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Urteil

3 A 367/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.06.2014 – 5741098 – 423 - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der am 04.06.1987 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Herat. Ursprünglich war er islamischen Glaubens schiitischer Prägung. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2009 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.01.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung hatte er damals angegeben, dass sein Vater in Afghanistan entführt und worden sei. Die Familie sei nach der Zahlung eines Teils des Lösegelds bedroht worden, dass man im Falle der Nichtzahlung des restlichen Lösegelds ein anderes Familienmitglied entführen würde. Daraufhin habe die Familie Afghanistan verlassen. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 09.03.2011 den Antrag des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich wurde die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan angedroht. 3 Die am 24.03.2011 gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 14.05.2013 (5 A 476/11 As) – rechtskräftig am 24.06.2013- ab. 4 Am 30.03.2014 wurde der Kläger in der A-Stadt getauft. 5 Am 31.03.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Dieser Antrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz beschränkt. Als einzigen Grund für seinen Antrag gab der Kläger den Glaubenswechsel zum Christentum an. 6 Die Begründung des Folgeantrags erfolgte im Rahmen einer Anhörung am 22.05.2014. 7 Am 02.06.2014, zugestellt am 07.06.2014, erließ das Bundesamt für Migration gegenüber dem Kläger folgende Entscheidung: 8 1. Der Asylfolgeantrag wird abgelehnt. 9 2. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 09.03.2011 (Az.: 5407008 – 423) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wird abgelehnt. 10 3. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Islamische Republik Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. 11 Der Kläger hat am 17.06.2014 Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er vor, dass ein Glaubensübertritt in der Regel Ergebnis eines lang andauernden fließenden Prozesses sei. Er sei keine zwei Monate vor der Anhörung durch die Beklagte erst getauft worden. Seine Hinwendung zum Christentum sei daher als relativ „jung“ zu bewerten. Seine Glaubenspraktizierung sei maßgeblich, wie sie sich linear weiter entwickele, wie es sich in den letzten Monaten dargestellt habe. Es sei jedoch auf den Prüfzeitpunkt 22.05.2016 – dem Tag der Anhörung – abgestellt worden, was nicht sachgerecht sei. Eine spätere Anhörung würde einem solchen Entwicklungsprozess eher Rechnung tragen und eine Prognoseentscheidung fundierter ermöglichen als eine Anhörung zu Beginn eines komplexen Entwicklungsprozesses. Er habe auch andere Personen an den christlichen Glauben herangeführt und sie zur Gemeinde gebracht. Auch dieser Gesichtspunkt stehe im Gegensatz zur Annahme einer rein plakativen Zuwendung zu einem neuen Glaubensbekenntnis. 13 In der mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 erläuterte der Kläger seinen Glaubenswechsel. Er gab an, im Jahre 2013 anlässlich eines Besuchs in Lübeck eine Kirche betreten zu haben. Als er dort gesehen habe, wie die Leute zueinander standen und Gott verehrten, habe er Empfindungen gehabt, wie es in seiner Heimat nie vorgekommen sei. Danach habe er Pastor C. kennengelernt, mit dem er sich sonntags und mittwochs getroffen habe. Die besondere Atmosphäre dabei habe er vorher nicht gekannt. Er habe dann auch die Bibel in seiner eigenen Sprache erhalten, so dass er selbst darin habe lesen können. Mit dem Buch in der Hand sei es ein anderer Eindruck, der auf ihn gewirkt habe. Er und seine Familie seien in ihrer Heimat zwar Moslems gewesen, sie hätten aber keinen Bezug dazu gehabt. Er habe dort auch nicht gebetet. Weder sein Vater noch er, der Kläger, hätten gefastet. Im Islam habe nichts zusammengepasst, die Bibel dagegen bringe ihm das Leben bei. Man könne, wenn man die Bibel verstehe, aus jeder Zeile etwas entnehmen. Wichtig sei, dass Gott liebenswürdig sei und man die Nachbarn ehren solle. Durch die Bibel würden nicht sein Verstand und seine Wahrnehmung beleidigt. Er habe auch das Abendmahl gefeiert, was er in der mündlichen Verhandlung mit mitgebrachten Fotos belegte. Er habe in A-Stadt mit einem depressiven Zimmernachbarn gesprochen und bewirkt, dass dieser der Kirche beigetreten sei. Er sei evangelisch, was einer neueren Variante nach der Reformierung entspreche. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.06.2014 – 5741098 – 423 - zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 16 hilfsweise, 17 ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 18 hilfsweise, 19 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan vorliegt. 20 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.06.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 24 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 25 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. 26 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist begründet. 27 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.06.2014 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. 28 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, sog. Asylfolgeantrag, stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 29 Nach der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Antrag allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. 30 Hinsichtlich der Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, Rn. 32; juris). 31 Der Kläger konnte einen Wiederaufgreifensgrund geltend machen, da sich durch die behauptete Konversion vom Islam zum Christentum die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Er hatte insofern in der Anhörung am 22.05.2014 schlüssig dargelegt, wie er nach einem Kirchenbesuch Kontakt zum christlichen Glauben erhalten hatte und dies sein Interesse an der Religion geprägt hätte. Er habe mehrere Monate einen Taufvorbereitungskurs besucht, in dem das Leben und die Taten Jesu Christi vermittelt worden seien. Er habe sich bewusst für die christliche Glaubensrichtung entschieden, obwohl er sich auch mit anderen Religionen befasst habe. Er habe sich insbesondere auch mit dem katholischen und evangelischen Glauben auseinandergesetzt. 32 Eine Konversion ist auch geeignet, eine günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeizuführen. Dieser insofern schlüssige Vortrag genügt, um das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes anzunehmen, wie auch vom Bundesamt zutreffend festgestellt wurde. 33 Dass der Kläger in dem früheren Verfahren im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen, liegt bereits daran, dass er sich erst in der Zeit nach dem Abschluss des Verfahrens mit den Inhalten des Christentums beschäftigt hat. Der Kläger hat auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten, da er nach seiner Taufe am 30.03.2014 Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens gestellt am 31.03.2014 hat (vgl. zur Taufe als für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkt für den Glaubenswechsel VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2014 – 5a K 6097/12.A – juris Rn. 33). 34 Das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat zur Folge, dass das Asylbegehren des Klägers erneut in der Sache geprüft wird. Der Kläger hat nunmehr einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 2. 35 Der Kläger ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 36 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 37 Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG). 38 Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 39 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 40 Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris). 41 Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 42 Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 43 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.). 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – InfAuslR 2013, 300; VG Schwerin, Urt. v. 06.05.2015 – 15 A 610/13 As S. 11). 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit nicht nur bei gravierenden Eingriffen in die Freiheit der Person, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, bejaht, sondern auch in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Es sei nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob sie in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreife. Folglich stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf ab, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger befürchten muss, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung seiner religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, verfolgt oder unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24 ff.). 46 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 47 Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft, etwa Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2014 – 5a 6097/12.A – juris Rn. 45; OVG Münster, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). 48 Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12- juris Rn. 31; s.a. VG Osnabrück, Urt. v. 21.06.2016 – 5 A 427/15 – S. 6). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As - ; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2016 – 13 A 854/16.A – juris Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 – juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff.) Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Der - in diesem Zusammenhang -lediglich formale Akt der Taufe, vermag für sich die innere Einstellung des Asylantragstellers regelmäßig nicht hinreichend zu belegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5). 49 Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.06.2015 – 7 A 7278/13 – S. 6). Nach der Überzeugung des Gerichtes (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As -) sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit - auch nicht in einzelnen Landesteilen - nicht gegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: September 2015, S. 19). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. In Afghanistan verbreitete Interpretationen der Scharia (sowohl sunnitische wie schiitische) sehen eine Konversion vom Islam als Apostatie, die mit dem Tode zu bestrafen ist. Männer ab Vollendung des 18. und Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, haben nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen. Anderenfalls droht die Todesstrafe durch Steinigung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand August 2011, S. 11). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht vollstreckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten (Republik Österreich, BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 21.01.2016, S. 148). Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären beziehungsweise nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Allein für das Jahr 2014 wird von drei Angriffen der Taliban auf christliche Einrichtungen berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Damit sind zum Christentum konvertierte Muslime in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen beziehungsweise nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld ausgesetzt (wie hier: jeweils m.w.N. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A - juris Rn. 40; VG Würzburg, Urt. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 -, juris Rn. 29). 50 Unter maßgeblicher Berücksichtigung der Angaben des Klägers während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, insbesondere im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten vom 22.05.2014 und der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 ist das Gericht von der ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum überzeugt. Der religiöse Einstellungswandel beruht nicht lediglich auf Opportunitätsgründen. 51 Der Kläger hat insoweit glaubhaft und schlüssig dargestellt, wie sich sein Glaubenswechsel vollzogen hat. Die Aussagen des Klägers, er habe bereits in Afghanistan wie seine Familie auch keinen Bezug zum Islam gehabt, weder gebetet noch gefastet, können als naheliegende Vorstufe für den später vollzogenen Glaubenswechsel zum Christentum gewertet werden. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur formell durch die Taufe, der zumindest eine Indizwirkung zukommt, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube nunmehr seine religiöse Identität bestimmt. Das gesamte Vorbringen des Klägers zum Glaubenswechsel ist frei von Widersprüchen und Übertreibungen. Seine Ausführungen überzeugen inhaltlich und geben ein insgesamt stimmiges Bild ab. Der Kläger hat klar, flüssig und ruhig, aber auch sichtlich emotional bewegt, geschildert, wie für ihn der christliche Glaube bedeutsam wurde und sich im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit zentralen Glaubensfragen diese Bedeutung vertieft hat. Insbesondere die Darstellung seiner neuen Empfindungen, die er in der Kirche erfahren hat durch das Miteinander der Menschen und im Verhältnis zu Gott im Gegensatz zu den Verhältnissen in seiner Heimat, überzeugte. Dieser Prozess der neuen Erfahrung untermauert den Wechsel vom Isam zum Christentum. Die Entwicklung des Glaubenswechsels ist unzweifelhaft erkennbar. So schilderte der Kläger einleitend, wie er nach dem Jahre 2013 angefangen hatte, Kontakte zu Deutschen zu pflegen und die Mannigfaltigkeit der Gesellschaft kennen lernte. Hierdurch habe er auch Interesse am christlichen Glauben entwickelt. Der Kläger hat nach seinem ersten Kontakt in der Kirche Kontakt zu einem Pastor erlangt, den Taufkurs belegt, sich taufen lassen, besucht den Gottesdienst und nimmt am Abendmahl teil, dessen Bedeutung und Riten er eigenständig und ohne Zögern erklären konnte, ferner liest er in der Bibel, die er auch bei sich trug. Der Kläger ist ferner in der Lage, eigenständig Gedanken zum Glauben zu entwickeln und seine vorhandenen Kenntnisse für seine Glaubensüberzeugung einzusetzen. So kannte der Kläger seinen Taufspruch, den Aufbau der Bibel, die zehn Gebote und ihre Herkunft, er wusste Einzelheiten zur Geburt Jesu und kannte das Vaterunser, das er in seiner Sprache vortrug. Auch die Bedeutung der Feiertage wie Karfreitag, Ostern oder Himmelfahrt nannte der Kläger. Gegen eine Opportunitätsbehauptung spricht insbesondere, dass das Gericht in keinster Weise den Eindruck gewinnen musste, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers um auswendig gelerntes Wissen ohne persönlichen Bezug handelte. Der Kläger antwortete direkt und ohne Zögern auf die Nachfragen des Gerichts. Insbesondere war der Kläger in der Lage, auch gewisse Analysen vorzunehmen, indem er z.B. die zehn Gebote gliederte in solche, die die Beziehung der Menschen zu Gott regeln und andere, die zwischenmenschliche Regeln aufstellen. Auf die Frage, welcher Aspekt ihm besonders wichtig sei, antwortete der Kläger, dass Jesus die Seele Gottes gewesen sei und in einem Abschnitt unter uns als Mensch gelebt habe. Zur Frage, warum er die evangelische Konfession gewählt habe, berichtete er, dass es dabei im Gegensatz zu den Katholiken kein Oberhaupt wie den Papst gebe, der verehrt werden müsse. Auf die Frage nach Kirchenliedern konnte der Kläger ein Lied in deutscher Sprache zumindest anstimmen. Auch legte der Kläger dar, dass er mit anderen über seinen Glauben spreche und z.B. einem depressiven Zimmernachbar geholfen habe, der schließlich in die Kirche eingetreten sei. Insgesamt erzeugte der Kläger den Eindruck, dass ihm der Glaube und die sich daraus ergebenden Folgen für sein Leben wichtig sind und er ihn verinnerlicht hat und ihn „lebt“. Der Kläger konnte Aussagen des Glaubens reflektieren und die Bedeutung gerade für sich herausstellen. 52 Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich in einer seine Persönlichkeit prägenden Weise dem Christentum zugewandt hat, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. 53 Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht wegen § 28 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Durch diese Vorschrift sollte der Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2014 – 5a K 6097/12.A – juris Rn. 65 unter Berufung auf BT-Drs. 15/420, S. 109 f.). Damit wird durch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylG die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die Missbrauchsvermutung ist erst dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2014 - 10 B 5/14 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Ein Regelfall des gemäß § 28 Abs. 2 AsylG als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich anzusehenden Folgeantrags liegt nicht vor, wenn die neue Verfolgungslage nicht auf einem bloßen, die neue Verfolgungsgefahr provozierenden Verhalten des Folgeantragstellers beruht, sondern die Folge einer ernsthaften Glaubens- und Gewissensentscheidung des Ausländers ist (VG Hannover, Urt. v. 26.02.2015 – 6 A 7026/12 – juris S. 6 unter Berufung auf OVG Münster, Beschl. vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -; VG Freiburg, Urt. v. 21.11.2008 - A 5 K 1106/08, VG B-Stadt, Urt. vom 20.6.2008 -19 A 254/07 -, VG Stuttgart, Urt. vom 10.03.2008 - A 11 K 270/07-; jeweils zitiert nach juris). 54 Vorliegend ist eine Ausnahme von dem Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylG geboten. Es steht nach dem Gesamtbild des klägerischen Vortrags und dem persönlichen Eindruck von dem Kläger aus den bereits genannten Gründen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Konversion zum Christentum nach Ablehnung des Erstantrags nicht mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt wurde, sondern Ausdruck einer ernsthaften und inneren identitätsprägenden Überzeugung geworden ist. Die Glaubensentwicklung erfolgte kontinuierlich und ist bestimmend für das Leben und die Überzeugungen des Klägers. Dies ergibt sich aus den erworbenen Kenntnissen und eigenständigen Schlussfolgerungen des Klägers im Hinblick auf sein Leben und das Miteinander der Menschen in seinem Herkunftsland. Konnte der Kläger demzufolge nach einer Gesamtwürdigung den Verdacht ausräumen, dass er die Nachfluchtgründe nur mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung geschaffen hat und ist aufgrund der Überzeugung des Gerichts von der ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum ein missbräuchliches Verhalten ausgeschlossen, kann dem Kläger die Berufung auf den Nachfluchtgrund nicht nach § 28 Abs. 2 AsylG verwehrt werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2014 – 5a K 6097/12.A – juris Rn. 65 ff. unter Verweisung auf VG Würzburg, Urt. v. 30.04.2013 - W 6 K 12.30347 -, mit weiteren Nachweisen; VG Augsburg, Urt. v. 11.01.2007 - Au 6 K 06.30241 -; zitiert nach juris). 3. 55 Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sich nicht, dass dem Kläger Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung geboten (§ 3d AsylG) oder ihm eine Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehen würde. Nach Auffassung des Gerichts besteht im gesamten Staat Afghanistan kein relevanter Zufluchtsort, der dem Kläger Schutz vor einer Verfolgung wegen seiner Religion bieten würde. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse wird davon ausgegangen, dass afghanische Muslime, die zum Christentum konvertieren, bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Übergriffen auf ihre Person bis hin zum Tode zu rechnen haben, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben bekannt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand: August 2011, S. 16). Es besteht eine weitverbreitete Toleranz gegenüber Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen innerhalb der afghanischen Bevölkerung (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As – unter Berufung auf UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 9). Zudem gibt es für christliche Afghanen keine Möglichkeiten der Religionsausübung, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberechtliche Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: November 2015, S. 12). 4. 56 Ziffer 2 des Bescheides ist aufzuheben, da die Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig sind. Die Abschiebungsanordnung der Ziffer 3 des Bescheides ist aufheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. 57 Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr an. III. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. 59 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.