Beschluss
3 B 508/21 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0505.3B508.21HGW.00
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung sind zum einen der „mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden“ und zum anderen „die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ zu berücksichtigen.(Rn.23)
2. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung bestehen gegen die Heranziehung eines Flächenmaßstabes dem Grunde nach keine Bedenken, da es sachlich nachvollziehbar ist, dass regelmäßig die Bedeutung der Nutzungsuntersagung in Zusammenhang steht mit der baurechtswidrig genutzten Fläche.(Rn.25)
3. Führt die den Flächenstufen implizit zugeschriebene Bedeutung der Nutzungsuntersagung im Einzelfall zu einer nicht mehr nachvollziehbaren, gänzlich unverhältnismäßigen Bedeutungsbemessung, ist ein Abweichen vom Rahmenfüllplan geboten.(Rn.25)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.03.2019 in Gestalt der Abänderung durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 wird angeordnet, soweit Kosten von mehr als 2,76 € festgesetzt werden.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.251,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung sind zum einen der „mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden“ und zum anderen „die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ zu berücksichtigen.(Rn.23) 2. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung bestehen gegen die Heranziehung eines Flächenmaßstabes dem Grunde nach keine Bedenken, da es sachlich nachvollziehbar ist, dass regelmäßig die Bedeutung der Nutzungsuntersagung in Zusammenhang steht mit der baurechtswidrig genutzten Fläche.(Rn.25) 3. Führt die den Flächenstufen implizit zugeschriebene Bedeutung der Nutzungsuntersagung im Einzelfall zu einer nicht mehr nachvollziehbaren, gänzlich unverhältnismäßigen Bedeutungsbemessung, ist ein Abweichen vom Rahmenfüllplan geboten.(Rn.25) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.03.2019 in Gestalt der Abänderung durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 wird angeordnet, soweit Kosten von mehr als 2,76 € festgesetzt werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.251,38 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid. Der Antragsteller betrieb auf seinem Grundstück einen Stellplatz und Winterabstellplatz für Wohnwagenanhänger und Caravan. Über eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Stellplatzanlage verfügte er nicht. Der Antragsgegner untersagte daraufhin mit Bescheid vom 26.03.2019 gegenüber dem Antragsteller „die Nutzung der Wiese hinter der Scheune als Caravan- bzw. Wohnanhängerabstellplatz“ (Ziffer 1), drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € an (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3) und erhob eine Verwaltungsgebühr für den Bescheid in Höhe von 2.500,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,76 € (Ziffer 4). Zur Begründung der Gebührenentscheidung führte der Antragsgegner aus: Die Baugebührenverordnung sehe einen Gebührenrahmen von 50 bis 5.000 € vor. Dieser Gebührenrahmen werde in der Rahmenfülltabelle nach dem anrechenbaren Bauwert und dem entsprechenden Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung aufgesplittet. Im vorliegenden Fall sei die Gebühr entsprechend der Nutzungsänderungsfläche berechnet. Die als Stellplatz genutzte Fläche betrage ca. 1.400 m². Da zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht die gesamte Fläche in Anspruch genommen worden sei, werde die Gebühr für eine Fläche von 700 m² berechnet. Da ein normaler Verwaltungsaufwand angefallen sei, ergebe sich eine zu erhebende Gebühr von 2.500 €. Mit Schreiben vom 12.04.2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Im Hinblick auf die festgesetzte Verwaltungsgebühr führte er aus: Die Berechnung entsprechend einer Nutzungsänderungsfläche von 1.400 m² sei nicht korrekt. Die Wiesenfläche werde durch einen Mittelgraben, welcher das Grundstück entwässere, geteilt. Dadurch gingen ca. 100 m² Nutzfläche verloren. Weiter gingen 250 m² für den Holzlagerplatz verloren und je 15 m² für die Feuerstelle sowie die Unterstellung Gartengeräte. Abgesehen hiervon fiele eine Wiesenfläche von 700 m² ohnehin zum Bereitstellen für Besucherparkplätze bei Veranstaltung weg. Ganz offiziell seien fünf Stellplätze (150 m²) angemeldet, was sich im ADAC-Stellplatzführer nachvollziehen lasse. Im Winter könne man maximal vier Wohnanhängerstellplätze geschützt hinter dem Scheunengebäude anbieten, weil mindestens ein Stellplatz für Caravan ganzjährig freigehalten werden müsse. Damit ergebe sich maximal ein Fünftel der berechneten Abstellfläche. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2019 änderte der Antragsgegner den Ausgangsbescheid ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Ziffer 1). Er erhob eine Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 4.500,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,76 € (Ziffer 2). Ziffer 1 des Ausgangsbescheides gab er folgende Fassung: „Die Nutzung der Fläche, die auf dem im Anschluss an den Tenor beigefügten Lageplan rot schraffiert dargestellt ist, als dauernder oder zeitweiliger Abstellplatz für Kraftfahrzeuge oder als dauernder oder zeitweiliger Abstellplatz für nicht eigenmotorisierte Wohnwagen oder Wohnmobile wird Ihnen hiermit ab sofort untersagt.“ Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Ausgangsbescheides änderte er wie folgt: „Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 4500 €, zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,76 €, insgesamt 4502,76 € erhoben.“ Zur Begründung der gebührenrechtlichen Entscheidung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Es sei auf die Staffelung der Nutzungsänderungsflächen zu rekurrieren. Hierunter seien auch neue, bisher nicht als bauliche Anlagen genutzte Flächen zu verstehen. Die Fläche könne nur mit den gesamten Ausmaßen von 33 m Breite und 47 m Länge, somit einer Grundfläche von 1.550 m² herangezogen werden. Dies resultiere daraus, dass tatsächlich die gesamte Fläche je nach Bedarf (Besucherparkplätze für Veranstaltungen) und individuellen Stellplatzwünschen der Caravan-Fahrer und Wohnwagen-Absteller genutzt werde. Das Argument, es würden jeweils höchstens fünf Wohnwagen oder Caravan abgestellt, sei nicht durchschlagend. Laut ADAC-Stellplatzführer würden ganzjährig sechs Stellplätze für Caravans angeboten. Bei der Ortsbesichtigung am 05.03.2019 seien die abgestellten Wohnwagen ohne erkennbare Ordnung auf der gesamten Fläche verteilt gewesen. Dies entspreche auch der Beschreibung im ADAC-Stellplatzführer. Auch sei bei einem Caravanstellplatz nicht nur die eigentliche Stellplatzfläche, sondern auch die Gesamtheit der zur Nutzung für die Camper bereitgestellten Gemeinflächen (Bewegungsflächen, Grillplatz, Spielplatz, Waschräume, Toiletten, Müllplätze, Chemietoilettenentsorgungsanlagen) als Anlagenbestandteil zu bewerten. Insgesamt sei daher eine Fläche von 1550 m² als Anlage, die den Vorschriften der Landesbauordnung unterliege, formell illegal in Nutzung genommen worden. In Anwendung der Rahmenfülltabelle ergebe sich bei einer Nutzungsänderungsfläche von mehr als 1000 m² bis zu 2000 m² bei normalem Verwaltungsaufwand bis 6 Stunden Bearbeitungsdauer eine zu erhebende Gebühr von 4.500 €. Nach Erhebung der Klage hat der Antragsteller das Gericht am 18.03.2021 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Verwaltungsgebühren ersucht. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Dass die gesamte rückwärtige Grundstücksfläche mit einer Größe von 1.550 m² eingestellt werde, sei schon aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft. Tatsächlich nutzbar für das Abstellen von Wohnwagen sei nur eine Fläche von ca. 150 m². Der Gebührensatz sei bei weitem übersetzt. Der Antragsgegner gehe von einem zeitlichen Aufwand von sechs Stunden aus. Bei den insgesamt erhobenen 9.000 € entspräche dies einem Stundensatz von 1.500 €. Im Übrigen ergäbe sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht, dass ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden angefallen sei. Der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung sei nicht ermittelt worden. Dieser sei im Hinblick auf die Art der Nutzung mit jährlich ca. 5.000 € zu bewerten. Dies sei der ungefähre Umsatz der durch die Nutzung als Winterabstellplatz für Wohnanhänger als Stellplatz für Wohnmobile in der übrigen Saison erzielt werde. Die Wahl einer Gebühr knapp unterhalb der Höchstgebühr bei einem geringen wirtschaftlichen Wert zeige, dass der Antragsgegner sein Ermessen nicht ausgeübt habe. Im Übrigen sei die Nutzungsuntersagungsverfügung mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Insoweit werde auf das Vorbringen im Klageverfahren verwiesen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.03.2019 (Az. 433032/000517/19) anzuordnen, soweit mit dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 Verwaltungsgebühren festgesetzt werden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor: Die mit dem Widerspruchsbescheid verböserte Verwaltungsgebühr wegen Nutzung der Frei-/Gartenfläche des Grundstücks als Stellplatz für Wohnwagen sowie Campingplatz sei rechtmäßig ergangen. Für ordnungsbehördliche Verfügungen sehe die Baugebührenverordnung eine Rahmengebühr von 50 bis 5.000 € vor. Bei der Bemessung der Rahmengebühr seien der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Zur einheitlichen Handhabung sei eine Rahmenfülltabelle erarbeitet worden, wobei sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie dem Bauwert bzw. der Größe der Nutzungsänderungsfläche richte. Die gewerblich genutzte Frei-/Gartenfläche des Grundstücks habe eine Größe von 1.550 m². Unter Berücksichtigung dessen habe sich bei einem normalen Verwaltungsaufwand bis 6 Stunden eine Gebühr von 4.500 € ergeben. Die Gebühr für den Widerspruchbescheid sei im Hinblick auf den Überprüfungsaufwand gemäß § 15 Abs. 3 VwKostG in Höhe der Gebühr festgesetzt worden, die für die angefochtene Ordnungsverfügung zu zahlen sei. II. 1. Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Gebührenfestsetzung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ) ist zulässig. Dass der Antragsteller keinen Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) gestellt hat, ist nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO unschädlich, da der Antragsgegner bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, indem er eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Festsetzungen der Verwaltungskosten ist im Umfang der Tenorierung begründet. Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Verwaltungsakt begehrt, der öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anfordert, so ist der Anordnungsantrag in entsprechender Anwendung des behördlichen Entscheidungsmaßstabes nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen vor, wenn ein Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels zumindest ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. BVerwG, B. v. 03.07.1981 – 8 C 83.81 –, Ls. 1, juris = BayVBl. 1982, 442; OVG Greifswald, B. v. 21.12.2015 – 1 M 409/15 –, Rn. 7, juris; B. v. 11.12.2003 – 1 M 218/03 –, Rn. 24, juris; OVG Schleswig, B. v. 05.12.2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.01.2018 – OVG 9 S 16.16 –, Rn. 5, juris: überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit). Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verwaltungskostenfestsetzung für den Ausgangsbescheid (unter a.) als auch an der Verwaltungskostenfestsetzung für den Widerspruchsbescheid (unter b.). a. Die Festsetzung der Verwaltungskosten für den Ausgangsbescheid in Höhe von 4.502,76 € durch Ziffer 4 des Ausgangsbescheides in Gestalt der Abänderung durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig, soweit die Kostenfestsetzung die Auslagen der Zustellung in Höhe von 2,76 € übersteigt. Rechtsgrundlage der Festsetzung der Verwaltungskosten für den Ausgangsbescheid ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Baugebührenverordnung – BauGebVO M-V). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V sind für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. aa. Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung liegen dem Grunde nach vor. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist eine Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Ihre Gebührenpflichtigkeit folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 2 BauGebVO M-V i.V.m. Nummer 5.5 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung. Die Aufwendungen für die Zustellung des Bescheids sind erstattungsfähige Auslagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 VwKostG M-V). Sowohl die Gebührenschuld (vgl. § 11 Abs. 1 VwKostG) als auch die Auslagenerstattungsverpflichtung (vgl. § 11 Abs. 2 VwKostG M-V) sind entstanden. Der Landkreis des Antragsgegners ist Kostengläubiger (§ 12 VwKostG M-V). Der Antragsteller ist Kostenschuldner i.S.d. § 13 Abs. 1 Var. 1 VwKostG M-V, da er die Amtshandlung veranlasst hat. Es liegt auch keine unrichtige Behandlung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V vor. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Ein Entfallen der Kostenpflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V käme nur in Betracht, wenn die Nutzungsuntersagung vollständig rechtswidrig wäre. Hierfür ist – nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung – nichts ersichtlich. Die Nutzung von Teilen des Grundstücks als Besucherparklatz bei Veranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 Landesbauordnung ) und als Abstellplatz für Wohnwagen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V) stellen formell illegale Nutzungsänderungen dar, die nach § 80 Abs. 2 Landesbauordnung (LBauO M-V) untersagt werden können. bb. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis gem. Anlage 1 und 2 zur Baugebührenverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauGebVO M-V). Nach Nummer 5.5 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung ist für eine ordnungsbehördliche Verfügung nach den § 58 und §§ 78 bis 82 der Landesbauordnung eine Rahmengebühr von 50 bis 5.000 € vorgesehen. Die konkrete Bemessung der Rahmengebühr im Einzelfall richtet sich nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V. Die Vorschrift erlaubt der Behörde „eine auf den Einzelfall abgestellte Ermessensentscheidung innerhalb des Gebührenrahmens“ (LT-Drs. 1/629, S. 15, zu § 9; vgl. dort auch S. 12, zu § 4). § 9 Abs. 1 VwKostG gibt – in Anlehnung an § 3 Abs. 1 VwKostG M-V – zwei zu berücksichtigende Ermessensgesichtspunkte vor: zum einen den „mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden“ (Nr. 1), und zum anderen „die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ (Nr. 2). Es ist damit sowohl der Aufwand der Behörde (Kostendeckungsprinzip) als auch der Nutzen der Leistung für deren Empfänger (Äquivalenzprinzip) in die Bemessung einzustellen (vgl. BVerfG, B. v. 30.05.2018 – 1 BvR 45/15 –, Rn. 23, juris, zur wortgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 LGebG Rheinland-Pfalz). Beiden Kriterien sollen sicherstellen, dass die Behörde sich bei der Gebührenfestsetzung von den „Kriterien des Äquivalenzprinzips“ leiten lässt (vgl. LT-Drs. 1/629, S. 14, zu § 9). Die Ausübung dieses Ermessens ist nur im Umfang des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Zu überprüfen ist danach lediglich, ob die Behörde sich in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensausübung ist hier fehlerhaft, da der Antragsgegner der Amtshandlung eine Bedeutung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V zugemessen hat, die ihr nicht zukommt. Damit hat er seine Ermessenentscheidung auf einer unrichtigen Grundlage getroffen. Der Antragsgegner hat die Bedeutung der Amtshandlung unter Rückgriff auf den „Rahmenfüllplan“, eine ermessenlenkende Verwaltungsvorschrift, anhand des Maßstabes der Nutzungsänderungsfläche bestimmt. Gegen die Heranziehung eines Flächenmaßstabes bestehen dem Grunde nach keine Bedenken, da es sachlich nachvollziehbar ist, dass regelmäßig die Bedeutung der Nutzungsuntersagung in Zusammenhang steht mit der baurechtswidrig genutzten Fläche (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 06.02.2014 – 3 A 216/13 –, Rn. 19, juris). Die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung geht jedoch nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 18.09.1984 – 1 A 4.83 –, Rn. 41, juris). Wesentliche Abweichungen von dem Regelfall, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist, müssen daher bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 10.08.1990 – 1 B 114.89 –, Rn. 11, juris). Dies ist hier nicht geschehen. Die den Flächenstufen implizit zugeschriebene Bedeutung der Nutzungsuntersagung führt in diesem Fall zu einer nicht mehr nachvollziehbaren, gänzlich unverhältnismäßigen Bedeutungsbemessung, sodass ein Abweichen vom Rahmenfüllplan geboten war. Dies zeigt sich, wenn man die jeweilige Flächenstufe für Nutzungsuntersagungen mit der Gegenstandswertstufe, die für Baueinstellungs- und Beseitigungsverfügungen vorgesehen ist, vergleicht. Die herangezogene Flächenstufe von über 1.000 m² bis 2.000 m² entspricht der Gegenstandswertstufe von über 250.000 € bis 500.000 €. Dass die Bedeutung der Nutzungsuntersagung hier auch nur entfernt in dieser Größenordnung liegen könnte, ist nicht erkennbar. So beträgt nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragstellers der ungefähre Umsatz, der durch die Nutzung als Winterabstellplatz für Wohnanhänger und als Stellplatz für Wohnmobile in der übrigen Saison erzielt werde, ca. 5.000 € jährlich. Dass die Verwaltungsgebühr für den Ausgangsbescheid von 4.500 € grob überzogen ist, wird anschaulich, wenn man sie ins Verhältnis zu den anfallenden Gerichtsgebühren setzt. Bei der Ermittlung der Bedeutung von Nutzungsuntersagungen im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG ist als Streitwert die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) anzusetzen; handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. OVG Greifswald, B. v. 02.11.2016 – 3 O 345/16 –, Rn. 2, juris). Setzt man den vom Antragsteller mitgeteilten Jahresumsatz von ca. 5.000 € mit einem Streitwert bis 6.000 € an wäre für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Gerichtsgebühr in Höhe von 546,00 € (3 * 182,00 €) zu entrichten. cc. Der Ermessensfehler führt dazu, dass die Bestimmung der Gebührenhöhe insgesamt rechtswidrig ist. Die Gebührenfestsetzung lässt sich nicht in Höhe der Mindestrahmengebühr von 50 € aufrechterhalten (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.06.2020 – 11 LC 138/19 –, Rn. 57, juris; wohl auch BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6.15 –, Rn. 22, juris; a.A. OVG Münster, B. v. 12.04.2017 – 9 B 384/17 –, Rn. 9, juris; BVerwG, B. v. 01.04.1993 – 11 B 79.92 –, Rn. 4, juris). Die einheitliche Ermessensentscheidung bei Bestimmung der Rahmengebührenhöhe im Einzelfall würde andernfalls künstlich in eine gleichsam gebundene Mindestgebühr und einen im Ermessen stehenden überschießenden Teil aufgespalten. Eine Teilbarkeit setzt zudem voraus, dass die aufrechterhaltene Restregelung selbst rechtmäßig ist und einen von der erlassenden Behörde so gewollte selbstständige Regelung zum Inhalt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1997 – 8 C 1.97 –, Rn. 7, juris; Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 11.12 –, Rn. 47, juris). Die Erhebung nur der Mindestgebührenhöhe würde gegen die Pflicht zur vollständigen Erhebung der verwirklichten Verwaltungsgebühr nach § 2 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V verstoßen, da auszuschließen ist, dass hier lediglich die Mindestgebühr ermessensfehlerfrei festgesetzt werden kann. Zudem ist auszuschließen, dass der Antragsgegner hier lediglich eine Teilregelung zur Gebührenhöhe treffen wollte. Auf den Anspruch auf Auslagenerstattung in Höhe von 2,76 € hat der Ermessensfehler keinen Einfluss. Die Erhebung der Auslagen steht nicht im Ermessen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V). b. Die Festsetzung der Kosten für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 4.502,76 € ist rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchsbescheids Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V). Dass die Widerspruchsgebühr bis zur Höhe der Gebühr der angefochtenen Amtshandlung erhoben werden kann, begründet einen Gebührenrahmen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16.12.1998 – 1 L 175/98 –, Rn. 26, juris). Da die mit dem Widerspruch auch ausdrücklich angefochtene Kostenentscheidung des Ausgangsverwaltungsaktes rechtswidrig ist, hätte der Widerspruch nicht vollständig zurückgewiesen werden dürfen. Zu den Verwaltungskosten des Widerspruchsverfahrens darf der Antragsteller daher nur anteilig herangezogen werden (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V: „soweit“). Da eine Kostenquote bisher nicht gebildet wurde und diese von der Ermessensbetätigung bei der Bildung der Rahmengebühr für den Ausgangsbescheid abhängig ist, können Verwaltungskosten für das Widerspruchsverfahren insgesamt nicht erhoben werden. Zudem hat der Antragsgegner seiner Ermessensbetätigung zur Bestimmung der Widerspruchsgebühr die Rahmenfülltabelle zugrunde gelegt, sodass der oben bezeichnete Ermessensfehler auch hier vorliegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Dem Antragsgegner sind die Kosten ganz aufzuerlegen, da der Antragsteller nur zu einem vernachlässigbar geringen Teil unterliegt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Er ist mit einem Viertel der streitigen Verwaltungskosten in Höhe von 9.005,52 € zu bemessen.