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Beschluss

4 M 95/11

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2011:1109.4M95.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob die Beauftragung eines privaten Dritten durch die Gemeinde mit Teilaufgaben bei der Erhebung von Kommunalabgaben (Kurabgabe) zulässig ist, wenn die Gemeinde einem Amt angehört. (Rn.22) 2. Durch einen privaten Dritten im Rahmen der Abgabenerhebung gewonnene Erkenntnisse über Geschäftsdaten der Abgabepflichtigen dürfen nicht für privatwirtschaftliche Zwecke von gemeindlichen Betrieben oder dort angestellten Amtsträgern genutzt werden.(Rn.28) 3. Bei sich für ein Unternehmen auf seine Geschäftsgeheimnisse auswirkenden Maßnahmen eines mit der Abgabenerhebung beauftragten privaten Dritten kann nicht jede nur geringfügige Einbuße die Annahme eines schweren Nachteils i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob die Beauftragung eines privaten Dritten durch die Gemeinde mit Teilaufgaben bei der Erhebung von Kommunalabgaben (Kurabgabe) zulässig ist, wenn die Gemeinde einem Amt angehört. (Rn.22) 2. Durch einen privaten Dritten im Rahmen der Abgabenerhebung gewonnene Erkenntnisse über Geschäftsdaten der Abgabepflichtigen dürfen nicht für privatwirtschaftliche Zwecke von gemeindlichen Betrieben oder dort angestellten Amtsträgern genutzt werden.(Rn.28) 3. Bei sich für ein Unternehmen auf seine Geschäftsgeheimnisse auswirkenden Maßnahmen eines mit der Abgabenerhebung beauftragten privaten Dritten kann nicht jede nur geringfügige Einbuße die Annahme eines schweren Nachteils i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen.(Rn.32) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Zislow …… einen Campingplatz für Zelte und Wohnwagen. Neben dem Campingplatz der Antragstellerin betreibt die „X. GmbH“, deren alleinige Gesellschafterin die Antragsgegnerin ist, ebenfalls einen Campingplatz. Die Antragsgegnerin ist nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 27. Juni 2011 (Amtsbl. M-V 2011, S. 323) seit dem 27. Mai 2011 - beschränkt auf den Ortsteil B-Stadt - anerkannter Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortgesetzes. Am 26. Mai 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die „Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow“ (Kurabgabensatzung), die am selben Tage ausgefertigt und im amtlichen Mitteilungsblatt für das Amt Malchow, Nr. 6 vom 18. Juni 2011 veröffentlicht wurde. Nach § 14 der Kurabgabensatzung trat diese am 01. Juli 2011 in Kraft. Am 06. Juli 2011 stellte die Antragstellerin sowohl den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (4 K 14/11) als auch den vorliegenden Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am 07. Juli 2011 hat die Antragsgegnerin die „1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow“ beschlossen, die nach ihrem Artikel 2 rückwirkend zum 01. Juli 2011 in Kraft treten sollte. Die 1. Änderung der Kurabgabensatzung ist am 07. Juli 2011 ausgefertigt und am 16. Juli 2011 bekanntgemacht worden. Nach § 1 Abs. 1 der geänderten Satzung ist mit der Durchführung des Abgabenverfahrens die „X. GmbH“ beauftragt worden. Die Antragstellerin hält die Kurabgabensatzung unter anderem aus Gründen eines Mitwirkungsverbotes von Gemeinderatsmitgliedern, fehlender Trennung der Geschäftsbereiche der „X. GmbH“, ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile für die „X. GmbH“ und einer in zeitlicher Hinsicht unzulässigen Einführung der Abgabe für unwirksam. Sie bewirke tiefgehende Einschnitte in ihre Grundrechte. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2011 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. hilfsweise, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Satzung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2011 in der Gestalt der 1. Satzungsänderung vom 07. Juli 2011 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegen, insbesondere habe diese keine schwerwiegenden und unzumutbaren Nachteile bei Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht. Auch einen anderen wichtigen Grund im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Davon, dass sich die Satzung etwa als offensichtlich rechtswidrig erweisen werde, sei nicht auszugehen. Gründe für ein Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V lägen nicht vor. Die Betriebsbereiche der Gesellschaft seien vollständig voneinander getrennt. Der Betriebssitz für den Campingplatz befinde sich auf dem Campingplatz selbst, mit der Abrechnung und Einziehung der Kurabgabe sei demgegenüber eine einzelne Mitarbeiterin befasst, die ausschließlich zu diesem Zweck bei der „X. GmbH“ angestellt worden sei und deren Arbeitsplatz sich im Heimathaus, einem der Gemeinde gehörenden Gebäude, befinde. Die Kurabgabe selbst sei auf ein Konto der Gemeinde beim Amt Malchow einzuzahlen. Die Antragsgegnerin schloss mit der „X. GmbH“ am 11. Juli 2011 – wirksam zum 01. Juli 2011 – einen Vertrag über „gegenseitige Leistungen zur Förderung der touristischen Entwicklung der Gemeinde Zislow“. Neben anderen Aufgaben übernahm die „X. GmbH“ die Erhebung und Einziehung der Kurabgabe im Namen und für Rechnung der Gemeinde entsprechend der Satzung vom 26. Mai 2011, wobei sie sich nach § 1, Punkt 5.4 zur Einhaltung verschiedener Datenschutzbestimmungen verpflichtete. Als Gegenleistung für diese und weitere Leistungen ist die „X. GmbH“ berechtigt, einen vierteljährlichen Abschlag in Höhe von 10.000 Euro zu berechnen. Am 04. August 2011 schlossen die Antragsgegnerin und die „X. GmbH“ einen 1. Nachtrag zum Vertrag vom 11. Juli 2011 sowie einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, mit dem die Gesellschaft beauftragt wurde, die zur Erhebung und Einziehung der Kurabgabe notwendigen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem hilfsweise gestellten Antrag zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der auf Außervollzugsetzung der Kurabgabensatzung vom 26. Mai 2011 in ihrer ursprünglichen Fassung gerichtete Hauptantrag ist unzulässig. Nach der zum 1. Juli 2011 rückwirkend in Kraft getretenen 1. Änderung der Kurabgabensatzung kommt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Satzung in ihrer Ursprungsfassung nicht mehr in Betracht. Dies trifft allein noch auf die Kurabgabensatzung in ihrer geänderten Fassung vom 7. Juli 2011 zu, die Gegenstand des Hilfsantrages ist. Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - hohe Anforderungen zu stellen (OVG M-V, Beschl. v. 17.10.2000 - 4 M 74/00 - u. v. 29.12.2005 - 3 M 165/05 -). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG M-V, Beschl. v. 30.12.1993 - 4 M 5/93 - m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Anwendungsbereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 14.10.2003 - 4 M 66/03 - u. 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ). Danach sind die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der vorbezeichneten Satzung in der Hauptsache weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet oder begründet (1.). Die somit zu treffende Folgenabwägung ergibt, dass die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin keinen schweren Nachteil begründet und der Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint (2.). 1. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist nicht offensichtlich unzulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Antragstellerin ist als Betreiberin eines im Gemeindegebiet gelegenen Campingplatzes, die nach § 8 Kurabgabensatzung mit zahlreichen Handlungspflichten belastet wird, insbesondere antragsbefugt (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 27.07.2005 – 4 K 4/03 -, NordÖR 2006, 155, 156). Der Normenkontrollantrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet. Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Antrages liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren schwierige Rechtsfragen zu prüfen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 03.12.2008 - 4 M 158/08 -, juris, Rn. 29). Das trifft vorliegend auf Bedenken zu, denen die Kurabgabensatzung der Antragsgegnerin im Hinblick darauf ausgesetzt ist, dass die Antragsgegnerin die „X. GmbH“ mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben beauftragt hat (§ 1 Nr. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung). Die Beauftragung der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gemeindeeigenen „X. GmbH“ mit verschiedenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der Kurabgabe, Bescheiderstellung sowie Vereinnahmung der Abgabe steht jedenfalls nicht von vornherein und nicht ohne Weiteres im Einklang mit § 125 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 2 KV M-V. Nach diesen Vorschriften besorgt das Amt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde. Nach § 1 Nr. 29 a) der Ersten Landesverordnung zur Bildung von Ämtern und zur Bestimmung der amtsfreien Gemeinden vom 25. März 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 219) in der Fassung der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Ersten Landesverordnung zur Bildung von Ämtern (GVOBl. M-V 2004, S. 527) gehört die Antragsgegnerin dem Amt Malchow an. Damit ist sie für die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben, zu denen auch die Kurabgabe nach § 11 KAG M-V zählt, grundsätzlich nicht zuständig. Zuständige Verwaltungsbehörde ist insoweit das Amt Malchow bzw. dessen Amtsvorsteher (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/ Holz, KAG, Stand: Mai 2010, § 1, Anm. 5.2.1; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl., § 127, Rn. 6 ff [8]). Mangels eigener Zuständigkeit kann die Antragsgegnerin als Gemeinde die Aufgabe der Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben auch nicht ohne Weiteres delegieren. Dies könnte auch für Teilaspekte dieses Aufgabenbereiches wie die Berechnung der Abgabe oder deren Vereinnahmung, die Erstellung von Bescheidausfertigungen und ihre Versendung gelten. Sie könnte demzufolge womöglich auch keine anderen Stellen, etwa wie hier eine private Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, mit solchen Verwaltungstätigkeiten beauftragen. Denn die Ämter selbst werden Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit die Kommunalverfassung dies vorsieht (§ 127 Abs. 2 KV M-V). Sie sollen zu diesem Zweck eine eigene Verwaltung einrichten. Der einzige in § 127 Abs. 1 KV M-V ausdrücklich geregelte Fall der Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben durch die Gemeinde selbst, und nicht durch das Amt, ist in Satz 5 dieser Bestimmung normiert. Danach kann die Gemeinde nach Anhörung des Amtes und mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde einen dahingehenden Beschluss fassen. Ob dies hier geschehen ist, ist fraglich und bedürfte näherer Prüfung unter Einbeziehung der im vorliegenden Verfahren dazu eingeholten Stellungnahmen der Amtsvorsteherin des Amtes Malchow sowie des Innenministeriums, jeweils vom 07. September 2011. Ob der in § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V geregelte Ausnahmefall überhaupt die Aufgaben nach § 127 Abs. 2 KV M-V (Abgabenerhebung) betreffen kann, ist zudem problematisch (vgl. schon OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, NordÖR 2008, 545). Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass nach § 12 a KAG M-V die abgabenberechtigten Körperschaften in der Satzung bestimmen können, dass die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden (vgl. zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Private aufgrund gesetzlicher Ermächtigung BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 – BVerwG 9 C 2.11 -, amtl. Abdruck, Rn. 14). § 1 der hier angefochtenen Kurabgabensatzung stimmt mit diesem Tätigkeitsumfang auch überein. § 12 a KAG M-V könnte jedoch dahin verstanden werden, die Wahrnehmung der genannten Tätigkeiten durch einen Dritten auch nur denjenigen abgabenberechtigten Körperschaften zu erlauben, die selbst für die Aufgaben der Abgabenerhebung und Veranlagung der Abgaben zuständig sind. Das wären neben den amtsfreien Gemeinden im Wesentlichen die Zweckverbände nach § 150 KV M-V. Auch diese Frage ist allein im Hauptsacheverfahren zu klären. Ebensowenig wie der Normenkontrollantrag der Antragstellerin danach als offensichtlich unbegründet erscheint, stellt er sich aber als offensichtlich begründet dar. Die Rügen der Antragstellerin lassen keine Satzungsmängel erkennen, die ohne Weiteres erkennbar wären. Soweit in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk der Amtsleiterin des Amtes Malchow vom 8. Juli 2011 ein Formfehler anklingt, wäre auch dem allein im Hauptsachverfahren 4 K 14/11 nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes nachzugehen. Der Einwand, die Mitwirkung des Bürgermeisters Y., der zugleich Angestellter der „X. GmbH“ sei, der Schwägerin des Bürgermeisters, die zugleich Mitglied der Gemeindevertretung und Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft sei, sowie der Schwester der Geschäftsführerin der GmbH, Frau Y., führe zu einem Vorteil der „X. GmbH“ gegenüber ihren Mitwettbewerbern, denn durch den Bürgermeister sei die Steuerungsfähigkeit sowohl im Hinblick auf die Satzung und gegebenenfalls Satzungsänderungen, die Kalkulation und die Zweckmittelverwendung gegeben, ist jedenfalls nicht offensichtlich berechtigt. Die Antragstellerin spricht mit diesem Einwand nicht das Mitwirkungsverbot gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V an, wonach Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sondern das Verbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KV M-V. Danach ist die Mitwirkung von Gemeindevertretern verboten, wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen aber nicht ohne Weiteres vor. Weder der Bürgermeister noch seine Schwägerin sind als Angestellter bzw. Aufsichtsratsmitglied der beauftragten Gesellschaft deren Vertreter (vgl. dazu Darsow/Gentner/Glaser/Meier, a.a.O., 3. Aufl., § 24 Rn. 14). Soweit Frau Y. als Mitglied der Gemeindevertretung angesprochen ist, ist zwar ihre Schwester, ……, als Geschäftsführerin Vertreterin der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Das Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KV M-V lässt es jedoch nicht ausreichen, wenn die juristische Person, der durch die Entscheidung ein unmittelbarer Vorteil erwachsen soll, nur durch einen Angehörigen des Gemeindevertreters, aber nicht durch den Gemeindevertreter selbst vertreten wird. Auf die Frage, ob mit der Beauftragung der „X. GmbH“ überhaupt ein unmittelbarer Vorteil für die Gesellschaft verbunden ist, kommt es danach schon nicht mehr an. Der Einwand der Antragstellerin, die angegriffene Satzung leide daran, dass ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde gelegen habe, führt ebensowenig zu der Annahme, der Normenkontrollantrag (4 K 14/11) sei offensichtlich begründet. Ausweislich des Auszuges aus der Niederschrift über die Gemeindevertretersitzung vom 26. Mai 2011 ist über die streitgegenständliche Satzung mitsamt „der dazugehörigen Kalkulation“ beschlossen worden. Dementsprechend weist der Verwaltungsvorgang auf Bl. 31/32 eine „Kalkulation Einnahmen Kurabgabensatzung“ sowie eine knappe „Ausgabenkalkulation Kurabgabensatzung“ auf. Ob die Kalkulation beanstandungsfrei ist, ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erheblich. Von einer Fehlerhaftigkeit, die den Schluss auf eine offensichtliche Begründetheit des Normenkontrollantrages erlaubte, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang der beantragten einstweiligen Anordnung auch nicht entscheiden, ob die in § 1 Nr. 1 der angefochtenen Satzung vorgesehene Einschaltung der „X. GmbH“ wegen einer Gefahr, dass der Gesellschaft Geschäftsdaten (Alters- und Herkunftsstruktur der Kunden) zugänglich gemacht werden, unzulässig ist. Auch dies ist eine Frage, die allein im Normenkontrollverfahren 4 K 14/11 beantwortbar ist und der im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden kann. Jedenfalls ist auch hier ein rechtlicher Fehler nicht ohne Weiteres im Sinne von Offensichtlichkeit zu erkennen. Immerhin unterliegen die mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen befassten Mitarbeiter der „X. GmbH“ rechtlichen Bindungen im Hinblick auf die Wahrung des strafbewehrten (§ 355 StGB) Abgabengeheimnisses (§ 30 AO) und des Datenschutzes. Anlässlich der Erhebung der Kurabgabe gewonnene Kenntnisse über abgabenrelevante Geschäftsdaten der Antragstellerin dürfen nicht für privatwirtschaftliche Zwecke von gemeindlichen Betrieben oder gar dort angestellten Amtsträgern genutzt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2000 - 2 M 53/99 -, ZKF 2000, 206 ff.). Soweit die Antragstellerin rügt, die Erhebung der Kurabgabe allein für den Ortsteil B-Stadt stehe im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG, hat bereits die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 KAG M-V für die Erhebung der Kurabgabe erforderliche Anerkennung als Kur- und Erholungsort nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 27. Juni 2011 nur auf den Ortsteil B-Stadt, nicht aber auf weitere Ortsteile (……) erstreckt. Ist der Normenkontrollantrag danach weder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Anwendung der angegriffenen Regelung in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin einen schweren Nachteil begründet. Ein schwerer Nachteil liegt dann vor, wenn durch die Folgen der gerichtlichen Entscheidung Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in besonderem Maße beeinträchtigt oder von dem Antragsteller außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Es muss sich um einen endgültigen und nicht wieder gut zu machenden Schaden handeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ). Dies ist zunächst anhand der Folgen zu ermitteln, die voraussichtlich eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte. Ergibt sich danach ein schwerer Nachteil, sind dem die Nachteile gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bliebe. Fragen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. zum Ganzen OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris) bzw. die einstweilige Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen. Solche schweren Nachteile hat die Antragstellerin für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber schließlich Erfolg hätte, nicht in ausreichendem Maße zu begründen vermocht. Soweit sie vorträgt, die „X. GmbH“ könne nunmehr auf der Grundlage der angefochtenen Satzung gegenüber ihren Wettbewerbern hoheitlich tätig werden, diese regulieren und außerdem Einblick in sensible Kundendaten erlangen, die Grundlage einer privatwirtschaftlichen Betätigung seien, reicht das nicht aus. Die hoheitliche Tätigkeit der „X. GmbH“ gegenüber der Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen auf den Erlass von Abgabenbescheiden in dem Falle, in dem der Wohnungsgeber (z.B. der Campingplatzbesitzer) seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt (§ 8 Abs. 3 der angefochtenen Satzung). Hierin kann eine besonders schwere Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen schon deshalb nicht gesehen werden, weil die „X. GmbH“ dabei zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist und die Antragstellerin das Handeln der Gesellschaft wie jegliches sonstige belastende hoheitliche Verwaltungshandeln gerichtlich überprüfen lassen kann. Offen bleibt, inwieweit die „X. GmbH“ die Antragstellerin soll regulieren können, zumal sich deren Betätigung als Beauftragte der Antragsgegnerin allein auf den Bereich der von den Übernachtungsgästen zu leistenden Kurabgabe beschränkt. Von einer Regulierung der wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin oder – wie es an anderer Stelle des Antragsvorbringens heißt – „Kontrollierung“ kann daher ohne die notwendigen Differenzierungen nicht ansatzweise gesprochen werden. Schließlich stellt auch die von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellte Gefahr einer unzulässigen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch die „X. GmbH“ keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Selbst wenn sich die von Antragstellerseite in den Raum gestellte Gefahr verwirklichen würde und die „X. GmbH“ Kenntnisse über ihre Geschäfts- bzw. Kundendaten erlangen würde, kann der Senat doch nicht erkennen, dass allein diese Möglichkeit rechtliche Interessen der Antragstellerin im hier geforderten ganz besonderen Maße beeinträchtigen würde. Dazu fehlt es an jeglichem Vortrag zu eventuellen oder voraussichtlichen Auswirkungen eines solchen Verhaltens in betriebswirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht. Bei sich für ein Unternehmen auf seine Geschäftsgeheimnisse auswirkenden Maßnahmen kann nicht jede nur geringfügige Einbuße die Annahme eines schweren Nachteiles i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen. Wenn dies nach Auffassung des Senates bei existenzbedrohenden oder sogar -vernichtenden Eingriffen zweifelsohne der Fall sein wird und die Schwelle für die Bejahung eines schweren Eingriffes im Einzelfall auch schon früher – bei weniger gravierenden Belastungen – überschritten sein mag, so fehlen hier doch aussagekräftige Anhaltspunkte für die Schwere der befürchteten betrieblichen Auswirkungen. Der Vortrag der Antragstellerin formuliert insoweit vielmehr Befürchtungen lediglich allgemeiner und unkonkreter Art (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 05.02.2004 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris, Rn. 28). Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr sei es wegen Personalmangels bereits nicht möglich, den zur Erhebung der Kurabgabe anfallenden Mehraufwand zu bewältigen, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der befürchtete Verwaltungsaufwand aufgrund der melderechtlichen Verpflichtungen der Beherbergungsbetriebe (§§ 26, 27 LMG) ohnehin bereits besteht und sich nur in überschaubarem Umfange erhöht. Ein schwerer Nachteil zu Lasten der Antragstellerin kann mithin auch in diesem Zusammenhang nicht gesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat den sogenannten Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz gebracht. Eine Ermäßigung kam nicht in Betracht, da der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.