Urteil
2 A 23/13
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von BAföG-Leistungen. 2 Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2009/2010 Studentin an der Hochschule B-Stadt und bezog seit Beginn ihres Studiums Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Für den Zeitraum 09.2011 bis 08.2012 erfolgte die Bewilligung durch den Beklagten mit Bescheid vom 28.10.2011 unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid des Vaters der Klägerin noch nicht vorlag. 3 Mit Steuerbescheid vom 09.02.2011 und Änderungsbescheid vom 17.10.2012 erfolgte auf Grundlage einer Schätzung die Festsetzung der Einkommenssteuer für das Jahr 2009 für den Vater der Klägerin durch das zuständige Finanzamt. Die Höhe der erzielten Einkünfte wurde in den Bescheiden mit 64.814 Euro, das zu versteuernde Einkommen nach Berücksichtigung eines Verlustvortrags von 14.226,00 Euro in dem Änderungsbescheid vom 17.10.2011 mit 50.516 Euro angegeben. Die Steuerfestsetzung ist bestandskräftig geworden. 4 Mit Bescheid vom 28.08.2012 entschied der Beklagte abschließend über den Leistungszeitraum 09.2011 bis 08.2012 dahingehend, dass keine Bewilligung erfolge, da der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige und forderte die erfolgten Zahlungen in Gesamthöhe von 5.064,00 Euro zurück. 5 Die Klägerin legte dagegen am 28.09.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben der Steuerberaterin ihres Vaters aus, dass der Steuerbescheid auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhe und inhaltlich falsch sei. Tatsächlich seien lediglich Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 12.993,00 Euro erzielt worden. Da der Steuerbescheid aber bestandskräftig sei, habe nur noch eine Änderung durch Einbeziehung eines Verlustvortrages aus dem Jahr 2008 erreicht werden können. Ihre Eltern seien zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sie finanziell zu unterstützen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Beklagte sei an die Feststellungen des Finanzamtes zur Einkommenslage des Vaters der Klägerin gebunden. 7 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin erfolgten Ausführungen und legt ergänzend eine von der Steuerberaterin des Vaters der Klägerin erfolgte Berechnung vom 21.01.2013 vor, wonach der Vater der Klägerin im Jahr 2009 tatsächlich lediglich einen Gewinn in Höhe von 12.993,00 Euro erzielt habe, der unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs nicht zu versteuern gewesen wäre. Des weiteren legt die Klägerin den Einkommensbescheid ihres Vaters aus 2008 vor, mit dem lediglich negative Einkünfte ausgewiesen sind, sowie den Steuerbescheid für 2010, mit dem das Einkommen des Vaters der Klägerin im Jahr 2010 in Höhe von 11.543,00 Euro ausgewiesen wird, sowie einen Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.07.2012 über die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters der Klägerin. Die Eltern seien letztlich vermögenslos und nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu leisten. Die Klägerin sei auch objektiv nicht zur Rückerstattung in der Lage. Sie erziele keine Einkünfte und könne auch keine Raten leisten, ohne die Sicherung ihres täglichen Selbstbedarfs zu gefährden. Die Klägerin habe auch weder auf den steuerrechtlichen Sachverhalt Einfluss nehmen können, noch hätten ihr tatsächlich über die gewährten BAföG-Leistungen Geldbeträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2013aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er sei an die mit dem Steuerbescheid erfolgte Einkommensfeststellung gebunden. Die Bewilligung von BAföG-Leistungen stehe nicht in seinem Ermessen und sei daher hier zu versagen gewesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässig Klage hat keinen Erfolg: sie ist unbegründet. 15 Der streitgegenständliche Bescheid vom 28.08.2012 findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BAföG. 16 Danach ist dann, wenn die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. 17 Vorliegend ist die der Klägerin für den Zeitraum 09.2011 bis 08.2012 bewilligt gewesene Ausbildungsförderung ausweislich des Bewilligungsbescheids im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorgelegenen Steuerbescheid des Vaters der Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden. 18 Die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung im Zeitraum 09.2011 bis 08.2012 lagen nicht vor. Es war gemäß § 11 Abs. 2 BAföG den monatlichen Bedarf der Klägerin übersteigendes berücksichtigungsfähiges Einkommen des Vaters der Klägerin anzurechnen. Für den Leistungszeitraum sind nach § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin im Jahr 2009 als dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG wird über einen unter Vorbehalt erfolgte Leistung abschließend entschieden, sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt. Für die Ermittlung des nach § 21 BAföG zugrunde zu legenden Einkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an die Feststellungen des bestandskräftig gebundenen Steuerbescheids gebunden ist (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 09.11.1988 – 5 B 143/87 – Juris; Rothe/Blanke, BAföG, Stand 4/12, § 21 Rn. 4.2 und § 24 Rn. 34.2 m.w.Nw.). Anderes gilt auch nicht für einen auf Grundlage einer Schätzung erstellten Steuerbescheid (VG Göttingen; Urt. v. 20.12.1994 – 2 A 13/07 – Juris Rn. 17). 19 Dies zugrunde gelegt, stand der Klägerin aufgrund des nach den Feststellungen der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu berücksichtigenden Einkommenserzielung des Vaters der Klägerin im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Ausbildungsförderung zu und war der Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.08.2012 durch den Beklagten mit dem in dem Bescheid angegebenen Inhalt zu erlassen. Ein Ermessen ist dem Beklagten insoweit durch die §§ 24 Abs. 3 Satz 4, 20 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BAföG nicht eingeräumt. 20 Der Klägerin standen auch keine rechtlichen Einredemöglichkeiten zur Verfügung, die hier gegebenenfalls in Auslegung ihrer Einwendungen zu berücksichtigen wären und zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen könnten. Nach der jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, räumen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage weder § 24 Abs. 3 Satz 1 noch 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG dem Auszubildenden eine Möglichkeit ein, einer auf einer nachträglichen Einkommensfeststellung beruhenden Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung im Wege einer Einrede entgegen halten zu können, dass nach den Einkommensverhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum - hier 09/2011 bis 08/2012 - eine Unterhaltsleistung durch diese nicht hätte erreicht werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 – 5 C 31/03 – sowie bestätigend z.B. Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 2/09 -, jeweils in Juris; kritisch dazu Rothe/Blanke, a.a.O. § 24 Anm. 26.2 und § 36 Anm. 13.4). Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an. Sowohl § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG, als auch § 36 Abs. 1 BAföG sind in ihrem Anwendungsbereich nach Wortlaut und Willen des Gesetzgebers auf Antragstellungen im Bewilligungszeitraum und auf den Zweck der Vermeidung einer Gefährdung der Ausbildung im Bewilligungszeitraum beschränkt und lassen damit eine Geltendmachung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht zu. Verfassungsrechtliche Bedenken, die eine abweichende Auslegung erfordern würden, bestehen nicht. Eine Ausbildungsgefährdung ist allein durch die Begründung der Rückzahlungsverpflichtung, deren Durchsetzung durch den Beklagten im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Studium der Klägerin zurückgestellt werden kann, nicht gegeben. Die Klägerin könnte dies, wenn es erforderlich sein sollte, mit einem entsprechenden Stundungsantrag gegenüber dem Beklagten durchsetzen. 21 Insofern kann dahingestellt bleiben, ob allein in dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, wonach ihre Eltern zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, sie finanziell zu unterstützen, überhaupt eine Einrede nach § 24 Abs. 3 und / oder 36 Abs. 1 BAföG nach Maßgabe der früheren und inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen ist oder ob es insoweit bereits an einer unverzüglichen Einredeerhebung fehlt (vgl. zur Unverzüglichkeit BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 a.a.O. Rn. 34). 22 Ebenso hätte der Klägerin auch eine Berücksichtigung des in den steuerrechtlichen Änderungsbescheid vom 17.10.2012 eingegangenen Verlustvortrags nicht weitergeholfen, denn auch nach dessen Abzug steht das in dem Steuerbescheid für den Vater der Klägerin für das Jahr 2009 ausgewiesene Einkommen seiner Höhe nach einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum entgegen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben ob die Klägerin im Widerspruchsverfahren einen Antrag auf Berücksichtigung entsprechend § 25 Abs. 6 BAföG hätte stellen können (vgl. dazu BVerwG a.a.O. Rn. 32 ff.). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 24 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 25 Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.