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Urteil

2 A 242/13

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung. 2 Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2011/2012 als Studentin im Studienfach Medizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald immatrikuliert. 3 In ihrem ersten Antrag auf Ausbildungsförderung vom 20.09.2011 (Eingangsdatum) gab die Klägerin ein voraussichtliches jährliches eigenes Einkommen von ca. 12.000,- Euro brutto an. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf diesen Antrag mit Bescheid vom 28.10.2011 für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 664,- Euro monatlich. Dem wurde ein monatlicher Gesamtbedarf von 670,- Euro und anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin zugrunde gelegt. Einkommen der Klägerin wurde nicht berücksichtigt. 4 In ihrem Folgeantrag vom 10.07.2012 benannte die Klägerin ihre voraussichtlichen jährlichen Einnahmen aus Arbeitsverhältnis im weiteren Bewilligungszeitraum mit ca. 6.400,- Euro. Der Beklagte bewilligte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2012 für den Zeitraum 10.2012 bis 09.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 461,00 Euro monatlich. Dem monatlichen Gesamtbedarf von 670,00 Euro ist dabei eine Bedarfsdeckung in Höhe der Differenz zum Bewilligungsbetrag durch anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst zugrunde gelegt. 5 Für den vorangegangenen Förderzeitraum 10.2011 bis 09.2012 setzte der Beklagte den monatlichen Förderbetrag mit Bescheid vom 26.10.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens der Klägerin auf nunmehr nur noch 256,00 Euro monatlich neu fest und führte aus, dass Ausbildungsförderung gemäß § 20 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3 zurückgefordert werde, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum Einkommen gemäß § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Rückforderungsbetrag ist in dem Bescheid mit 4.896,00 Euro ausgewiesen, wovon 656,70 Euro - 59,70 Euro monatlich - mit den zukünftigen Leistungen ab 11.2012 aufgerechnet würden und ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 4.239,30 Euro verbleibe. Der Bescheid vom 26.10.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden. 6 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 26.10.2012 mit am 23.11.2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass unberücksichtigt gelassen worden sei, dass ausschließlich ein Fehler des Amtes zu dem ursprünglichen Bescheid geführt habe. Sie habe sämtliche Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, übergeben und deshalb darauf vertraut, dass die Berechnung richtig sei. Deshalb habe sie die Zahlungen auch verbraucht. Es stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, einerseits ihren monatlichen Zahlbetrag gekürzt zu erhalten und andererseits den Betrag überhaupt zurückzahlen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass das Amt sein Ermessen bei der Bescheidung vom 26.10.2012 nicht richtig ausgeübt habe und deshalb zu seiner falschen Entscheidung gekommen sei und bitte um Korrektur. 7 Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte den Förderbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 auf Grund eingereichter Unterlagen auf nunmehr 448,00 Euro / Monat fest. Dem Rückforderungsbetrag von 4.836,30 Euro (4.896,00 Euro – 59,70 Euro Einbehaltung aus 11.2012) wurde der sich aus der Erhöhung ergebende Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.304,00 Euro gegenüber gestellt und der verbleibende Rückforderungsbetrag mit 2.532,30 Euro ausgewiesen. Hinsichtlich des verbleibenden Rückforderungsbetrags von 2.532,30 Euro ist mit dem Bescheid die Aufrechnung in Höhe von 59,70 Euro / Monat gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 12.2012 bis 09.2013 erklärt. Der nach Abzug dieses Aufrechnungsbetrags von insgesamt 597,00 Euro verbleibende Rückforderungsrestbetrag beläuft sich danach auf 1.935,30 Euro. 8 Auch der Bescheid vom 28.11.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden. 9 Gegen den Bescheid vom 28.11.2012 legte die Klägerin mit am 14.12.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Die Begründung wendet sich gegen die Rückforderung und entspricht im Wesentlichen der des Widerspruchs vom 23.11.2011. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 tenorierte der Beklagte, dass das Widerspruchsverfahren zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 eingestellt werde, soweit der Bescheid durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden und im Übrigen der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 werde zurückgewiesen. 11 In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.10.2012 durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 sei unbegründet. Wegen des Einkommens der Klägerin sei für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 eine Überzahlung entsprechend der Berechnung des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgt. Die Rückforderung richte sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG und sei rechtmäßig, was näher ausgeführt wird. Vertrauensschutz- oder Verschuldensaspekte seien bei der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu berücksichtigen. Die Rückforderung sei zwingende Folge bei nicht berücksichtigtem Einkommen und nicht ins Ermessen der Behörde gestellt. 12 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 02.03.2013 zugestellt. Am 02.04.2013 hat sie Klage erhoben. 13 Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG nicht vorlägen. Zum einen greife die Vorschrift nur ein, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen überhaupt nicht vorgelegen hätten und lasse somit eine Teilaufhebung nicht zu. Zum anderen beziehe sich die Vorschrift nur auf nachträglich eingetretene Veränderungen der Einkommensverhältnisse und komme bei anfänglichem Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen allein eine im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X in Betracht, wobei eine Umdeutung einer auf § 20 BAföG gestützten Entscheidung nach § 43 SGB X als Umdeutung einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung ausscheide. Auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris, werde verwiesen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Bescheide vom 26.10.2012 und 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2013 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, dass die Rückforderung zu Recht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestützt worden sei. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein Voraussetzung, dass der Auszubildende Einkommen erzielt habe und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt habe, und sei u.a. ohne rechtliche Bedeutung, ob die Behörde hätte wissen müssen, dass der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielen werde. Die durch die Klägerin zitierte Entscheidung des VG Stuttgart wende die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft an. Außerdem sei vorliegend aber auch keine Sachlage gegeben, wonach nach den Maßstäben des VG Stuttgart die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG ausscheide, denn vorliegend sei die Einkommensänderung erst nach Antragstellung eingetreten und dem Beklagten eine Einkommensberücksichtigung bei Antragstellung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt allein vorhandenen Schätzung der Klägerin über die Höhe ihres künftigen Vermögens nicht möglich gewesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheids zulässig. 22 Die Klage ist aber unbegründet. 23 1. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 28.10.2011 und Festsetzung eines Erstattungsbetrags findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Auf diese Rechtsvorschrift ist die Entscheidung des Beklagten ausweislich der entsprechenden schriftlichen Ausführung im Bescheid vom 26.10.2012 und im Widerspruchsbescheid auch gestützt. 24 § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 – 5 C 38/86 – Juris Rn. 16 m.w.Nw.). Sie verdrängt für die durch sie geregelten Fälle die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches über Bescheidaufhebung und Rückerstattung, auf deren Anwendbarkeit für die übrigen Fälle die Vorschrift klarstellend verweist (Rothe / Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand 4/12 § 20 Rn. 3.2 m.w.Nw.). 25 Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sind vorliegend erfüllt. 26 § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der anzuwendenden aktuellen Fassung lautet wie folgt: 27 Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des zehnten Buches Sozialgesetzbuches – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 28 … 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. … 29 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat in dem Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt, welches bei der Festsetzung des monatlichen Förderbetrags durch den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2011 für den Bewilligungszeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Damit lagen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung insoweit nicht vor, wie es die Vorschrift für eine Rückforderung ausreichen lässt. 30 Weitere den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen enthält der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht. Insbesondere ist unerheblich, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde Einkommen erzielen und ob das Einkommen des Auszubildenden bereits bei der Bewilligungsentscheidung hätte berücksichtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16; Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl. § 20 Rn. 4; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris Rn. 17). 31 Ebenso beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch nicht auf die Rückforderung von nach der Bewilligung erzieltem Einkommen, mit der Folge, dass hier die Rückforderung wenigstens des im Oktober 2011 erzielten Einkommens der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, die eine nach Bewilligung erfolgte Einkommensveränderung verlangt (so VG Stuttgart, a.a.O.) ist nicht zu folgen. Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1992 – 5 C 41/88 – hatten eine Darstellung der vor dem im Jahr 1980 bestandenen Rechtslage zum Gegenstand (vgl. BVerwG a.a.O. Juris Rn. 12). Diese Rechtslage hat sich durch mehrfache Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. Darstellung bei Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13) und dem Inkrafttreten des SGB X mit den dort geregelten allgemeinen Aufhebungstatbeständen geändert. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist die in den früheren Gesetzesfassungen vorhanden gewesene Beschränkung auf „nach Stellung des Antrags“ erzieltes Einkommen gestrichen worden. Damit erfordert die Anwendung der Vorschrift keine zeitliche Nachrangigkeit der Einkommenserzielung mehr (a.A. wohl, da „nach Antragstellung“ erzieltes Einkommen fordernd (VGH München, Urt. v. 12.11.2009 – M 15 K 08.3053 – Juris Rn. 6 – ohne Begründung). Voraussetzung für das Vorliegen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der geltenden Fassung ist allein, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16). 32 Die durch den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgte rückwirkende Änderung der Leistungsbewilligung und festgesetzte Rückforderung ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 53 Satz 4 BAföG war die Änderung von Beginn des Bewilligungszeitraums, mithin ab 10.2011, vorzunehmen. 33 2. Die mit dem Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 durch den Beklagten geltend gemachte teilweise Aufrechnung der Rückforderung gegen den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 und die der Klägerin nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids vom 28.09.2012 für den Zeitraum bis 09.2013 zustehende monatliche Ausbildungsförderung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I), 19 BAföG. 34 Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Nach § 19 BAföG kann mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate nach § 20 BAföG abweichend von § 51 SGB I in voller Höhe aufgerechnet werden. 35 Letzteres ist hier hinsichtlich der Aufrechnung gegen den Nachzahlungsbetrag erfolgt. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht. 36 Gegen laufende Zahlungsansprüche der Klägerin für die dem Bescheid vom 28.11.2012 folgenden Monate 12.2012 bis 09.2013 hat der Beklagte nur in Höhe von monatlich 59,70 Euro aufgerechnet und damit die Vorgabe des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Dass mit der durch die Aufrechnung erfolgten Reduzierung der monatlichen Zahlungsansprüche der Klägerin von 461,00 Euro auf 401,30 Euro die Ausbildung der Klägerin gefährdet oder sonstige der Aufrechnung entgegen stehende Umstände in die Ermessensausübung des Beklagten einzustellen gewesen wären, ist nicht ersichtlich und durch die Klägerin im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 38 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 39 Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.