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Urteil

11 K 1902/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen angeblich überzahlter Ausbildungsförderung ist rechtswidrig, wenn die Behörde bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheids über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse informiert war und diese nicht berücksichtigt hat. • § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG kommt nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse in Betracht; liegt von Anfang an ein unzutreffender Einkommensansatz vor und hat die Behörde die tatsächlichen Angaben nicht berücksichtigt, ist diese Vorschrift nicht anwendbar. • Eine Rückforderung überzahlter Leistungen kann nur auf die hierfür einschlägigen Vorschriften des SGB X gestützt werden; eine Umdeutung des Bescheids in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X ist im Verfahren durch das Gericht unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Ermessenserwägungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Rückforderungsbescheids; § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG nicht anwendbar • Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen angeblich überzahlter Ausbildungsförderung ist rechtswidrig, wenn die Behörde bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheids über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse informiert war und diese nicht berücksichtigt hat. • § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG kommt nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse in Betracht; liegt von Anfang an ein unzutreffender Einkommensansatz vor und hat die Behörde die tatsächlichen Angaben nicht berücksichtigt, ist diese Vorschrift nicht anwendbar. • Eine Rückforderung überzahlter Leistungen kann nur auf die hierfür einschlägigen Vorschriften des SGB X gestützt werden; eine Umdeutung des Bescheids in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X ist im Verfahren durch das Gericht unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Ermessenserwägungen fehlen. Der Kläger, Student des Wirtschaftsingenieurwesens, absolvierte ein Auslandspraktikum in den USA und beantragte Ausbildungsförderung. Das Studierendenwerk Hamburg bewilligte zunächst Zahlungen und erhöhte diese später. Nach Vorlage der Gehaltsabrechnungen berechnete das Studierendenwerk die Förderhöhe neu und forderte 828 EUR zurück. Der Kläger hatte dem Studierendenwerk während des Bewilligungszeitraums mehrfach seine tatsächliche Vergütung angezeigt und Nachweise übermittelt. Das Studierendenwerk berief sich für die Aufhebung auf § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG und rechnete mit Bruttoeinkünften. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte gegen den Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid mit der Begründung, die Behörde habe die vorgelegten Einkommensnachweise nicht berücksichtigt und die Rückforderung sei nicht rechtmäßig. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. • Das Studierendenwerk hat den Bewilligungsbescheid konkludent aufgehoben und eine Überzahlung festgestellt, die Rückforderung jedoch zu Unrecht mit § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG begründet. • Nach der Rechtsprechung kommt § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG nur bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse in Betracht; hier lagen keine nachträglich eingetretenen Änderungen vor, da der Kläger die tatsächliche Vergütung bereits vor Erlass des Änderungsbescheids mitgeteilt hatte. • Weil die Behörde die vorgelegten Gehaltsnachweise nicht berücksichtigt hat, scheidet die Anwendung von § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG aus; als materielle Rechtsgrundlage käme allein eine Rücknahme nach § 45 i.V.m. § 50 Abs.1 SGB X in Betracht. • Der streitgegenständliche Bescheid nennt diese Rechtsgrundlage nicht und enthält auch keine Ermessenserwägungen, die für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X erforderlich wären, weshalb das Gericht den Bescheid nicht zu einer solchen Entscheidung umdeuten kann. Eine Umdeutung fehlerhafter gebundener Verwaltungsakte in eine Ermessensentscheidung ist unzulässig. • Folglich fehlt es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der angeblichen Überzahlung. • Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der VwGO und trägt der obsiegenden Klagepartei die Kosten nicht auf. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben. Das Studierendenwerk hat die Rückforderung zu Unrecht auf § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG gestützt, weil die tatsächlichen Einkommensangaben des Klägers der Behörde bereits vorlagen und nicht berücksichtigt wurden. Eine Rechtfertigung durch eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht, da die Bescheide keine erforderlichen Ermessenserwägungen enthalten und die Voraussetzungen für eine Umdeutung durch das Gericht nicht erfüllt sind. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.