Urteil
3 A 1010/08
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erschwerungen der Gewässerunterhaltung können nach § 3 Abs.1 Satz 2 GUVG bzw. § 19 Abs.5 WBVS besondere Beiträge vom Verursacher erhoben werden; hierfür ist kein zusätzlicher Vorteilsnachweis erforderlich.
• Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässerbettes sind und aus sonstigen Zwecken (z. B. Naturschutz) errichtet wurden, können als Ursache für Mehraufwendungen der Gewässerunterhaltung dem Anlagenbetreiber zugerechnet werden (§§ 61 Abs.4, 65 LWaG).
• Die Ermittlung pauschalierter Mehraufwendungen ist ausreichend; eine anteilige Festsetzung nach nachvollziehbarer Berechnung ist verfassungsgemäß.
• Ein formeller Fehler in der Satzungsbeschlussfassung wirkt nach § 3a GUVG für bis zum 31.12.2008 getroffene Beschlüsse nicht mehr heilschädlich, sofern die Aufsichtsbehörde nicht aufgehoben hat.
Entscheidungsgründe
Besondere Beiträge für Mehraufwand der Gewässerunterhaltung bei durch Anlagen verursachter Erschwerung • Bei Erschwerungen der Gewässerunterhaltung können nach § 3 Abs.1 Satz 2 GUVG bzw. § 19 Abs.5 WBVS besondere Beiträge vom Verursacher erhoben werden; hierfür ist kein zusätzlicher Vorteilsnachweis erforderlich. • Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässerbettes sind und aus sonstigen Zwecken (z. B. Naturschutz) errichtet wurden, können als Ursache für Mehraufwendungen der Gewässerunterhaltung dem Anlagenbetreiber zugerechnet werden (§§ 61 Abs.4, 65 LWaG). • Die Ermittlung pauschalierter Mehraufwendungen ist ausreichend; eine anteilige Festsetzung nach nachvollziehbarer Berechnung ist verfassungsgemäß. • Ein formeller Fehler in der Satzungsbeschlussfassung wirkt nach § 3a GUVG für bis zum 31.12.2008 getroffene Beschlüsse nicht mehr heilschädlich, sofern die Aufsichtsbehörde nicht aufgehoben hat. Der Kläger ist dingliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes und Eigentümer des Krummenhagener Sees sowie des Prohner Speichersees. Der Verband setzte für 2006 und 2007 besondere Beiträge fest: anteilige Kosten für das Schöpfwerk Zarrendorf, für den Damm Krummenhagener See und für das Schöpfwerk Prohn. Ursache der Streitigkeit ist vor allem die Folge einer 1994/95 errichteten Sohlschwelle (Krebswehr) im Abstrom, die den Seewasserspiegel anhob und nach Auffassung des Verbandes Unterströmung und Vernässung des Dammes bewirkte sowie die Förderhöhe am Prohner Speichersee erhöhte. Der Kläger bestreitet die Annahmen zur Wasserstandsentwicklung und die Zurechnung der Mehrkosten; er hält die Beiträge für rechtswidrig. Das Gericht hat die Klage verbunden verhandelt. • Die Klage ist unbegründet; die Festsetzungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage sind § 3 Abs.1 Satz 2 GUVG i.V.m. § 19 Abs.5 der Verbandssatzung; formelle Zweifel an der Satzung heilen gemäß § 3a GUVG. • Unterscheidung der Beitragssystematik: Allgemeine Gewässerunterhaltungsbeiträge folgen dem Vorteilsprinzip, besondere Beiträge für Erschwerungen folgen dem Verursacherprinzip (§ 3 Abs.1 Satz 2 GUVG). Deshalb ist kein zusätzlicher Vorteilsnachweis erforderlich. Wichtigste Normen: § 3 Abs.1 GUVG, § 19 WBVS, § 61 Abs.4 LWaG, § 65 LWaG. • Das Krebswehr ist eine dem Kläger zurechenbare Anlage i.S.v. § 61 Abs.4 LWaG, da es nicht Bestandteil des Gewässerbettes ist und ausschließlich naturschutzrechtlichen Zwecken dient; seine Anlegung führte zu einem erhöhten Wasserspiegel, zu Unterströmung des Dammes und dadurch verursachten Mehraufwendungen beim Schöpfwerk Zarrendorf. Diese Mehrkosten sind vom Kläger zu tragen, auch wenn die Anhebung naturschutzrechtlich unvermeidbar ist (§ 61 Abs.4 Satz 2 LWaG). • Die Berechnung der Mehraufwendungen ist ausreichend nachvollziehbar; die Kammer hält den vom Beklagten ermittelten Anteil von 34 % der Betriebskosten des SW Zarrendorf als durch das Krebswehr verursacht für vertretbar. Ebenso sind die Mehraufwendungen für den Unterhaltungskosten des Dammes und die anteiligen Betriebskosten des SW Prohn (22 % wegen erhöhter Förderhöhe) beitragsfähig. • Die Vorschriften über Ersatzpflichten der Anlagenbetreiber nach §§ 61 Abs.4, 65 LWaG korrespondieren mit § 3 Abs.1 Satz 2 GUVG; besondere Beiträge dürfen daher nicht weitergehen als die nach Landesrecht geltenden Mehrkostenansprüche. Die Klage wird abgewiesen; die Beitragsfestsetzungen für das SW Zarrendorf, den Damm Krummenhagener See und das SW Prohn sind rechtmäßig. Der Kläger hat die vom Verband pauschal ermittelten Mehrkosten zu tragen, weil die Anlegung und der Betrieb des Krebswehres sowie die Stauanlage im Prohner See zu einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung führten und diese Erschwerungen dem Kläger als Anlagenbetreiber zurechenbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar; Berufung wird zugelassen.