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Beschluss

3 B 208/12

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Abgabenbescheide kann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt; beides war hier nicht gegeben. • Haftungsbescheide, die sich auf Abführung bereits eingezogener Kurabgaben beziehen, sind als solche rechtswidrig, weil es sich nicht um akzessorische Haftung, sondern um eine eigene Abführungspflicht des Quartiergebers handelt. • Fehlerhafte Haftungsbescheide können in rechtmäßige Leistungsbescheide umgedeutet werden, wenn sie auf dasselbe Ziel gerichtet sind und die Voraussetzungen für den Leistungsbescheid vorliegen. • Die Regelung einer Kurabgabensatzung kann teilweise nichtig sein (unzureichender Eigenanteil), ohne dass dies die Wirksamkeit der Vorschriften über die Abführung bereits eingezogener Kurabgaben aufhebt.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an Abgabenbescheiden • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Abgabenbescheide kann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt; beides war hier nicht gegeben. • Haftungsbescheide, die sich auf Abführung bereits eingezogener Kurabgaben beziehen, sind als solche rechtswidrig, weil es sich nicht um akzessorische Haftung, sondern um eine eigene Abführungspflicht des Quartiergebers handelt. • Fehlerhafte Haftungsbescheide können in rechtmäßige Leistungsbescheide umgedeutet werden, wenn sie auf dasselbe Ziel gerichtet sind und die Voraussetzungen für den Leistungsbescheid vorliegen. • Die Regelung einer Kurabgabensatzung kann teilweise nichtig sein (unzureichender Eigenanteil), ohne dass dies die Wirksamkeit der Vorschriften über die Abführung bereits eingezogener Kurabgaben aufhebt. Die Antragstellerin betreibt mehrere Hotels in der Gemeinde A-Stadt. Der Antragsgegner erließ Haftungsbescheide vom 02.03.2011 und 28.03.2011, mit denen die Antragstellerin zur Abführung von Kurabgaben aus den Hotels in Anspruch genommen wurde. Die Bescheide bezogen sich auf Beträge aus verschiedenen Monaten des Jahres 2010; die Antragstellerin legte Widerspruch ein und erhob Klage (3 A 506/11). Mit Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Widerspruchsbescheide. Sie rügte unter anderem Unkenntlichkeit der erlassenden Behörde und die Nichtigkeit der Kurabgabensatzung. Der Antragsgegner erklärte, vorläufig nicht vollstrecken zu wollen. • Zulässigkeit: Abgabenbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs.2 Satz1 VwGO); das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO aufschiebende Wirkung anordnen; Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs.6 Satz2 Nr.1 VwGO lagen vor. • Ernstliche Zweifel/unbillige Härte: Weder unbillige Härte noch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide wurden substantiiert dargelegt; daher kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtswidrigkeit als Haftungsbescheide: Die angegriffenen Bescheide sind voraussichtlich rechtswidrig, soweit sie als Haftungsbescheide ausgestaltet sind; Abführung bereits eingezogener Kurabgaben richtet sich auf Weiterleitung Drittvermögens und ist keine akzessorische Haftung nach § 12 Abs.1 KAG M-V i.V.m. § 219 AO. • Umdeutung in Leistungsbescheide: Die Bescheide können im Hauptsacheverfahren bzw. vom Gericht in rechtmäßige Leistungsbescheide umgedeutet werden, da die Voraussetzungen für Leistungsbescheide (§ 8 Abs.1 Satz1 Kurabgabensatzung 2010 i.V.m. § 11 Abs.3 Satz1 KAG M-V) erfüllt sind. • Teilnichtigkeit der Satzung: Mögliche Mängel in der Kalkulation der Satzung führen allenfalls zur Teilnichtigkeit (zu geringer Eigenanteil), nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Vorschriften über die Abführung bereits eingezogener Kurabgaben; diese Bestimmung bleibt aus sachlichen Gründen erhalten. • Formelle Beanstandung der Bescheide: Die Bescheide sind ausreichend erkennbar als von der Gemeinde erlassen, die Angabe des Eigenbetriebs als Anschrift beeinträchtigt die Behördenbezeichnung nicht. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwertfestsetzung erfolgte. • Rechtsgrundlagen: § 80 VwGO, § 2 KAG M-V, § 8 Kurabgabensatzung 2010, § 11 KAG M-V, §§ 128, 219 AO relevant. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und keine unbillige Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Zwar sind die Bescheide in Gestalt von Haftungsbescheiden voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich um Abführung bereits eingezogener Kurabgaben und nicht um akzessorische Haftung handelt; diese Mängel können jedoch im Hauptsacheverfahren durch Umdeutung in rechtmäßige Leistungsbescheide geheilt werden. Die Nichtigkeit der Kurabgabensatzung würde allenfalls Teilnichtigkeit bewirken, nicht aber die Wirksamkeit der Vorschriften zur Abführung eingezogener Kurabgaben aufheben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 8.370,63 Euro.