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Urteil

3 A 289/10

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Abwassergebühren (Niederschlagswasser). 2 Mit von der R.-GmbH erstelltem Gebührenbescheid vom 08.01.2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2009 i.H.v. 103,40 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin mit an die R.-GMBH gerichtetem Fax-Schreiben vom 28.01.2010 Widerspruch ein. Das Schreiben wurde von der R.-GMBH mit Schreiben vom 08.02.2010 an den Beklagten weitergeleitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück und führte zur Begründung an, der Widerspruch genüge dem Schriftformerfordernis nicht. Am 08.03.2010 legte die Klägerin erneut Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Über diesen Rechtsbehelf ist bisher nicht entschieden. 3 Am 30.03.2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Der streitgegenständliche Bescheid sei als Anlage 2 der von der R.-GMBH erstellten Kostenübersicht für die Wasserver- und Abwasserentsorgung vom 08.01.2010 regelrecht „versteckt“ worden. Dass es sich bei der Anlage 2 um einen Bescheid des Beklagten handele, sei der Klägerin erst seit dem 08.03.2010 bekannt. 4 Die Klägerin beantragt – sinngemäß -, 5 den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 aufzuheben, soweit darin eine Niederschlagswassergebühr i.H.v. 103,40 EUR festgesetzt ist. 6 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit Beschluss vom 14.08.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 10 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 15.04.2010 bzw. 11.05.2010 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben. II. 11 1. Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) handelt. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 08.01.2010 zusammen mit der Kostenübersicht und der Trinkwasserrechnung der R.-GMBH gleichen Datums verbunden und von ihr technisch erstellt und versandt worden ist. Denn der Bescheid ist ausdrücklich als Gebührenbescheid des Beklagten bezeichnet. Damit wird deutlich, dass er selbst und nicht etwa die R.-GMBH für ihn gehandelt hat. Dass der Bescheid technisch von ihr erstellt und versandt wurde, ist nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 1 Abs. 3 der Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AGS) in der Fassung der rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft getretenen ersten Änderungssatzung vom 30.10.2009 zulässig und stellt seine Verwaltungsaktsqualität nicht in Frage. Nach der erstgenannten Vorschrift können die abgabenberechtigten Körperschaften in der Satzung u.a. bestimmen, dass die Abgabenberechnung und die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Dies ist durch § 1 Abs. 3 AGS erfolgt. 12 Zweifel an der Zulässigkeit der Aufgabenübertragung bestehen nicht. Die Rechtsprechung des OVG Weimar (Urt. v. 14.12.2009 – 4 KO 482/09 – juris Rn. 34; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 – 9 C 2.11 – juris; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 17.03.2010 – 5 A 3242/09 – juris Rn. 5), wonach eine solche Aufgabenübertragung unzulässig ist, kann auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragen werden, weil das Landesrecht Thüringens eine dem § 12a Abs. 1 KAG M-V entsprechende Bestimmung nicht kennt. Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 09.11.2011 – 4 M 95/11 – juris Rn. 22/23). Die Entscheidung betrifft den Sonderfall, dass die Aufgabenübertragung auf den (privaten) Dritten durch eine amtsangehörige Gemeinde erfolgt ist, die für die Abgabenerhebung grundsätzlich nicht zuständig ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung – KV M-V). Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 13 2. Die Klage ist mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Dieser ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 14 Dabei kann dahin stehen, ob das Widerspruchsschreiben vom 28.01.2010 dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, denn es fehlt jedenfalls an der Einhaltung der Widerspruchsfrist. Der Bescheid vom 08.01.2010 weist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf. Insbesondere genügen die Angaben zum Sitz des Beklagten den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern – Beschl. v. 05.08.1998 – juris Rn. 18). Damit gilt für die Einlegung des Widerspruchs eine Frist von einem Monat. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet dagegen keine Anwendung. 15 Nach § 57 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Bescheides. Nach § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Bei einem maschinell aufgedruckten Bescheiddatum ohne zusätzlichen Absendevermerk ist das Bescheiddatum ein starkes Indiz für den Absendetag. An dieses Datum kann die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO anknüpfen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.08.2005 – 1 M 98/05 – juris Rn. 14; Brockmeyer in: Klein, AO, 10. Auflage 2009, § 122 Rn. 50). Da die Klägerin weder bestreitet, den Bescheid überhaupt erhalten zu haben und auch keine Angaben zum Zeitpunkt seines Zugangs macht, greift die Zugangsvermutung. Danach gilt der Bescheid als am 11.01.2010 bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist lief folglich am 11.02.2010 ab. 16 Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin keinen Widerspruch beim Beklagten eingelegt. Dabei kann dahin stehen, ob das Fax-Schreiben der Klägerin vom 28.01.2010, das von der R.-GMBH mit Schreiben vom 08.02.2010 an den Beklagten weitergeleitet worden ist, noch am 11.02.2010 bei diesem eingegangen ist. Denn das Widerspruchsschreiben ist nicht an den Beklagten, sondern an die R.-GMBH gerichtet. Der Widerspruch vom 28.01.2010 ist damit nicht i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO „bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, erhoben worden. Der Widerspruch der Klägerin vom 08.03.2010 ist zwar an den Beklagten gerichtet, aber nicht innerhalb der Widerspruchsfrist bei diesem eingegangen. 17 Der Klägerin wäre auch keine Wiedereinsetzung in die verstrichene Widerspruchsfrist zu gewähren gewesen (§§ 60 Abs. 1 i.V.m. 70 Abs. 2 VwGO), denn die Klägerin war nicht schuldlos an der Einhaltung der Frist gehindert. Insbesondere war der Bescheid vom 08.01.2010 nicht als Anlage zur Kostenübersicht gleichen Datums „versteckt“, was bereits daraus folgt, dass in der Kostenübersicht ausdrücklich auf den als Anlage 2 beigefügten Gebührenbescheid Abwasser hingewiesen wird. 18 3. Da die Klage unzulässig ist, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwände nicht an. 19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.