Urteil
3 A 216/13
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklage vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nebst Auslagen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung. 2 Die Klägerin veranstaltete im Zeitraum vom 31. März bis 20. November 2012 in der Gemeinde Ostseebad Binz ein Sandskulpturenfestival. Die Durchführung erfolgte in mehreren Großzelten mit einer Nutzungsfläche von insgesamt 3.730 m². Insgesamt hat die Klägerin in die Durchführung des Festivals ca. 1 Mio. EUR investiert. 3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 hatte die Klägerin für die Errichtung der Großzelte die Erteilung einer Baugenehmigung für fliegende Bauten beantragt, die unter dem 5. April 2012 erteilt wurde. 4 Die Errichtung der Großzelte war vorher erfolgt. Am 30. März 2012 fand eine Ortsbesichtigung mit vier Mitarbeitern des Beklagten statt. 5 Noch am selben Tage untersagte der Beklagte der Klägerin die Nutzung der Zeltanlage und setzte für den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung in Nr. 4 des Bescheides eine Gebühr i.H.v. 4.000,00 EUR zzgl. Auslagen i.H.v. 7,30 EUR fest. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe orientierte sich der Beklagte an dem in der Verwaltungsvorschrift für ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern für eine Nutzungsänderungsfläche bis 3.000 m² und einem geringen Verwaltungsaufwand ausgewiesenen Betrag von 4.000,00 EUR. Den allein gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2013 – zugestellt am 25. Februar 2013 – zurück. Am 25. März 2013 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung erhoben. 6 Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (3 B 389/13) lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. 7 Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens von 50,00 bis 5.000,00 EUR nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da die angewandte Verwaltungsvorschrift fehlerhaft sei. Sie verstoße gegen die nach § 9 Verwaltungskostengesetz bei der Ausfüllung von Rahmensätzen geltenden Maßgaben. Soweit für die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder für den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner allein auf die Größe der Nutzungsänderungsfläche abgestellt werde, führe dies zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ersteres zeige sich daran, dass die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung trotz des höheren Nutzungsvorteils niedriger sei als die Gebühr für den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung. Selbst bei festen Gebühren dürfte zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Gebührenhöhe und dem Nutzung für den Gebührenschuldner kein unangemessenes Verhältnis bestehen. Dies gelte erst Recht für die Ausfüllung von Rahmengebühren. Letzteres folge aus dem Umstand, dass Nutzungsuntersagungen bei fliegenden Bauten und festen Gebäuden gebührenrechtlich gleich behandelt würden, obwohl zwischen beiden Anlagen erhebliche Unterschiede bestünden. 8 Die Höhe des Ansatzes für den Verwaltungsaufwand werde bestritten. Zudem führe der Ansatz zu dem absurden Ergebnis, dass für die vier tätig gewordenen Mitarbeiter des Beklagten ein Stundensatz von 1.000,00 EUR gelte. 9 Ungeachtet dessen hätte bereits die Untersagungsverfügung nicht ergehen dürfen, da die Klägerin nicht die Absicht gehabt hätte, die Zeltanlage vor Erteilung der Baugenehmigung zu nutzen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Gebührenfestsetzung in Nr. 4 des Bescheides des Beklagten vom 30. Februar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 4. September 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahren 3 B 389/12 vorgelegen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 1. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Baugebührenverordnung – BauGebVO M-V). § 1 BauGebVO M-V bestimmt, dass für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3 (§ 1 Satz 2 BauGebVO M-V). Nach Nr. 5.5 des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 50 EUR bis 5.000 EUR. 18 Die zuletzt genannte Bestimmung ist vorliegend einschlägig, da die Nutzungsuntersagung auf § 80 Abs. 2 Bauordnung (LBauO M-V) gestützt ist. Sind – wie hier – Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V). 19 Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Rahmengebühr nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich dafür an seiner Verwaltungsvorschrift orientiert. Dagegen ist nichts zu erinnern, da ein als Verwaltungsvorschrift erlassener Gebührentarif als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 14.04.2004 – 1 L 344/02 –, juris). Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt für die Bemessung einer Baugebühr für den Erlass einer Nutzungsuntersagung den Verwaltungsaufwand und die Nutzungsänderungsfläche, wobei letztere ersichtlich den gesetzlich vorgegebenen Ermessensgesichtspunkt der Bedeutung der Verfügung für den Gebührenschuldner abbilden soll. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Da es sich bei ihr um eine antizipierte Ermessenserwägung handelt, gilt für ihre Überprüfung der eingeschränkte Maßstab des § 114 VwGO. 20 a) Zunächst verstößt die Verwaltungsvorschrift nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die für die Bemessung „fester“ Gebühren zu beachtenden Maßgaben des § 3 Abs. 1 VwKostG M-V bei der Ausfüllung von Rahmensätzen nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V nicht „erst Recht“. Während nämlich die allein für den Erlass von Verordnungen über Verwaltungsgebühren geltende (vgl. die Überschrift des 2. Abschnitts) Bestimmung des § 3 Abs. 1 VwKostG M-V darauf abstellt, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits ein „angemessenes Verhältnis“ bestehen muss, fehlt diese Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Dort ist lediglich ausgeführt, dass, wenn Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen sind, die in den Nrn. 1 und 2 der Vorschrift genannten Ermessenskriterien, die denen des § 3 Abs. 1 VwKostG MV entsprechen, „im Einzelfall zu berücksichtigen“ sind. Dabei wird nicht verkannt, dass der u.a. aus dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbstverständlich auch bei der Ausfüllung von Rahmengebührensätzen gilt. Allerdings folgt aus der unterschiedlichen Fassung der §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V, dass dem Rechtsanwender im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V ein größerer Spielraum zur Verfügung steht, als im Rahmen des § 3 Abs. 1 VwKostG M-V. Daraus folgt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Ausfüllung von Rahmensätzen nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V nur dann gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn sie dazu führt, dass die danach ermittelte Gebühr in einem in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht (so auch – allerdings unter Hinweis auf die nur für kommunale Benutzungsgebühren geltende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V –: OVG Greifswald, Urt. v. 14.04.2004 – 1 L 344/02 –, juris Rn. 72). 21 Gemessen an diesen Kriterien ist die Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt in dem alleinigen Abstellen auf die Nutzungsänderungsfläche eine hinreichende Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V vorgegebenen Ermessensgesichtspunkts. Bei der Nutzungsänderungsfläche handelt es sich um ein anlagenbezogenes objektives Kriterium, das leicht zu überprüfen und daher unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden ist. Demgemäß hat auch das OVG Greifswald in der zitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 69) das alleinige Abstellen auf anlagebezogene Kriterien nicht beanstandet. Auch wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V die Bedeutung oder den sonstigen Nutzen als zu berücksichtigende Ermessensgesichtspunkte ausdrücklich nennt, ist der Beklagte nicht gehalten, ergänzend auch subjektive Kriterien, wie z.B. die mit der Errichtung der Anlage verbundenen Gewinnerzielungsabsichten des Gebührenschuldners, zu berücksichtigen. Solche Absichten sind nur schwer zu überprüfen; ihre Berücksichtigung würde zudem ein erhebliches Missbrauchsrisiko begründen. 22 Soweit es Fälle geben kann, in denen die Größe der geänderten Fläche nicht mit der Bedeutung der Ordnungsverfügung für den Gebührenschuldner zunimmt, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Selbst wenn beispielsweise die Nutzungsuntersagung für ein Ladengeschäft wirtschaftlich bedeutsamer ist als die Nutzungsuntersagung eines (größeren) Parkplatzes vor dem Geschäft, so ist dies im Rahmen der gebotenen Typisierung gleichwohl zulässig. Denn es kann nach der nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewandt wird (OVG Greifswald a.a.O., Rn. 71). Der Gebührenmaßstab muss lediglich einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Inanspruchnahme zulassen und gewährleisten, dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden angemessene Gebühren zu zahlen sind. Das der Maßstab in jedem Einzelfall zu einem zutreffenden Ergebnis führt, ist nicht erforderlich (a.a.O. Rn. 72). 23 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu fordern, dass bei der Ausfüllung von Rahmensätzen für den Erlass von Nutzungsuntersagungsverfügungen zwischen „festen“ und „fliegenden“ Bauten unterschieden wird. Zwar trifft es zu, dass zwischen beiden Anlagenarten – insbesondere den Kosten ihrer Errichtung – erhebliche Unterschiede bestehen können. Jedoch berücksichtigt die Klägerin nicht, dass durch den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung in die Substanz der Anlagen nicht eingegriffen wird. Damit kann auch den Kosten ihrer Errichtung für die Gebührenhöhe keine maßgebliche Bedeutung zukommen. 24 Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darin erblicken will, dass infolge des Abstellens auf die Nutzungsänderungsfläche die Gebühr für den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung höher ist, als die Gebühr für den Erlass der Baugenehmigung, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dies beruht auf dem Umstand, dass bei der Bemessung der Gebühr für den Erlass der Baugenehmigung die Art der baulichen Anlage – insbesondere der geringere Prüfungsaufwand für die Errichtung fliegender Bauten – zu berücksichtigen ist, bei der Bemessung der Gebühr für den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung dagegen nicht. 25 c) Die Anwendung der Verwaltungsvorschrift begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung den Ansatz für den Verwaltungsaufwand von 4 Stunden bestreitet, ist dies unsubstanziiert und nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen. Ihre weitere Rüge, der Ansatz führe zu dem absurden Ergebnis, dass für die vier tätig gewordenen Mitarbeiter des Beklagten ein Stundensatz von 1.000,00 EUR gelte, verkennt, dass der in der Verwaltungsvorschrift genannte Betrag von 4.000,00 EUR keinen Stundensatz, sondern das Ergebnis einer Kombination aus Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Sache darstellt. 26 d) Schließlich leidet der Gebührenbescheid auch nicht aus einem abgeleiteten Fehler. Hierauf zielt der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Zeltanlage vor der Erteilung der Baugenehmigung zu nutzen. Bei Richtigkeit dieses Vortrags hätte dem Beklagten möglicherweise das Sachbescheidungsinteresse für den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung gefehlt; ihr Erlass wäre mithin rechtswidrig gewesen. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Zwar bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hierzu gehören auch die durch offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen verursachten Kosten (vgl. VwKostG Kommentar, 1971, § 14 Anm. 2; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand 07/02, VwKostG § 14 Rn. 12). Die Vorschrift normiert einen Einwendungsdurchgriff: Offensichtlich fehlerhafte Maßnahmen sind zu korrigieren, nicht zu vergüten. Allerdings liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, denn es steht nicht fest, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 30. März 2012 offensichtlich rechtswidrig war. Zudem kann sich die Klägerin nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung berufen, da sie die Verfügung durch die Beschränkung des Widerspruchs auf die Gebührenfestsetzung bestandskräftig werden ließ. 27 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.