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Urteil

3 A 128/13

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Aufhebung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem teilunterkellerten Wochenendhaus bebauten Grundstücks G1. Der Klägerin war unter dem 10. September 1991 die Baugenehmigung zur Errichtung des Wochenendhauses erteilt worden. Der Bauantrag umfasste die Errichtung des Wochenendhauses auf einer Betonplatte. Ein Kellerbau war nicht beantragt worden. 3 Das im Außenbereich der Gemeinde Wokuhl-Dabelow (OT Carolinenhof) gelegene Grundstück liegt in einer Entfernung von ca. 320 m südlich des Zahrensees. Für diesen im gleichnamigen Naturschutzgebiet gelegenen See erteilte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Landrätin des damaligen Landkreises Mecklenburg-Strelitz, dem Naturpark Feldberger Seenlandschaft – einer Einrichtung des Beigeladenen – die Plangenehmigung zum Vorhaben „Wasserrückhaltung im Gebiet Zahrensee“ vom 9. März 2006. Die Plangenehmigung ist bestandskräftig. Sie setzt das Ablaufniveau des Zahrensees von 62,5 m HN auf 63,0 m HN fest. Die Durchführung der Maßnahme erfolgte im November 2006. Seitdem steht der Keller des Wochenendhauses nahezu ständig unter Wasser. Das Kellermauerwerk weist deutlich sichtbare Feuchtigkeitsschäden auf. Es besteht die Gefahr, dass die aufliegende Holzkonstruktion des Wochenendhauses geschädigt wird. 4 Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Plangenehmigung und die Verpflichtung des Beigeladenen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. 5 Am 1. März 2013 hat die Klägerin Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 5. März 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. 6 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe in entsprechender Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB und aus § 49 Abs. 2 Ziffer 3 VwVfG M-V ein Anspruch auf Aufhebung der Plangenehmigung zu. Bei der Erteilung der Plangenehmigung habe die Rechtsvorgängerin des Beklagten nicht bedacht, dass es bei dem Wochenendhaus der Klägerin zu erheblichen Grundwasserproblemen komme. Der Anstau sei für die Feuchtigkeitsschäden ursächlich. Der Keller sei ordnungsgemäß abgedichtet. Er weise keine baulichen Mängel auf, sei allerdings dem durch den Anstau des Zahrensees verursachten erhöhten Wasserdruck nicht gewachsen. Unschädlich sei, dass für den Keller keine Baugenehmigung vorliege. Seine Errichtung sei mit Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde erfolgt und bis heute nicht beanstandet worden. Damit sei der Keller durch Art. 14 GG geschützt. 7 Der Anspruch sei im Übrigen auch „kellerunabhängig“ gegeben. Auf dem Grundstück der Klägerin und in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze befänden sich vier Linden und eine Douglasie mit Stammumfängen von 1 m bis 1,20 m. Seitdem der See angestaut und der Grundwasserstand gestiegen sei, befänden sich die Bäume ständig im Grundwasser. Dadurch sei ihre Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet. Zudem führte die Staunässe zu Fäulnis und Pilzbefall. Es sei zu befürchten, dass sie auf das Wochenendhaus stürzen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. März 2013 zu verpflichten, die Plangenehmigung vom 9. März 2006 aufzuheben und den Beigeladenen zu verpflichten, den in der Plangenehmigung genehmigten Anstau des Zahrensees rückgängig zu machen, 10 hilfsweise, 11 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin einen angemessenen Geldausgleich zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Ein Anspruch auf Widerruf der Plangenehmigung bestehe nicht, weil keine Widerrufsgründe vorlägen. Der Anstau des Zahrensees sei nicht ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden. Bei dem Untersuchungen des Grundstücks sei bereits im Projektvorfeld festgestellt worden, dass es gelegentlich Wasserproblem im Keller des klägerischen Grundstücks gegeben habe. Zudem seien die Belange der Klägerin im Verfahren berücksichtigt worden. Die Tiefe des Kellerfußbodens sei ermittelt worden. Sie liege bei 63,31 m HN. Um eine Vernässung zu vermeiden sei eine Anstauhöhe von maximal 63,00 m HN festgesetzt worden. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder der im Haupt- noch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch zu, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 1. Ein Anspruch auf Aufhebung der Plangenehmigung folgt zunächst nicht aus § 75 Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Zwar ist die für Planfeststellungsbeschlüsse geltende Vorschrift vorliegend anwendbar, obwohl für die Anhebung des Ablaufniveaus auf 63,0 m HN lediglich eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt worden ist. Denn die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung § 74 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz VwVfG M-V (vgl. Allesch/Häußler in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 74 Rn. 168). Allerdings deckt § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V das Begehren der Klägerin nicht ab, denn als Rechtsfolge sieht die Vorschrift lediglich Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen vor, die die in der Vorschrift näher bezeichneten nachteiligen Wirkungen ausschließen (Schutzanordnungen). Eine Aufhebung der Plangenehmigung kann nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden. 20 2. Die Klägerin kann die Aufhebung der Plangenehmigung auch nicht nach §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V verlangen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die zuletzt genannte Vorschrift überhaupt anwendbar ist. Zwar schließt die von der Verweisung in § 70 Abs. 1 WHG umfasste Vorschrift des § 72 Abs. 1 VwVfG M-V die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG M-V nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 – 11 C 1/96 –, juris Rn. 25). Allerdings kommt ein Widerruf nach § 49 VwVfG M-V als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn Schutzanordnungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V zur Rechtswahrung nachweislich nicht ausreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.04.2010 – OVG 12 A 1.09 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, denn ein Anspruch der Klägerin auf Widerruf der Plangenehmigung besteht nicht. 21 Nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 22 Zwar handelt es sich bei der Plangenehmigung aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Beigeladenen um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Dass die Plangenehmigung rechtswidrig ist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Zugunsten der Klägerin sei des Weiteren unterstellt, dass sich der Grundwasserstand auf ihrem Grundstück infolge des Anstaus des Zahrensees erhöht hat. Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung der Vorschrift, denn es steht nicht fest, dass der Beklagte aufgrund dieser Tatsache berechtigt – oder möglicherweise sogar verpflichtet – wäre (vgl. §§ 70 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 WHG), die Plangenehmigung nicht zu erteilen. 23 a. Anhaltspunkte dafür, dass der genehmigte Anstau des Zahrensees eine Erkrankung oder gar ein Absterben der auf dem Grundstück vorhandenen Bäume verursacht hat, bestehen nicht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ihre Behauptung, die Gesundheit oder Standfestigkeit der Bäume sei gefährdet, weil sich das Wurzelwerk der Bäume infolge des Anstaus ständig „im Wasser“ befinde, ist unsubstanziiert. Es handelt sich um eine bloße Vermutung. Grabungen im Wurzelbereich hat die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht durchgeführt. Soweit sie vorträgt, dass bei Grabungen an anderer Stelle Wasser zu sehen gewesen sei, kann es sich um Oberflächenwasser (Niederschlagswasser) handeln. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst angedeutet, dass Niederschlagswasser über einen in der Nähe vorhandenen Graben in letzter Zeit schlecht abläuft. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Baumwurzeln die Funktion haben, ins Grundwasser zu reichen, um auch in Trockenperioden die Wasserversorgung zu gewährleisten. Gerade bei alten Bäumen (mit großen Baumkronen) stellt daher nicht die Anhebung, sondern die Absenkung des Grundwasserstandes ein Problem dar. Vor diesem Hintergrund spricht für den Wahrheitsgehalt der von der Klägerin aufgestellten Behauptung auch nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, so dass ihr entsprechender Beweisantrag als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt werden konnte. 24 b. Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V liegt auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der genehmigte Anstau des Zahrensees ursächlich dafür ist, dass der Keller ihres Wochenendhauses ständig unter Wasser steht und sich im Haus Feuchtigkeitsschäden ausbreiten. Denn das Interesse der Klägerin, ihr Wochenendhaus nutzen zu können, wird von der Rechtsordnung nicht geschützt. Belange eines Betroffenen, die unter Missachtung der Rechtsordnung entstanden sind, dürfen im Rahmen der Abwägung zumindest dann als unbeachtlich eingestuft werden, wenn auch eine nachträgliche Legalisierung ausscheidet (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2002 – 9 VR 13/02 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Dies trifft auf das Nutzungsinteresse der Klägerin zu, denn die Errichtung des Wochenendhauses war und ist formell und materiell illegal. Das Vorhaben bedarf einer Baugenehmigung (aa.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung liegen jedoch nicht vor (bb.). Auch auf einen Bestandsschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (cc.). 25 aa. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) bedarf u.a. die Errichtung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Keine der genannten Ausnahmen ist vorliegend gegeben. Insbesondere ist das Vorhaben nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i LBauO M-V verfahrensfrei, da es sich nicht in einem dafür vorgesehenen Bereich eines Campingplatzes befindet. 26 An der sonach erforderlichen Baugenehmigung fehlt es. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung entfaltet für das Wochenendhaus keine Legalisierungswirkung, weil lediglich die Errichtung eines nicht unterkellerten Wochenendhauses beantragt war und dementsprechend genehmigt wurde. 27 Ob ein abweichend von einer Baugenehmigung errichtetes Gebäude noch von ihrer Legalisierungswirkung erfasst wird oder aber als „aliud“ einem gänzlich neuen Baugenehmigungsverfahren zu unterziehen ist, richtet sich danach, ob sich das errichtete Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Vorhabens als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Ist dies der Fall, ist für das errichtete Gebäude ein selbstständiges (neues) Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer bloßen Nachtragsbaugenehmigung zu der für das ursprüngliche Vorhaben erteilten Baugenehmigung scheidet aus (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.06.2014 – 1 ME 70/14 –, juris Rn. 11 m.w.N.). 28 Bei dem Wochenendhaus der Klägerin handelt es sich um ein „aliud“ in diesem Sinne, so dass die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung (nur) für den Keller ausscheidet. Dies bereits deshalb, weil sich wegen der infolge der Errichtung des Kellers veränderten Gründung des Gebäudes die Frage seiner Standsicherheit (§ 12 Abs. 1 LBauO M-V) neu stellt. Sie bezieht sich naturgemäß auf das gesamte Vorhaben und ist nicht auf den Keller beschränkt. 29 Auf die Frage, ob eine wesentliche Abweichung von der Baugenehmigung auch darin zu erblicken ist, dass das Gebäude tatsächlich über eine Länge von 8,3 m und eine Breite von 5,0 m verfügt, obwohl im genehmigten Bauantrag lediglich eine Länge von 5,0 m und eine Breite von 4,7 m angegeben ist, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. 30 bb. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist nicht der Fall, denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich i.S.d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB), die Annahme einer Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB verbietet sich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 31 Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs voraus. Unter den Begriff der Bebauung i.S. dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 – 3 L 349/04 –, juris Rn. 7). 32 Gemessen an diesen Kriterien kann nicht angenommen werden, dass dem Baugrundstück ein Bebauungszusammenhang vermittelt wird. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26/08 –, juris Rn. 3) bildet es den Abschluss der in diesem Bereich fingerartig in nördliche Richtung reichenden Bebauung. Die westlich, nördlich und östlich gelegenen Grundstücke sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Lediglich die das Grundstück der Klägerin westlich und nördlich unmittelbar umgebenden Flurstücke 63/8, 63/7 und 63/1 werden – offenbar im Zusammenhang mit der Nutzung des Baugrundstücks – bauakzessorisch genutzt. Das südlich angrenzende Grundstück Flurstück 63/3 und das südlich davon gelegene Grundstück Flurstück 63/4 werden ebenfalls zu Erholungszwecken genutzt. 33 Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die südlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Wochenendhäuser auf Grundgrundlage einer Bauleitplanung aus „DDR-Zeiten“ entstanden sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.03.2012 – 3 L 12/08 –, juris Rn. 101), scheidet die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebietes i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ebenfalls aus. 34 Bei dem Wochenendhaus der Klägerin handelt es sich um ein nicht privilegiertes (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB) sonstiges Vorhaben. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Diese Voraussetzung liegt ebenfalls vor. Das Vorliegen des Merkmals „Splittersiedlung“ ergibt sich aus dem Umstand, dass das klägerische Grundstück nicht im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. In der Legalisierung des Bauvorhabens läge die unzulässige Erweiterung einer Splittersiedlung (Anschlussbebauung). Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft. Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch das Vorhaben weiter verstärkt, weil das Wochenendhaus an dem ihm zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn. 21). 35 Der Annahme einer unzulässigen Erweiterung einer Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass das Bauvorhaben der Klägerin abgeschlossen ist und das Wochenendhaus bereits existiert. Dieser Umstand zwingt insbesondere nicht dazu, die strengeren (BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 – 4 C 70/78 –, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 14.08.2013 – 3 L 4/08 –, juris Rn. 96) Voraussetzungen der Verfestigung einer Splittersiedlung zu prüfen. Da die der Klägerin erteilte Baugenehmigung keine Legalisierungswirkung entfaltet, ist Prüfungsgegenstand die Frage, ob die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück der Klägerin zulässig ist. Daher ist der Umstand, das Wochenendhaus bereits existiert, bei der Beurteilung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auszublenden. Andernfalls hätte sich die Klägerin durch ihr rechtswidriges Verhalten einen rechtlichen Vorteil verschafft. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. 36 cc. Wegen der fehlenden Legalisierungswirkung der Baugenehmigung scheidet die Annahme eines Bestandsschutzes ebenfalls aus. Daher kann der Vortrag der Klägerin auf sich beruhen, ihr wäre im Jahre 1991 auch eine Baugenehmigung für ein unterkellertes Wochenendhaus erteilt worden, wenn sie dies nur beantragt hätte. Ebenfalls irrelevant ist ihre Behauptung, die Abweichung von der Baugenehmigung sei der Bauaufsichtsbehörde von Anfang an bekannt gewesen, ohne dass eine Beseitigung des Kellers verlangt worden sei. Dieser – hier nur unterstellte – Umstand mag dazu führen, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung eingeschränkt ist. Ein Bestandsschutz folgt daraus nicht. 37 3. Da eine Schädigung der Bäume nicht vorliegt und die Nutzung des Wochenendhauses nicht schutzwürdig ist, scheidet auch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Geldausgleichs aus. 38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.