Urteil
4 K 16/10
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte mit drei und mehr Kindern können einen über den gesetzlichen Familienzuschlag hinausgehenden alimentationsrechtlichen Anspruch geltend machen, wenn die Besoldung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt.
• Zur Feststellung der Unteralimentation ist die vom BVerfG vorgegebene Vergleichsberechnung anzuwenden (pauschalisierte Jahresnettovergleich und um 15 v. H. erhöhter sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf).
• Eine gesetzliche pauschale Erhöhung des Familienzuschlags um einen festen Betrag (hier: 50 €) beseitigt den Anspruch nur, wenn damit die vom BVerfG geforderten Maßstäbe und Parameter festgelegt oder die Berechnungsmethode entfallen wäre; beides lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zusätzlichen familienbezogenen Besoldungsanteil bei Unteralimentation (2007) • Beamte mit drei und mehr Kindern können einen über den gesetzlichen Familienzuschlag hinausgehenden alimentationsrechtlichen Anspruch geltend machen, wenn die Besoldung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt. • Zur Feststellung der Unteralimentation ist die vom BVerfG vorgegebene Vergleichsberechnung anzuwenden (pauschalisierte Jahresnettovergleich und um 15 v. H. erhöhter sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf). • Eine gesetzliche pauschale Erhöhung des Familienzuschlags um einen festen Betrag (hier: 50 €) beseitigt den Anspruch nur, wenn damit die vom BVerfG geforderten Maßstäbe und Parameter festgelegt oder die Berechnungsmethode entfallen wäre; beides lag hier nicht vor. Der Kläger war 2006/2007 Beamter der Besoldungsgruppe A15 und erhielt für drei Kinder Familienzuschlag. Er beantragte für 2006 und 2007 erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile; die Anträge wurden abgelehnt. Der Kläger führte Klage und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Münster zu einer verfassungsrechtlich gebotenen amtsangemessenen Alimentation bei drei und mehr Kindern. Das Verfahren wurde getrennt; für 2006 war bereits ein Teilurteil zu seinen Gunsten ergangen. Das Landesamt zahlte für 2007 monatlich 50 € nach, verweigerte aber darüber hinausgehende Nachzahlungen. Das Gericht prüfte, ob die gesetzliche Regelung und die pauschale Erhöhung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und ermittelte den konkreten Nachzahlungsbetrag für 2007. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Anspruch folgt unmittelbar aus dem Tenor des BVerfG-Beschlusses vom 24.11.1998 und dem damit verbundenen Gebot amtsangemessener Alimentation. • Das BVerfG gibt den Fachgerichten die Kompetenz, eine unzureichende Besoldung festzustellen, die Differenz selbst zu berechnen und zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen. • Die 2007 erfolgte pauschale Erhöhung um 50 € beseitigt den Anspruch nicht, weil sie weder verbindliche Maßstäbe noch Parameter zur Bemessung des Bedarfs festlegt und die vom BVerfG vorgegebene Berechnungsmethode nicht obsolet macht. • Angewendet wurde die vom BVerfG geforderte Vergleichsrechnung: pauschalisiertes Jahresnettoeinkommen der Familie mit drei Kindern gegenüber einer Familie mit zwei Kindern, unter Berücksichtigung bestimmter Besoldungsbestandteile, pauschaler Abzüge und des alimentationsrechtlichen Gesamtbedarfs (Sozialleistungsmaßstab erhöht um 15 %). • Für 2007 beträgt der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf eines Kindes 353,83 €; unter Anwendung der Berechnungsmethode ergibt sich für den Kläger ein nicht gedeckter Bedarf in Höhe von 251,40 € für das Jahr 2007. • Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; die Zahlungsforderung war rechnerisch hinreichend bestimmbar. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711, 709 S.2 ZPO. Die Klage war erfolgreich: Das Land wurde verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2007 einen Nettobetrag von 251,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 zu zahlen. Die pauschale Erhöhung des Familienzuschlags um 50 € ab 01.01.2007 beseitigt den verfassungsrechtlichen Anspruch nicht, da keine verbindlichen Bemessungsmaßstäbe eingeführt wurden und nach der vom BVerfG vorgegebenen Methode ein nicht gedeckter Bedarf verbleibt. Das Gericht stellte die Unteralimentation fest, berechnete den Differenzbetrag nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Regeln und sprach den Zahlbetrag sowie Zinsen zu. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Entscheidung ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar.