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Urteil

3 A 711/13

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren beigezogenen Bevollmächtigten setzt gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG M-V voraus, dass dessen Hinzuziehung notwendig war. • Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten regelmäßig nicht zumutbar, Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall möglich. • Fehlt dem Kläger das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die Anfechtung einer Kostengrundentscheidung, ist die Klage insoweit unzulässig. • Die Klage der Ferienwohnungsbesitzer auf Erstattung ihrer Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren ist unbegründet, weil die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig war.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren gegen Kurabgabenbescheid • Die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren beigezogenen Bevollmächtigten setzt gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG M-V voraus, dass dessen Hinzuziehung notwendig war. • Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten regelmäßig nicht zumutbar, Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall möglich. • Fehlt dem Kläger das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die Anfechtung einer Kostengrundentscheidung, ist die Klage insoweit unzulässig. • Die Klage der Ferienwohnungsbesitzer auf Erstattung ihrer Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren ist unbegründet, weil die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig war. Die Kläger, Eheleute und Eigentümer einer Ferienwohnung, wurden durch Bescheide des Beklagten zu Jahreskurabgaben 2013 in Höhe von je 70 EUR herangezogen. Sie legten Widerspruch ein und versicherten eidesstattlich, die Wohnung im Jahr 2013 nicht genutzt zu haben; daraufhin hob der Beklagte die Bescheide auf und bestimmte, dass die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsführer zu tragen habe. Die Kläger beantragten die Aufhebung dieser Kostenentscheidung und die Feststellung, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen; der Beklagte lehnte ab. Die Kläger klagten auf Erstattung jeweils 46,41 EUR Anwaltskosten; das Gericht hat die Verfahren verbunden und entschieden. • Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Kläger die Kostengrundentscheidung anfechten wollten, weil ihnen das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die Erstattung der im Vorverfahren angefallenen Anwaltskosten fehlt; sie machten sonst keine weiteren Aufwendungen geltend (§ 80 Abs. 1 VwVfG M-V). • Die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet: Gebühren und Auslagen sind nach § 80 Abs. 2 VwVfG M-V nur erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war. • Für die Erforderlichkeitsprüfung ist der Maßstab des verständigen, vernünftigen Bürgers unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Partei heranzuziehen; insoweit ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Bei kommunalen Abgaben sind Anwaltsbeistände typischerweise nicht zumutbar, Ausnahmen sind aber möglich. • Im vorliegenden Fall konnten die Kläger aus früheren Verfahren erkennen, dass der Beklagte Kurabgabebescheide aufhebt, wenn die Eigennutzungsvermutung durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt wird. Dem Kläger zu 1. war dieses Wissen aus früheren Entscheidungen bekannt; daraus folgte, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig und den Klägern zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dasselbe gilt für die Ehefrau. • Mangels Anspruch auf eine positive Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG M-V besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten keine Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Anwaltsgebühren, weil die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten nicht notwendig war und ihnen das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für eine kostenrechtliche Anfechtung nicht zukommt. Die Kosten des Verfahrens sind von den Klägern zu tragen; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung beruht auf der Prüfung, dass den Klägern aus früheren Verfahren bekannt war, dass eine eidesstattliche Versicherung zur Aufhebung der Bescheide führt, sodass anwaltliche Hilfe im Vorverfahren nicht erforderlich war.