Gerichtsbescheid
5 A 34/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylgesuchs des Klägers als unzulässig und die Abschiebungsanordnung nach Rumänien. 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, reiste am 11.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.11.2014 einen Asylantrag. 3 Nach Erkenntnissen der Beklagten lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Daraufhin stellte die Beklagte am 18.11.2014 ein Übernahmeersuchen nach der 26. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die rumänischen Behörden haben das Ersuchen mit Schreiben vom 28.11.2014 positiv beantwortet und ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO erklärt. 4 Mit Bescheid vom 14.01.2015 (am 20.01.2015 zugestellt) lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 2). Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, dass Rumänien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. 5 Der Kläger hat am 22.01.2015 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 6 Zur Begründung trägt er vor, dass das rumänische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemisch mangelbehaftet seien. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.01.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass er Asylberechtigter ist; 9 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. 13 Mit Beschluss vom 27.03.2015 (3 B 236/15 As SN) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht Schwerin angeordnet. 14 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger hierzu angehört wurde und die Beklagte auf eine Anhörung verzichtet hat, vgl. § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die Klage ist nur teilweise zulässig. 17 Sofern mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ist sie unzulässig. Gegen eine Feststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Asylgesetz (AsylG) bzw. § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und die Anordnung der Abschiebung ist die isolierte Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – 1 C 6/16 –, Rn. 9, juris; stRspr. zum § 27a AsylG a.F.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 ZB 14.50053 –, Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, BVerwGE 153, 162-169, Rn. 13 ff., juris). Denn das Bundesamt ist im Fall der Aufhebung der Unzulässigkeitsfeststellung bereits nach § 31 Abs. 2 AsylG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, Rn. 22, juris). 18 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. 19 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG ist bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Entscheidung ergeht. 20 Die Zurückweisung des Asylantrages des Klägers als unzulässig findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 27a AsylVfG gestützt hat, ist unerheblich. Der Bescheid kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach der benannten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Die Kontrolle ist im Sinne schlichter Rechtsanwendung vielmehr auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts, den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen. Voraussetzungen dafür ist, dass dabei - wie hier - am Spruch des Bescheides nichts Wesentliches geändert wird (BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29/87 –, BVerwGE 80, 96-99, Rn. 12 f. und Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 –, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A –, Rn. 31, juris). 21 Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO. Die Zuständigkeitskriterien finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 01.01 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Rumänien ist gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat. Der Norm entsprechend ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger die rumänische Grenze von der Türkei, also einem Drittstaat kommend illegal überquert. 22 Die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO liegen nicht vor. 23 Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Rn. 9, juris; VG München, Urteil vom 08. August 2016 – M 24 K 16.50486 –, Rn. 25, juris). 24 Der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) – noch zur Dublin II-VO - entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf internationalen Schutz zugrunde. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 C-411/10, juris, Rn. 80). 25 Zu den Voraussetzungen und dem Prüfungsmaßstab eines systemischen Mangels hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: 26 „Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus“ (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14, juris, Rn. 9). 27 Nach diesen Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass das rumänische Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen systemisch mangelbehaftet sind (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, Rn. 19, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. April 2016 – B 3 S 16.50026 –, Rn. 22, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2015 – AN 3 S 15.50375 –, Rn. 25, juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 – 8 L 607/15.A –, Rn. 18, juris; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – RO 4 K 15.50311 –, Rn. 28, juris; a.A. VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 – 20 L 211/15.A –, Rn. 11, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 – 3 B 82/15 As). Dem Gericht sind keinerlei Erkenntnismittel bekannt und dementsprechend auch seitens des Klägers nicht beigebracht worden, die eine andere aktuelle Bewertung rechtfertigen würden. 28 Soweit das VG Schwerin im o.g. und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers zu einer anderen Auffassung gelangt ist, kann dem seitens des erkennenden Einzelrichters nicht gefolgt werden. Das Ergebnis der summarischen Prüfung im o.g. Verfahren fußte maßgeblich auf den Schilderungen der Antragsteller über die durch sie erlebten Bedingungen. Daraus lässt sich jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ableitet, dass dem Kläger bei einer heutigen Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer größeren Funktionsstörung im Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen droht. 29 Auch die Ausführungen des VG Köln können im hiesigen Verfahren nicht zu der Annahme von systemischen Mängeln im rumänischen Asylsystem führen. Denn diese erfolgten ebenfalls nur nach einer summarischen Prüfung. Darüber hinaus wurde ein Bericht von Pro Asyl aus Dezember 2012 angeführt, der heute mehr als vier Jahre alt ist und daher keine aktuelle Darstellung der Lage beinhaltet. Schließlich stützte das Gericht seine Entscheidung auch auf ein Zitat des damaligen Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Fränkischen Landeszeitung vom 20.01.2015 - Asyl: Entscheidung in elf Tagen. Dabei fragte das Gericht beim BAMF nach, ob dieses Zitat zutreffend sei und erhielt die Antwort, dass der Präsident lediglich von Einzelfällen gesprochen hat und das Zitat falsch ist, sofern anderes dargestellt wurde. Deswegen ist auch dem Zitat, abgesehen davon, dass es bereits mehr als zwei Jahre alt ist, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. 30 Daher sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zu weiteren zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen geben würden. Denn weder den o.g. Entscheidungen noch sonstigen Erkenntnismitteln sind Hinweise zu entnehmen, dass die dargestellten Defizite bei der Behandlung von Asylbewerbern in Rumänien so häufig auftreten, dass die Schwelle zur Systemimmanenz überschritten wird. Dem Tatsachengericht obliegt es im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO lediglich, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag nur dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 – 5 B 3/16 D –, Rn. 33, juris). 31 Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge haben, sind ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Zudem zeigt sich nicht, dass die Beklagte von dem ihr gewährten Ermessen nicht oder fehlerhaft Gebraucht gemacht hätte. 32 Der Bescheid wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass er keinen Ausspruch, wie von § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG n.F. gefordert wird, über die Entscheidung bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) enthält (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 –, Rn. 68, juris; VG München, Urteil vom 25. Oktober 2016 – M 12 K 16.32038 –, Rn. 40, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 5 L 387/16.A –, Rn. 42, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, Rn. 124, juris; a.A. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 330/16 –, Rn. 34, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Februar 2017 – 9 A 1368/15 –, Rn. 32, juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses bestand eine derartige Verpflichtung nicht. Es würde eine bloße Förmelei darstellen, die dem dem Asylrecht immanenten Beschleunigungsgrundsatz und damit dem Gesetzgeberwille widerspricht, würde der Bescheid aufgehoben, obwohl sich die Beklagte mit den zu erörternden Fragen auseinandergesetzt hat, was der Fall ist. Denn es bestand bereits vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG n.F. die Verpflichtung der Beklagten zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und auch Duldungsgründe zu prüfen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, Rn. 4, juris). Dies wurde den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. entnommen. Damit ist der Erlass der Abschiebungsanordnung als das (abschließende und rechtsmittelfähige) Ergebnis der Befassung mit der Prüfung des (Nicht-) Vorliegens von Abschiebungshindernissen zu bewerten. Für eine (nochmalige) Prüfung durch die Beklagte im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Raum. Das Gericht hat somit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG n.F. selbst zu entscheiden. 33 Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).