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Beschluss

3 B 324/15 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2015 wird angeordnet, soweit die Festsetzung den Betrag von 6.535,65 EUR übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 60 v.H. und der Antragsgegner zu 40 v.H. 3. Der Streitwert beträgt 2.684,28 EUR. Gründe 1 Der zulässige Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2015 anzuordnen, 3 ist nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet.Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen nur, soweit die Festsetzung den im Tenor zu 1. genannten Betrag übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid im Prüfungsumfang des Eilverfahrens dagegen nicht zu beanstanden. 4 Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und Kostenersatz für weitere Grundstücksanschlüsse der Stadt A-Stadt (Abwasserbeitragssatzung – AwBS) vom 9. November 2009. Die Satzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam (VG Greifswald, Urt. v. 02.10.2014 – 3 A 115/13 –, juris). Soweit der Antragsteller einwendet, die Abwasserbeitragssatzung sei unvollständig mit der Folge ihrer Nichtigkeit, weil sie den Begriff des Vollgeschosses nicht definiere, trifft dies ersichtlich nicht zu. Denn § 6 Abs. 8 Satz 1 AwBS enthält eine an § 87 Abs. 2 Landesbauordnung (LBauO M-V) angelehnte Definition des Vollgeschosses. Auch die nach § 6 Abs. 8 Satz 2 AwBS für Altbauten geltende Ausnahmeregelung ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 58 ff.). 5 Ernstliche Zweifel bestehen aber, soweit der Antragsgegner im Rahmen der Beitragsermittlung für den historischen Wasserturm von mehr als vier Vollgeschossen ausgeht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 6 Nach der nicht zu beanstandenden Definition des Vollgeschosses in § 6 Abs. 8 Satz 1 AwBS – und erst recht nach der für vor dem 30. April 1994 legal errichteten Gebäuden geltenden Ausnahmeregel in § 6 Abs. 8 Satz 2 AwBS – handelt es sich bei den vom Antragsgegner als Vollgeschosse eingestuften Geschossen (Erdgeschoss und 1. bis 6. Obergeschoss) tatsächlich um Vollgeschosse. Da dies vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen wird, kann insoweit von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Diese Definition ist aber nicht abschließend, sondern unterliegt einem weiteren eingrenzenden Kriterium. Obwohl sich die Definition erkennbar an die baurechtliche Vollgeschossdefinition anlehnt, können (und müssen) beitragsrechtliche Kriterien bei der Vollgeschossdefinition berücksichtigt werden. Für die Annahme eines Vollgeschosses im beitragsrechtlichen Sinne ist daher eine bestimmte Nutzbarkeit erforderlich. Sie fehlt z.B. bei aus technisch-konstruktiven Gründen erforderlichen Zwischendecken eines Kirchturms (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 07.06.2011 – AN 18 K 10.02231 –, juris Rn. 42 unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 BauNVO). Im Anschlussbeitragsrecht gilt, dass nur Geschosse, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Vollgeschosse im beitragsrechtlichen Sinne sein können. Nur wenn ein Geschoss dem Aufenthalt von Menschen dient, erlaubt sein Vorhandensein nämlich Rückschlüsse auf den Anfall von Abwasser. Diesem Ansatz folgt auch die Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners, denn anderenfalls wäre die in § 6 Abs. 7 AwBS erfolgte Einstufung von Kirchengebäuden trotz in der Regel vorhandener Kirchtürme mit Zwischendecken als eingeschossig vorteilswidrig. 7 Gemessen an diesen Kriterien können nur das ausweislich des Bauantrages gewerblich genutzte Erdgeschoss und die zu Wohnzwecken genutzten Obergeschosse 4 bis 6 als Vollgeschosse i.S.d. § 6 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 2 AwBS angesehen werden. Die Obergeschosse 1 bis 3 dienen demgegenüber nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen. Sie bilden das Treppenhaus, zudem führt der Fahrstuhl durch diese Geschosse. Dabei ist es unschädlich, dass auch diese Geschosse nach den Feststellungen des Antragsgegners ausgebaut sind, über eine Dielung verfügen und teilweise mit Heizkörpern ausgestattet sind. Denn dadurch werden sie nicht zu Aufenthaltsräumen in dem dargestellten Sinne. 8 Damit errechnet sich ein Beitrag von 6.535,65 EUR (1.432 m² x 2,8 x 1,63 EUR/m²). Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln ist.