Urteil
3 A 1282/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2016 – 5799210 423 - verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die am … 1982 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Tadschiken zugehörend und war ursprünglich schiitischen Glaubens. Sie wurde im Iran geboren, aus dem sie am 08.07.2014 ausgereist ist. In Afghanistan hat sie nach eigenen Angaben nie gelebt. Im Iran heiratete sie im Jahre 2005 einen Iraner, mit dem sie mittlerweile zwei Kinder hat, die ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit haben. Die Klägerin reiste am 15.08.2014 mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.08.2014 für sich und ihre Kinder einen Asylantrag. 2 Die Klägerin wurde am 05.06.2016 in der Schlosskirche zu Putbus getauft. 3 Am 12.07.2016, zugestellt am 19.07.2016, erließ das Bundesamt für Migration gegenüber der Klägerin folgende Entscheidung: 4 1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes liegt vor. 5 Die Klägerin hat am 26.07.2016 Klage erhoben. 6 Dem Ehegatten der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 30.09.2016 – 5817061 - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 7 Den Kindern der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 07.11.2016 – 57992101 – 439 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 8 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass es zwar zutreffe, dass sie bisher keiner Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Dies schließe jedoch nicht aus, dass sie auch in Zukunft keiner Bedrohung in diesem Land ausgesetzt sei. Sie beruft sich auf ihre Konversion zum Christentum. Sie habe den Übertritt aus freiem Entschluss und eigenen Interesse vollzogen. Darüber hinaus seien westlich geprägte Frauen in Afghanistan ständiger oder unmittelbarer Bedrohung des Leibs oder Lebens ausgesetzt. Durch ihre Ehe mit einem Iraner sei sie ferner in Afghanistan Diskriminierungen und Demütigungen ausgesetzt und müsse im schlimmsten Falle mit dem Tode rechnen. 9 In der mündlichen Verhandlung am 12.04.2017 erläuterte die Klägerin ihren Glaubenswechsel. Sie gab an, den Islam als Synonym für Mord und Menschenrechtsverletzungen zu sehen und ihn gehasst zu haben. Durch die christliche Religion und die Bibel habe sie sich wiedererkannt und mit Gott versöhnt. Sie habe das, was sie bisher verloren und gesucht habe, im Christentum gefunden. Ihre Kinder gingen in die Schule und den Kindergarten; sie und ihr Mann lernten Deutsch. Sie habe deutsche Freundinnen und gehe auch mit diesen aus, dies auch ohne ihren Mann. Ihr Mann sei ein sehr freidenkender Mensch und sie hätten in Deutschland keine Anpassungsprobleme gehabt. In Afghanistan sei es für die Frauen wie ein Dauergefängnis. Das Land sei sehr zurückgeblieben, besonders im Bereich der Frauenrechte. Der Wert eines Nutztiers werde dort höher eingeschätzt als der Wert einer Frau. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2016 – 5799210 – 423 - zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 12 hilfsweise, 13 ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.10.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. 20 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2016 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. 22 Die Klägerin wird nicht als Ehegattin eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 1 AsylG als Asylberechtigte anerkannt. Zwar ist ihr Ehegatte mit Bescheid vom 30.09.2016 als Flüchtling anerkannt worden. Die Ehe hat jedoch nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schon in dem Staat bestanden, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Die Ehe braucht nicht dort geschlossen zu sein. Die Eheleute müssen aber nach der Eheschließung zumindest übergangsweise einmal zusammen im Heimatstaat des Asylbewerbers gelebt haben (VG des Saarlandes, Urt. v. 07.04.2015 – 5 K 2074/14 – juris Rn. 22 f.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 12). Die Klägerin hat mit ihrem Ehegatten nicht in Afghanistan, auch nicht für kurze Zeit, gelebt. Geschützt wird aber nur der „Bestand“ in dem „Herkunftsstaat“. 2. 23 Die Klägerin wird auch nicht als Elternteil minderjähriger lediger Asylberechtigter nach § 26 Abs. 3 AsylG als Asylberechtigte anerkannt. Zwar sind ihre Kinder mit Bescheid vom 07.11.2016 als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Familie hat jedoch nicht nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon in dem Staat bestanden, in dem der Asylberechtigte verfolgt wird. Die Klägerin hat nie in Afghanistan gelebt, damit hat die Familie nicht im Verfolgerstaat bestanden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 16 i.V.m. Rn. 12). 3. 24 Die Klägerin ist jedoch selbst Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 25 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 26 Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG). 27 Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 28 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 29 Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris). 30 Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 31 Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 32 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.). 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – InfAuslR 2013, 300; VG Schwerin, Urt. v. 06.05.2015 – 15 A 610/13 As S. 11). 34 Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit nicht nur bei gravierenden Eingriffen in die Freiheit der Person, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, bejaht, sondern auch in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Es sei nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob sie in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreife. Folglich stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf ab, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger befürchten muss, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung seiner religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, verfolgt oder unterworfen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24 ff.). a) 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer Verfolgung wegen ihrer Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht der Klägerin wegen der von ihr glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 36 Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft, etwa Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2014 – 5a 6097/12.A – juris Rn. 45; OVG Münster, Urt. v. 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 35). 37 Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12- juris Rn. 31; s.a. VG Würzburg, Urt. v. 30.09.2016 – W 1 K 16.31087 – juris Rn. 21; VG Osnabrück, Urt. v. 21.06.2016 – 5 A 427/15 – S. 6). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As - ; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2016 – 13 A 854/16.A – juris Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 – juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff.) Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Der - in diesem Zusammenhang -lediglich formale Akt der Taufe, vermag für sich die innere Einstellung des Asylantragstellers regelmäßig nicht hinreichend zu belegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444 -, juris Rn. 5). 38 Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.06.2015 – 7 A 7278/13 – S. 6). Nach der Überzeugung des Gerichtes (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As -) sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit - auch nicht in einzelnen Landesteilen - nicht gegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: September 2015, S. 19). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. In Afghanistan verbreitete Interpretationen der Scharia (sowohl sunnitische wie schiitische) sehen eine Konversion vom Islam als Apostatie, die mit dem Tode zu bestrafen ist. Männer ab Vollendung des 18. und Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, haben nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen. Anderenfalls droht die Todesstrafe durch Steinigung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand August 2011, S. 11). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht vollstreckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten (Republik Österreich, BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 21.01.2016, S. 148). Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären beziehungsweise nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Allein für das Jahr 2014 wird von drei Angriffen der Taliban auf christliche Einrichtungen berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Damit sind zum Christentum konvertierte Muslime in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen beziehungsweise nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld ausgesetzt (wie hier: jeweils m.w.N. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A - juris Rn. 40; VG Würzburg, Urt. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 -, juris Rn. 29). 39 Unter maßgeblicher Berücksichtigung der Angaben der Klägerin während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 ist das Gericht von der ernsthaften Hinwendung der Klägerin zum Christentum überzeugt. Der religiöse Einstellungswandel beruht nicht lediglich auf Opportunitätsgründen. 40 Die Klägerin hat insoweit glaubhaft und schlüssig dargestellt, wie sich ihr Glaubenswechsel vollzogen hat. Sie berichtete, dass sie mit ihrer Familie in der Nähe einer Kirche gewohnt hatte und neugierig geworden sei. Sie habe sich die Bibel in persischer Sprache im Internet bestellt und sodann große Zuneigung zur Kirche empfunden. Sie habe dort etwas gefunden, was sie verloren glaubte. 41 Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin nicht nur formell durch die Taufe, der zumindest eine Indizwirkung zukommt, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube nunmehr ihre religiöse Identität bestimmt. Der Klägerin legte dar, dass die Taufe für sie ein Neubeginn des Lebens und eine Befreiung von alten Sünden bedeute. Sie möchte als Neu-Christin noch mehr lernen und hole sich überall Informationen. 42 Dem Gericht erscheinen auch die von der Klägerin angegebenen Motive für den Glaubenswechsel glaubhaft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass zwischen Islam und Christentum ein himmelweiter Unterschied bestehe. Im Christentum bringe man keine Menschen um, man habe gegenseitig Respekt und sehe auch die Rechte der anderen Seite. Die zehn Gebote würden den Islam nicht tangieren. Sie sei zwar in eine islamische Familie hineingeboren worden, habe den Islam jedoch gehasst. Der Islam sei ein Synonym für Mord und Menschenrechtsverletzungen. Durch die christliche Religion und die Bibel habe sie sich selbst wiedererkannt. 43 Der Klägerin reflektiert somit ihre frühere Religion und distanziert sich im Nachhinein mit dem Islam, was als Abkehr vom diesem Glauben zu bewerten ist. Sie verurteilt den Islam auf eine scharfe Weise und vergleicht ihre Eindrücke von Muslimen und Christen und verknüpft dies mit den dahinter stehenden Glaubensinhalten und Regeln wie den zehn Geboten. Die von ihr wahrgenommene Grausamkeit des Islam schien eine besonders einflussreiche Rolle bei ihrem Glaubenswechsel gespielt zu haben. Diese Anschauung hat sie aus ihrer eigenen Wahrnehmung abgeleitet und in den Kontext der jeweiligen Religion gestellt. Dies spricht für eine nicht nur oberflächliche Auseinandersetzung mit dem neuen Glauben, sondern wird untermauert durch eigene Erfahrungen, indem sie schildert, welch große Zuneigung und angenehme und beruhigende Umgebung sie dort fand. 44 Das Gericht ist auch zu der Auffassung gelangt, dass der Übertritt zum Christentum die religiöse Identität der Klägerin prägt. Die Klägerin hat sich taufen lassen, besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt am Abendmahl teil, dessen Bedeutung und Riten sie erklären konnte. Für die Klägerin spricht ferner, dass sie ihre Kinder mit in den Gottesdienst nimmt und die Tochter z.B. oft eine Kerze dabei hält. Die Klägerin bezieht ihre Kinder somit in ihren neuen Glauben ein. 45 Der Eindruck, dass der Glaubensübertritt für die Klägerin ernsthaft und identitätsprägend ist, wird dadurch untermauert, dass sie ohne Zögern und in flüssigem Vortrag das Vater Unser in ihrer Sprache betete. Die Klägerin gab ferner an, die Religion aus freien Stücken gewählt zu haben und diesen auch an andere weitergeben zu wollen. Sie spreche mit Bekannten darüber, wie es früher gewesen sei und welche innere Ruhe sie jetzt habe und wie geborgen sie sich jetzt fühle. Sie sehe das Christentum als vollkommene Religion an, was sie weitergeben versuche. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin ihre Religion ausübt und weiterhin ausüben wird. 46 Die Klägerin verfügt auch über hinreichende Kenntnisse der Grundsätze des Christentums. 47 Sie konnte grundlegende Glaubensinhalte erläutern. Sie kannte die zehn Gebote, die wesentlichen christlichen Feiertage und ihre Bedeutung sowie Grundsätze des Lebens und Wirkens von Jesus Christus. Auf das bevorstehende Osterfest angesprochen, gab die Klägerin die Bedeutung von Karfreitag und Ostern an. 48 Insgesamt wirkte die Klägerin während der Befragung ruhig und gefasst. Sie erweckte nicht den Eindruck, etwa auswendig gelerntes Wissen abzuspulen. Auf die verschiedenen Fragen reagierte die Klägerin gleichermaßen besonnen und überzeugend, ohne darauf bedacht zu sein, bei Gericht einen bestimmten Eindruck erwecken zu wollen. 49 Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich in einer ihre Persönlichkeit prägenden Weise dem Christentum zugewandt hat, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Diese von der Klägerin nach ihrer Ausreise selbst geschaffene Gefährdungslage ist im vorliegenden Verfahren nach § 28 Abs. 1a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Klägerin bereits in Begriff war, sich vom Islam noch vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu distanzieren. b) 50 Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft ferner wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund ihrer westlichen Prägung zuzuerkennen. Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG bilden danach auch solche afghanischen Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frauen teilen im erstgenannten Fall einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund, im zweitgenannten Fall bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Afghanische Frauen, die dieser sozialen Gruppe angehören, können sich je nach den Umständen des Einzelfalls aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG außerhalb der Islamischen Republik Afghanistan aufhalten (ausführlich OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 26 ff.). 51 Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin eine solche westliche nachhaltige Prägung erhalten hat. Zum einen hat sich die Klägerin nie in Afghanistan, sondern im Iran aufgehalten. Nach ihren Angaben sieht sie zwar Unterschiede zwischen dem Iran und Deutschland, die jedoch nicht so groß seien wie die zu Afghanistan. Ihrem äußeren Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung nach unterschied sie sich nicht von deutschen Frauen ihres Alters. Sie wirkte auch nicht verkleidet oder „überstylt“. Die Klägerin schickt ihre Kinder in den Kindergarten bzw. in die Schule, in der die Kinder Deutsch lernen, wie sie und ihr Ehemann auch. Zuhause gebe es sodann nach ihrer Angabe mit den Kindern einen Sprachenmix aus Deutsch und Persisch. Sie gab ferner an, dass sie sich als Iranerin und nicht als Afghanin sehe und daher selbstverständlich auch ohne ihren Ehemann, den sie als freidenkend einstufte, ausgehe, sich mit Familien treffe und auch deutsche Freundinnen habe. Sie gab an, in Deutschland keine Anpassungsprobleme zu haben. Nach Auffassung des Gerichts unterscheidet sich die Klägerin damit sowohl von ihrem Äußeren als auch von ihrem Auftreten und Wirken nicht von anderen jungen Müttern in Deutschland. Afghanistan wertete sie als ein zurückgebliebenes Land, besonders im Bereich der Frauenrechte. Sie schätzte ein, dass der Wert eines Nutztieres in Afghanistan höher sei als der Wert einer Frau. Durch diese eigene Meinungsbildung und selbstbewusste Meinungsäußerung hat die Klägerin gezeigt, dass sie sich westlichen Anschauungen angeschlossen hat und in nicht Traditionen und Gebräuchen des Islam unterworfen ist. Die Klägerin erzählte wie selbstverständlich, dass Freunde der Kinder zu Besuch kämen und die Kinder für das bevorstehende Osterfest Farben und Eier vorbereitet hätten. Auch durch diese von sich auch getätigten Angaben wird deutlich, dass ihre Ausführungen ihre tatsächliche westliche geprägte offene Lebenseinstellung und Lebensweise wiedergeben. Das Gericht geht davon aus, dass die westliche Lebensweise auch durch ihr bisheriges Leben und durch das Aufwachsen außerhalb von Afghanistan so prägend ist, dass sie diese nicht mehr ablegen kann. 52 Das Gericht schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 21.09.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 46 ff.), dass in einem solchen Fall Folgendes feststellt: 53 Jedenfalls aber hält der Senat es aufgrund der genannten Umstände für unzumutbar, die Klägerin dazu zu zwingen, sich nunmehr einem dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Denn sie müsste dafür den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben und würde dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt. 54 Mit ihrem westlich geprägten Verhalten würde die Klägerin im Fall der Rückkehr … unweigerlich auffallen und wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtspezifischen Gewaltakten, Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt, die in ihrer Kumulation einer schweren Menschenrechtsverletzung gleichkämen... 55 Auch der afghanische Staat würde der Klägerin im Fall der Rückkehr keinen Schutz gegen die ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bieten. Nach § 3c Nr. 3 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG kann Schutz vor Verfolgung vom Staat nur geboten werden, sofern dieser willens und in der Lage ist, einen wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylVfG zu bieten. Die afghanischen staatlichen Akteure aller drei Gewalten sind jedoch entweder nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14; Amnesty International, Their lives on the line: women human rights defenders under attack in Afghanistan, Apr. 2015, S. 59; UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Mission to Afghanistan, 12.5.2015, S. 17). 4. 56 Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sich nicht, dass der Klägerin Schutz vor der ihr drohenden Verfolgung geboten (§ 3d AsylG) oder ihr eine Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehen würde. a) 57 Nach Auffassung des Gerichts besteht im gesamten Staat Afghanistan kein relevanter Zufluchtsort, der der Klägerin Schutz vor einer Verfolgung wegen ihrer Religion bieten würde. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse wird davon ausgegangen, dass afghanische Muslime, die zum Christentum konvertieren, bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Übergriffen auf ihre Person bis hin zum Tode zu rechnen haben, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben bekannt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand: August 2011, S. 16). Es besteht eine weitverbreitete Toleranz gegenüber Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen innerhalb der afghanischen Bevölkerung (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As – unter Berufung auf UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 9). Zudem gibt es für christliche Afghanen keine Möglichkeiten der Religionsausübung, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberechtliche Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: November 2015, S. 12). 58 b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch hierfür besteht innerhalb Afghanistans keine Fluchtalternative. Denn die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts eine derart nachhaltige westliche Prägung erfahren, dass sie auch in weniger konservativen Landesteilen der Islamischen Republik Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 49). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin niemals in Afghanistan gelebt hat und mit den dortigen strengen Verhaltensregeln für Frauen nie konfrontiert war. 5. 59 Ziffer 4 des Bescheides ist aufzuheben, da die Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig sind. 60 Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben. Auf den Hilfsantrag kommt es nicht mehr an. III. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. 62 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.