Beschluss
3 B 530/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 366,39 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten (Abwasser und Trinkwasser). 2 Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohngrundstücks G1. 3 Im Jahre 2009 ließ der Antragsgegner im Zuge einer gemeindlichen Straßenbaumaßnahme die im H.-Weg vorhandenen zwei Abwasserkanäle aus den 1980er zusammenlegen. Zusätzlich wurde auf jedem Grundstück ein Abwassergrundstücksanschlussschacht (DN 400) unmittelbar an der Grundstücksgrenze gesetzt. Der Antragsgegner kündigte die Arbeiten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an. Darin heißt es weiter, dass dem Grundstückseigentümer für diese Baumaßnahmen keine Kosten entstehen würden. Die vorhandenen gleichalten Trinkwasserleitungen bestanden aus Asbestzement und wurden durch PE-Leitungen ersetzt. 4 Mit Bescheiden vom 13. November 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu Grundstücksanschlusskosten Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung i.H.v. 501,66 EUR bzw. 963,90 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers zu 2. wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Mai 2014 – zugestellt am 16. Mai 2014 – zurück. Zugleich lehnte er den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung ab. 5 Am 16. Juni 2014 haben die Antragsteller zum Az. 3 A 529/14 Anfechtungsklage erhoben und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe durch die Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 auf die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten verzichtet. Jedenfalls habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Heranziehung der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen stehe. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13. März 2013 anzuordnen. 8 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. II. 11 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die streitgegenständlichen Bescheide ihr gegenüber bestandskräftig geworden sind. Das Widerspruchsschreiben vom „30. September 2013“ – bei der Monatsangabe handelt es sich um einen Schreibfehler, gemeint ist offensichtlich der 30. November 2013 – ist vom Antragsteller zu 2. im eigenen Namen verfasst und nur von ihm unterschrieben. Dass der Antragsteller zu 2. zugleich im Namen der Antragstellerin zu 1. Widerspruch eingelegt hat, klingt in dem Schreiben nicht einmal an. 12 Dem steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 2014 an beide Antragsteller gerichtet sind. Zwar ist der Antragsgegner „Herr des Widerspruchsverfahrens“ und kann die gerichtliche Überprüfung ermöglichen, indem er über einen verfristeten Widerspruch in der Sache entscheidet. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine verspätete Widerspruchseinlegung, sondern um eine unterbliebene. Ohne anhängigen Rechtsbehelf fehlt dem Antragsgegner die Befugnis, über die Bestandskraft des Bescheides zu disponieren. 13 2. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte drängen sich auch nicht auf. 14 Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung Abwasser – KoS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 3. September 2009 sowie in der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Gebühren- und Kostensatzung Trinkwasser – GKoS) i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012. Nach § 2 Abs. 1 KoS ist der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen, dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Weitgehend gleichlautend bestimmt § 7 Abs. 1 GKoS, dass der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die Versorgungsleitung anzuschließen, dem Zweckverband in tatsächlicher Höhe zu erstatten ist. 15 a) Diese Bestimmungen sind nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 6 Satz 4 der Abwasseranschluss- und –beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Abwasseranschlusssatzung – AAS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Entsprechendes gilt für den Grundstücksanschluss Trinkwasser. Hier bestimmt § 2 Nr. 2 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Wasserversorgungssatzung – WVS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012, dass der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Der Begriff des Grundstücksanschlusses wird in § 2 Nr. 6 AAS bzw. § 2 Nr. 2 WVS hinreichend deutlich definiert. 16 Unschädlich ist, dass der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes gehört (§ 2 Nr. 6 Satz 5 AAS bzw. § 2 Satz 4 WVS). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu den Bestimmungen in § 2 Nr. 6 Satz 4 AAS bzw. § 2 Nr. 2 Satz 3 WVS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend. 17 b) Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen sind erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung der Trinkwasser- und Abwasserleitung sowie die damit einhergehende Anpassung (Umbau) der Grundstücksanschlüsse nicht erforderlich sind, werden von den Antragstellern nicht vorgetragen. Sie drängen sich auch nicht auf. 18 Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das antragstellerische Grundstück bereits vor den hier abgerechneten Maßnahmen über Grundstücksanschlüsse für die Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung verfügt hat. Zwar stellen § 2 Abs. 1 KoS und § 7 Abs. 1 GKoS auf den Aufwand ab, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen. Damit ist nicht nur der Aufwand für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemeint. Auch Grundstücksanschlüsse, die – wie hier – infolge der Sanierung der Abwasserkanäle und der Trinkwasserleitung erneut angelegt werden müssen, sind von den Vorschriften erfasst. Damit ist auch der Aufwand für den Umbau von Grundstücksanschlüssen erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut. Da die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 KoS und des § 7 Abs. 1 GKoS den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V wiedergeben, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des § 10 KAG M-V auf die genannten Bestimmungen übertragbar. 19 Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig. 20 Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06 – juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V auch wenn der Grundstückanschluss nicht Bestandteil der Gesamtanlage ist. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung. 21 Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 – juris Rn. 17 f.). 22 Diese Auslegung ist allerdings nicht unumstritten: Nach einer Literaturauffassung (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 10 Anm. 7.8.2.1) sowie der Rechtsprechung des VG E-Stadt (Urt. v. 08.06.2007 – 8 A 381/07 –) und des OVG Greifswald (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 – juris Rn. 18) kann für einen wegen der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden. Hierzu hat das OVG Greifswald (a.a.O.) ausgeführt: 23 „Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 – 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von § 8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5). 24 Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 – 1 M 62/00 –, juris).“ 25 Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht nicht, soweit darin zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der erforderlichen Neuanlegung vorhandener Grundstücksanschlüsse nicht um eine „Herstellung“ sondern um einen „Umbau“ handelt. Die Auffassung des OVG Greifswald ist von dem begrifflichen Unterschied zwischen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und § 9 Abs. 1 KAG M-V geprägt. Tatsächlich zählt § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Merkmale „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ auf, während § 9 Abs. 1 KAG M-V nur die Merkmale „Anschaffung“, „Herstellung“ und Erneuerung“ nennt, wobei davon auszugehen ist, dass das Merkmal „Anschaffung“ ein Unterfall des Merkmals „Herstellung“ ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 – juris Rn. 25). Allerdings ist der vom OVG Greifswald gewählte Ansatz – der Vergleich zwischen dem Regelungsgehalt des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und dem des § 9 Abs. 1 KAG M-V – nicht überzeugend: 26 Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Befugnisnorm sowohl für die Erhebung von Anschlussbeiträgen als auch für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen war. Damit musste die Vorschrift die beitragsfähigen Tatbestände sowohl im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen als auch der Verkehrsanlagen benennen. Den Merkmalen „Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ kommt eine Bedeutung lediglich im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts zu. Demgemäß sind sie nunmehr nur noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, der Befugnisnorm für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, aufgeführt. Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 KAG M-V gibt der „Wegfall“ der genannten Merkmale daher nichts her (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20). 27 c) Die Erstattungsansprüche sind auch nicht infolge Festsetzungsverjährung (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung [AO]) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Nach den §§ 2 Abs. 3 KoS und 7 Abs. 3 GKoS (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Zweifel an der Wirksamkeit dieser bereits bei Durchführung der Maßnahmen geltenden Regelungen bestehen nicht. Die vorliegend abgerechneten Grundstücksanschlüsse sind im Jahre 2009 hergestellt worden. Folglich lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Heranziehung der Antragsteller im November 2013 erfolgte daher fristgemäß. 28 d) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner mit seinen Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 nicht auf die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche verzichtet. Ungeachtet der Frage, ob ein öffentlicher Aufgabenträger überhaupt wirksam auf ihm zustehende Abgabenansprüche verzichten kann, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verzichtswillen. Denn der Antragsgegner ging bei Abgabe der Erklärung in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 aufgrund der veröffentlichten Entscheidung des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) davon aus, dass ihm für den Umbau von Grundstücksanschlüssen kein Erstattungsanspruch zusteht. Damit konnte er nicht den Willen haben, über die Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs zu verfügen. Demgemäß hat er in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass er erst mit Blick auf das gegenteilige Urteil des VG Greifswald vom 5. Oktober 2011 (– 3 A 1427/10 –, juris) vom Bestehen des Anspruchs ausgeht. 29 e) Schließlich hat der Antragsgegner sein Recht, die Kostenersatzansprüche gegenüber den Antragstellern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn 81). 30 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vertrauensgrundlage entstanden ist. Zwar hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärt, dass für die Maßnahmen keine Kosten entstehen würden. Allerdings beruhte diese Erklärung nicht auf einer Dispositionsbefugnis des Antragsgegners, sondern wurde in der Annahme abgegeben, dass ihm für die Maßnahme kein Anspruch zusteht (s.o.). Ob in einem solchen Fall eine Vertrauensgrundlage überhaupt entstehen kann, bedarf keiner Vertiefung, denn jedenfalls ist der zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erstattungsansprüche und ihrer Geltendmachung verstrichene Zeitraum nicht so lang, dass die Vertrauensgrundlage hätte entstehen können. Wie lang der Zeitraum der Untätigkeit sein muss, um eine Verwirkung anzunehmen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85 –, KStZ 1989, 115). Nach der Rechtsprechung des VGH München soll bereits ein Zeitraum von 8 Jahren genügen (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, BayVBl. 1984, 407 [nur LS]). Diese Fristen sind vorliegend allesamt nicht überschritten worden. 31 Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensgrundlage jedenfalls dann nicht entstehen kann, wenn die abgerechnete Maßnahme – wie hier – unter Geltung einer wirksamen Erstattungssatzung durchgeführt wurde und die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, NordÖR 1999, 164). Folglich entsteht der Kostenerstattungsanspruch ungeachtet des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen (Kostenersatz-)Satzung. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit der Zeitpunkt des Anlaufens der Festsetzungsfrist kann sich daher durch Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kostenersatzsatzung führen, unter Umständen erheblich verzögern, weil es für die Anspruchsentstehung einer Fehlerheilung durch Änderung oder Neuerlass der Kostenersatzsatzung bedarf. In solchen Fällen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zumindest denkbar. 32 Anders ist es aber, wenn die Durchführung der abgerechneten Maßnahme unter Geltung einer wirksamen Kostenersatzsatzung erfolgt und der Anspruch damit zu dem nach dem Gesetz frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses – entsteht. In diesem Fall läuft auch die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und damit auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Innerhalb der Festsetzungsfrist muss jeder Abgabenschuldner damit rechnen, zu Kommunalabgaben herangezogen zu werden. Die Annahme einer Vertrauensgrundlage in Fällen, in denen die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an- und abläuft, liefe der in der Normierung der Festsetzungsfrist enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwider. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.