Urteil
5 A 787/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet seinerseits zuvor Sicherheit in derselben Höhe. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungs- und Ordnungsverfügung für Arbeiten an einem Bootshaus. 2 Der Kläger ist Pächter des westlichen Teils eines Bootshauses in A-Stadt. Dieses stellte sich ursprünglich so dar, dass es zwei Bootsliegeplätze beherbergte und mit einem Reetsatteldach versehen war. Zudem war es aus dunklem Holz errichtet. Mit Bauantrag vom 28.11.2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Durchführung von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an dem Bootshaus. Im Anhörungsschreiben vom 11.03.2014 zum Bauantrag ging der Beklagte davon aus, dass das Bauvorhaben entsprechend des Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu behandeln ist. 3 Am 14.03.2014 wurde der Beklagte auf eine Bautätigkeit am o.g. Bootshaus hingewiesen. Daraufhin wurde dem Kläger gegenüber eine mündliche Baueinstellungsverfügung ausgesprochen. An einem Ortstermin, die Mitarbeiter des Beklagten am 18.03.2014 durchführten, wurde festgestellt und fotografisch dokumentiert, dass die eine Hälfte des Daches des ursprünglichen Bootshauses abgetragen sowie neu errichtet und die noch bestehende Hälfte durch neue Dachbalken verlängert wurde. Zudem wurde der bis dato westlich des Bootshauses angrenzende, unüberdachte Bootsliegeplatz überbaut. Lediglich die Außenwände fehlten noch, sodass ein freier Blick auf den Rohbau erfolgen konnte. Daraus ergab sich, dass nahezu alle Stützpfeiler sowie die Querbalken des Daches und des übrigen Tragwerkes ausgetauscht wurden. Die Grundfläche wurde um ca. 1 / 3 erweitert und das Dach um ca. zwei Meter erhöht. 4 Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 wurde die erteilt Baueinstellungsverfügung bestätigt. In letzterem wurde darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der vollständigen oder teilweisen Missachtung der Verfügung angedroht. Zur Begründung der Baueinstellungsverfügung führte der Beklagte an, dass der Kläger am 11.03.2014 mit der Bauausführung ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen habe. Zudem würde schon der Verdacht, dass bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, ausreichen eine solche Verfügung zu erlassen. Im Hinblick auf das auszuübende Ermessen äußerte der Beklagte, dass die Fertigstellung von Vorhaben, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, verhindert werden solle. Außerdem habe verhindert werden sollen, dass demjenigen, der sein Bauvorhaben entgegen der Rechtsordnung errichte, gegenüber dem Rechtstreuen ein Vorteil erwüchse. 5 Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung beim Bauen ohne Baugenehmigung darin zu sehen sei, die Errichtung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern. Gleichzeit solle der Vorbildwirkung gegenüber anderen Bauwilligen entgegengetreten werden, die entstünde, wenn sich Bauherren ungehindert über öffentlich-rechtliche Vorschriften hinwegsetzen. Wegen der zahlreichen ähnlich gelagerten Fälle, in denen die Baugenehmigung habe versagt bzw. eine Rückbauverfügen habe erlassen werden müssen, habe eine Vorbildwirkung bestanden. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2014 Widerspruch ein. Darin vertrat er die Ansicht, dass eine fiktive Baugenehmigung durch Zeitablauf entstanden sei, da sich die Zulässigkeit nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beurteilt habe. 7 Der Bauantrag wurde mittels Bescheides vom 02.06.2014 abgelehnt. Auch der dagegen erhobene Widerspruch vom 04.07.2014 blieb, wegen der Zurückweisung dessen im Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014, erfolglos. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014, der dem klägerischen Verfahrensbevollmächtigten am 11.08.2014 zuging, wurde der Widerspruch gegen die gegenständliche Baueinstellungsverfügung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 14.03.2014 zum klägerseitigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs festgestellt habe, dass eine fiktive Baugenehmigung nicht entstanden sei. Der Tatbestand der entsprechenden Vorschrift hätte nicht vorgelegen. Diese Entscheidung sei aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde durch das OVG Greifswald bestätigt worden. 9 Der Kläger hat am 08.09.2014 Klage erhoben. 10 Zur Begründung führt er aus, dass die Baueinstellungsverfügung ermessensfehlerhaft ergangen sei. Sie habe außer Acht gelassen, dass dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 11.03.2014 zum Bauantrag suggeriert worden sei, dass sein Vorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterfalle. Daher habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger das Vorliegen einer fiktiven Baugenehmigung nach dem Ablauf der Frist des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) annehme und damit von der Erlaubnis mit dem Bau beginnen zu dürfen ausgehe. Außerdem sei dem Kläger in einem persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes A-Stadt-Müritz gesagt worden, dass ein Bau in den Maßen des ursprünglichen Bootshauses genehmigt werden würde. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Baueinstellungsverfügung vom 14.03.2014 und die diese bestätigende Bauordnungsverfügung vom 18.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 aufzuheben und 13 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 17 Am 26.07.2016 wurde die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch den Berichterstatter im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Des Weiteren erfolgte eine Auswertung von Satelliten- und Überflugbildern der relevanten Grundstücke über das Geoportal GAIA-MV und GoogleMaps. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die dem Gericht vorlagen. Entscheidungsgründe 18 Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verwaltungsakt ist immer dann rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit gegeben ist. 21 Der Verwaltungsakt fußt auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Var. 1, 72 Abs. 7 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, die die taugliche Ermächtigungsgrundlage darstellen. 22 Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist gegeben. Insbesondere liegen die allgemeinen Rechtmäßigkeits- sowie die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor und die richtige Rechtsfolge wurde gewählt. Dies schließt die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte aus. 23 Der Ermächtigungsgrundlage entsprechend darf eine Baueinstellungsverfügung ergehen, wenn mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts begonnen wurde, ohne dass die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist oder die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. 24 Der Kläger begann mit den Umbau- und Erweiterungsarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung erhalten zu haben. Entgegen der klägerischen Auffassung ist keine fiktive Baugenehmigung durch Zeitablauf entstanden. Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger beantragte das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 LBauO M-V durchzuführen und die Behörde dies zunächst auch tat. Die Fiktionswirkung des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V konnte nicht eintreten. Für die Anwendung der Norm kommt es allein darauf an, dass die objektiven Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Danach ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann möglich und vorgeschrieben, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist oder ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage zu Bauvorhaben der eben genannten Art. Es kommt im Hinblick auf den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V nicht darauf an, ob der Kläger sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren aus seiner Sicht in Betracht kommt. Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit, wie sie teilweise in anderen Bundesländern gewährt wird, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2015 – 3 L 50/13 –, Rn. 86, juris und Beschluss vom 23. Juni 2014 – 3 M 58/14 –, Rn. 6, juris). 25 Selbst wenn man annehmen könnte, dass eine fiktive Baugenehmigung entstanden sei, hat der Kläger dem Beklagten dennoch nicht den Baubeginn angezeigt. Die Missachtung dieser Pflicht genügt nach der Ermächtigungsgrundlage bereits für die Tatbestandsmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung, da sie zusätzlich zum Zugang der Baugenehmigung vor Baubeginn vorliegen muss. 26 Ebenfalls ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Er hat erkannt, dass Ermessen auszuüben war, sodass ein Ermessensausfall nicht gegeben ist. Gleichfalls ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Der Beklagte bezweckte die Verhinderung baurechtswidriger Zustände bzw. deren Intensivierung und verfolgte damit ein legitimes Ziel. Das Gebot war auch geeignet das Ziel zu erreichen, da es einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt, der verhindern soll, dass weitere Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften erfolgen. Zudem ist kein milderes Mittel ersichtlich, das gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Schließlich ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beachtlich, dass dem Beklagten ein intendiertes Ermessen für das Einschreiten zusteht. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67/80 –, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 201). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 – 2 A 1990/11 –, Rn. 30, juris; Dürr/Sauthoff, Baurecht M-V, 1. Aufl., Rn. 1146). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 15 CS 16.300 –, Rn. 21, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 201). Eine solche Duldung kann sich indes nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte im Anhörungsschreiben zum Bauantrag die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in Aussicht stellte. Dahingehende Äußerungen sind für die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens unerheblich und damit nicht geeignet eine Ausnahme vom intendierten Ermessen zu begründen. Eine Vergleichbarkeit mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Fall der offensichtlichen Baurechtmäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor. 27 Zudem sind Äußerungen seitens des Amtes, das die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vertritt, dem Beklagten nicht zuzurechnen und damit unbeachtlich. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des dahingehenden klägerischen Vortrages, hätte der Beklagte dem keine Beachtung schenken dürfen. 28 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, dass sie im öffentlichen Interesse liegt. Dem Schriftformerfordernis des Abs. 3 der Norm hinsichtlich der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses wurde ebenfalls genüge getan. Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung, wenn sich dieser entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 M 194/11 –, Rn. 3, juris; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2015 – AN 3 K 14.01484 –, Rn. 36, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 201). 29 Zudem begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Diese fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 79 Abs. 1 Var. 2, 83 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV). Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 3.000,- € hält sich im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG MV von 10,- € - 50.000,- €. Zudem bewegt sich die Androhung mit weniger als 6% des Maximalbetrages am unteren Bereich des Rahmens, sodass sie nicht unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus stellt sich das gewählte Zwangsmittel als das am wenigsten belastende der möglichen Zwangsmittel dar. 30 Schließlich begegnet auch die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken. Zum einen ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich und zum anderen ist ein dezidierter dahingehender Vortrag seitens des Klägers unterblieben. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann dieser Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein keinen Erfolg haben. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 34 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).