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Urteil

3 A 552/11

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für die G.-Straße in B-Stadt. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstücke G1, G2 in einer Größe von 1.088 m². Das Grundstück grenzt mit dem Flurstück G2 westlich an die G.-Straße. Das westlich des Flurstücks G2 gelegene Flurstück G1 wird durch den Schlüsselgang (Flurstück G3), einer im Wesentlichen unbefestigten öffentlichen Gemeindestraße, die in einer Breite von 2 bis 3 m vom parallel zur G.-Straße verläuft, vom Flurstück G2 getrennt. Die Teilstrecke des Schlüsselgangs, die zwischen den Flurstücken G2 und G1 verläuft, wurde von der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten gepflastert. 3 Bei der G.-Straße handelt es sich ebenfalls um eine Gemeindestraße, die an der Einmündung in die Mühlenstraße/Mühlentor beginnt und die Altstadt westlich und südlich umfasst und an der Einmündung in die Friesenstraße endet. Die G.-Straße verläuft teilweise im Geltungsbereich der im förmlichen Verfahren beschlossenen und im Jahre 1993 in Kraft getretenen Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt B-Stadt. Dies trifft allerdings nicht auf die Teilstrecke zu, die auf Höhe des Flurstücks G4 beginnt und auf Höhe des Flurstücks G5 endet. In diesem Bereich, in dem auch das klägerische Grundstück an die G.-Straße angrenzt, verläuft die Grenze des Sanierungsgebietes unmittelbar östlich der Straße. 4 Im Jahre 2007 erfolgte in der Ausbau der G.-Straße in dem genannten Bereich. Die Baumaßnahme betraf alle vorhandenen Teileinrichtungen. Die Fahrbahn wurde als Mischverkehrsfläche angelegt. Die letzte Unternehmerrechnung (P. GmbH) datiert vom 5. September 2007. 5 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 6.856,92 EUR heran. Dabei wurde der ermittelte Beitrag mit Blick auf die Mehrfacherschließung des Grundstücks um zu 2/3 erhoben. Ihren Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 zurück. 6 Am 9. Juni 2011 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei insoweit rechtswidrig, als auch das Flurstück G1 in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sei. Im Vorfeld der Baumaßnahme sei ihr zugesichert worden, nur für das Flurstück G2 zu einem Ausbaubeitrag herangezogen zu werden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 1.082,67 EUR übersteigt. 9 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 13 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 a. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) vom 24. Juli 2000 i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung 26. November 2010. Anders als noch in Bezug auf die Fassung der 1. Änderungssatzung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 20.10.2010 – 3 A 685/07 –, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks [n.v.]) begegnet die Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung keinen Bedenken. Da die Klägerin insoweit keine Einwände geltend macht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. 15 b. Die Rechtsanwendung ist ebenfalls frei von Fehlern. Hinsichtlich der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Klägerin ebenfalls keine Einwände geltend gemacht. Fehler drängen sich auch insoweit nicht auf. Insbesondere entspricht die Verteilung des in Ansehung der außerhalb des Sanierungsgebietes verlaufenden Teilstrecke der G.-Straße entstandenen Aufwands auf die beiderseits an diese Teilstrecke angrenzenden Grundstücke den Maßgaben der Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urteile v. 30.06.2004 – 1 L 189/01 und 1 L 240/01 –). 16 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Einbeziehung der Fläche des Flurstücks G1 in den Vorteilsausgleich nicht zu beanstanden. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes richtet sich nach § 4 Abs. 1 SABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. Das Grundstück grenzt mit dem Flurstück G2 an die ausgebaute G.-Straße an. Für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gilt der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht: OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Damit ist grundsätzlich das gesamte Grundstück in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Die Flurstücke G2 und G1 bilden ein einheitliches Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, weil sie unter derselben laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von B-Stadt (Blatt 1927) verzeichnet sind (vgl. OVG Greifswald a.a.O.). 17 In der von der Klägerin verlangten Beschränkung der Beitragserhebung auf die Fläche des Flurstücks G2 läge eine unzulässige Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff und damit ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Zwar gilt die Anknüpfung an das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne nicht uneingeschränkt. So hat das erkennende Gericht angenommen, dass eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts für solche Flächen nicht mehr gegeben ist, die zwar Teil des Grundstücks sind, eine geografische Verbindung mit der an die Anlage angrenzende Grundstücksfläche aber vermissen lassen (VG Greifswald, Urt. v. 06.05.2011 – 3 A 1297/08, S. 6 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]; Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 1340/09 –, juris Rn. 29). Den Entscheidungen liegen aber Fallkonstellationen zu Grunde, in denen die Flächen eines einheitlichen Buchgrundstücks durch Flächen privater Dritter getrennt sind und eine (fußläufige) Erreichbarkeit der geografisch abgetrennten Teilfläche vorbehaltlich einer Gestattung durch den Eigentümer des Trenngrundstücks nicht gegeben ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn bei dem trennenden Schlüsselgang handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um eine öffentliche Straße. An einer öffentlichen Straße besteht Gemeingebrauch. Damit ist jedermann – und folglich auch die Klägerin – befugt, den Schlüsselgang im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr zu nutzen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz [StrWG M-V]). Ist aber eine zumindest fußläufige Erreichbarkeit auch des Flurstücks G1 von der G.-Straße aus rechtlich auf Dauer gewährleistet, besteht kein Grund für die Annahme, dass der durch die Baumaßnahme begründete beitragsrelevante Vorteil auf das Flurstück G2 beschränkt ist. 18 Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin geäußerte Einwand, im Falle einer Einziehung des Schlüsselgangs (§ 9 Abs. 1 StrWG M-V) stünde ihr ein Notwegerecht an der (dann ehemaligen) Straßenfläche zu, zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen würde dieser Umstand lediglich die Annahme verstärken, dass die fußläufige Erreichbarkeit des Flurstücks G1 von der G.-Straße aus dauerhaft gewährleistet ist. Zum anderen war die Frage des Bestehens von Notwegerechten weder Prozessstoff des Verfahrens 3 A 1297/08 noch des Verfahrens 3 A 1340/09. Daher kann aus den zitierten Urteilen nicht geschlossen werden, dass eine Beschränkung des Flächenansatzes trotz bestehender Notwegerechte geboten ist. 19 Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des OVG Magdeburg vom 24. Juni 2003 – 2 M 255/02 – juris) hilft ihr nicht weiter; denn es ist nicht ersichtlich, welche für die Klägerin günstige Rechtsauffassung in der Entscheidung enthalten sein soll (vgl. Rn. 31 f.). 20 Die Heranziehung der Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch die persönliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) der Klägerin entstehen konnte. Eine Abschnittsbildung war zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht erforderlich, da die Grenzen des Sanierungsgebietes – soweit sie die G.-Straße schneiden – Zwangsabschnitte entstehen lassen (vgl. OVG Greifswald Urteile v. 30.06.2004, a.a.O.). Dem Umstand, dass das klägerische Grundstück an zwei Verkehrsanlagen ( G.-Straße und Schlüsselgang) angrenzt und damit auch für den Schlüsselgang potenziell beitragspflichtig ist, hat der Beklagte durch die Gewährung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung Rechnung getragen. 21 Soweit sich die Klägerin schließlich auf eine (angebliche) Zusage beruft, nur für die Fläche des Flurstücks G2 zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen zu werden, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn eine solche Zusicherung wäre unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V besteht für Straßenausbaubeiträge eine Beitragserhebungspflicht. Diese umfasst das gesetzliche Verbot (§ 134 BGB), vorteilswidrige Abschläge auf die Bemessungsfläche zu gewähren. Denn ein solcher Abschlag führt zu einer Verringerung der Beitragseinheiten und – über die damit einhergehende Erhöhung des Beitragssatzes – zu einer nicht gerechtfertigten Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen. 22 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.