Urteil
3 A 378/09
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern. 2 Der in A-Stadt wohnhafte Kläger ist Eigentümer eines Kleingartens im Gebiet der Gemeinde G.. Der Kleingarten ist mit einem zu DDR-Zeiten errichteten Bungalow mit einer Grundfläche von 26 m² bebaut, der über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Der Bungalow ist an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Elektrizität ist ebenfalls vorhanden. 3 Mit Bescheid vom 11.01.2007 zog die Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer 2007 i.H.v. 150,00 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 - zugestellt am 12.03.2009 - zurück. Am 14.04.2009 - dem Dienstag nach Ostern - hat der Kläger Anfechtungsklage zum Az. 3 A 378/09 erhoben. 4 Mit Bescheid vom 09.01.2009 zog die Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer 2009 i.H.v. ebenfalls 150,00 EUR heran. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2009 zurück. Am 20.05.2009 hat der Kläger zum Az. 3 A 597/09 Anfechtungsklage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 03.07.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem erstgenannten Verfahren verbunden hat. 5 Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Ungeachtet des Umstandes, dass er Eigentümer der Gartenparzelle sei, bestehe der Pachtvertrag mit dem Zwischenpächter, dem Kleingartenverein „A.“ e.V. fort. Dieser Vertrag beinhalte die Verpflichtung, die Gartenlaube nicht zum dauerhaften Wohnen zu nutzen. Hieran halte sich der Kläger. Er und seine Familienangehörigen nutzten die Gartenlaube nur zu gelegentlichen Übernachtungen im Rahmen der Bewirtschaftung der Parzelle. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme diesem Umstand eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da § 3 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung abstelle. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Bescheide der Beklagten vom 11.01.2007 und vom 09.01.2009 in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 10.03.2009 bzw. 20.04.2009 aufzuheben. 8 Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 17.06.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 12 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 01.07.2009 bzw. 09.12.2011 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 20.04.2003 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde G. (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWS) vom 16.06.2009. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist wirksam. Da der Kläger insoweit keine Einwände geltend macht, wird von einer weiteren Darlegung abgesehen. 15 Die Rechtsanwendung durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger steuerpflichtig. Dies ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZWS der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZWS jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wobei eine Wohnung die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch verliert, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen der Zweitwohnungssteuer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ZWS nicht. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 BKleingG unterliegt der Zweitwohnungssteuer, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die Laube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird. Auch die beiden zuletzt genannten Bestimmungen sind nicht zu beanstanden, sie geben lediglich den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KAG M-V wieder. 16 Bei der Gartenlaube des Klägers handelt es sich um eine Zweitwohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZWS. Als Wohnung ist eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setzt das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit), die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglicht, wobei ausreicht, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Anforderungen an die Ausstattung zu berücksichtigen ist, ob die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten genutzt werden (VG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 3 A 2584/98 - S. 8 des Umdrucks; Urt. v. 22.08.2001 - 3 A 252/00, S. 12 des Umdrucks; Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 3 Anm. 3.4.4). Eine bestimmungsgemäß nur in den Sommermonaten genutzte Wohnung bedarf beispielsweise nicht zwingend einer Heizung. Bei entsprechender Ausstattung kann auch ein in einer Kleingartensiedlung gelegenes Gebäude eine Zweitwohnung sein (VG Greifswald, Urt. v. 22.08.2001, a.a.O., S. 9 f. des Umdrucks). Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Ausweislich der „Rückmeldung zur Zweitwohnungssteuer“ vom 03.05.2004 verfügt die Gartenlaube über eine Küche bzw. Kochnische, Schlafmöglichkeiten, eine Dusche und eine Toilette. 17 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sein Garten im Gebiet einer Kleingartenanlage gelegen sei, die dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterliege, ist dies unerheblich. Denn die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3 ZWS i.V.m. 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KAG M-V knüpfen nicht an die Belegenheit des Gartens im Gebiet einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes an, sondern stellen maßgebend darauf ab, dass die Gartenlaube selbst den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes entspricht. Dies trifft auf die Gartenlaube des Klägers nicht zu. 18 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG sind in Kleingärten Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (Satz 2 l.cit.). Mit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, dass Charakter und Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13), denn andernfalls wäre die Pachtzinsbegrenzung (§ 5 BKleingG) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 BvR 207/97 - juris Rn. 11). Die nach § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben haben danach nur eine der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion. Sie dienen der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Mag dabei auch das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eine Größe und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen (BGH, Urt. vom 24.07.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71). 19 Das Verbot einer Wohnbeschaffenheit gilt auch für die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützten Gartenlauben. Denn der Bestandsschutz des § 20a Nr. 7 BKleingG bezieht sich ausschließlich auf die Größe der Gartenlaube; die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützten Gartenlauben sind insoweit privilegiert, als sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG normierte Größe einer Gartenlaube von höchstens 24 m² Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz) überschreiten dürfen. Eine Auslegung, die in den Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG nicht nur die (24 m² überschreitende) Größe, sondern auch die Wohnbeschaffenheit der Laube einbezieht, scheidet aus, da sie keinen Raum mehr für den Anwendungsfall des § 20a Nr. 8 BKleingG ließe. 20 Nach diesen Kriterien ist die Gartenlaube des Klägers keine solche i.S.d. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 20a Nr. 7 BKleingG. Denn sie verfügt über die für eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden oder in den Ferien erforderliche Ausstattung (s.o.). 21 Der Einwand des Klägers, ihm sei nach dem Kleingartenpachtvertrag eine dauerhafte Wohnnutzung untersagt, ist unerheblich. Zum einen ist ein zeitweises Wohnen (z.B. an den Wochenenden oder in den Ferien) nach dem Kleingartenpachtvertrag nicht untersagt. Zum anderen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmungen auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung nicht an. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V und § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Es wird bereits nicht recht deutlich, welchen Zweck der Kläger mit dem Hinwies auf diese Bestimmungen verfolgt, denn sie sehen als Rechtsfolge das Bestehen der Steuerpflicht vor. Es handelt sich um die Gegenausnahme zu § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V und § 2 Abs. 3 Satz 1 ZWS. Soweit er offenbar meint, eine Steuerpflicht bestehe nicht, wenn die Voraussetzungen der Gegenausnahme nicht vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V und § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS sind auf den Kläger bereits nicht anwendbar. Er trägt selbst vor, über keine Befugnis zur dauerhaften Nutzung seiner Laube zu Wohnzwecken zu verfügen. Damit unterfällt er weder der Regelung des § 20a Nr. 8 BKleingG noch der des § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS. 22 Andere Rechtsanwendungsfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Die Gartenlaube des Klägers wurde in die niedrigsten Mietaufwandsgruppe eingestuft (vgl. § 5 ZWS). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.