Beschluss
3 D 322/12
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2012 - 6 K 420/12 - wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.10.2012 - 6 K 420/12 -, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagt wurde, ist begründet. Der Klägerin steht die beantragte Prozesskostenhilfe zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem für die Erfolgsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt weder mutwillig noch ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg erscheinen musste und auch die von § 114 ZPO geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung ist nach der vom Senat in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung vertretenen Auffassung vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.9.2011 - L 3 R 253/10 B -, juris, sowie die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 166 Rz 14 a grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Entscheidungsreife ist regelmäßig anzunehmen, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.9.2012 - 13 E 737/12 - m.w.N., juris. Vorliegend hat die Klägerin bereits mit der Klageerhebung am 23.4.2012 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und die hierzu erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 26.4.2012 Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern, wovon dieser in der Klageerwiderung vom 15.5.2012 Gebrauch gemacht hat. Als die Klägerin Anfang Juni 2012 um Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag bat, war dieser demnach entscheidungsreif. Der Erfolgsprüfung der Klage ist mithin die damalige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag erst zu einem späteren Zeitpunkt befunden hat vgl. bereits Beschluss des Senats vom 29.8.1998 - 3 W 458/88 -, juris. Wie bereits in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 24.8.2012 - 3 D 209/12 - dargelegt, waren nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht überspannt werden dürfen, der Rechtsverfolgung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO beizumessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Dass die Rechtsverfolgung der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag angesichts der zwischenzeitlich im Eilrechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie mit Blick auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 27.8.2012 - 3 B 208/12 - keine ausreichenden Erfolgsaussichten mehr hatte, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, da es nicht zu deren Lasten gehen kann, dass über ihren Prozesskostenhilfeantrag erst einige Zeit nach dessen Entscheidungsreife befunden wurde. Wäre im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits eine Entscheidung ergangen, hätte - da die Klägerin unzweifelhaft die von § 114 ZPO geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt - Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen und hätte deren Bewilligung auch nach den in der Folgezeit - insbesondere im Eilrechtsschutzverfahren - gewonnenen Erkenntnissen Bestand gehabt. Nach alledem ist der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2012 - 6 K 420/12 - abzuändern und der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des Beschlusstenors zu bewilligen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.