Beschluss
3 A 239/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
7mal zitiert
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 239/16 6 K 1963/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Neuerteilung Fahrerlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 26. April 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. März 2016 - 6 K 1963/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gegeben sind. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 24. September 2013 die Fahrerlaubnis der Klassen A und CE entzogen. Die Entziehung wurde damit begründet, dass er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte. Anlass für die Anordnung der Vorlage eines solchen Gutachtens war gewesen, dass der Kläger am 19. Juni 2012 mit dem Fahrrad gestürzt war und bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,61 Promille festgestellt worden war. Der Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A, B, BE und L wurde vom Beklagten mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 8. Oktober 2015 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die auf 1 2 3 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerichtete Klage des Klägers abgewiesen, da die berechtigten Zweifel an der Fahreignung des Klägers durch das von ihm im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der D.... vom 7. Januar 2014 nicht ausgeräumt worden seien. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, bereits die Fragestellung des dem Ablehnungsbescheid zugrunde gelegten Gutachtens sei falsch gewesen, wonach gefragt werde, ob zu erwarten sei, dass der Kläger "auch" zukünftig ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse unter Alkoholeinfluss führen werde. Denn der Kläger sei nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad unterwegs gewesen, als die BAK von 1,61 Promille bei ihm festgestellt worden sei. Diesen Umstand lasse das Urteil außer Betracht. Damit dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, warum das Gutachten trotz der missverständlich formulierten Fragestellung des Beklagten von der richtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist, 3 4 5 4 nämlich davon, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, und das Gutachten daher im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis verwertbar gewesen sei. Diese Feststellung wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Des Weiteren trägt der Kläger vor, er habe niemals zuvor in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt. Dies entspreche seinem generellen Umgang und werde auch durch seine Einlassungen bei der D.... belegt, wonach er sich durch die Benutzung des Fahrrads gerade verkehrstreu habe verhalten wollen, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrrad fahren dürfe. Folglich könne die Prognose des Gutachters nicht zutreffen, wonach bei ihm ein Risiko weiterer Trunkenheitsfahrten bestehe. Er könne sehr wohl zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum unterscheiden. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 20 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Eignungszweifeln anordnen durfte, da der Gesetzgeber dort den Begriff "Fahrzeug" und nicht den Begriff "Kraftfahrzeug" gewählt habe. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen nämlich an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2007 (- 10 K 881/07 -, juris) denn dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zugelassenen Sprungrevision aufgehoben und ist damit überholt (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102/12 6 7 8 5 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es bereits gerechtfertigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung anzuordnen, wenn der Betreffende als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille angetroffen wird. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug in einem seine Fahrtauglichkeit ausschließenden alkoholisierten Zustand lässt häufig den Schluss zu, dass der Betreffende künftig in diesem Zustand auch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde. Da eine festgestellte BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist. Dies entspricht im Übrigen der Senatsrechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2014 - 3 B 203/14 -, juris Rn. 5) sowie der Rechtsprechung von anderen Obergerichten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 12 ME 181/11 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 27. März 2012 - 2 EO 135/12). Sind durch das Führen eines Fahrrads mit einer BAK von 1,6 Promille somit Zweifel an der Fahreignung generell veranlasst, ist folglich durch medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ob der Betreffende zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Sicherheit ausschließenden Alkoholgenuss hinreichend sicher treffen kann. Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim 9 10 6 Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol- )Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 a. a. O., juris Rn. 19). Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fähigkeit, zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss hinreichend sicher zu trennen, beim Kläger mangels gefestigter Änderung des Trinkverhaltens nicht positiv festgestellt werden kann. Das Gutachten der D.... wird obigen Anforderungen gerecht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Alkoholfestigkeit des Klägers nur durch ein weit von der Norm abweichendes Trinkverhalten zu erklären sei und für seine enorme Trinkfestigkeit spreche. Der Kläger sei zu einer kritischen Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik nicht fähig. Das vom ihm dargestellte Trinkverhalten stehe in Widerspruch zu seiner Trinkfestigkeit, die nur durch enormen Alkoholgenuss zu erklären sei. So leugne der Kläger den Zusammenhang zwischen seinem Alkoholkonsum, an dem sich seinen Einlassungen zufolge bislang nichts geändert habe, und seiner offensichtlichen Alkoholgewöhnung, die sich schon in der Fähigkeit des Klägers zeige, in solchem alkoholisierten Zustand ein Balancefahrzeug zu benutzen. Des Weiteren habe der Kläger auch angegeben, sich infolge der Alkoholeinwirkung nicht beeinträchtigt gefühlt zu haben. Der Kläger sei zu einer kritischen Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik nicht in der Lage. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sein bisheriges Verhalten reflektiert und selbstkritisch überdacht habe. Wie das Verwaltungsgericht des Weiteren ausführt, seien diese Feststellungen durch die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung letztlich bestätigt 11 12 13 7 worden, weswegen kein Anlass bestanden habe, an dem Gutachten zu zweifeln und im Wege der Amtsermittlung ein neues einzuholen. Beispielweise habe der Kläger keinen Alkoholkonsum eingeräumt, der seine "Giftfestigkeit" erklären könnte. Auch habe er den festgestellten BAK-Wert angezweifelt. Somit sind die Zweifel an der Fahreignung des Klägers unabhängig von seinem behaupteten Rechtsirrtum veranlasst. Es kann dahinstehen, ob in seinem Fall allein schon die Teilnahme im Straßenverkehr als Radfahrer mit einem BAK von 1,6 Promille Rückschlüsse darauf zulässt, er werde künftig ebenso als Kraftfahrer unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilnehmen. Zweifel an seiner Fahreignung sind nämlich schon deshalb veranlasst, weil der Kläger weiterhin eine kritische Auseinandersetzung mit seinen Trinkgewohnheiten und seinem bisherigen Verhalten vermissen lässt. 2. Der Kläger zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Solche sind anzunehmen, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2012 - 2 A 394/10 -, juris). Der Kläger sieht die besondere Schwierigkeit darin, "inwieweit nach einer einmaligen hohen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ohne nähere Begleitumstände, die auf eine Nutzung eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss hinweisen, es zulässig ist, auf eine Ungeeignetheit des einmalig alkoholisiert fahrenden Radfahrers auf eine Ungeeignetheit auch zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen zu können". Die Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, da sie - wie oben ausgeführt - durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. 3. Die Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht 14 15 16 17 8 beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Die Grundsatzberufung scheitert hier schon daran, dass der Kläger keine konkrete Frage benennt, die einer Grundsatzberufung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 18 19 20 21