Urteil
3 A 1340/09
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2008 (Nummer …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 12.016,76 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Ausbaubeiträge. 2 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in K.. Die Gemeinde K. baute im Zeitraum 2006/07 die F.-Straße einschließlich Entwässerung und Beleuchtung aus. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 19.07.2007 und ist am 01.08.2007 beim von der Gemeinde beauftragten Ingenieurbüro eingegangen. 3 Mit Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer …) setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstücke ... und … und das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … einen einheitlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 12.407,44 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück. 4 Am 05.10.2009 hat der Kläger deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1341/09). 5 Mit einem weiteren Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … einen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.575,41 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück. 6 Am 05.10.2009 hat der Kläger auch deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1340/09). 7 Mit einem dritten Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) setzte der Beklagte gegen den Kläger für die auf dem Flurstück ... der Flur … der Gemarkung K. belegene Teilfläche des unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen Grundstücks einen Ausbaubeitrag in Höhe von 7.733,69 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2009 zurück. 8 Am 05.10.2009 hat der Kläger schließlich auch deswegen Klage erhoben (Az.: 3 A 1342/09). 9 Das Gericht hat die Verfahren 3 A 1340/09, 3 A 1341/09 und 3 A 1342/09 mit Beschluss vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen 3 A 1340/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 10 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, es habe sich bei den Baumaßnahmen zum erheblichen Teil um eine Erschließungsmaßnahme für das Bauvorhaben K. gehandelt, mit welchem zeitgleich eine Ferienwohnanlage errichtet worden sei. Die Stichstraße zu dessen Grundstück habe nicht existiert und sei neu angelegt worden. Bevorteilt sei ohnehin lediglich das Flurstück .... Es seien Kosten für von der Gemeinde vermietete Parkplätze abgerechnet worden. Außerdem seien nicht alle anliegenden Grundstücke in die Abrechnung einbezogen worden. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Bescheide des Beklagten vom 14.02.2008 (Nummern …, ... und ...) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.09.2009 in Höhe von jeweils der Hälfte der festgesetzten Beiträge aufzuheben. 13 Im Übrigen hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das Grundstück der Sporthalle sei erst an den Investor K. verkauft worden, als der Ausbau der Straße nahezu abgeschlossen gewesen sei. Die Stichstraße zur Sporthalle habe schon zuvor bestanden. Alle bevorteilten Grundstücke seien in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen. 19 2. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 01.07.2002 in Gestalt der 1. Änderungssatzung (Straßenausbaubeitragssatzung) bietet für die hier streitige Abgabenerhebung eine ausreichende Rechtsgrundlage. 21 Das Straßenbaubeitragsrecht unterliegt dem sogenannten Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, das heißt, die Beitragssatzung muss nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung gewährleisten können (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03, zit. n. juris). Auf die aus § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V folgende Unwirksamkeit von § 2 Satz 3 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es deshalb nicht an. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass im Abrechnungsgebiet kein Fall des selbstständigen Gebäudeeigentums vorliegt. 22 Die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass faktische Wohngebiete im Rahmen der Eckgrundstücksvergünstigung keine Berücksichtigung finden können. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07, zit. n. juris). 23 b) Die Rechtsanwendung geschah nur zum Teil rechtmäßig. 24 aa) Der Anlagenbegriff wurde vom Beklagten allerdings nicht verkannt. Die Ausbaumaßnahme betrifft bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01, NordÖR 2001, 503) eine einheitliche Anlage. Die drei in südöstlicher bzw. nordöstlicher Richtung von der F.-Straße abzweigenden Stichstraßen stellen sich als deren unselbstständige Bestandteile dar. Eine bis zu 100 Meter tiefe, nicht verzweigte und nicht abknickende Stichstraße ist grundsätzlich als unselbständiges Anhängsel der Hauptstraße, von der sie abzweigt, zu qualifizieren (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12, Rn. 15). 25 Soweit die Klage vorbringt, der Stichweg auf dem Flurstück ...habe vor den hier abgerechneten Maßnahmen nicht als Straße bestanden, müsse deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden und zähle deshalb aus rechtlichen Gründen nicht zur ausgebauten Anlage, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich auch insoweit nicht um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern um den Ausbau einer vorhandenen Straße gehandelt hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung substantiiert vorgetragen, dass die Straße insoweit 2006 als befestigter Weg mit einem gewissen Ausbauzustand vorhanden war. Diese Darstellung wird durch die vorgelegten Luftbilder gestützt, die diesen Weg 2006 mit einer erkennbaren Straßendecke zeigen. Insbesondere ist darauf zu erkennen, dass - anders als im Falle des Weges westlich der früheren Sporthalle, den der Klägervertreter fotografiert hat – ein Ausbauzustand vorhanden war, der über das bloße Befahren eines Sandweges hinausging. Damit korrespondiert der Umstand, dass über die genannte Straße nicht nur die Sporthalle, sondern auch zwei Wohnhäuser auf den Flurstücken ...und ... erschlossen wurden. Zudem bestand der Weg nicht als Sackgasse, sondern hatte eine weitere Verkehrsfunktion als Ringstraße, die auf dem Flurstück ... fortgesetzt wurde. Das bloße Bestreiten des Klägers vermochte diese Überzeugung nicht in Zweifel zu ziehen. 26 Der öffentliche Weg auf dem Flurstück ... schließlich hat eine andere Verkehrsfunktion und ist deshalb nicht Teil der Anlage. 27 bb) Soweit die Klage sinngemäß vorträgt, der Ausbau der Straße sei nicht erforderlich gewesen, führt das nicht zum Erfolg. Für die Beurteilung der anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit ist der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (VGH B-Stadt, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254, zit. n. juris). Dafür ist vorliegend nichts zu erkennen. Es ist nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Gemeinde bei ihrer Ausbauabsicht eine zu erwartende Bebauung im Vorteilsgebiet planend berücksichtigt. Dass die vorhandene Straße den heutigen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügte, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts schon aus dem vom Beklagten vorgelegten Foto (Bl. 44 der Beiakte II). Die Herstellungskosten in Höhe von 216.967,87 Euro (Bl. 77 der Beiakte I) erscheinen auch kostenbezogen erforderlich. Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand unter Vorlage von Rechnungen und einer tabellarischen Aufstellung dargestellt, ohne dass dagegen vom Kläger substantiiert Einwendungen erhoben worden wären. Ausweislich dieser Unterlagen sind auch nur öffentliche Parkplätze, nicht aber von der Gemeinde vermietete Stellplätze in die Aufwandsermittlung eingeflossen. Der Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung Planungsunterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass zwischen öffentlichen und privaten (von der Gemeinde vermieteten) Parkplätzen unterschieden wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich diese Unterscheidung nicht auch in der Kostenaufstellung wiederfinden sollte. Nach Abzug des Gemeindeanteils aus § 3 Abs. 2 Spalte 1 Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach alledem noch 141.029,12 Euro. 28 cc) Der Beklagte hat aber nicht alle bevorteilten Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen. Gemäß § 4 Abs. 1 bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. 29 Soweit der Kläger allerdings vorbringt, seine in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke seien nur teilweise bevorteilt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar kommt es im Rahmen der Bildung des Abrechnungsgebietes grundsätzlich auf Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne an (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 - 1 L 256/06, zit. n. juris, m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit kann im Bereich des Ausbaubeitragsrechts für solche Flächen nicht mehr angenommen werden, die zwar Teil des Grundstücks sind, eine geografische Verbindung mit der an die Anlage angrenzende Grundstücksfläche aber vermissen lassen (VG Greifswald, Urt. v. 06.05.2011 – 3 A 1297/08, n.v.). Nach diesen Maßstäben sind die Flurstücke …, … und …, die zusammen mit dem Flurstück ... ein gemeinsames Grundstück bilden, zurecht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Für das aus den Flurstücken ... und … gebildete Grundstück treffen diese Erwägungen jedoch nicht zu. Zwar sind diese geografisch getrennt und liegt das Flurstück … nicht an der Anliegerstraße an. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich jedoch auch dann eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt. Das ist hier in Ansehung des Flurstücks … der Fall. Dieses ist für sich genommen baulich nicht nutzbar und deshalb gemeinsam mit dem unter der laufenden Nummer 1 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen benachbarten Grundstück heranzuziehen. Das so gebildete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne liegt an der ausgebauten Anlage an und ist ohne weiteres als Anliegergrundstück bevorteilt. 30 Die Flächen auf den Flurstücken … und ... sind gleichfalls zurecht in das Abrechnungsgebiet aufgenommen worden. Denn auch diesem Grundstück bzw. dieser Teilfläche fließt der von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG M-V geforderte besondere Vorteil der Baumaßnahme zu. Besondere Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (Orts-)Straße haben diejenigen Grundstücke, bei denen im Verhältnis zu anderen Grundstücken davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage diese in stärkerem Umfang in Anspruch nehmen, um das Grundstück zu erreichen, also in erster Linie die unmittelbar anliegenden Grundstücke. Die Flächen auf den Flurstücken … und ... sind daneben als sogenannte Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende vorgenannte Grundstück an die F.-Straße angeschlossen. Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück nach der ganz herrschenden Meinung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 35, Rn. 19 m.w.N.) in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) gewährleistet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass ein tatsächlicher Zugang über das an die ausgebaute Anlage anliegende, ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück besteht. Denn grundsätzlich hat es der Eigentümer in den Fällen der Eigentümeridentität in Hand, jederzeit einen solchen Zugang für das Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstücke zu schaffen. Für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ist es darüber hinaus grundsätzlich ausreichend, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann. Eine Befahrbarkeit des Grundstücke von der ausgebauten Anlage aus ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.4.2). Der Umstand, dass die Hinterliegergrundstücke tatsächlich über die V-Straße erschlossen werden, führt rechtlich lediglich zu einer Mehrfacherschließung, die gegebenenfalls im Rahmen der Heranziehung zu berücksichtigen ist, die Vorteilssituation aber nicht in Wegfall bringt. 31 Richtigerweise ist das Grundstück auf dem Flurstück ... nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Dieses hat selbst eine Erschließungsfunktion. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass sich Erschließungsanlagen nicht wechselseitig bevorteilen. Das Flurstück … ist Teil der ausgebauten Anlage und deshalb nicht bevorteilt. Das Flurstück … ist dagegen mit seiner Größe von 18 qm in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil es seine Wegefunktion unstreitig verloren hat. Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch bestanden hat. 32 Teil des Abrechnungsgebietes sind entgegen der Auffassung des Beklagten aber auch die Grundstücke auf den Flurstücken … und …. Der Umstand, dass auf diese Grundstücke von der Straße aus nicht heraufgefahren werden kann, ist rechtlich unerheblich. Bei wohngenutzten Grundstücken reicht eine fußläufige Erreichbarkeit von der ausgebauten Anlage her aus. Zudem sind vom Grundstückseigentümer selbst errichtete Hindernisse (etwa Gebäude oder Einfriedungen) regelmäßig nicht geeignet, den beitragsrechtlichen Vorteil auszuschließen, solange es ein vernünftig denkender Eigentümer – bei Hinwegdenken einer anderweitigen Erschließung des Grundstücks – in der Hand hat, das Hindernis (etwa durch Einbau einer Tür oder Pforte) zu beseitigen (Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.2, 1.5.2.4 m.w.N.). So liegt es hier. Das Flurstück … kann ungeachtet der Straßenlaterne angesichts der Breite der ausgebauten Straße ohne weiteres von dieser aus betreten werden, sobald der Eigentümer etwa eine Pforte in die Einfriedung einfügt. Gleiches gilt ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftbilder für das Flurstück …, da dieses danach auch noch neben der vorhandenen Grenzbebauung an das Straßengrundstück angrenzt. Jedenfalls wäre der Einbau einer Tür nicht ausgeschlossen. Die eingeschossig bebauten und nicht gewerblich genutzten Grundstücke auf den Flurstücken … und … sind mithin mit einer Größe von 445 qm und 503 qm der vom Beklagten im Übrigen zutreffend mit 29.712 qm ermittelten gewichteten Vorteilsfläche gleichfalls hinzuzurechen. Soweit die Beteiligten insoweit auf eine nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 9 Straßenausbaubeitragssatzung) eingetretene oder geplante Bebauung abstellen wollen, kommt es darauf nicht an. Für die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse ist im unbeplanten Innenbereich die tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück, hilfsweise die Bebauung der näheren Umgebung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 Straßenausbaubeitragssatzung). Dieser Zustand fixiert den Beitrag der Höhe nach. 33 dd) Der Beitragssatz beträgt nach alledem 141.029,12 Euro ./. 30.678 qm = 4,5970767 Euro/qm. 34 Für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstücke ... und … und das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … ergibt sich daraus bei einer Gesamtgröße von 2.614 qm ein einheitlicher Ausbaubeitrag in Höhe von 12.016,76 Euro. Soweit der Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer …) diesen Betrag übersteigt, war er aufzuheben. 35 Für das Grundstück Gemarkung K., Flur …, Flurstück … mit einer Größe von 2.710 qm errechnet sich sein Ausbaubeitrag in Höhe von 12.458,08 Euro. Der Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) schöpft diesen Anspruch nicht aus. 36 Für die auf dem Flurstück ... der Flur … der Gemarkung K. belegene Teilfläche des unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch von K., Blatt ... eingetragenen Grundstücks mit einer Größe von 2.444 qm schließlich ergibt sich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 11.235,26 Euro. Die Festsetzung im Bescheid vom 14.02.2008 (Nummer ...) bleibt dahinter zurück. 37 Im Übrigen bleibt die Klage deshalb im Ergebnis ohne Erfolg. 38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.