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Beschluss

4 B 41/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 4 A 40/17 As HGW) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.12.2016 in Ziffer 3) verfügte Androhung seiner Abschiebung nach Mauretanien wird angeordnet. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nicht ordnungsgemäß ausgewiesener, nach eigenen Angaben mauretanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hasaniya mit islamischem Glauben. 2 Er hatte am 25.10.2012 bereits in Belgien sowie am 05.12.2013 in Deutschland Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Der am 05.12.2013 in Deutschland gestellte Asylantrag (Az. des BAMF: -239) wurde im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens – rechtskräftig – als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller wurde sodann am 07.07.2014 nach Brüssel (Belgien) überstellt. Bereits am 14.07.2014 reiste er erneut in die Bundesrepublik ein, stellte aber erst am 27.06.2016 einen weiteren Asylantrag (Az. des BAMF: ). 3 Am 21.10.2016 wurde der Antragsteller hinsichtlich seines Antrages vom 27.06.2016 angehört. Bezüglich der Angaben des Antragstellers wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen (Bl. 51 d. BA). 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Dezember 2016, per Einschreiben am selben Tag an den Verfahrensbevollmächtigten gesandt (Bl. 101 d. BA), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Mauretanien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4 des Bescheids). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheids wird auf diesen (Bl. 84-90 d. BA) verwiesen. 5 Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 04.01.2017 Klage erhoben (Az. 4 A 40/17 As HGW), über die noch nicht entschieden worden ist. Gleichfalls hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 zum dortigen Az. anzuordnen. 7 Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass es in Belgien zwar einen ablehnenden Bescheid der dortigen Asylbehörde gegeben habe, dass aber der belgische Anwalt dagegen Widerspruch einlegen wollte. Unterlagen lägen dem Antragsteller indes nicht vor, da ihm sein Rucksack gestohlen worden sei, als er auf dem Hauptbahnhof übernachten musste. Er ist der Ansicht, dass das Bundesamt hierzu eigene Nachforschungen hätte anstellen müssen und sich nicht allein auf die Informationen des Antragstellers verlassen dürfen. Es sei als offen anzusehen, ob das Asylverfahren in Belgien tatsächlich beendet sei. Ferner ist der Antragsteller der Ansicht, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Mauretanien wegen der Asthma-Erkrankung des Antragstellers anzunehmen sei. Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 04.01.2017 wird ergänzend verwiesen (Bl. 1-3 der Gerichtsakte (GA)). 8 Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt und mit Schriftsatz vom 16.01.2017 beantragt, 9 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. II. 12 1. Soweit der - allgemein formulierte - Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) gerichtet ist, hat er Erfolg. 13 a) Insoweit ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Klage gegen die Abschiebungsandrohung kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu (§§ 71a Abs. 4, 36 AsylG). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgte zudem fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 14 b) Der Antrag erweist sich in dem genannten Umfang auch als begründet. 15 Gemäß §§ 71a Abs. 4 i. V. m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1615/93 – juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) der Fall. 16 Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise, den von dem Antragsteller im Bundesgebiet gestellten Antrag als unzulässigen Zweitantrag zu bewerten, rechtmäßig ist. 17 Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. 18 § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 – juris Rn. 24ff – bestätigt durch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (VG München, B. v. 27.12.2016 – M 23 S 16.33585 – juris; VG Augsburg, B.v. 28.12.2016 – Au 5 S 16.33030 - juris jeweils m.w.N.). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Eine solche Prüfung beinhaltet unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedsstaat hat (vgl. VG München, B. v. 27.12.2016 – M 23 S 16.33585 – juris; VG Schleswig-Holstein, B.v. 7.9.2016 – 1 B 54/16 – juris Rn. 7 ff; VG Schwerin, U.v. 8.7.2016 – 15 A 190/15 – juris Rn. 18; VG Wiesbaden, B.v. 20.6.2016 – 5 L 511/16.WI.A – juris Rn. 20, BeckOK AuslR/Schönenbroicher, AsylG, § 71a Rn. 1f). 19 Der Antragsteller konnte im Rahmen seiner Anhörung am 21.10.2016 zu dem Stand seines Asylverfahrens in Belgien keine widerspruchsfreien Angaben machen. Er räumte zwar ein, dass er eine ablehnende Entscheidung der belgischen Asylbehörde erhalten habe, sei aber davon ausgegangen, dass sein Anwalt gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt habe. Unterlagen konnte er dem Bundesamt nicht vorlegen. Es blieb daher letztlich offen, ob und wann das von dem Antragsteller zuvor in Belgien beantragte Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ebenso offen geblieben ist, ob der Asylantrag des Antragstellers nach materiell-rechtlicher Prüfung abgelehnt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin es versäumt, die notwendigen Tatsachen über den etwaigen Abschluss des Asylverfahrens in Belgien zu ermitteln und vermutet letztlich lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG. Der Antragsgegnerin obliegt es aber, die Verfahrenssituation zu ermitteln, will sie sich auf die Rechtsgrundlage des § 71a AsylG stützen. Sie kann eine derartige Ermittlung nicht ohne Weiteres dem Antragsteller auferlegen, da dieser – wie vorliegend – in aller Regel über den Verfahrensablauf keine verlässlichen Angaben machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 –, juris Rn. 21 f.; VG Augsburg, B.v. 28.12.2016 – Au 5 S 16.33030 - juris). Die fehlende Aufklärung geht zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 41). Die Antragsgegnerin ist ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. 20 Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ist somit nicht nachgewiesen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen. Dementsprechend war die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Abschiebungsanordnung anzuordnen. 21 Die Frage, ob dem Antragsteller aufgrund seiner Asthma-Erkrankung ein Abschiebungsverbot zuerkannt werden muss, kann an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. 22 2. Soweit der - anwaltlich vertretene - Antragsteller mit seinem allgemein gehaltenen Antrag im Übrigen auch die Anordnung der nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheids) begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Befristung beschwert den Antragsteller nicht. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG führte zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, juris Rn. 5 m.w.N; VG Dresden, B.v. 14.04.2016 – 4 L 212/16.A –, juris Rn. 5 VG Berlin, B.v. 19.08.2016 – 6 L 417.16 A –, juris Rn. 14). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 24 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).