Beschluss
4 B 1472/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am 26.03.1990 geboren und mauretanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 13.06.2016 und am 15.06.2016 durch die Bundespolizei aufgegriffen und wegen des Verdachts auf unerlaubte Einreise aus einem Drittstaat erkennungsdienstlich behandelt (Bl. 1 f. der Behördenakte „BA“). Er stellte am 20.06.2016 einen Asylantrag (Bl. 3 ff. BA). 2 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Juni 2016 (Bl. 10 ff. BA) gab der Antragsteller an, er sei über Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien und der Schweiz in das Bundesgebiet eingereist. Für den Antragsteller wurde unter dem Datum 10.10.2012 ein EURODAC-Treffer mit der Kennung „IT1“ in Italien ermittelt (Bl. 48 BA). 3 Am 27. Juni 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb (Bl. 50 BA). 4 Mit Bescheid vom 17. August 2016 (Bl. 58 ff. BA), zugestellt am 24.08.2016 (Bl. 79 BA), lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die Anordnung der Abschiebung wurde auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung Bezug genommen. 5 Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 erhob der Antragsteller hiergegen Klage (anhängig beim VG Greifswald, 4 A 1471/16 As HGW) und stellte mit weiterem Schriftsatz vom 29.08.2016 die als „ Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO “ überschriebenen Anträge, 6 (wörtlich zitiert:) 7 „ im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, beziehungsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten: 8 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2016 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Asylverfahren und das Verfahren zur Prüfung von internationalem Schutz für den Antragsteller in Deutschland durchzuführen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 9 Dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren . “ 10 Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass der Asylantrag als „ offensichtlich unbegründet “ abgelehnt worden sei. Die Antragsgegnerin habe im Bescheid nicht das wiedergegeben, was der Antragsteller mitgeteilt habe. Auch seien Unterlagen und Nachweise des Antragstellers nicht beachtet worden. Insbesondere habe der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm ein Aufenthalt in seinem Heimatland nicht zumutbar sei. Er würde zudem aufgrund seiner Herkunft benachteiligt. 11 Auf den Hinweis des Gerichts vom 23.09.2016, dass der Bescheid-Tenor keine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages ausspricht, sondern vielmehr den Asylantrag als „unzulässig“ ablehnt, konkretisierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass in der Hauptsache die Durchführung des Asylverfahrens angestrebt werde, weshalb – neben dem Verpflichtungsantrag – auch die Aufhebung des Bescheids beantragt worden sei. Der Bescheid lasse eine ausreichende Prüfung der Bedingungen und Erfordernisse für die Rückführung des Klägers nach Italien nicht erkennen. Aus diesem Grunde sei die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland beantragt worden. 12 Die vom Gericht am 23.09.2016 unter Fristsetzung angeforderten Belege zum Nachweis der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, reichte der Antragsteller nicht ein. 13 Das Bundesamt beantragte unter dem 8. September 2016 (Bl. 30 GA), 14 den Antrag abzulehnen. 15 Es bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 16 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 17 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er zum einen die vom Gericht angeforderten Belege zum Nachweis seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Zum anderen fehlt dem Rechtsbehelf – wie nachfolgend ausgeführt – die für die Prozesskostenhilfegewährung erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 18 2. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 2 seiner Anträge beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten , sein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, ist sein Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 29 AsylG die – isolierte – Anfechtungsklage ist (vgl. z.B. OVG NW, U.v. 16.9.2015 – 13 A 800/15.A – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 11 ZB 14.50053 – juris m.w.N.; OVG NW, B.v.16.6.2015 – 13 A 221/15.A – juris m.w.N.; vgl. auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris Rn. 35 ff., 43; VG München, Ger vom 01. Dezember 2015 – M 1 K 15.50349 –, Rn. 22, juris). Einer auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage bedarf es nicht. Dieser fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben würde (vgl. OVG NW, U.v. 16.9.2015 – 13 A 800/15.A – juris Rn. 23). Ein weitergehender Verpflichtungsantrag, nach dem das Gericht das Asylbegehren zu prüfen hätte, ist in der vorliegenden prozessualen Situation nicht statthaft und daher unzulässig. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. 19 3. Der Antrag unter Ziffer 1, die aufschiebende Wirkung der Klage „ wiederherzustellen “, ist seinem Wortlaut nach widersprüchlich und wohlwollend dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung begehrt (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. HS VwGO). Denn es liegt vorliegend kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) vor. 20 Dieser Antrag ist ebenfalls (teilweise) unzulässig, soweit er auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids einschließt. Im Übrigen ist er unbegründet. 21 a) In Ziffer 4 des Bescheides wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, sodass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Antragstellers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, Beschl. v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, Beschl. v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; Beschl. v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, Beschl. v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8). Einen derartigen Antrag hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller nicht gestellt. 22 b) Soweit sich der Antrag unter Ziffer 1 auch gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid (Ziffer 3) richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet, da die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 23 Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragspartei regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 24 Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat. 25 Italien ist als Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des EURODAC-Treffers „IT1“ einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 26 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge oder - wie hier – Aufgriffsfälle nach dem 1. Januar 2014 Anwendung. 27 Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kap. III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers und nach dem EURODAC-Treffer hat er am 10.10.2012 in Italien einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Italien wird belegt durch den für den Antragsteller erzielten EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 VO (EU) Nr. 603/2013 v. 26.6.2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der VO (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und Europols auf den Abgleich mit EURODAC-Daten sowie zur Änderung der VO (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). 28 Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in Italien der illegale Grenzübertritt noch nicht länger als 12 Monate zurücklag (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 29 Das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland wurde am 27.06.2016 gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO). 30 Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. 31 Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. 32 Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). 33 Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. statt vieler nur OVG NRW, U.v. 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, Rn.54 ff. juris mit weiteren Nachweisen; siehe auch VG Greifswald, B.v. 03.06.2016 – 4 B 923/16 As HGW – juris). 34 Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese - weder für sich genommen noch insgesamt - als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedsstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v. 18.07.2016 - a.a.O.). 35 Es ist nach Italien überstellten Personen wie dem Antragsteller möglich, ihr Asylbegehren in Italien in einem rechtlich gesicherten Verfahren zu betreiben (so bereits VG Greifswald, B.v. 03.06.2016 – 4 B 923/16 As HGW –, Rn. 27 juris). 36 Die hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A - juris). 37 Nach der aktuellen Erkenntnislage ist Italien willens und bestrebt, bestehende oder zu erwartende Engpässe bei der Unterbringung zu beseitigen. So hat das Land in der Vergangenheit in Situationen, in denen es zur Überfüllung der Aufnahmelager gekommen ist, Maßnahmen zur Kompensation ergriffen. So wurden anlässlich des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika temporäre Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes in einer Größenordnung von 50.000 Plätzen in den betroffenen Regionen geschaffen (vgl. Auskunft des AA an das OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013, S. 7). Auch Anfang 2016 strebte Italien eine Erhöhung der Anzahl an Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge an (vgl. Auskunft des AA an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 5). 38 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem in seinen Urteilen vom 30.06.2015 (Nr. 39350/13) bereits festgestellt, dass in Italien durchaus das Risiko besteht, dass die Ankommenden keine Unterkunft erhielten oder in überfüllten Behausungen untergebracht würden. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass dies allein nicht die Aussetzung sämtlicher Abschiebungen nach Italien rechtfertigt. 39 Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 02.04.2013 - Hussein u.a../. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10). 40 Weitere Umstände, die zu einem Absehen von einer Abschiebung des Antragstellers führen müssten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. 41 Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. 42 4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.