nicht im Streit und auch sonst nicht in Zweifel stehen, muss hier lediglich auf die den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bildende Frage eines Ausschlusses des Anspruchs nach dem § 1 Abs. 3 UVG eingegangen werden. Danach besteht der Anspruch unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Diese Voraussetzungen lassen sich entgegen der Ansicht des Beklagten bezogen auf die Mutter der Klägerin nicht annehmen. Da der Vater der Klägerin nicht bekannt ist, geht es hier um die Frage der „Auskunftsverweigerung“, um letztlich auf der ersten Stufe eine Feststellung seiner Identität zu ermöglichen. Die Mutter der Klägerin hat bereits bei der ersten Antragstellung im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung am 24.2.2011 erklärt, dass sie nichts Näheres über die Person des Vaters wisse, den sie während eines Arbeitsaufenthalts in D.../Belgien in einer Diskothek getroffen und mit dem sie „eine Nacht verbracht“ habe. Auf der Grundlage hat der Beklagte der Klägerin damals die beantragten Leistungen für den nach damaliger Gesetzeslage längst möglichen Zeitraum bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs bewilligt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 4.3.2021 vor dem Senat darauf verwiesen hat, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Angaben damals unzureichend gewesen seien, um die Bewilligung zu rechtfertigen, und schon deswegen auch aus heutiger Sicht der im Jahr 2019 – nach Änderung des Gesetzes – der Antrag auf weitere Gewährung der Unterhaltsleitungen abzulehnen gewesen sei, kann das nicht nachvollzogen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Antragstellung im Juni 2019 eine erneute umfassende Prüfung aller Bewilligungsvoraussetzungen gebot. Allein der Hinweis auf eine – hier einmal unterstellt – defizitäre Mitwirkung der Mutter im Jahr 2011 kann allerdings die Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags vom Juni 2019 sicher nicht rechtfertigen. Dem steht entgegen, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Klägerin im Februar 2011 keinerlei Veranlassung hatte, weitere Angaben zu machen beziehungsweise – wie der Beklagte meint – zusätzliche Nachforschungen in Belgien anzustellen, was nach den von ihr geschilderten Gesamtumständen wenig zielführend erschienen wäre. Nach ihrer Darstellung handelte es sich bei dem Vater um eine Zufallsbekanntschaft, den die Mutter in einer Diskothek in Belgien kennengelernt hatte, dessen Identität ihr nicht erschließbar war, mit dem sie sich sprachlich nicht austauschen konnte und mit dem sie an diesem Abend ein einmaliges sexuelles Erlebnis in dem Lokal hatte. Der geschilderte Lebenssachverhalt mag vielleicht Fragen aufwerfen. Davon, dass er unrealistisch oder gar „lebensfremd“ wäre, kann aber nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist, dass die Mutter der Klägerin 2011 überhaupt keinen Anlass für die vom Beklagten geforderte eigene weitere Mitwirkung durch Nachforschungen sehen musste, da die Angaben in Verbindung mit der genannten eidesstattlichen Erklärung vom Beklagten damals offensichtlich als ausreichend angesehen worden waren. Schon das verbietet es, den Anspruch allein wegen einer aus Sicht des Beklagten vorliegenden „Weigerung“ der Mutter zur Auskunftserteilung oder zur „Mitwirkung“ im Februar 2011 zu verneinen, auch wenn der Beklagte das heute anders bewerten mag. Nach der Bewilligungsentscheidung des Beklagten musste sie auch nicht davon ausgehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, seinerzeit „an den Ort des Geschehens zurückzukehren“ oder dies nachzuholen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beklagte 2011 bei dem damals wie heute geschilderten Grundsachverhalt von einer Aussichtlosigkeit einer Suche nach dem Vater und eher „zufälligen“ Sexualpartner in einer Diskothek in Belgien von Anfang an, also auch bei Erkennen der Schwangerschaft, ausgegangen ist. Gleiches gilt für die vom Beklagten insoweit aufgeworfene Frage, ob sie aus heutiger Sicht direkt nach dem Erkennen der Schwangerschaft, also geschätzt im August 2010 weitere Möglichkeiten gehabt und diese vorwerfbar nicht genutzt hätte. Im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung beziehungsweise der vom Beklagten unbeanstandet akzeptierten Angaben der Mutter im Februar 2011 wären weitere Nachforschungen wenn überhaupt – anders als heute – wegen der deutlich größeren zeitlichen Nähe zu dem Ereignis im Sommer 2010 noch denkbar, wenn auch – wie gesagt – nicht erfolgversprechend gewesen. Damals wäre es gegebenenfalls Sache des Beklagten gewesen, die Mutter dazu anzuhalten, wenn er diese ansatzweise für erfolgversprechend gehalten hätte. Das war indes damals ganz offensichtlich nicht der Fall. Der der vom Beklagten angesprochenen Aufsichtsklage (§ 17 AGVwGO) zugrundliegende Sachverhalt8vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.2019 – 3 K 1071/18 –vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.2019 – 3 K 1071/18 – ist gerade unter dem Aspekt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort hatte sich die Kindesmutter, die auf eine Zeugung mit einem Unbekannten auf dem Parkplatz einer Saarbrücker Diskothek („...“) im April 2016 verwiesen hatte, gegenüber dem Beklagten mehrfach geweigert, schon einer Befragung zu dem Vorgang zuzustimmen, woraufhin der Antrag im März 2017 wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheiten bestandskräftig abgelehnt worden war. Im Rahmen des nur auf Aufforderung des Jobcenters von der Mutter eingeleiteten zweiten Antragsverfahrens hat das Verwaltungsgericht nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren den Widerspruchsbescheid – rechtskräftig – aufgehoben. Von daher hat der Beklagte auch im Jahr 2019 letztlich folgerichtig der Mutter der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen einer erneuten Befragung am 26.6.2019 – soweit noch möglich – ergänzende Angaben aus eigener Erinnerung heraus zu machen. Das gilt gerade vor dem Hintergrund des nunmehr eingetretenen zeitlichen Abstands zu den Ereignissen im Jahr 2010 und den nicht wiederlegbar und auch in den Kernaussagen nicht widersprüchlich geschilderten Angaben zu den Abläufen des Abends. Man muss das nicht unbedingt „vernünftig“ finden. Es ist jedenfalls nicht von vorneherein unglaubwürdig und ob die Mutter, sofern sie derartigen Reflektionen an dem besagten Abend in dem von ihr angegebenen Zustand überhaupt zugänglich gewesen sein sollte, die Möglichkeit, schwanger zu werden „durchaus in Kauf genommen hat“,9vgl. dazu die Stellungnahme der Befragerin in dem Aktenvermerk vom 15.7.2019 – 51.49.024327 –vgl. dazu die Stellungnahme der Befragerin in dem Aktenvermerk vom 15.7.2019 – 51.49.024327 – oder ob sie - so der eigene Vortrag - nicht damit gerechnet hat, dass es „beim ersten Mal ein Treffer sein wird“, ist dabei letztlich nicht von Belang. Ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen nur in Details einerseits bei der ohnehin inhaltlich sehr begrenzten eidesstattlichen Versicherung vom 24.2.2011 und andererseits im Protokoll über die persönliche Befragung vom 26.6.2019 – also mit einem zeitlichen Abstand von über acht Jahren – und einem vom Verwaltungsgericht bemängelten Fehlen genauer beziehungsweise „nachprüfbarer“ Angaben zur „Trinkmenge“, zum „Zeitraum des Alkoholkonsums“ und zum „Entstehen der Schwangerschaft“ hat die Mutter der Klägerin eigentlich im Grundsatz immer denselben Sachverhalt geschildert. Sie hat diesen in ihrer Berufungsbegründung erneut dahingehend zusammengefasst, dass es mit dem unbekannten Mann in den Toilettenräumlichkeiten einer von ihr an dem Abend aufgesuchten Diskothek in Belgien, also in einem fremden Land mit ihr nicht bekannter Sprache, zu einem einmaligen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr („One-Night-Stand“) gekommen sei, dass sie beide – was in dem vorliegenden Zusammenhang letztlich nicht einmal entscheidend sein dürfte – betrunken gewesen seien, dass sie auch danach keine Kontaktdaten ausgetauscht hätten und dass sie bereits bei Erkennen der für sie überraschenden Schwangerschaft nicht gewusst habe, wonach sie hätte suchen sollen. Aus der vom Beklagten angeführten Ziffer 1.11.4 der Richtlinie zur Anwendung des UVG ergibt sich nichts Anderes. Die dort zu findenden Vorgaben für die Annahme einer „Verweigerung der Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft“ beziehen sich ohnehin in erster Linie auf die Frage der Feststellung der Vaterschaft. Soweit es dort heißt, der Anspruch sei ausgeschlossen, wenn die Mutter „keine oder nur unzureichende Angaben zur Person des Vaters“ mache, hängt das immer von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab. Hier hat die Mutter der Klägerin – wie es dort heißt – nachvollziehbar dargelegt, warum sie keine Erkenntnisse hinsichtlich der Person des Vaters hat. Zum heutigen Zeitpunkt erscheinen eigene Ermittlungen der Mutter vor Ort in Belgien vor allem mit Blick auf den zeitlichen Abstand und die damalige Situation völlig aussichtslos, sofern man nicht davon ausgehen wollte, dass die Mutter entgegen ihren Angaben sowohl 2011 als auch 2019 doch weiter Informationen zur Identität des Vaters besitzt und diese bewusst zurückhält. Für eine derartige nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – reine – Unterstellung gibt es allerdings keine Anhaltspunkte. Dass eine nach menschlichem Ermessen bei diesem Sachverhalt keine Erfolgsaussichten bietende heutige Suche nach dem Vater in „sozialen Medien“ dem Wohl der inzwischen zehnjährigen Klägerin nicht unbedingt zuträglich sein dürfte, bedarf keiner Vertiefung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Da das Verfahren nach der letztgenannten Vorschrift gerichtskostenfrei ist,10vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 –, bei Juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 10.91 –, DVBl. 1994, 426,vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 –, bei Juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 10.91 –, DVBl. 1994, 426, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die am … 2011 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Beklagte hatte seit der Geburt der Klägerin bis zur Vollendung ihres 6. Lebensjahres im Februar 2017 für die damalige Höchstdauer entsprechende Leistungen erbracht, nachdem ihre Mutter im Februar 2011 angegeben hatte, ihr sei der Vater der Klägerin nicht bekannt. Sie – die Mutter – sei von ihrem Arbeitgeber für ein Jahr nach Belgien versetzt worden, habe dort einen Mann mit dem Vornamen „Jean-Pierre“ kennengelernt und „eine Nacht mit ihm verbracht“. Näheres über diesen Mann wisse sie nicht. Als sie nach etwa zwei Monaten die Schwangerschaft festgestellt habe, habe sie versucht, ihn zu finden. Das sei ihr nicht gelungen.1vgl. dazu die eidesstattliche Versicherung der Klägerin in einem „Aktenvermerk“ vom 24.2.2011vgl. dazu die eidesstattliche Versicherung der Klägerin in einem „Aktenvermerk“ vom 24.2.2011 Nach einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Dauer der Unterstützung stellte die Mutter der Klägerin im Juni 2019 erneut einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen. Bei einer anlässlich dieses Antrags durchgeführten persönlichen Befragung erklärte sie unter anderem, sie habe in Belgien wochentags etwa ein Jahr lang in einem Hotel in D... gewohnt und den Vater ihrer Tochter in einer Diskothek kennengelernt. Dieser sei ein „dunkler Typ“ gewesen und man habe sich „mit Händen und Füßen“ verständigt, weil er kein Deutsch gesprochen habe. Sie seien sich nähergekommen und dann zusammen auf das Herren-Klo gegangen. Sie habe nicht verhütet, aber auch nicht damit gerechnet, dass „es beim ersten Mal ein Treffer sein könnte“. Sie habe auch nicht über die Pille danach nachgedacht und sei froh, dass sie ihre Tochter habe.2vgl. zu den Einzelheiten der Befragung die Niederschrift vom 26.6.2019vgl. zu den Einzelheiten der Befragung die Niederschrift vom 26.6.2019 Im August 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung weiterer Leistungen ab.3vgl. den Bescheid des Beklagten vom 8.8.2019 – Az: 51.49.024327 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 8.8.2019 – Az: 51.49.024327 – In der Begründung heißt es, der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sei ausgeschlossen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils mitzuwirken. Der Gesetzgeber gehe von einer gesteigerten Mitwirkungspflicht aus. Bei der Befragung habe die Mutter der Klägerin angegeben, dass sie keinerlei Anstrengungen unternommen habe, den Kindsvater zu ermitteln. Dieses Verhalten stelle eine Verweigerung der Mitwirkung dar. Sie habe nicht glaubhaft dargelegt, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche keine weiterführenden Informationen über die Person des Vaters besitze beziehungsweise warum sie nichts unternommen habe, diesen ausfindig zu machen. Der hiergegen im August 2019 erhobene Widerspruch wurde nicht begründet. An der mündlichen Verhandlung über diesen Rechtbehelf vor dem Rechtsausschuss für den Regionalverband hat die Mutter nicht teilgenommen. Im März 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.4vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 11.3.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband – B-106/19 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 11.3.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband – B-106/19 – In der Begründung ist ausgeführt, eine „Weigerung“ zur Mitwirkung sei gegeben, wenn der Mitwirkungspflichtige es an der Bereitschaft fehlen lasse, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters beizutragen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Behörde jahrelang – insbesondere bis zum Ausschöpfen der früheren Höchstdauer von 72 Monaten – Unterhaltsvorschussleistungen gewährt habe und insoweit von einer ausreichenden Mitwirkung ausgegangen sei, müsse die Behörde durchgreifende Zweifel an ihrer früheren Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seinerzeit keine weiteren Mitwirkungshandlungen verlangt habe. Der Umstand, dass für die Klägerin seit der Geburt für die Höchstdauer von sechs Jahren Leistungen erbracht worden seien, präjudiziere hierbei die Entscheidung über den jetzigen Antrag nicht. Die Schilderungen der Mutter vom Juni 2019 zum Ablauf des Abends der Zeugung seien „wenig aussagekräftig“. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass sie im Rahmen des Arbeitsaufenthalts in Belgien anlässlich eines Diskothekenbesuches einen One-Night-Stand mit einem unbekannten Mann gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin ein Jahr lang im Rahmen ihrer Montagetätigkeit in dem Ort D..., einer kleinen belgischen Gemeinde mit weniger als 6.000 Einwohnern, gewohnt habe und hierbei immer im gleichen Hotel untergebracht gewesen sei, erscheine die behauptete Unkenntnis nicht glaubhaft. Ihre Angabe, sie habe – auch über soziale Netze – nichts unternommen, um den Kindsvater ausfindig zu machen, stehe im Widerspruch zu der im Rahmen der erstmaligen Antragstellung im Jahr 2011 getätigten Aussage, wonach sie versucht habe, den Erzeuger zu finden, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Es wäre ihr möglich und zumutbar und daher von ihr zu verlangen gewesen, sich bereits in der Schwangerschaft privat nach D... in das Hotel und in die Diskothek zu begeben, um dort Nachforschungen anzustellen. Gegebenenfalls hätten die jungen Leute, mit denen sie die Diskothek aufgesucht habe, nähere Auskünfte erteilen können. Eine frühestmögliche Suche biete am ehesten Aussicht auf Erfolg. Im Mai 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und ihr Begehren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, eine fehlende Mitwirkung ihrer Mutter könne ihr nicht vorgeworfen werden. Diese habe bei ihrer schriftlichen Anhörung im Februar 2011 erklärt, den Vater des Kindes nicht zu kennen und dazu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Bei der Befragung im Juni 2019 habe sie alles geäußert, was ihr bekannt sei. Sie habe dargelegt, dass es sich um eine einmalige Bekanntschaft gehandelt habe und sie lediglich noch „ungefähr den Vornamen“ wisse. Weitere Treffen habe es nicht gegeben, auch eine Handynummer habe sie von dem Mann nicht gehabt. Sie habe unter Alkoholeinfluss gestanden und sich in einer berauschten Situation befunden, in der die Wahrnehmung und auch gewisse Hemmungen „ausgeschaltet“ worden seien. Die Erinnerungen an den Abend, alle Details der Empfängnis und der Situation, soweit sie ihr noch erinnerlich seien, seien vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben worden. Durch die starke Alkoholisierung und auch den Umstand, dass der Hergang bereits vor neun Jahren passiert sei, sei eine detailgenaue Beschreibung nur schwer möglich. Es sei kaum vorstellbar, dass der Hergang an sich, ohne weitere Angaben zum Kindsvater, eine Möglichkeit zur Aufklärung geboten hätte. Zur Anregung des Beklagten, den Kindsvater in sozialen Medien oder sogar in Belgien aufzufinden, sei anzumerken, dass sie nur bruchstückhaft den Namen ihrer Bekanntschaft kenne und der Vorname „Jean-Pierre“ im französischsprachigen Raum sehr häufig vorkomme. Der Versuch, den Mann im besagten belgischen Ort zu finden, sei nicht erfolgversprechend. Es bestehe eine Sprachbarriere. Hinzu komme, dass der Kindsvater ebenfalls nicht aus dem Ort stammen könne und dort dann auch nicht mehr aufzufinden wäre. Über seine Herkunft habe sie ebenfalls keine Information. Sie habe sich im Vergleich zu anderen Müttern äußerst kooperativ gezeigt. An die Mitwirkungspflicht dürften keine überzogenen Ansprüche gestellt werden. Die Mutter könne nur das darlegen, was ihr tatsächlich noch in Erinnerung sei. Der Erzeuger des Kindes stamme nicht aus ihrem Bekanntenkreis. Vielmehr sei es eine zufällige Bekanntschaft in einem fremden Land gewesen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8.8.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 11.3.2020, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die am 12.6.2019 beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen, sowie die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf Gerichtsentscheidungen verwiesen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Da die Klägerin bei der Befragung „unwillig“ und bei vielen Fragen „einsilbig“ nur mit Ja oder Nein geantwortet habe, sei sie nicht bereit gewesen, detailliert Auskunft zu geben. Daher liege die Vermutung nahe, dass sie vorhandenes Wissen um die Vaterschaft des Kindes zurückhalte. So wirke die Angabe „man habe etwas getrunken und sei dann zum Geschlechtsverkehr auf die Toilette gegangen“ unglaubwürdig und realitätsfern. Die Mutter mache weder Angaben dazu, was und wie viel zusammen getrunken worden sei, noch wie man sich darauf geeinigt habe, zusammen auf der Toilette Geschlechtsverkehr zu haben. Hinzu kämen die unterschiedlichen Auskünfte bezüglich der Nachforschungen zum Kindesvater im Jahr 2011 und im Jahr 2019. Auch wenn die Ereignisse schon längere Zeit zurücklägen, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Mutter daran erinnern könne, ob sie Nachforschungen zum Kindesvater angestellt habe. Im November 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, es sei nicht von Belang, dass der Beklagte aufgrund des Antrags vom Februar 2011 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht habe. Dies begründe keinen Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen seien erneut zu prüfen. Es komme nicht darauf an, ob dem Anspruch bereits entgegenstehe, dass die Kindsmutter durch bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation geschaffen habe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen sei. Der Anspruch sei jedoch aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Mutter ausgeschlossen. Sie weigere sich, die nötigen Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das sei anzunehmen, wenn die Mutter es ablehne, der zuständigen Stelle vorhandenes Wissen mitzuteilen und es so an der Bereitschaft fehlen lasse, im Zusammenwirken mit der Behörde das für sie Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweige, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung Vaters hätten führen können. Ihrer Mitwirkungspflicht komme eine Kindsmutter aber auch dann nicht nach, wenn sie nicht unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Vaters einleite oder wenn sie die Umstände der Zeugung des Kindes „detailarm und pauschal“ schildere und sich in dem Zusammenhang in Widersprüche verwickele, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zur Überzeugung führe, dass der Vortrag der Mutter, zu der Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft sei. Das Berufen der Mutter darauf, das Kind sei bei einem One-Night-Stand mit einem ihr nicht näher bekannten Mann gezeugt worden, reiche nicht aus. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Mutter der Klägerin zu den Umständen der Zeugung unglaubhaft seien. Ausgehend von ihren Angaben beim Beklagten im Juni 2019 habe sie keine Anstrengungen entfaltet, den Kindsvater ausfindig zu machen und damit keine hinreichende Bereitschaft erkennen lassen, das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Vaters nach ihren Kräften beizutragen. Erforderlich seien alle Auskünfte über Tatsachen, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen oder zur Geltendmachung des auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruchs benötigt würden. Dazu gehörten insbesondere Identität und Aufenthaltsort des Kindsvaters oder, falls diese nicht bekannt seien, Angaben zum Beispiel zu Aussehen, Alter, Beruf, Wohnort, Telefonnummer, Kommunikation, insbesondere E-Mails und Chats, Fotos, zum Ort sowie zu Art und Weise des Kennenlernens, die eine Identifizierung der als Kindsvater infrage kommenden Personen(en) ermöglichen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Mutter der Klägerin eine Nachforschung unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft, sei es durch eine erneute Fahrt nach D..., durch eine Suche in auch im Jahr 2010 schon existierenden sozialen Medien, etwaiger Internetseiten der Diskotheken im Umkreis, Kontaktaufnahme zu den Kollegen, mit denen sie in Belgien auf Montage gewesen sei, unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. So sei nicht auszuschließen, dass der Kindsvater die Mutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens oder bei Ansicht entsprechender Lichtbilder „klärten“. Ermittlungen vor Ort hätte die Mutter unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen, zumindest aber veranlassen müssen. Die Angaben der Mutter zum Zeugungsabend schließlich seien stets detailarm und pauschal gewesen. Soweit sie erklärt habe, keine weiteren Angaben zum Kindsvater machen zu können, hätte sie gerade bei unterstellter Glaubhaftigkeit ihrer Angaben umfassende, nachprüfbare Angaben zu den Umständen der Entstehung der Schwangerschaft machen müssen. Angaben zu Trinkmenge und -zeit fehlten. Die Mutter der Klägerin habe zu dem Geschehen unmittelbar nach der Zeugung und auch in den Tagen und Wochen nach dem Diskothekenbesuch keine näheren Angaben gemacht. Ihre bisherigen Angaben seien auch nicht widerspruchsfrei. Beispielsweise habe sie bei der erstmaligen Antragstellung angegeben, mit dem Kindsvater „eine Nacht verbracht“ zu haben, bei der Befragung durch den Beklagten im Juni 2019 aber ausgeführt, mit diesem Geschlechtsverkehr auf der Herrentoilette einer Diskothek gehabt zu haben. Bei der erstmaligen Antragstellung habe die Mutter der Klägerin angegeben, sie habe versucht, den Erzeuger wieder zu finden, im hier vorliegenden Verwaltungsverfahren dagegen erklärt, dass sie „nichts“ unternommen habe. Ferner habe sie bei der Befragung im Juni 2019 gesagt, sie und der Kindsvater seien sich einig gewesen, sie sei da etwas locker. Auf die spätere Frage, warum sie kein Kondom dabeigehabt habe, habe sie dann angegeben, der Abend sei nicht so gelaufen wie geplant. Der Vortrag alkoholbedingter Erinnerungslücken lasse sich ohne Angabe von Trinkmenge und Zeitraum des Alkoholkonsums so nicht nachvollziehen, zumal nach den Angaben der Klägerin in der Diskothek weiterer Alkoholkonsum jedenfalls bis zur Zeugung nicht stattgefunden habe. Zur Begründung ihrer dagegen – nach Zulassung des Rechtsmittels5vgl. den Beschluss des Senats vom 20.1.2021 – 2 A 383/20 –vgl. den Beschluss des Senats vom 20.1.2021 – 2 A 383/20 – – gerichteten Berufung trägt die Klägerin vor, das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass sich ihre Mutter im fraglichen Zeitraum in Belgien und nicht in den Niederlanden aufgehalten habe. Weiterhin beurteile das Gericht ihr Verhalten während der Befragung am 26.6.2019 als Weigerung, in zumutbarer und erforderlicher Weise Informationen preiszugeben. Ausweislich ihrer mehrmals getätigten Erklärung, dass sich ihr Vater im Ausland befinde und aufgrund der wiedergegebenen Empfängnissituation für sie so gut wie nicht ermittelbar sei, liege indes eine glaubhafte Darlegung vor. Im Gegensatz zu ihrer Mutter gebe es andere Elternteile, die gar keine Auskünfte über den anderen Elternteil erteilten. Die Mutter habe alle ihre Erkenntnisse offengelegt und Bemühungen getätigt. Es stelle sich die Frage, inwieweit ihre Mutter noch Möglichkeiten zur Ermittlung des Erzeugers habe. Offensichtlich verkenne die Beklagte, dass die Zeugung in einem One-night-Stand erfolgte. Es stelle sich die Frage, wie detailreich sich der Beklagte die Schilderung des Zeugungsaktes vorstelle. Es sei in den Toilettenräumlichkeiten geschehen, beide seien betrunken gewesen und hätten sich lediglich beim Vornamen gekannt. Die Klägerin wohne nicht in dem Ort, sondern sei dort lediglich auf Montage gewesen. Zudem sei es ein anderes Land mit fremder Sprache gewesen. Es stelle sich die Frage, nach was die Mutter hätte suchen sollen, nachdem ihr die Schwangerschaft bekannt gewesen sei, und wie sie über soziale Medien etwas hätte herausfinden sollen, zumal sie gar nicht gewusst habe, nach was sie hätte suchen sollen. Das Verwaltungsgericht und der Beklagte stellten völlig überzogene Anforderungen an eine Mitwirkungshandlung. Eine Erklärung könne nicht aus willkürlichen Motiven als unvollständig erachtet werden. Die Klägerin beantragt, ihrer Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2020 – 3 K 536/20 – zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Mutter der Klägerin habe bei der ersten Antragstellung unmittelbar nach deren Geburt lediglich schriftlich bestätigt, dass ihr deren Vater unbekannt sei. In einem von ihr unterzeichneten Aktenvermerk vom 24.2.2011 seien wenige ergänzende Informationen enthalten. Danach habe sie nach ca. 2 Monaten die Schwangerschaft festgestellt und dann erfolglos „versucht, den Erzeuger wieder zu finden." Demgegenüber habe die Kindesmutter bei der Befragung zur unbekannten Vaterschaft im Zusammenhang mit der zweiten Antragstellung im Jahr 2019 auf Nachfrage ausgeführt, dass sie, nachdem die Schwangerschaft nach 2 Monaten festgestellt worden sei, nicht mehr nach Belgien gefahren sei und auch sonst nichts unternommen habe, um den Vater zu finden. Im Übrigen seien die Darlegungen zu den Umständen der Zeugung, wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, sowohl bei der ersten wie auch bei der zweiten Antragstellung detailarm und pauschal. Die Auflistung der Fragen und Antworten im Rahmen der Befragung belege die inhaltliche Vagheit der Schilderungen der Mutter. Die frühere Bewilligung der UVG-Leistungen stehe der jetzigen Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nicht entgegen. Der Bewilligung im Jahr 2011 habe die damalige Angabe der Kindesmutter zugrunde gelegen, dass sie nach der Feststellung der Schwangerschaft nach zwei Monaten versucht habe, den Vater ausfindig zu machen, ihr dies aber nicht gelungen sei. Das habe den Anschein dauerhafter Bemühungen erweckt. Nach der Angabe der Mutter im Zusammenhang mit der Antragstellung im Jahr 2019, wonach sie keinerlei Anstrengungen unternommen habe, den Vater der Klägerin zu finden, könne von einer ausreichenden Mitwirkung nicht mehr ausgegangen werden. Aus einer früheren möglicherweise rechtswidrigen Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen könne ein jetziger Anspruch nicht hergeleitet werden. Dazu verweist der Beklagte auf ein zur Problematik der Mitwirkungspflichten als Aufsichtsklage beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 3 K 1071/18 geführtes Verfahren. Die dortige Entscheidung, eine Aufsichtsklage zu erheben, wie auch die Darlegungen im Verfahren ließen die klare Rechtsauffassung des Ministeriums zur Mitwirkungsverpflichtung des Elternteils, bei dem das Kind lebe, erkennen. Diese stehe in Übereinstimmung mit den Richtlinien, die das Bundesministerium zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in jährlicher Überarbeitung erlasse. Auf Nr. 1.11.4 der Richtlinien (2019) werde Bezug genommen. Ihre Untätigkeit bezüglich der Suche nach dem Kindesvater und damit ihre fehlende beziehungsweise verweigerte Mitwirkung habe die Mutter selbst eingestanden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Hefte) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.