Urteil
3 A 115/13
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2014:1002.3A115.13.0A
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Leitsätze
1. Die Maßstabsregelung in einer Anschlussbeitragssatzung, die für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke eine "schlichte" Tiefenbegrenzung vorsieht, für im unbeplanten Innenbereich gelegene "Restflächen" von teilweise im Gebiet eines Bebauungsplanes und teilweise im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken aber nicht, ist unvollständig.(Rn.23)
(Rn.27)
(Rn.38)
2. Diese Unvollständigkeit führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregel, wenn die Regelungslücke durch Rückgriff auf die für im unbeplanten Innenbereich gelegene Tiefenbegrenzung geschlossen werden kann.(Rn.39)
3. Unternehmensbezogene Fördermittel sind nicht in der Beitragskalkulation, sondern außerhalb der Kalkulation bei der Heranziehung der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen.(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Maßstabsregelung in einer Anschlussbeitragssatzung, die für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke eine "schlichte" Tiefenbegrenzung vorsieht, für im unbeplanten Innenbereich gelegene "Restflächen" von teilweise im Gebiet eines Bebauungsplanes und teilweise im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken aber nicht, ist unvollständig.(Rn.23) (Rn.27) (Rn.38) 2. Diese Unvollständigkeit führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregel, wenn die Regelungslücke durch Rückgriff auf die für im unbeplanten Innenbereich gelegene Tiefenbegrenzung geschlossen werden kann.(Rn.39) 3. Unternehmensbezogene Fördermittel sind nicht in der Beitragskalkulation, sondern außerhalb der Kalkulation bei der Heranziehung der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen.(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und Kostenersatz für weitere Grundstücksanschlüsse der Stadt A-Stadt (Abwasserbeitragssatzung – AwBS) vom 9. November 2009. Die Satzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Formell-rechtliche Fehler werden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch drängt sich ihr Vorliegen auf. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. a. So entspricht die Bestimmung des Beitragspflichtigen in § 9 Satz 1 AwBS den Maßgaben des § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V, wonach beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Soweit die Klägerin rügt, zu Unrecht werde neben dem Grundstückseigentümer der an dem Grundstück dinglich Berechtigte zum Beitragspflichtigen bestimmt, trifft dies ersichtlich nicht zu. Dinglich Berechtigte werden in § 9 Satz 1 AwBS nicht erwähnt. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Abwasserbeseitigungssatzung auch keine widersprüchlichen Bestimmungen über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die Regelungen in § 10 Abs. 1 und 2 AwBS definieren den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Demgegenüber definiert § 3 Abs. 1 und 2 AwBS, welche Grundstücke der sachlichen Beitragspflicht unterliegen, wobei sich § 3 Abs. 1 AwBS auf Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB) sowie im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und § 3 Abs. 2 AwBS auf Außenbereichsgrundstücke (§ 35 BauGB) bezieht. Da bei bebauten Außenbereichsgrundstücken – anders als bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich – die Vorteilslage erst gegeben ist, wenn das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 15.04.2009 – 1 L 205/07 –, juris Rn. 43), enthält § 3 Abs. 2 AwBS einen entsprechenden Vorbehalt. Dies kann dazu führen, dass beim Anschluss eines (bebauten) Außenbereichsgrundstücks an die Abwasserbeseitigungsanlage der Zeitpunkt, in dem das Grundstück der Beitragspflicht unterfällt (§ 3 Abs. 2 AwBS), und der Zeitpunkt, in dem für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entsteht (§ 10 Abs. 2 AwBS), zusammenfallen. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die genannten Vorschriften unterschiedliche Regelungsgehalte haben und die Annahme ihrer Widersprüchlichkeit daher ausscheidet. Gegenteiliges folgt nicht aus § 3 Abs. 3 AwBS. Auch diese Bestimmung normiert, welche Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterfallen. Dabei deckt sich ihr Regelungsgehalt mit dem des § 3 Abs. 2 AwBS. Der Unterschied besteht lediglich in der Formulierungstechnik: Während in § 3 Abs. 3 AwBS Außenbereichsgrundstücke ausdrücklich erwähnt werden, ergibt sich die entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 2 AwBS im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 AwBS. Der Sache nach handelt es sich bei § 3 Abs. 3 AwBS um eine überflüssige (aber unschädliche) Wiederholung. c. Die Maßstabsregelungen zur Ermittlung des Schmutzwasserbeitrags – insoweit gilt ein abgestufter Vollgeschossmaßstab, vgl. § 6 Abs. 1 AwBS – und zur Ermittlung des Niederschlagswasserbeitrags – Maßstab ist hier die mögliche Versiegelung der Grundstücksfläche, ausgedrückt durch die Grundflächenzahl (GRZ), vgl. § 7 Abs. 1 AwBS – sind nicht zu beanstanden. aa. Die Regelungen über die Flächenermittlung – die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausdrücklich nur auf die Flächenermittlung für die Schmutzwasserbeitrag, gelten wegen der Verweisung in § 7 Abs. 1 AwBS aber auch für die Flächenermittlung für den Niederschlagswasserbeitrag – sind ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung zur Flächenermittlung bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich unbedenklich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchsten jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele; reicht die bauliche und gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze bestimmt wird (…). Die Bestimmung normiert eine so genannte „schlichte“ Tiefenbegrenzung, die von der „qualifizierten“ Tiefenbegrenzung zu unterscheiden ist. Die „schlichte“ Tiefenbegrenzung gilt – vorbehaltlich des Falles einer grenzübergreifenden Bebauung – „immer", d.h. die rückwärtige, jenseits der Begrenzung gelegene Fläche eines Baugrundstücks bleibt ungeachtet ihrer bauplanungsrechtlichen Einstufung bei der Ermittlung des Beitrags regelmäßig unberücksichtigt. Sie ist damit sowohl auf „übertiefe“ Grundstücke anwendbar, die mit ihrer Gesamtfläche im unbeplanten Innenbereich liegen („zentrale Grundstücke“), als auch auf solche, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen („Randlagengrundstücke“). Demgegenüber ist der Anwendungsbereich der „qualifizierten" Tiefenbegrenzung beschränkt: Sie greift nur in Fällen, in denen es sich bei der rückwärtigen Teilfläche eines Grundstücks um eine Außenbereichsfläche i.S.d. § 35 BauGB handelt bzw. es zweifelhaft ist, ob die rückwärtige Teilfläche dem Außenbereich zuzuordnen ist. Ihr Anwendungsbereich ist damit auf „Randlagengrundstücke“ beschränkt. Im Anschlussbeitragsrecht dient die Tiefenbegrenzung in beiden Spielarten der Abgrenzung von bevorteilten und nicht bevorteilten Grundstücksflächen. Diese Abgrenzung ist erforderlich, weil nur Baugrundstücken – hierzu gehören neben Grundstücken im Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne Grundstücke im unbeplanten Innenbereich – durch die beitragsfähige Einrichtung ein Vorteil geboten wird, Grundstücken bzw. Teilflächen von Grundstücken, die kein Bauland darstellen, dagegen nicht. Die gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS erhobenen Einwände der Klägerin verfangen nicht. (a) So ist die Regelung nicht unvollständig. Insbesondere erfasst sie auch Randlagengrundstücke, also Grundstücke, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen. Richtig ist zwar, dass die von der Stadt A-Stadt gewählte Tiefenbegrenzung nicht zwischen zentralen Innenbereichsgrundstücken und Randlagengrundstücken unterscheidet. Dies muss sie aber auch nicht. Weil es sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS um eine „schlichte“ Tiefenbegrenzung handelt, ist es irrelevant, ob die Fläche jenseits der Tiefenbegrenzungslinie zum Innenbereich oder zum Außenbereich gehört. Die Flächenbegrenzung greift damit sowohl bei zentralen Grundstücken als auch bei Randlagengrundstücken. Eine Regelung speziell für Randlagengrundstücke ist nur bei der Normierung einer „qualifizierten“ Tiefenbegrenzung erforderlich. Um eine solche handelt es sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS aber – wie dargelegt – nicht. (b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Normierung einer „schlichten“ Tiefenbegrenzung nicht nur dann zulässig, wenn die im Verbands- oder Gemeindegebiet vorhandenen „übertiefen“ zentralen Innenbereichsgrundstücke zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen. Daher kann die Frage, in welches zahlenmäßigen Verhältnis zwischen „übertiefen“ zentralen Grundstücken und Randlagengrundstücken besteht, auf sich beruhen. Richtig ist zwar, dass „übertiefe“ zentrale Innenbereichsgrundstücke durch die Normierung einer „schlichten“ Tiefenbegrenzung insoweit begünstigt werden, als nicht die Gesamtfläche des Buchgrundstücks, sondern nur die Fläche bis zur Tiefenbegrenzungslinie in den Vorteilsausgleich einbezogen wird. Richtig ist auch, dass diese Begünstigung nach der früheren Rechtsprechung des OVG Greifswald nur hinzunehmen war, solange sie atypisch blieb und deshalb noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung stand (OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 45; Beschl. v. 03.05.2005 – 1 L 268/03 –, n.v.). Nach der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald bedarf es jedoch keiner Rechtfertigung der „schlichten“ Tiefenbegrenzung (mehr), denn nunmehr geht das Gericht davon aus, dass die rückwärtigen Teilflächen „übertiefer“ zentraler Innenbereichsgrundstücke nicht bevorteilt sind (OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 42). Denn die Tiefenbegrenzung hat nicht – jedenfalls nicht vornehmlich – die Funktion einer pauschalen Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen, sondern dient der Abgrenzung von baulich nutzbaren von baulich nicht nutzbaren Flächen (OVG Greifswald, a.a.O. Rn. 39, 42). Da die rückwärtigen Teilflächen „übertiefer“ zentraler Innenbereichsgrundstücke in der Regel einer baulichen Nutzung entzogen sind, dürfen sie auch nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. (c) Auch die konkrete Festlegung der Tiefenbegrenzung auf 50 m ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald hat sich die Tiefenbegrenzungslinie zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt - wenn eine solche ermittelbar ist - die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln und sich an der ortsüblichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln, wobei eine Ermittlung der örtlichen Verhältnisse begrenzt auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen zulässig ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (OVG Greifswald, Urt. v. 14.12.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77). Diesen rechtlichen Maßstäben wird die metrische Festlegung der Tiefenbegrenzung gerecht. Grundlage der Entscheidung war eine Auswahl der Bebauung repräsentativer Straßenzüge im Stadtgebiet. Dass die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentative Ortslagen zulässig ist, wurde bereits dargelegt. Bei der Untersuchung wurden zwei Gruppen gebildet: Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich (Tabelle 1 der Anlage 3 zur Beschlussvorlage S 09/03-015) und im zentralen Innenbereich (Tabelle 2 der genannten Anlage). Ausgewählt wurden Straßenzüge, die aufgrund ihrer Größe eine höhere Anzahl von anliegenden Grundstücken und damit eine größere Aussagekraft haben. Zudem sind die ausgewählten Straßenzüge im gesamten Veranlagungsgebiet (z.B. Innenstadt, Alt-Strelitz, Kiefernheide, Zierke, Fürstensee) verteilt. Dies genügt den Maßgaben der Rechtsprechung. Im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zur Normierung einer „schlichten“ Tiefenbegrenzung ist die Berücksichtigung der Bebauungstiefe von Randlagengrundstücke und von Grundstücken im zentralen Innenbereich zumindest zulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 39), wenn nicht gar geboten. Die Stadt A-Stadt hat das ihr auch in Bezug auf die Auswahl der Untersuchungsgebiete zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Einwand der Klägerin, die Repräsentativität der ausgewählten Straßenzüge sei vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt, trifft nicht zu. Die Auswahl erfolgte nach der Größe der Straßenzüge und ihrer Verteilung im Stadtgebiet. Dies ist ausreichend. Die in der Tiefenbegrenzung liegende pauschalierte Abgrenzung von bevorteilten und nicht bevorteilten Grundstücksflächen erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn bereits die Repräsentativität der Untersuchungsgebiete nach einem bestimmten rechnerischen oder sonstigen Modell zu ermitteln wäre. Auch ist der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, die Bebauungstiefe der nicht untersuchten Straßenzüge darzustellen. Wollte man dies fordern, so liefe dies darauf hinaus, die Tiefenbegrenzung zwingend anhand der Bebauungstiefe des gesamten Veranlagungsgebietes zu ermitteln. Dies wäre mit der zitierten Rechtsprechung des OVG Greifswald nicht zu vereinbaren und liefe auch dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zuwider. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand, die Grundstücke der Tabellen 1 und 2 seien fehlerhaft zugeordnet. Soweit die Klägerin dies anhand der Zuordnung des Straßenzuges Tannenhof zur Tabelle 1 (Randlagengrundstücke) belegen will, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern bei einigen Grundstücken östlich der straßennahen Bebauung eine Bebauung in der zweiten Reihe erkennbar ist. Es ist aber nicht erkennbar, ob es sich hierbei um eigenständige Grundstücke handelt. Offen ist auch, ob die in der zweiten Reihe vorhandene Bebauung noch dem Innenbereich oder bereits dem Außenbereich zugehörig ist. Handelt es sich bei den in der zweiten Reihe bebauten Flächen nicht um eigenständige Grundstücke, ist die bodenrechtliche Einstufung durch den Beklagten zutreffend. Gleiches gilt, wenn die Bebauung in der zweiten Reihe nicht mehr dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist. Damit wäre der klägerische Einwand bereits im Ansatz unzutreffend. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn die Zuordnung zu einer der beiden Tabellen erfolgte ersichtlich nicht grundstücks- sondern straßenbezogen. Der Beklagte hat die Bebauungsstruktur im Veranlagungsgebiet nicht untersucht, indem er jeweils ausschließlich Randlagen- bzw. zentrale Innenbereichsgrundstücke ermittelt und bewertet hat, sondern hat die Bebauungsstruktur anhand ganzer Straßenzüge in den Blick genommen. Da die Bebauungsstruktur von Grundstücken außerhalb von Bebauungsplangebieten oftmals inhomogen ist, wird es kaum Straßenzüge geben, die durchgehend dieselbe Bebauungsstruktur aufweisen. Daher ist es bei der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise unvermeidlich, dass in einem Straßenzug, der vornehmlich Randlagengrundstücke erschließt, auch (einzelne) zentrale Innenbereichsgrundstücke gelegen sind. Dies schließt jedoch weder die Repräsentativität des Straßenzuges noch die Berücksichtigung der von ihm erschlossenen Grundstücke aus. Die vom Beklagten vorgenommene Bewertung ist ebenfalls frei von Fehlern. Zunächst ist es unschädlich, dass er in der bereits benannten Anlage 3 auf die durchschnittliche Bebauungstiefe der untersuchten Grundstücke abgestellt hat. Denn eine Durchschnittsbildung ist im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechnung eine hinreichend große Zahl von Grundstücken zugrunde liegt. In diesem Fall werden „Ausreißer“ weitgehend nivelliert. Je mehr Grundstücke in einem Bereich bebaut sind, der als ortsüblich qualifiziert werden kann, umso eher wird auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in diesem Bereich liegen, jedenfalls dann, wenn eine hinreichend große Zahl von Grundstücken in die Betrachtung einbezogen wird (OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 52). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Untersucht wurde die Bebauungstiefe von 596 Grundstücken. Hierbei handelt es sich um eine hinreichend große Zahl von Grundstücken. Dem steht nicht entgegen, dass der genannten Entscheidung Messergebnisse für insgesamt 5.038 Grundstücke zugrunde lagen. Da das Verteilungsgebiet der Stadt A-Stadt erheblich kleiner ist als das Verbandsgebiet des Beklagten jenes Verfahrens, erlaubt die erheblich höhere Anzahl der untersuchten Grundstücke keinen Rückschluss darauf, dass die Anzahl der im Gebiet der Stadt A-Stadt untersuchten Grundstücke nicht hinreichend groß ist. Auch aus den Einzelaufstellungen folgen keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Bewertung. Danach weisen ca. 56 v.H. der Grundstücke der Tabelle 1 und ca. 63 v.H. der Grundstücke der Tabelle 2 eine Bebauungstiefe bis zu 50 m. Bezogen auf alle untersuchten Grundstücke sind es ca. 58 v.H. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um eine hinreichend große Gruppe (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 83), die einen Schluss auf die Ortsüblichkeit der Bebauungstiefe erlaubt. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin verfangen nicht. Denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen darin, der Bewertung durch die Stadt A-Stadt eigene Bewertungen entgegen zu halten. Dass dies mit dem der Stadt A-Stadt eröffneten Ermessen nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung. (2) Die Vorrangregelung für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AwBS führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung. Zwar begegnet die Vorrangregelung nach wie vor Bedenken (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 20.07.2011 – 3 B 615/11 –, S. 3 f. des Entscheidungsumdrucks [n.v.]). Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald (Beschl. v. 07.02.2013 – 1 M 136/11 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks [n.v.], der sich das erkennende Gericht anschließt, führt eine Fehlerhaftigkeit der Vorrangregelung allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Satzung. Von der Vorrangregelung werden nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten lediglich 10 Grundstücke betroffen. Bei einer Unwirksamkeit der Bestimmung wäre auf diese Grundstücke die Tiefenbegrenzungsregel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS anzuwenden; die Gesamtzahl der Beitragseinheiten würde sich lediglich im Promillebereich verändern. Dies kann sich wegen des abgesenkten Beitragssatzes – angestrebt wird ein Deckungsgrad von 80 v.H. des höchstzulässigen Beitragssatzes – nicht auf die Beitragsberechnung auswirken. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AwBS dem Vorteilsprinzip. Hiernach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, die baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die Vorschrift erfasst Grundstücke, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und teilweise – mit ihrer Restfläche – im unbeplanten Innenbereich liegen. Auch wenn die Bestimmung nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 1 BauGB verweist, folgt dies aus der Wendung „ … soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann …“. Damit stellt die Bestimmung nicht auf die tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung, sondern auf die zulässige ab. Außerhalb von Gebieten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nur noch im unbeplanten Innenbereich zulässig; bei Außenbereichsflächen scheidet sie regelmäßig aus (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Da es sich sowohl bei Grundstücksflächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen als auch im unbeplanten Innenbereich um Bauland handelt, das von der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage bevorteilt wird, ist eine Einbeziehung der im unbeplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche in den Vorteilsausgleich geboten. (a) Soweit die Klägerin die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AwBS beanstandet, weil sie für die baulich oder gewerblich nutzbaren Restflächen von teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstücken keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Tiefenbegrenzung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AwBS) enthält, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass es mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG) nicht zu vereinbaren ist, die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke zu normieren, die vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegen sind, nicht aber für Grundstücke, die teilweise im Gebiet eines Bebauungsplans und teilweise im unbeplanten Innenbereich liegen (VG Schwerin, Urt. v. 21.02.2012 – 4 A 1072/09 –, juris Rn. 72). Daher muss auch die Flächenermittlung auch bei „übertiefen“ Restflächen solcher Grundstücke begrenzt werden. Eine ausdrückliche Regelung fehlt tatsächlich. Daraus folgt jedoch zunächst nur, dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Eine Nichtigkeit der Maßstabsregelung kann aber erst angenommen werden, wenn die bestehende Regelungslücke nicht im Wege einer Analogie geschlossen werden kann. Dies ist vorliegend jedoch möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die vollständige Einbeziehung auch „übertiefer“ Restflächen in den Vorteilsausgleich vom Ortsgesetzgeber gewollt war, sind nicht erkennbar. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch eine analogiefähige Vorschrift existiert: Wie bereits dargelegt, ist in § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS für „reine“ Innenbereichsgrundstücke in nicht zu beanstandender Weise eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung normiert worden. Mit Blick auf den Grundsatz der Normerhaltung ist es nach Auffassung des Gerichts geboten, diese für den Grundfall geschaffene Vorschrift auch auf den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AwBS geregelten Ausnahmefall anzuwenden (vgl. für die unvollständige Definition der sog. Umgriffsfläche bei bebauten Außenbereichsgrundstücken: OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 165). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob es die von der Klägerin angesprochene Fallkonstellation im Veranlagungsgebiet der Stadt A-Stadt überhaupt auftritt. (b) Soweit die Klägerin in der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AwBS eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Grundstücken im Außenbereich erblickt, interpretiert das Gericht diesen Einwand dahin, dass sie eine Einbeziehung auch solcher Teilflächen von Grundstücken fordert, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und teilweise im Außenbereich liegen, wenn die im Außenbereich gelegene Teilfläche baulich genutzt wird. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gelegene Grundstücke bereits dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AwBS), während dies bei Außenbereichsgrundstücken erst dann zutrifft, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 AwBS). Dies gilt nicht nur bei „reinen“ Außenbereichsgrundstücken, sondern auch solchen Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Übrigen im Außenbereich liegen. Würde man die baulich genutzten Restflächen solcher Grundstücke in den Vorteilsausgleich einbeziehen, so wäre dies jedenfalls dann nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, wenn das Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann, aber nicht angeschlossen ist. Offen bleiben kann, ob eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in den Fällen vorliegt, in denen eine im Außenbereich gelegene baulich genutzte Restfläche eines teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks betroffen ist, das an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen ist. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten existieren solche Grundstücke im Veranlagungsgebiet nicht. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit (Unvollständigkeit) der Maßstabsregelung führt daher mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht zu Unwirksamkeit der Satzung. bb. Die Bestimmungen zur Ermittlung des Nutzungsfaktors für den Schmutzwasserbeitrag (§ 6 AwBS) sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die in § 6 Abs. 8 Satz 3 AwBS für Altbauten angeordnete Abweichung von den nach § 6 Abs. 8 Satz 1 AwBS geltenden Mindesthöhen für Vollgeschosse nicht nur zulässig, sondern geboten (eingehend: OVG Greifwald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 60 ff.). d. Die Beitragskalkulation begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Kalkulation nicht im Widerspruch zum Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt A-Stadt. Dies bereits deshalb nicht, weil das Konzept keinen Endtermin für die Herstellung der Abwasserbehandlungsanlage vorsieht und auch nicht vorsehen muss. Dies folgt aus seiner Funktion: Es legt fest, welche Investitionen vorgesehen sind und hat insoweit Auswirkung auf die Beitragskalkulation, da nur die vom Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen Investitionen aufwandserhöhend berücksichtigt werden dürfen. In zeitlicher Hinsicht fehlt diese Bindungswirkung aber. Zwar spricht die Bezeichnung „Globalkalkulation“ dafür, dass nach dem Abwasserbeseitigungskonzept eine endgültige Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage bis 2019 geplant ist. Sollte sich aber herausstellen, dass diese zeitliche Vorgabe nicht eingehalten werden kann – etwa weil es an den erforderlichen Haushaltsmitteln fehlt –, steht es der Stadt A-Stadt frei, den Herstellungstermin zu verschieben, ohne dass dies Auswirkungen auf die Kalkulation hat. Zwar decken sich in diesem Fall Kalkulationszeitraum und Herstellungstermin nicht. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Kalkulation – wenn sie dem veränderten Konzept nicht angepasst wird – nicht mehr als Globalkalkulation, sondern als Rechnungsperiodenkalkulation anzusehen ist, die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V gleichermaßen zulässig ist. Zuordnungsprobleme bestehen auch im Hinblick auf frühere Rechnungsperiodenkalkulationen nicht. Eine genaue Zuordnung von Investitionen nach Kalkulationszeiträumen (Rechnungsperioden) ist nur dann erforderlich, wenn die entsprechenden Beitragssatzungen wirksam sind und in den Geltungszeiträumen der Beitragssatzungen sachliche Beitragspflichten entstehen. Nur dann besteht bei einer fehlerhaften Zuordnung die Gefahr einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung. Vorliegend ist aber zu beachten, dass die früheren Rechnungsperiodenkalkulationen der Stadt A-Stadt und die darauf basierenden Beitragssatzungen – wie noch zu zeigen sein wird – allesamt fehlerhaft sind. Daher tritt die vorliegende Globalkalkulation zwangsläufig an deren Stelle. Die Gefahr einer Aufwandsüberdeckung besteht nicht. Auch methodisch ist die Kalkulation nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin fordert, in den 1990er Jahren vereinnahmte Abwasserbeiträge aufwandsmindernd zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Abgehen von dem – hier nicht gegebenen Fall – des Wechsels von einem privatrechtlichen Entgeltsystem zu einem öffentlich-rechtlichen Beitrags- und Gebührensystem findet eine Berücksichtigung von Erlösen in der Beitragskalkulation nicht statt, weil dies von § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 62). Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Berücksichtigung von Fördermitteln. Dem Einwand der Klägerin, der Beklagte habe nicht alle Fördermittel aufwandsmindernd berücksichtigt, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegen getreten, er habe abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V lediglich die Fördermittel kalkulatorisch nicht berücksichtigt, die nur bestimmten Beitragspflichtigen oder bestimmten Gruppen von Beitragspflichtigen zu Gute kommen sollen. Diese Fördermittel seien erst bei der Heranziehung der betroffenen Beitragsschuldner auf die Beitragsforderung angerechnet worden. Diese Verfahrensweise entspricht der Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG 1993 (Beschl. v. 06.12.2001 – 1 M 73/01 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 22.09.2004 – 1 M 166/04 –, juris Rn. 11) und ist nunmehr in § 9 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KAG M-V ausdrücklich kodifiziert. Da die Klägerin ihre diesbezüglichen Einwände nicht weiter substantiiert hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Unzutreffend ist die erstmals in der mündlichen Verhandlung – und ohne jedweden Beleg – aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe es unterlassen, Ausschüttungen aus der Liquidation der Neubrandenburger Wasser AG i.L. aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte ist der Behauptung unter Hinweis auf einen Vermerk seines Amtsleiters für Hoch- und Tiefbau entgegen getreten. Darin ist ausgeführt, dass von den insgesamt für die Kläranlage ausgereichten Fördermitteln i.H.v. 10.206.580,00 EUR unternehmensbezogene (s.o.) Fördermittel i.H.v. 4.848.555,00 EUR abgezogen worden sind. Der sich ergebende Differenzbetrag von 5.385.025,00 EUR ist um „Rückzahlungen SW“ aus den Jahren 2000, 2007 und 2009 i.H.v. 331.861,00 EUR, 64.906,00 EUR und 7.722,00 EUR auf 5.762.514,00 EUR erhöht worden. Exakt dieser Betrag ist im Anhang 1 der Beitragskalkulation (Kostenaufstellung Abwasserbeseitigung) in der lfd. Nr. 114 „Kläranlage (Rudower Straße)“ als Einnahme und damit aufwandsmindernd ausgewiesen. Aus dem vom Beklagten weiter vorgelegten Schriftwechsel zwischen der Stadtwerke A-Stadt GmbH und dem Beklagten sowie der Neubrandenburger Wasser Aktiengesellschaft i.L. und der Stadtwerke A-Stadt GmbH folgt weiter, dass es sich bei den „Rückzahlungen SW“ um Abschlagszahlungen auf die genannten Ausschüttungen handelt. Dem Schreiben der Stadtwerke A-Stadt GmbH vom 1. April 2008 kann überdies entnommen werden, dass die Ausschüttungen 73,59 v.H. der Gesamtsumme ausmachen, was dem Schmutzwasseranteil entspricht (die Trinkwasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke A-Stadt GmbH). Dies steht der ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung und ohne Beleg erhobenen Behauptung der Klägerin entgegen, lediglich 50 v.H. der Ausschüttungen seien aufwandsmindernd berücksichtigt worden. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht daher auch insoweit nicht. 2. Fehler bei der Anwendung der Abwasserbeitragssatzung sind nicht erkennbar. Das Gericht wertet den Hinweis der Klägerin auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung 1995 als Geltendmachung des Einwandes der Festsetzungsverjährung. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Der Beitragsanspruch ist nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 entstanden. Nach dieser Bestimmung, an deren Verfassungsgemäßheit auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 –) keine Zweifel bestehen (eingehend: OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 –, S. 22 ff. des Entscheidungsumdrucks), entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Die Vorschrift gibt damit keine bestimmte zeitliche Reihenfolge für das Vorliegen der Entstehungsvoraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht vor. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist das Vorliegen eines Anschlusses bzw. einer Anschlussmöglichkeit des Grundstücks und die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung. Liegen beide Voraussetzungen vor, so entsteht ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge ihres Eintritts die sachliche Beitragspflicht. Daraus folgt, dass bei Grundstücken, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung an die Anlage angeschlossen worden sind, die sachliche Betragspflicht gleichwohl erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Abwasserbeitragssatzung vom 9. November 2009 die erste wirksame Beitragssatzung der Stadt A-Stadt. Zu einem früheren Zeitpunkt konnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht ablaufen, denn die davor Geltung beanspruchende Beitragssatzung – die Abwasserbeitragssatzung vom 9. November 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 6. November 1998 – ist unwirksam. Sie bezweckt die unzulässige Freistellung sog. altangeschlossener Grundstücke und verstößt gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 (VG Greifswald, Urt. v. 10.01.2001 – 3 A 801/00 –, juris Rn. 17; Urt. v. 29.03.2006 – 3 A 1460/04 –, juris Rn. 16). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in einer Größe von 931 m². Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück ist an die von der Stadt A-Stadt betriebene Abwasseranlage angeschlossen. Mit Bescheiden vom 3. Mai 2010 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag i.H.v. 3.338,57 EUR und einem Niederschlagswasserbeitrag i.H.v. 580,94 EUR heran. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück. Am 14. Oktober 2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Abwasserbeitragssatzung (AwBS) sei fehlerhaft und damit nichtig. Die Bestimmung des Beitragsschuldners in § 9 AwBS sei fehlerhaft. Die Satzung normiere in den §§ 10 Abs. 1 und 3 Abs. 2 widersprüchliche Entstehenszeitpunkte der sachlichen Beitragspflicht. Für den Schmutzwasserbeitrag fehle eine Maßstabsregelung für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS erfasse nur „reine“ Innenbereichsgrundstücke, § 5 Abs. 1 Nr. 5 AwBS nur „reine“ Außenbereichsgrundstücke. Die Tiefenbegrenzung von 50 m in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AwBS sei fehlerhaft. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe habe der Beklagte zu Unrecht neben Randlagengrundstücken auch zentrale Innenbereichsgrundstücke berücksichtigt. Dies widerspreche der Funktion der Tiefenbegrenzung. Zudem habe er vermeintliche Randlagengrundstücke berücksichtigt, bei denen es sich tatsächlich um zentrale Innenbereichsgrundstücke handele. Weiter sei unklar, aus welchen Gründen die untersuchten Straßenzüge für das Stadtgebiet repräsentativ seien. Fehlerhaft sei auch, dass die Tiefenbegrenzung auf Grundlage eines Durchschnittswerts ermittelt worden sei. Denn dabei seien auch atypische und daher gerade nicht zu berücksichtigende Bebauungssituationen in die Ermittlung eingeflossen. Die Vorrangregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AwBS sei fehlerhaft, da sie zu einer unzulässige Privilegierung übertiefer zentraler Innenbereichsgrundstücke gegenüber Randlagengrundstücken im Geltungsbereich von Abrundungssatzungen führe. In der Bestimmung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AwBS, wonach als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichten, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes gelte, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden könne, liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber bebauten Außenbereichsgrundstücken. Die Ausnahme von der Mindesthöhenregelung für Altbauten in § 6 Abs. 8 AwBS verstoße ebenfalls gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Sie sei mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt A-Stadt nicht zu vereinbaren. Zudem seien Einnahmen aus der Beitragserhebung in den 1990er Jahren nicht aufwandsmindernd berücksichtigt. Gleiches gelte für einen Teil der von der Stadt A-Stadt vereinnahmten Fördermittel und Ausschüttungen aus der Liquidation der Neubrandenburger Wasser AG i.L. Jedenfalls sei die Beitragspflicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagen vom 3. Mai 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.